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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1976, Az.: III ZR 7/75

Enteignungsentschädigung für die Schließung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt ; Tierkörperbeseitigung als öffentliche Aufgabe der Stadt- und Landkreise; Eingriff durch Kündigung eines Unternehmervertrags von dem Aufgabenträger ; Hoheitliche Neugliederung eines Anfallbezirks und Stillegung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt als eine entschädigungslos hinzunehmende Folge der Ausübung des vertraglich vorbehaltenen Kündigungsrechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1976
Aktenzeichen
III ZR 7/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 04.12.1974

Fundstellen

  • DÖV 1977, 724 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1977, 821 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Land Niedersachsen,
vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
dieser vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks B.

Prozessgegner

Regierungsrat a.D. Dipl.-Kfm. Otto F., W., R. 3 a

Amtlicher Leitsatz

Der Betrieb einer Tierkörperbeseitigungsanstalt nimmt nur insoweit an dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG teil, als er aufgrund eines zwischen dem Betriebsinhaber und dem öffentlichen Aufgabenträger abgeschlossenen Unternehmervertrages (§ 7 Abs. 2 TierKBG aF) geführt wird.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Dezember 1974 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von dem beklagten Land eine Enteignungsentschädigung für die Schließung der Tierkörperbeseitigungsanstalt B..

2

Diese Anstalt befand sich auf dem Grundstück B., S.straße 2. Dort wurde seit langem von den jeweiligen Grundstückseigentümern eine Abdeckerei betrieben. Am 21. August 1925 verpflichtete sich der damalige Eigentümer Eduard H. gegenüber dem Kreisgemeindeverband B.-Land, die nach dem Kreisgesetz zu beseitigenden Kadaver und Kadaverteile aus dem Bezirk des Kreisgemeindeverbandes abzuholen und unschädlich zu beseitigen. Der Vertrag galt zunächst für die Dauer von zehn Jahren. Am 29. Dezember 1931 schloß Eduard H. einen entsprechenden Vertrag mit der Stadt B., dessen Laufzeit ebenfalls zunächst auf zehn Jahre begrenzt war. Beide Verträge wurden nach Ablauf der Zehnjahresfrist fortgesetzt. Eduard H. verstarb im Jahre 1942; er wurde beerbt von Anna H. geb. H.. Diese führte den Betrieb, dessen Gebäude und technische Einrichtungen während des Krieges erheblich beschädigt wurden, weiter. Ab 1. November 1945 verpachtete sie das Grundstück mit der Tierkörperbeseitigungsanstalt an den Kaufmann Rudolf M. für eine Jahrespacht von 5.000 RM. M. verpflichtete sich unter Beachtung behördlicher Auflagen, das Unternehmen wieder in einen betriebsfähigen Zustand zu versetzen. Die Laufzeit des Vertrages wurde auf fünfzehn Jahre bestimmt; sie sollte sich - falls der Vertrag nicht gekündigt wurde - um jeweils fünf Jahre verlängern. Dieser Vertrag wurde, nachdem Frau Anna H. am 28. Juli 1961 verstorben war, von ihren Erben, dem Kläger und Richard N. fortgesetzt. Richard N. verkaufte seinen Erbanteil an den Kläger. Der von M. zu entrichtende Pachtzins belief sich nach mehreren Änderungen zuletzt auf monatlich 700 DM zuzüglich der Grundsteuer von 1.570 DM. (Eine Klage auf rd. 55.000 DM erhöhter Pachtzinsen für die Zeit vom 1. Januar 1958 bis 31. Dezember 1964 ist erfolglos geblieben: 3 O 49/63 LG Braunschweig).

3

Am 16. März 1949 schloß M. mit dem aus der Stadt B. und dem Landkreis B. bestehenden Zweckverband einen Unternehmervertrag gemäß § 7 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 1. Februar 1939. Danach verpflichtete sich M. zur Beseitigung der im Bezirk anfallenden Tierkörper und Konfiskate. Ihm wurden Ausschließlichkeit eingeräumt sowie eine jährliche Privatentnahme von 7.800 DM garantiert. Der Vertrag sollte bis zum 30. September 1955 gelten und sich jeweils um drei Jahre verlängern, wenn er nicht mit einjähriger Frist von einem der Vertragsteile gekündigt wurde. Der Vertrag erhielt am 28. Februar 1951 die Genehmigung des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

4

Um einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu gewährleisten, mußte die öffentliche Hand für notwendige Investitionen erhebliche Mittel aufwenden. Allein die vom Zweckverband in der Zeit von 1948-1964 aufgebrachten Mittel beliefen sich auf über 360.000 DM. Da den Aufgabenträgern, insbesondere der Stadt B., der Zuschußbedarf der Anstalt auf die Dauer zu hoch erschien, kündigten sie am 20. Dezember 1963 mit Kenntnis des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks B. den mit M. abgeschlossenen Vertrag zum 31. Dezember 1964.

5

Die Stadt B. schloß sich der Tierkörperbeseitigungsanstalt W. an und trat dem Zweckverband bei, der Träger dieser Anstalt ist. Dem stimmte der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks B. zu. Der Landkreis B. schloß sich der Tierkörperbeseitigungsanstalt A. an. Diesen Anschluß und den Beitritt zum Träger dieser Anstalt genehmigte der Regierungspräsident in L.. Ferner fanden die Vereinbarungen, die der Landkreis B. und die Stadt B. zur Aufteilung des Anfallbezirks der Anstalt B. getroffen hatte, die Genehmigung des zuständigen Ministers.

6

Seit dem 31. Dezember 1964 ist die Tierkörperbeseitigungsanstalt B. geschlossen. Der Kläger erblickt in der Neuaufteilung der Anfallbezirke und der dadurch bewirkten Schließung der Anstalt einen enteignenden Eingriff, für den er das beklagte Land für entschädigungspflichtig hält. In dem Rechtsstreit 3 O 39/66 des Landgerichts Braunschweig ist ihm ein Teilbetrag von 5.000 DM auf den infolge der Schließung eingetretenen Minderwert des Schlacht- und Kesselhauses der früheren Anstalt zugesprochen worden.

7

Nunmehr verlangt der Kläger eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 600.000 DM. Er trägt dazu vor, die infolge der Betriebsschließung eingetretenen Verluste an Maschinen- und Gebäudewerten sowie Einkommen und Betriebssubstanz rechtfertigten den Entschädigungsbetrag. Das beklagte Land hat eine Haftung dem Grunde und der Höhe nach in Abrede genommen.

8

Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 270.298,06 DM nebst Zinsen zugesprochen.

9

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt und ihre bisherigen Anträge, soweit das Landgericht ihnen nicht entsprochen hatte, weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (und die "Anschlußberufung" des beklagten Landes insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen den Grund des Klageanspruchs richtet).

10

Mit der Revision begehrt das beklagte Land weiterhin die völlige Abweisung der Klage. Dar Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die vom beklagten Land zu verantwortende Neuaufteilung der Anfallbezirke habe unmittelbar die Schließung der Tierkörperbeseitigungsanstalt B. zur Folge gehabt. Durch diese Maßnahme von hoher Hand sei dem Kläger (oder seinen Rechtsvorgängern) die Möglichkeit genommen worden, das Grundstück wie bisher zum Betrieb einer. Tierkörperbeseitigungsanstalt zu nutzen. Diese Einbuße löse eine Entschädigungspflicht aus, die sich an dem Substanzverlust des stillgelegten Betriebes orientiere.

12

Dagegen richtet sich die Revision des beklagten Landes. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe zu unrecht angenommen, dem Kläger sei durch eine hoheitliche Maßnahme ein nach Art. 14 GG zu entschädigendes Sonderopfer abverlangt worden. Das Rechtsmittel muß im Ergebnis Erfolg haben.

13

1.

Die unschädliche Tierkörperbeseitigung ist durch § 5 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 1. Februar 1939 (RGBl I 187 - TierKBG) als öffentliche Aufgabe den Stadt- und Landkreisen übertragen worden. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor den sich aus dem Vorhandensein von Tierkadavern und deren unsachgemäßer Beseitigung ergebenden Gefahren (OVG Lüneburg SchlHA 1965, 245; Pfundtner/Neubert, Das Neue Deutsche Reichsrecht Bd. IV d Nr. 23 S. 1; Erhardt, TierKBG S. 32). Jedoch sind die Festsetzung der Anfallbezirke und die Bestimmung der Lage der Tierkörperbeseitigungsanstalt als hoheitliche Aufgaben den Ländern vorbehalten (§ 6 Abs. 1 TierKBG, § 9 Abs. 2 1. DVO v. 23. Februar 1939 - RGBl I 332). Daher ist es ohne Bedeutung, ob die Neuordnung des Anfallbezirks der Tierkörperbeseitigungsanstalt B. von den Behörden des beklagten Landes angeordnet worden ist oder ob sie die von der Stadt B. und dem Landkreis B. betriebene Neuordnung "nur" gebilligt haben. In jedem Falle ist das Verhalten des Landes entscheidend; ihm muß die Maßnahme zugerechnet werden.

14

2.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nimmt die "Möglichkeit, das Grundstück zum Betrieb einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu nutzen", an dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG nicht teil.

15

Die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG umfaßt zwar nicht nur das Sacheigentum, sondern jede wohlerworbene Vermögenswerte Rechtsstellung, die eines Schutzes wie das Sacheigentum fähig und bedürftig ist, gleichgültig, ob sie auf öffentlichem oder auf privatem Recht beruht (BGHZ 6, 270, 278; 26, 248, 254; BGH VersR 1964, 89; BGH LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 35; vgl. auch BVerfGE 18, 392, 397; 24, 220, 224). Die tatsächliche Eignung eines Grundstücks zum Betriebe einer Tierkörperbeseitigungsanstalt und die Jahrzehntelange wirtschaftliche Ausnutzung dieser Eignung begründen aber noch nicht eine eigentumsmäßig verfestigte "Qualität" des Grundstücks, die am Eigentumsschutz teilnimmt.

16

Seit dem Inkrafttreten des Tierkörperbeseitungsgesetzes vom 1. Februar 1939 durfte ein privater Grundeigentümer eine Tierkörperbeseitigungsanstalt auf seinem Grundstück nur noch auf der Grundlage eines zwischen ihm und den öffentlichen Aufgabenträgern abgeschlossenen Unternehmervertrages betreiben.

17

Zu den wichtigsten Zielen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes gehörte die Schaffung eines das ganze Staatsgebiet überziehenden Netzes zweckentsprechend eingerichteter Anstalten an geeigneten Orten mit gesicherten Anfallbezirken (Erhardt a.a.O. zu § 12 Anm. 1). Deshalb wurden die noch bestehenden Abdeckereiberechtigungen aufgehoben (§ 12 Abs. 1) und die Aufgabenträger ermächtigt, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Verträge über die Tierkörperbeseitigung fristlos zu kündigen (§ 13 Abs. 4). Entscheidend sollte also nicht mehr die persönliche Berechtigung sein, sondern die Gewährleistung der Erfüllung der dringlichen öffentlichen Aufgabe. Der Unternehmervertrag soll die Gewähr dafür bieten, daß der Unternehmer seine Aufgabe im Sinne des Gesetzes erfüllen kann (§ 11 Abs. 2 der 1. DVO). Deshalb bedarf der Unternehmervertrag der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, und der Unternehmer ist auf gewissenhafte Tätigkeit zu verpflichten (§ 7 Abs. 2 und 3). Erst auf der Grundlage eines solchen Vertrages ist es dem Eigentümer gestattet, die tatsächliche Eignung seines Grundstücks zum Betriebe einer Tierkörperbeseitigungsanstalt wirtschaftlich auszunutzen.

18

Daraus folgt:

19

Als Grundeigentümer steht dem Kläger wegen der durch die Neuaufteilung der Anfallbezirke bewirkten Schließung seiner Tierkörperbeseitigungsanstalt ein Entschädigungsanspruch nicht zu. Die Eignung des Grundstücks für den Betrieb einer solchen Anstalt stellt ein eigentumsmäßig verfestigtes Qualitätsmerkmal des Grundstücks nicht dar. Auch die Bestimmung des Grundstücks zum Betriebsort der Tierkörperbeseitigungsanlage und die damit verbundene Zuteilung eines Anfallbezirks sind als solche keine eigentumsmäßig verfestigten Qualitätsmerkmale des Grundstücks und nehmen daher ebenfalls nicht am Schutz des Art. 14 GG teil. Diese Anordnungen werden von der höheren Verwaltungsbehörde getroffen (§ 9 Abs. 2 TierKBG), sie sind allein von öffentlichen Gesichtspunkten abhängig und können nicht der Substanz des Grundstücks zugerechnet werden. Insoweit handelt es sich um das Bestehen einer vorteilhaften Rechtslage, auf deren Fortbestand der Grundeigentümer keinen Anspruch hat (vgl. BGH NJW 1964, 769 [BGH 05.12.1963 - III ZR 31/62]). In diesem Zusammenhang ist es daher enteignungsrechtlich ohne Bedeutung, ob sich der Wert des Grundstücks infolge der Schließung der auf ihm betriebenen Tierkörperbeseitigungsanstalt vermindert hat.

20

Als Inhaber eines Gewerbebetriebes kann der Kläger nur betroffen sein, wenn die Anstalt auf der Grundlage eines zwischen ihm und dem Zweckverband (dem öffentlichen Aufgabenträger) bestehenden Unternehmervertrages betrieben wurde. Nach dem Inhalt dieses Unternehmervertrages bestimmt es sich, ob hinsichtlich der Tierkörperbeseitigungsanstalt von einer unter dem Schutz des Art. 14 GG stehenden Rechtsposition des Klägers gesprochen werden kann, die durch die Betriebsschließung beeinträchtigt worden ist.

21

3.

Da zwischen dem Kläger und dem Zweckverband ein Unternehmervertrag nicht abgeschlossen worden ist, kommt es entscheidend auf die Rechtsbeziehungen an, die zwischen der Rechtsvorgängerin des Klägers, Frau Anna H., und dem Zweckverband bestanden haben.

22

Diese hatte Eduard H. allein beerbt. Eduard H. war durch Vertrag vom 21. August 1925 von dem Kreisgemeindeverband B.-Land für den Bezirk die ausschließliche Befugnis und Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung von Tierkadaver in seiner auf dem Grundstück S.straße 2 betriebenen Abdeckerei übertragen worden. Der Vertrag war zunächst für die Dauer von zehn Jahren geschlossen worden. Da er von keiner Seite gekündigt wurde, verlängerte er sich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf unbestimmte Zeit mit der Folge, daß er nunmehr nach angemessener Frist kündbar war. Einen der Vereinbarung mit dem Kreisgemeindeverband entsprechenden Vertrag schloß Eduard H. am 29. Dezember 1931 mit der Stadt B.. Auch dieser hatte eine Laufzeit von zunächst zehn Jahren. Diese vertraglichen Beziehungen wurden nach Inkrafttreten des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 1. Februar 1939 ohne ausdrückliche Absprache auf der Grundlage dieses Gesetzes fortgesetzt. An der Kündbarkeit der Verträge vom 21. August 1925 und vom 29. Dezember 1931 hatte sich durch das Gesetz nichts geändert, Ende 1941 wurde infolge Zeitablaufs auch der Vertrag mit der Stadt B. nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Einhaltung angemessener Frist kündbar. In diese Rechtsstellung des Eduard H. rückte im Jahr 1942 Anna H. geb. H. als Alleinerbin ein. Sie führte auf der Grundlage der Verträge den Betrieb zunächst weiter. Am 14. Oktober 1945 verpachtete sie das Betriebsgrundstück nebst Gebäuden an den Kaufmann M., und zwar zum Betrieb einer Tierkörperbeseitigungsanstalt.

23

Das Berufungsgericht hat die pachtweise Überlassung des Betriebes an den Kaufmann M. als mit dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vereinbar angesehen. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Auch ist ein praktisches Bedürfnis für die Gestattung einer pachtweisen Überlassung der Rechte aus einem Unternehmervertrag nicht von der Hand zu weisen. Stirbt z.B. ein Betriebsinhaber vor Ablauf des Unternehmervertrages, so können für eine Fortführung des Unternehmens durch einen geeigneten Pächter nicht nur Interessen der Erben sprechen, sondern sie kann sogar im öffentlichen Interesse geboten erscheinen.

24

Die sich in diesem Zusammenhang aufdrängende Frage, ob ein solcher Vertrag der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf (dafür könnte sprechen, daß dem Unternehmer mit der Tierkörperbeseitigung eine öffentliche Aufgabe übertragen wird, vgl. Luke DÖV 1955, 433; BayerVGH NF 5, 170), stellt sich hier nicht. Der Pächter des Betriebes, der Kaufmann M., hatte am 16. März 1949 mit dem Zweckverband einen eigenen Unternehmervertrag nach § 7 Abs. 2 TierKBG abgeschlossen und dieser Vertrag war von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden.

25

Damit erhebt sich jedoch die Frage, wie sich der Unternehmervertrag M. auf die Verträge vom 21. August 1925 und vom 29. Dezember 1931, also die Unternehmerverträge der Frau H. ausgewirkt hat. Die Regelungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zwingen nicht zu der Annahme, daß mit dem Abschluß des Unternehmervertrages M. die alten Verträge rechtlich beseitigt worden sind. Es besteht jedoch die nicht fernliegende Möglichkeit, daß die Beteiligten - Frau H., M. und der Zweckverband - die Verträge vom 21. August 1925 und vom 29. Dezember 1931 als gegenstandslos angesehen und behandelt haben. Wäre das der Fall gewesen, so hätte Frau H. nicht mehr die Befugnis zugestanden, die Ausübung der Berechtigung zum Betrieb einer Tierkörperbeseitigungsanstalt (nach Maßgabe ihrer Unternehmerverträge) pachtweise dem Kaufmann M. zu überlassen. Ihr Pachtvertrag mit M. würde sich dann auf die Überlassung des Betriebsgrundstücks, der Gebäude und Einrichtungen beschränkt haben, während die rechtliche Grundlage für das Betreiben einer Tierkörperbeseitigungsanstalt auf dem Grundstück allein der Unternehmervertrag M.s mit dem Zweckverband gewesen wäre. Bei einer solchen Fallgestaltung hätte die Schließung der Tierkörperbeseitigungsanlage Ende 1964 einen Entschädigungsanspruch des Klägers nicht auslösen können. Ein Anspruch des Klägers kann unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten nur in Betracht kommen, wenn ungeachtet des Unternehmervertrages M. die Verträge vom 21. August 1925 und 29. Dezember 1931 als Unternehmerverträge bestehen geblieben sind und im Zeitpunkt der Schließung des Betriebes noch fortbestanden haben.

26

Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Fragen nicht näher auseinandergesetzt. Es hat lediglich ausgeführt, auch nach der Verpachtung des Betriebes an M. seien nicht alle unmittelbaren Beziehungen der Betriebseigentümerin zu den Aufgabenträgern abgebrochen worden; so sei der Kreisamtmann B. an Frau H. herangetreten, um sie zu einer Verlängerung des Pachtvertrages mit M. um fünfzehn Jahre zu bewegen (ob es dazu gekommen ist, hat das Berufungsgericht offen gelassen). Dem angefochtenen Urteil kann aber nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob das Berufungsgericht die Verträge vom 21. August 1925 und vom 29. Dezember 1931 noch im Zeitpunkt der Schließung der Tierkörperbeseitigungsanstalt als bestehend angesehen hat oder nicht. Ohne eine Beantwortung dieser Frage kann nicht abschließend darüber befunden werden, ob dem Kläger als Inhaber eines Gewerbebetriebes ein Entschädigungsanspruch zusteht.

27

Das angefochtene Urteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO), muß es aufgehoben werden. Da der Senat die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

28

4.

Sollte das weitere Verfahren die Annahme einer eigentumsmäßig verfestigten Rechtsposition im oben beschriebenen Sinne rechtfertigen, so wird zu bedenken sein:

29

a)

Die Verträge vom 21. August 1925 und vom 29. Dezember 1931 sind nicht erst durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar 1939 kündbar geworden, mit dessen Grundgedanken eine Unkündbarkeit unvereinbar wäre (vgl. BGH LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 35 Bl. 2 R). Ihre Laufzeiten waren von Anfang an vertraglich begrenzt. Sie konnten nach Ablauf von zehn Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen mit angemessener Frist gekündigt werden. Diese Frist ist hier auf ein Jahr zu bemessen (vgl. BGH a.a.O.). Daran muß sich eine wirtschaftliche Bewertung der Betriebssubstanz orientieren.

30

Die Frage einer Entschädigung des Unternehmers bei Beendigung der Verträge ist nicht geregelt worden. So ist offen geblieben, ob und in welchem Umfang für betriebliche Investitionen sowie für etwaige infolge einer Betriebsstillegung eingetretene Wertminderungen an Räumen und Einrichtungen eine Entschädigung geleistet werden sollte. Aus dem Schweigen der Verträge in diesem Punkt kann indessen nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß der Unternehmer bei Beendigung der Verträge keine Entschädigung erhalten sollte. Auch hiermit wird sich das Berufungsgericht noch zu befassen haben. Im allgemeinen dürfte eine Entschädigung für einen zur Tierkörperbeseitigung erforderlichen betrieblichen Investitionsaufwand nur insoweit in Betracht kommen, als durch die Stillegung der Anstalt eine wirtschaftlich vernünftige Amortisation betrieblich notwendiger oder dem Zweckverband bekannter und geduldeter Aufwendungen nicht mehr möglich war.

31

Ob danach über die bereits ausgeurteilten 5.000 DM hinaus dem Kläger noch Forderungen gegen das Land zustehen, muß das weitere Verfahren ergeben. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts sind die Aufwendungen in den letzten Jahren zwar überwiegend vom Zweckverband bezahlt worden. Doch kann in diesem Punkt das Vorbringen der Parteien noch nicht als abschließend angesehen werden. Hinzu kommt, daß Aufwendungen des Pächters hier zugunsten des Klägers zu berücksichtigen wären.

32

b)

Zu der Frage, ob in eine Vermögenswerte Rechtsposition des Klägers "eingegriffen" worden ist, sei darauf hingewiesen:

33

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 1967 (III ZR 72/66 = LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 35) ausgeführt hat, kann von einem Eingriff von hoher Hand nicht gesprochen werden, wenn der Unternehmervertrag von dem Aufgabenträger gekündigt wird. In einem solchen Fall stellt sich die hoheitliche Neugliederung des Anfallbezirks und die damit verbundene Stillegung der Tierkörperbeseitigungsanstalt lediglich als eine entschädigungslos hinzunehmende Folge der Ausübung des vertraglich vorbehaltenen Kündigungsrechts dar (vgl. auch BGHZ 50, 284, 288).

34

Ob die Verträge vom 21. August 1925 und vom 29. Dezember 1931 von den Aufgabenträgern gekündigt worden sind oder ob sie als gekündigt anzusehen sind, hat das Berufungsgericht bisher nicht erörtert.

Nüßgens
Krohn
Dr. Peetz
Lohmann
Kröner