Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1959, Az.: VII ZR 15/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1959
- Aktenzeichen
- VII ZR 15/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13804
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 26.11.1957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 29, 171 - 176
- DB 1959, 428 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1959, 482-484 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1959, 385 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 875-876 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Braukaufmanns Herbert H. in Be.-S. R.,
Prozessgegner
die K. Strandhotel-Betriebs-GmbH, gesetzlich vertreten durch K.G. Alfred Ri. als Geschäftsführer, I. B., Ostfriesland,
Amtlicher Leitsatz
Soweit §815 BGB wegen eines, gegen Treu und Glauben verstoßenden Verhaltens die Rückforderung ausschließt, findet die Vorschrift auf den Bereicherungsanspruch wegen Wegfalls des Rechtsgrundes keine Anwendung.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 26. November 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch Vertrag vom 1. Juni 1950 übernahm der Kläger die Bierlieferung für den gesamten Hotelbetrieb der Beklagten durch die H.-Brauerei GmbH in Be. S. für die Dauer von 5 Jahren. Als "Äquivalent" für die Bierlieferung verpflichtete sich der Kläger "als Interessenvertreter der Brauerei F. J. H.", die Seeterrasse sowie die sogenannte Strandschlucht der Beklagten nach näheren Angaben instand zu setzen, ferner in der alten Bierstube die Bierzapfanlage in Betrieb zu setzen und sonstige Mängel zu beheben. Diese Leistungen des Klägers sollten, so heißt es im Vertrag, "in keiner Weise kosten- oder erstattungspflichtig" für die Beklagte sein. Den Betrieb in der Strandschlucht und in der alten Bierstube sollte die Beklagte durchführen; der Kläger stellte sich aber für die "subordinierte Geschäftsführung" dieser beiden Abteilungen zur Verfügung. Für alle vorstehenden Leistungen des Klägers waren diesem für die Dauer des Abkommens über die Bierlieferung eine Vergütung in Höhe von 5 % des Umsatzes in der Strandschlucht und der alten Bierstube zu zahlen und während der Saison Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Zwecks Durchführung der übernommenen Verpflichtungen verpflichtete sich der Kläger, "ohne jedes Obligo" für die Beklagte sämtliche Aufträge an den Bauunternehmer und die Handwerker zu erteilen. Die besonderen Wünsche der Beklagten hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten sollten berücksichtigt werden.
Auf Grund des Vertrags führte der Kläger mit einem Bautrupp Aufräumungsarbeiten durch, ferner ließ er von Handwerkern bis Ende Juni 1950 Arbeiten zur Instandsetzung der Seeterrasse, der Strandschlucht und der alten Bierstube ausführen.
Schon bald kam es aber zwischen den Parteien zum Zerwürfnis. Der Kläger verließ das Hotel und die I. B. Die Beklagte kündigte schließlich mit Schreiben vom 13. Februar 1951 vorsorglich das Vertragsverhältnis.
In dem anhängigen Rechtsstreit hat der Kläger zunächst einen Betrag von 21.403,84 DM als Ersatz seiner Aufwendungen für das Hotel der Beklagten und für sonstige Auslagen eingeklagt. Durch Versäumnisurteil vom 8. Juli 1954 wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Einspruch eingelegt und alsdann den Zahlungsanspruch auf 12.019,12 DM nebst Zinsen ermäßigt; ferner hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von 6 Forderungen der von ihm mit Instandsetzungsarbeiten beauftragten Handwerker zu befreien. Durch zwei Teilurteile vom 28. Oktober 1954 und 10. März 1955 hat das Landgericht das die Klage abweisende Versäumnisurteil wegen Teilbeträgen von 7.824,54 DM und 1.850,- DM aufrecht erhalten. Im weiteren Verfahren hat der Kläger noch die Zahlung eines Betrags von 2.732,54 DM als Aufwendungsersatz und die Befreiung von 6 Handwerkerforderungen von insgesamt 8.996,96 DM verlangt.
Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Sie hat sich auf den Vertrag berufen, wonach der Kläger die Instandsetzungskosten, übernommen habe. Die Durchführung des Vertrags sei an dem Verhalten des Klägers gescheitert. Hilfsweise hat sie mit 3 Gegenforderungen aufgerechnet (763,65 DM aus einem Kostenfestsetaungsbeschluß in dieser Sache, 189,44 DM, um die der Kläger sein Konto bei ihr überzogen habe, und 1.886,15 DM Anwalts- und Gerichtskosten aus Vorprozessen).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 22. November 1956, indem es das Versäumnisurteil insoweit aufhob, die Beklagte verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.461,92 DM den Kläger von 6 Handwerkerforderungen über insgesamt 6.260,68 DM freizustellen; im übrigen hat es das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Es hat einen Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.377,532 DM für begründet erachtet, diesen jedoch infolge der Aufrechnung der Beklagten für erloschen erklärt. In Höhe des 1.461,92 DM ausmachenden Restbetrags der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat es gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Freistellung von den Handwerkerforderungen ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten angenommen und deshalb die Verurteilung zur Freistellung von diesen Verbindlichkeiten von der Zahlung des Betrags von 1.461,92 DM abhängig gemacht.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen, indem es das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 8. Juli 1954 auch insoweit aufrecht erhielt, als dieses nicht bereits durch die Teilurteile des Landgerichts vom 28. Oktober 1954 und 10. März 1955 bestätigt war.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils vom 22. November 1956. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.)
In dem Vertrag vom 1. Juni 1950 hatte sich der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, verpflichtet, das Hotel der Beklagten 5 Jahre lang mit Bier der Brauerei H. zu beliefern, die "subordinierte Geschäftsführung" in der Strandschlucht und Bierstube der Beklagten zu übernehmen sowie die Seeterrasse, die Strandschlucht und die Bierstube instand setzen zu lassen. Die Beklagte hatte sich verpflichtet, 5 Jahre lang durch den Kläger von der Brauerei Hünermann das Bier zu beziehen, ihm die "subordinierte Geschäftsführung" in der Strandschluckt und Bierstube zu überlassen, eine Vergütung in Höhe von 5 % des Umsatzes in der Strandschlucht und Bierstube zu zahlen sowie während der Saison freie Unterkunft und Verpflegung zu gewähren.
Da die Brauerei H. die vom Kläger zugesagte Bierlieferung ablehnte und die Beklagte deshalb von einer anderen Brauerei das Bier bezog, wurden dem Kläger im beiderseitigen Einvernehmen als Ausgleich für die ihm eingeräumt gewesene Bierlieferung der sogenannte kleine Laden in der Strandstraße und ein Holzpavillon im Spiegelsaal für die Dauer des Vertrags mietfrei überlassen.
Nunmehr beschränkten sich die Vertragspflichten des Klägers, so stellt das Berufungsgericht fest, auf die Geschäftsführung in der Strandschlucht und Bierstube sowie auf die Instandsetzung der Seeterrasse, Strandschlucht und Bierstube. Die Beklagte blieb verpflichtet, dem Kläger die Geschäftsführung in der Strandschlucht und Bierstube zu überlassen, 5 % des Umsatzes in diesen beiden Teilen des Hotelbetriebs zu zahlen, den kleinen laden und den Holzpavillon mietfrei zur Verfügung zu stellen sowie Unterkunft und Verpflegung während der Saison zu gewähren. Die Vertragsdauer von 5 Jahren blieb unverändert.
2.)
Das Berufungsgericht hat auch das nach Wegfall der Bierlieferungs- und Bierbezugspflicht fortgesetzte Vertragsverhältnis als ein Dauerschuldverhältnis gewertet, das schon wegen der dem Kläger eingeräumten und von diesem übernommenen "subordinierten Geschäftsführung" eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und ein gutes Einvernehmen erfordert habe. Es gelangt zu dem Ergebnis, daß der Kläger durch ungehöriges Verhalten das Vertrauen der Beklagten so schwer erschüttert habe, daß dieser die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzumuten gewesen sei. Ihre mit Schreiben vom 13. Februar 1951 ausgesprochene Kündigung der gesamten vertraglichen Beziehungen sei daher gemäß §242 BGB gerechtfertigt gewesen.
3.)
Daß ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grunde gekündigt werden kann, auch wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich vorgesehen haben, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGH in NJW 1951, 836 [BGH 15.06.1951 - V ZR 86/50] und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß hier ein Dauerschuldverhältnis vorlag, das eine persönliche Zusammenarbeit der Parteien im gegenseitigen Vertrauen erforderte, begegnet keinen Bedenken. Das Berufungsgericht durfte ferner das Vertrauensverhältnis als durch das im angefochtenen Urteil im einzelnen geschilderte vertragswidrige Verhalten des Klägers zerstört ansehen. Insoweit greift die Revision die Feststellungen und Ausführungen des Berufungsgerichts zudem nicht an.
4.)
Keinen Rechtsirrtum läßt aber auch die von der Revision bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichts erkennen, die Beklagte habe auf Grund des vertragswidrigem Verhaltens des Klägers das gesamte Vertragsverhältnis kundigen dürfen.
a)
Die Revision will die beiderseitigen Vertragspflichten gruppenweise einander gegenüberstellen. Sie meint, als Entgelt für die Geschäftsführung in der Strandschlucht und Bierstube habe die Beklagte dem Kläger die freie Unterkunft und Verpflegung zugesagt, für die Instandsetzungen dagegen die Umsatzbeteiligung. Deshalb habe die Beklagte das Vertragsverhältnis nur insoweit kündigen können, als die Geschäftsführung und die Unterhaltsgewährung in Betracht kamen. Um dem Kläger als Ausgleich für die Instandsetzungen während der vereinbarten Vertragsdauer von 5 Jahren die 5 %ige Umsatzbeteiligung zu belassen, sei eine weitere Zusammenarbeit und ein besonderes Vertrauensverhältnis nicht erforderlich gewesen.
b)
Wenn in einem Vertrag verschiedenartige Rechte und Pflichten beider Parteien festgelegt werden, so kann nach dem Parteiwillen einer bestimmten Verpflichtung des einen Teils eine bestimmte Verpflichtung des anderen derart gegenüberstehen, daß vom Wegfall einer Verpflichtung nur eine bestimmte Gegenverpflichtung berührt wird, im übrigen aber das Vertragsverhältnis fortbesteht. Läge, wie die Revision meint, hier ein solcher Fall vor, so wäre allerdings zu prüfen, welche vertraglichen Ansprüche des Klägers ein Vertrauensverhältnis voraussetzten und ob nicht das aus §242 BGB sich ergebende Kündigungsrecht der Beklagten nach Treu und Glauben auf bestimmte Teile des Vertrags beschränkt war. Das Berufungsgericht hat aber nicht angenommen, daß jede der Parteien selbständige, nebeneinander bestehende Verpflichtungen begründen wollte. Es hat den Vertrag vielmehr dahin ausgelegt, daß nach dem Willen der Parteien sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten voneinander abhängig sein sollten. Diese Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen ist naheliegend, zumindest möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend. Der Wortlaut des schriftlichen Vertrags vom 1. Juni 1950 und der Zusatzvereinbarung vom 19. Juni 1950 steht ihr jedenfalls nicht entgegen. Bei der von der Revision gewollten Auslegung würde zudem die ebenfalls eine vertrauensvolle Zusammenarbeit voraussetzende Überlassung der beiden Ladenräume, von denen der eine innerhalb des Hotels lag, an den Kläger unberücksichtigt bleiben.
II.
1.)
Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wirkt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur für die Zukunft. Die bis dahin erbrachten vertraglichen Leistungen berührt sie nicht. Diese waren und bleiben auf Grund des Vertrags geschuldet und können nicht zurückgefordert werden.
Die recht erheblichen Instandsetzungskosten für die Seeterrasse, die Strandschlucht und die Bierstube hat der Kläger, so stellt das Berufungsgericht fest, nur mit Rücksicht auf die vorgesehene 5-jährige Dauer des abgeschlossenen Vertrags übernommen. Da dem Kläger nach dem Vertrag für die vorgesehene Zeit eine sich nach dem Umsatz in der Strandschlucht und der Bierstube richtende Vergütung sowie jeweils für die Saison freie Unterkunft und Verpflegung versprochen war, hat das Berufungsgericht die Instandsetzungen als Vorleistungen des Klägers gegenüber den diesem 5 Jahre lang zustehenden Ansprüchen gegen die Beklagte angesehen. Weil der Betrieb der Beklagten ein Saisonbetrieb ist, hat es - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - im Zeitpunkt der Kündigung am 13. Februar 1951 ein Fünftel der Instandsetzungen des Klägers durch die Gegenleistungen der Beklagten als vergütet erachtet, vier Fünftel der Aufwendungen des Klägers aber als noch nicht abgegoltene Vorleistungen behandelt. Auch insoweit läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
2.)
Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, die Vorleistungen des Klägers hätten mit der Kündigung ihren Rechtsgrund verloren. Die Beklagte sei daher um diese Leistungen, entsprechend den §§543 Abs. 2, 628 Abs. 1 Satz 3 BGB an sich rechtlos bereichert (§812 Abs. 1 S. 2 BGB). Nach §815 BGB, der nicht nur auf den Fall des Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges, sondern sinngemäß auch auf Bereicherungsansprüche wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes der Leistung anzuwenden sei, entfalle hier jedoch der Bereicherungsanspruch des Klägers, weil dieser den mit der Kündigung der Beklagten eingetretenen Wegfall des Rechtsgrundes durch sein das Vertrauensverhältnis zerstörendes Verhalten selbst wider Treu und Glauben herbeigeführt habe.
Diesen Ausführungen kann nur teilweise gefolgt werden.
a)
nichtig ist, daß mit der Kündigung des Vertrags durch die Beklagte die Vorleistungen des Klägers ihren Rechtsgrund verloren hatten und daß deshalb ein Bereicherungsanspruch des Klägers wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrundes (§812 Abs. 1 Satz 2, 1. Fall) in Betracht kommt. Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs des Klägers wegen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolgs (§812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall) hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Die Parteien hatten nach dem Inhalt des von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts weder ausdrücklich noch stillschweigend mit der Leistung des Klägers einen bestimmten künftigen Erfolg bezweckt. Der Vertrag zielte, wie es dem Sinn gegenseitiger Verträge entspricht, lediglich auf den Austausch von Leistungen und Gegenleistungen. Daß die Beklagte ihre Leistungen erst in der Zukunft erbringen sollte, ändert hieran nichts; der Rechtsgrund für die Leistungen des Klägers lag darin, daß die Beklagte Verpflichtungen ihm gegenüber übernommen hatte (vgl. RGRK 10. Aufl. Anm. 9 b und 11 zu §812 BGB).
b)
Die Vorschrift des §815 BGB schließt, wenn der mit einer Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist, den dann an sich gegebene Rückforderungsanspruch in zwei Fällen aus. Hier interessiert nur der zweite, daß nämlich der Leistende den Eintritt des Erfolgs selbst wider Treu und Glauben verhindert hat. Ob die Vorschrift insoweit auch auf den Bereicherungsanspruch wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrundes entsprechend anzuwenden ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Eine entsprechende Anwendung bejahen Planck 4. Aufl. §815 Anm. 3; Staudinger 10. Aufl. §815 Anm. 3; RGRKomm. 10. Aufl. §815 Anm. 1; Enneccerus-Lehmann 15. Aufl. §224 I, 4 b; a.A. Kreß, Besonderes Schuldrecht §35 c. Das Reichsgericht hat in einer Entscheidung, die einen Fall der Bereicherung wegen Erfüllung einer rechtsunwirksam übernommenen Verbindlichkeit betraf, ausgeführt, §815 BGB sei eine Ausnahmevorschrift und betreffe allein den Fall der Verhinderung des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs (Gruch. 51, 977 - Recht 1907 Nr. 279). Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage noch nicht Stellung genommen. Der erkennende Senat hält eine entsprechende Anwendung des §815 BGB auf den Bereicherungsanspruch wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrundes nicht für gerechtfertigt.
§815 BGB stellt eine Ausnahmevorschrift dar (RG a.a.O.). Sie schließt den Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts des Erfolgs, dessen Voraussetzungen an sich gegeben sind, deshalb aus, weil der Anspruchsberechtigte wider Treu und Glauben selbst zur Entstehung des Anspruchs beigetragen hat. Solche Ausnahmevorschriften mit Strafcharakter sind nicht ausdehnend auszulegen. Eher ist der Umkehrschluß gerechtfertigt, daß ein nicht von der Ausnahmevorschrift geregelter Fall die entgegengesetzte Rechtsfolge haben soll.
Die Bereicherungsansprüche wegen Nichteintritts des Erfolgs einerseits, wegen Wegfalls des Rechtsgrundes andererseits, beruhen aber auch nicht auf rechtsähnlichen Tatbeständen in dem Sinne, daß eine entsprechende Anwendung des nach dem Wortlaut des Gesetzes nur im ersten Falle anzuwendenden §815 BGB auf den Bereicherungsanspruch wegen Wegfalls des Rechtsgrundes gerechtfertigt wäre. Wenn nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts also nach dem Willen beider Parteien, mit der Leistung einer Partei ein bestimmter künftiger tatsächlicher oder rechtlicher Erfolg bezweckt wird, so nehmen die Parteien bewußt bis zum Eintritt des Erfolgs einen Schwebezustand in Kauf. Es wird erwartet, daß in dieser Zwischenzeit der Leistende nichts entgegen Treu und Glauben unternimmt, was geeignet ist, den Eintritt des Erfolgs zu verhindern. Handelt er dem zuwider, so stellt ihn das Gesetz dem gleich, der im Falle eines unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäfts in unzulässiger Weise zu seinem Vorteil den Eintritt der Bedingung verhindert oder herbeiführt (§162 BGB). Den Fällen des §162 BGB und dem Falle der Verhinderung des mit einer Leistung bezweckten Erfolges (§812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall) ist gemeinsam, daß vorerst nach dem Willen der Parteien kein endgültiger Zustand geschaffen sein soll, daß aber keine Partei während des Schwebezustandes entgegen Treu und Glauben zu ihren Gunsten in die beiden Parteien bewußte ungewisse Lage gestaltend eingreifen darf.
Im Falle des Bereicherungsanspruchs wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrundes besteht dagegen nach der Vorstellung und dem Willen der Parteien kein Schwebezustand. Entfällt wider Erwarten infolge eines gegen Treu und Glauben verstossenden Verhaltens einer Partei nachträglich der Rechtsgrund für deren von den Parteien als endgültig erbracht angesehene Leistung, so liegt dieser Fall wesentlich anders als der im §815 geregelte. Es macht einen Unterschied, ob eine Partei zu ihrem Vorteil in einen von beiden Parteien bewußt geschaffenen Schwebezustand eingreift oder ob eine Partei bei einer als endgültig angesehenen Regelung wider Treu und Glauben handelnd sich vertragswidrig verhält und dadurch bewirkt, daß der Rechtsgrund für die von ihr erbrachte Leistung nachträglich entfällt. In diesem Fall ist die Gegenseite, falls sie Schaden erleidet, durch Schadensersatzansprüche ausreichend geschützt. Dagegen besteht kein zureichender Grund zu einer sinngemäßen Anwendung des §815 BGB auf diesen Fall. Offenbar bewertet das Gesetz nur den treuwidrigen, zum eigenen Vorteil begangenen Eingriff in einen von beiden Parteien bewußt geschaffenen Schwebezustand so schwer, daß es dieserhalb einen Bereicherungsanspruch des wider Treu und Glauben Handelnden ausschließt.
Die Rüge der Revision, §815 BGB sei zu Unrecht angewandt, ist somit gerechtfertigt.
3.)
Ist somit ein Bereicherungsanspruch des Klägers nicht durch §815 BGB ausgeschlossen, so bleibt vom Tatrichter zu prüfen, ob und in welchem Umfange die Beklagte durch die Leistungen des Klägers bereichert ist. Auch wird der Kläger zu erwägen haben, ob sein Klageantrag der Vorschrift des §818 Abs. 2 BGB entspricht.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe vorstehender Gründe an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.