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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1963, Az.: III ZR 31/62

Vorliegen eines entschädigungspflichtigen enteignenden Eingriffs in den vorhandenen Filmbestand und in den Gewerbebetrieb durch die Neufassung des § 6 Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit i.d.F. v. 27. Juli 1957 (JSchG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1963
Aktenzeichen
III ZR 31/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 07.12.1961

Fundstellen

  • DVBl 1964, 316-317 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1964, 778-779 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1964, 301-302 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 769-770 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Neufassung von § 6 d. Ges., wonach die Zulassung von Kindern unter sechs Jahren bei öffentlichen Filmveranstaltungen künftig allgemein verboten ist, stellt keinen entschädigungspflichtigen enteignenden Eingriff in den vorhandenen Filmbestand und in den Gewerbebetrieb eines auf die Auswertung von Märchenfilmen für Kinder der jüngsten Altersgruppen spezialisierten Filmverleihs dar.

In dem Rechtsstreit
...
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. Dezember 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin vermietet gewerbsmäßig von ihr angekaufte oder selbst hergestellte Filme vorwiegend Märchenfilme, an Filmtheater. Diese führten bis in das Jahr 1957 die Märchenfilme in Sondervorstellungen einem zum großen Teil aus Kindern unter sechs Jahren bestehenden Publikum vor. Nachdem das Gesetz zum Schütze der Jugend in der Öffentlichkeit in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 mit Wirkung ab 1. Oktober 1957 verbot, die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen Kindern unter sechs Jahren zu gestatten (vgl. Art. I § 6 Abs. 1, Art. V des Ges. vom 27. Juli 1957 BGBl. I 1058), konnte die Klägerin die von ihr vor dem Inkrafttreten dieser gesetzlichen Regelung angekauften und hergestellten Filme nicht in dem bisherigen Umfang verwerten.

2

Die Klägerin trägt vor: das gesetzliche Verbot und seine Befolgung habe mit enteignender Wirkung sowohl in ihr Eigentum an ihrem Filmbestand als auch in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen; es habe ihr als einem auf die Vermietung von Kinder- und Jugendfilmen, insbesondere von Märchenfilmen spezialisierten und insoweit marktbeherrschenden Unternehmen ein Opfer abverlangt, das sich in einer erheblichen, in die Hunderttausende Deutscher Mark gehenden Hinderung ihrer Mieterträge ausgewirkt habe und von der beklagten B. auszugleichen sei.

3

Mit der vorliegenden Klage, mit der ein Betrag von 20.000 DM zuzüglich Zinsen als Teilentschädigung eingeklagt wird, ist die Klägerin vor dem Landgericht, und dem Oberlandesgericht unterlegen. Sie verfolgt mit der Revision ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte, die die Klage abgewiesen wissen will, bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

4

Die Klägerin verlangt eine Entschädigung dafür, daß sie ihren zur Zeit des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung vorhandenen Filmstock nicht mehr wie vordem auswerten könne, und hat hierzu ausgeführt, die eine Enteignung zu Lasten der Klägerin in sich schließende gesetzliche Neuregelung sei zwar nichtig, weil sie entgegen Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG keine Bestimmung über die dem Betroffenen zu gewährende Enteignungsentschädigung enthalte, sei aber tatsächlich befolgt worden; die rechtswidrige Handhabung der Regelung habe enteignungsgleich in ihr Eigentum und ihren Gewerbebetrieb eingegriffen. So gesehen scheitert der Klageanspruch nicht etwa von vornherein an der Überlegung, daß die Klage auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung in jedem Fall unbegründet sei: bei Gültigkeit des eine Enteignungsentschädigung nicht zubilligenden Gesetzes oben als Folge dieser Regelung, bei Nichtigkeit des Gesetzes, hergeleitet aus dem Fohlen einer die Enteignungsentschädigung regelnden Bestimmung (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG), deswegen, weil das ungültige Gesetz in Wahrheit nicht enteignet und daher einen Entschädigungsanspruch nicht ausgelöst habe. Vielmehr macht die Klägerin damit, daß sie ihr Klagebegehren allein auf die tatsächliche Befolgung eines ihrer Ansicht nach ungültigen Gesetzes, durch die Verwaltungsbehörden gründet, einen als solchen rechtlich möglichen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff geltend.

5

Dieser auf sein Bestehen näher nachzuprüfende Anspruch ist ober nicht gegeben, wenn das Gesetz vom 27. Juli 1957 mit der in Rede stehenden Neufassung des Jugendschutzgesetzes keine Enteignung zum Nachteil der Klägerin bewirkt hat und damit nicht gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG verstößt. Denn dann erweist sich die Neufassung des Gesetzes, da unter anderen Gesichtspunkten eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nicht anzuerkennen, von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden ist, als gültig. Die Folge davon ist dann, daß eine sich wie hier im Rahmen des Gesetzes haltende Durchführung seiner Bestimmungen nicht rechtswidrig und der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht begründet sein kann. So aber liegt die Sache hier, wie die nachstehenden Erwägungen aufzeigen.

6

Bei ihnen kann völlig offen bleiben, ob die Revision mit ihren Eugen durchdringen könnte, die dahin gehen: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Klage an der Erwägung scheitern lassen, daß der Gesetzgeber die Klägerin nicht als den Betroffenen, dem ein Sonderopfer abverlangt werde, im Auge gehabt habe; es habe weiter, indem es unter Verstoß gegen § 286 ZPO tatsächliches Vorbringen der Klägerin vernachlässigt habe, nicht erkannt, daß der Klägerin durch die gesetzliche Neuregelung und deren Durchführung im Verhältnis zu anderen unternehmen ihrer Branche ein sie ungleich treffendes besonderes Opfer auferlegt worden sei. Denn die Klage scheitert auf jeden Fall an der vom Berufungsgericht am Schluß seiner Begründung angesprochenen Überlegung, die vor der Neufassung von § 6 des Jugendschutzgesetzes gültig gewesene gesetzliche Regelung habe keine der Rechtssphäre der Klägerin angehörende Vermögenswerte Position gebildet. Diese Überlegung hat dahin zu gehen:

7

Die Verwertbarkeit eines sich an das Publikum wendenden Filtmstreifens wird in besonderem Maße dadurch bestimmt, in welchem Umfang und vor welchem Personenkreis er in der Öffentlichkeit gezeigt werden kann. Die Nutzbarkeit von Märchenfilmen hängt daher in weitestem Maße davon ab, inwieweit jüngste Altersgruppen der öffentlichen Veranstaltung eine. Märchenfilmes beiwohnen dürfen. Die letztere Frage ist in den vergangenen Jahrzehnten, auch vom Gesetzgeber, verschieden beurteilt worden. Nach dem Lichtspielgesetz vom 12. Mai 1920 (RGBl. S. 953) durften Kinder unter sechs Jahren nicht zur Vorführung von Bildstreifen zugelassen worden (§ 3 Abs. 4). Das Lichtspielgesetz vom 16. Februar 1934 (RGBl I, 95), das eine Vorprüfung und eine Prüfung der Filme vorsah, ließ in § 11 die Anwesenheit von Kindern unter sechs Jahren bei der Vorführung von Filmen nur zu, wenn die vom Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda hierfür bestimmten Voraussetzungen gegeben waren. Nach dem Gesetz zum Schütze der Jugend in der Öffentlichkeit i.d.F. vom 4. Dezember 1951 (BGBl. I, 936) durften Kinder unter sechs Jahren zu öffentlichen Veranstaltungen nur in Begleitung Erwachsener und nur dann zugelassen werden, wenn die dabei vorgezeigten Filme als jugendfördernd anerkannt waren und die Veranstaltungen jeweils bis spätestens 20 Uhr beendet wurden (§ 6).

8

Die Zulassung von Kindern unter sechs Jahren war mithin im Laufe der Jahre mehr oder weniger weitgehenden Beschränkungen unterworfen, und die Klägerin konnte sich ebensowenig wie andere Produzenten und Verleiher von Filmen darauf verlassen, daß es bei der Regelung des Gesetzes vom 4. Dezember 1951 bleibe und diese nicht durch eine weitergehende gesetzliche Beschränkung abgelöst werde. Wann sie bei ihren geschäftlichen Schritten von einem Fortbestand der Regelung ausging, so war dies ein Wagnis, das sie - bei einer richtig wertenden Betrachtungsweise - nicht so sehr im Interesse der Allgemeinheit, als vielmehr im Bahnen ihrer privatwirtschaftlichen Betätigung einging. Insoweit kann auf RGZ 139, 177, 186/187 (betreffend die Frage einer Enteignung im Zusammenhang mit der Wiedereinführung von Beschränkungen der Gefrierfleischeinfuhr) verwiesen werden. Der Unterschied des vorliegenden Falles von dem in BGHZ 25, 266 (Technischer Überwachungsverein) behandelten Fall ist augenscheinlich. Dort hatte der Staat selbst, der durch die Tätigkeit eines Technischen Überwachungsvereins entlastet wurde, auf eine bestimmte, kostspielige Einrichtung des Vereins hingewirkt, war die Vereinsüberwachung, deren Entzug zur Grundlage des Entschädigungsanspruchs gemacht wurde, im Laufe der Jahre zu einer auf die Lauer angelegten Ordnung geworden, und war für jeden, der wirtschaftlich urteilte, von vornherein undenkbar, daß ein Technischer Überwachungsverein das Risiko eingegangen sei, an den Lasten seines Apparates hängen zu bleiben.

9

War aber im Sinne des Gesagten die Betätigung der Klägerin mit einem Wagnis behaftet, so kann nicht zur Begründung des Klagebegehrens darauf verwiesen werden, wer im Vertrauen auf die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit Kapital in die Anlage eines Gewerbebetriebes investiere, habe ein Recht darauf, in seinem Vertrauen geschützt zu werden.

10

Da es sonach an einer Rechtsposition der Klägerin mangelt, deren Beeinträchtigung von hoher Hand ausgleichspflichtig machen könnte, hat die Neufassung des Gesetzes nicht enteignend eingegriffen und ist somit das Klagebegehren unbegründet, soweit es unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs geltend gemacht wird. Das gleiche gilt, von anderen Bedenken abgesehen, auch insoweit, als auch noch die Revision die Klage damit rechtfertigen will, daß der Klägerin, wenn sie nur mittelbar durch die gesetzliche Neuregelung betroffen ist, wenn nicht eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen, so doch eine Aufopferungsentschädigung zustehen müsse.

11

Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen und die Klägerin gemäß § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.

Dr. Pagendarm
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Keßler
Dr. Reinhardt