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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1973, Az.: V ZR 197/71

Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband; Übernahme der Kosten für eine Rohrverlegung; Übernahme der Folgekosten durch eine Gemeinde gegenüber einem Versorgungsunternehmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1973
Aktenzeichen
V ZR 197/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 02.11.1971
LG Lübeck - 18.12.1970

Fundstellen

  • DVBl 1974, 282-284 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1974, 636 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1974, 429 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1974, 393 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 644-645 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 25, 745 - 749

Prozessführer

Zweckverband O., T. S., S.,
vertreten durch den Verbandsdirektor

Prozessgegner

Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in K., D. Weg ...

Amtlicher Leitsatz

Übernimmt eine Verbandsgemeinde gegenüber dem Zweckverband als Träger eines Versorgungsunternehmens die Pflicht, beim Ausbau von Gemeindestraßen die Kosten der hierdurch verursachten Rohrverlegung (Folgekosten) zu tragen, so geht diese Pflicht beim Wechsel der Straßenbaulast gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 des schleswig-holsteinischen Straßen- und Wegegesetzes auf den neuen Träger der Straßenbaulast über.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Freitag, Offterdinger, Dr. Grell und von der Mühlen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. November 1971 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 18. Dezember 1970, soweit es zum Nachteil des Beklagten erkannt hat, aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Tatbestand

1

Durch Beitrittserklärung vom 13. März 1958 ist die Gemeinde Ratekau dem beklagten Zweckverband beigetreten, der entsprechend seinen Aufgaben in den zum Verbandsgebiet gehörenden Ortschaften der Gemeinde eine Wasser- und Gasversorgung aufbauen sollte und aufgebaut hat. In der Beitrittserklärung ist neben dem Versorgungsumfang, der Verbandseinlage, der Vertretung in den Verbandsorganen und dem Umlage Schlüssel unter Nr. 6 eine Regelung über das Wegerecht getroffen. Darin wird dem beklagten Verband die ausschließliche und generelle Genehmigung zur Verlegung von Wasser- und Gasleitungen im Zuge der Gemeindestraßen in den zu versorgenden Ortschaften der Gemeinde erteilt. Der Verband darf danach auf eigene Kosten und Gefahr die für die Verlegung der Leitungen notwendigen Aufgrabungen vornehmen und ist verpflichtet, die Straßen in vollem Umfang auf seine Kosten wiederherzustellen. Weiter ist in Abs. 5 dieser Nummer bestimmt:

"Die Führung der Rohrleitungen wird in beiderseitigem Einverständnis festgelegt. Wenn die Rohrleitungen infolge späterer Straßenumlegungen oder der Verlegung von Kanalrohren und anderen Leitungen umgelegt werden müssen oder beschädigt werden, so werden die hierdurch entstehenden Kosten nicht vom Zweckverband getragen."

2

Der Beklagte hat auf Grund dieser Regelung in der damaligen Gemeindestraße von R. nach S. eine Wasserleitung verlegt.

3

Auf Grund des § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1962 (GVOBl S. 237) - LStrG - ist durch Erlaß vom 23. Dezember 1963 diese Straße zur Landstraße erster Ordnung auf gestuft worden. Träger der Straßenbaulast und Eigentümerin der Straße ist seitdem das Land (§§ 11, 17 Abs. 1 LStrG).

4

Im Jahre 1968 hat das Land diese Straße ausgebaut und wegen dieses Ausbaues die Wasserleitung des Beklagten auf eine Länge von 480 m neuverlegt. Der Beklagte stellte dafür zwar das Rohrmaterial zur Verfügung; das Land trug aber die durch die Rohrverlegung verursachten Kosten in Höhe von 9.459,34 DM und verlangt diesen Betrag vom Beklagten .

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

6

Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.

7

Der Beklagte verfolgt mit der zugelassenen Revision den Antrag auf Abweisung der Klage weiter; das Land beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

1.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig (§ 13 GVG). Da die Nutzung der Straße der öffentlichen Versorgung dient, richtet sich unter den hier gegebenen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 LStrG die Einräumung von Nutzungsrechten nach bürgerlichem Recht (vgl. zum Straßengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen BGHZ 52, 229). Dabei spielt es keine Rolle, daß das Versorgungsunternehmen im vorliegenden Fall von einem öffentlich-rechtlichen Verband getragen wird und seine Rechtsbeziehungen zu dem früheren Straßenbaulastträger als einer Verbandsgemeinde im übrigen dem öffentlichen Recht angehört.

9

2.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die in Nr. 6 Abs. 5 der Erklärung der Gemeinde R. über den Beitritt zu dem beklagten Zweckverband getroffene Regelung über die Folgekosten eine solche Pflicht dieser Gemeinde gegenüber dem Verband schuf, die gemäß § 17 Abs. 1 LStrG, als mit der Straße im Zusammenhang stehend, mit dem Eigentum an der Straße auf den jetzigen Träger der Straßenbaulast, das Land, übergegangen ist. Trifft dies nicht zu, fehlt sonach eine rechtsgeschäftliche Regelung über die Folgekosten zwischen den Parteien, dann findet, wie der Senat schon zu den inhaltsgleichen Vorschriften des nordrheinwestfälischen Straßengesetzes vom 28. November 1961 (GVBl NRW S. 305) ausgeführt hat (BGHZ 52, 229, 231 f), auf die hier vorliegende Nutzung für die öffentliche Versorgung § 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 LStrG entsprechende Anwendung. Das heißt aber, daß das die Straße nutzende Versorgungsunternehmen dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen hat, die diesem durch die Nutzung zusätzlich entstanden sind. Darunter fallen auch die hier streitigen Kosten, denn sie sind nach dem unstreitigen Sachverhalt nur dadurch entstanden, daß im Zusammenhang mit dem Straßenausbau die Wasserleitungen des Beklagten verlegt werden mußten.

10

Der Geltungsbereich des § 17 LStrG, dessen Verletzung die Revision rügt, erstreckt sich allerdings nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus. Die Revision kann jedoch deshalb auf die Verletzung dieser Vorschrift gestützt werden, weil diese Vorschrift und der damit in Zusammenhang stehende § 21 LStrG im Anschluß an die bundesrechtlichen Vorschriften im Bundesfernstraßengesetz inhaltsgleiche Regelungen mit ändern Landesstraßengesetzen enthalten (vgl. die entsprechenden Vorschriften in §§ 10, 18 Abs. 3 und 4 des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961, NRW GV S. 305, die dem erwähnten Senatsurteil vom 27. Juni 1969 zugrunde liegen), und die Übereinstimmung bewußt und gewollt zum Zweck der Vereinheitlichung herbeigeführt ist (vgl. BGH NJW 1967, 246, 247).

11

3.

Das Berufungsgericht geht bei der Beantwortung der entscheidenden Frage zwar davon aus, daß die Nr. 6 der Beitrittserklärung einen Wegebenutzungsvertrag darstellt und daß die Gemeinde R. nach Absatz 5 dieser Nummer den beklagten Verband von Folgekosten freizuhalten hat (S. 8 BU). Dies begegnet keinen Bedenken. Die von der Gemeinde übernommene Verpflichtung sei aber, führt es weiter aus, nicht nach § 17 Abs. 1 LStrG auf das klagende Land übergegangen. Denn, diese Vorschrift sei nicht nur nach ihrem Wortlaut auszulegen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, gingen nur solche Rechte und Pflichten auf den neuen Träger, der Straßenbaulast über, die mit dem Straßeneigentum "in. einem inneren und unmittelbaren Zusammenhang" Stünden. Auf die Verpflichtung des Baulastträgers, die Folgekosten zu tragen, treffe diese Voraussetzung nicht zu. Die Gemeinde R. habe die vorliegende, ihren Interessen als Trägerin der Straßenbaulaßt wider sprechende Regelung im Rahmen der ihr als Gemeinde obligenden Gas- und Wasserversorgung für ihre Bürger getroffen, also, von der Straßenbaulast her gesehen, aus sachfremden Erwägungen.

12

Gegen diese Einengung des § 17 Abs. 1 Satz 1 LStrG wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.

13

Richtig ist zwar, daß ohne eine gesetzliche oder vertragliche Regelung zwischen dem Träger der Straßenbaulast und einem Versorgungsunternehmen über die Folgekosten keine Handhabe besteht, diese Kosten dem Baulastträger aufzuerlegen oder zu überlassen, wie dies von Vertretern des sogenannten Veranlassungsprinzips geltend gemacht wird (vgl. BGHZ 51, 319, 324). Auch im Rahmen der öffentlich-rechtlich getroffenen Regelung für die Sondernutzung, die vergleichsweise herangezogen werden kann, hat der Erlaubhisnehmer dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen (§ 21 Abs. 2 LStrG; vgl. auch § 8 Abs. 8 BFernStrG und § 38 Abs. 2 der vom Berufungsgericht erwähnten Wegeordnung für das Fürstentum Lübeck vom 22. März 1912, GesBl für das Fürstentum Lübeck S. 149). Dies ist aber kein Grund, die von einer Gemeinde durch Vertrag mit einem Versorgungsunternehmen übernommene Verpflichtung, die durch die Straßenumlegung veranlaßten Kosten der Rohrverlegung zu tragen, von den Pflichten auszuschliessen, die mit der Straße im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 LStrG im Zusammenhang stehen. Insbesondere lassen sich aus dem Gesetz keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die der Übernahme der Folgekosten zugrundeliegenden wirtschaftlichen Motive dafür maßgebend sein sollten, ob die Verpflichtung auf den neuen Straßenbaulastträger übergeht.

14

Dem Berufungsgericht ist weiter einzuräumen, daß die Übernahme der Folgekosten durch eine Gemeinde gegenüber einem Versorgungsunternehmen im Zusammenhang mit der von der Gemeinde erstrebten Versorgung steht und die Übernahme solcher Kosten daher im Zusammenhang und unter Berücksichtigung der gesamten Regelung der rechtlichen Beziehungen zwischen der Gemeinde und dem Versorgungsunternehmen, hier also der verbandsrechtlichen Regelung, erfolgt. Der wirtschaftliche Zusammenhang der Folgekostenübernahme mit den Interessen der Gemeinde an der Wasser- und Energieversorgung ändert jedoch nichts daran, daß die Verpflichtung, bei einer Straßenumlegung die Kosten der dadurch verursachten Rohrverlegungskosten zu tragen, mit der Straße im Zusammenhang steht. Der Senat hat sich schon im Urteil vom 6. Juli 1973 (BGHZ 61, 124, 126 ff) mit der Frage befaßt, ob die Übernahme der Folgekosten im Rahmen eines Konzessions- und Gasversorgungsvertrags den Übergang nach der entsprechenden Vorschrift des nordrhein-westfälischen Straßengesetzes ausschließt, weil der gesetzliche Übergang einer solchen Verpflichtung die Gemeinde im Rahmen des gesamten Vertragsgefüges entlastet, den neuen Baulastträger aber, verglichen mit Fällen, in denen die Nutzung für die öffentliche Versorgung ohne Regelung der Folgekosten gestattet ist, mit einer zusätzlichen Pflicht belastet. In dem Urteil ist ausgeführt, daß dieser Gesichtspunkt zu keinem anderen Ergebnis führt, als sich aus dem Wortlaut der dem § 17 Abs. 1 Satz 1 LStrG entsprechenden Gesetzesvorschrift (dort § 10 NRWLStrG) ergibt. Zur Begründung ist darauf hingewiesen, daß der Landesgesetzgeber in Kenntnis der verschiedenartigen Regelungen in den Gestattungsvertragen der Gemeinden entsprechend der vorausgegangenen bundesrechtlichen Praxis vom Übergang der mit der Straße im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten nur das Recht auf Konzessionsabgabe ausdrücklich ausgeschlossen hat und daß damit der gesetzliche Übergang der mit der Straße im Zusammenhang stehenden Pflichten im übrigen zu verschiedenen Ergebnissen führen konnte. Es liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, daß entgegen der in § 17 Abs. 1 Satz 1 LStrG niedergelegten Regel über den Übergang aller Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, neben den ausdrücklich im Gesetz ausgesprochenen Ausnahmen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 LStrG) für bestimmte Pflichten aus Konzessionsverträgen weitere Ausnahmen gelten sollten, Von diesen in dem erwähnten Urteil dargelegten Grundsätzen abzugehen besteht auch keine Möglichkeit, wenn der Träger des Versorgungsunternehmens ein Zweckverband und der Gestattungsvertrag zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde geschlossen ist. Bei dieser Sachlage verbietet sich aber eine andere Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 LStrG auch unter Billigkeitsgesichtspunkten bei einem Vergleich mit dem Fall, in dem die Gemeinde ohne Anschluß an einen Zweckverband die Versorgung selbst eingerichtet hat, ihr also mangels einer vertraglichen Verpflichtung im Verhältnis zu einem Versorgungsunternehmen auch nach dem Übergang der Straßenbaulast die Pflicht verbleibt, die Folgekosten selbst zu tragen.

15

Im übrigen darf, worauf in dem genannten Urteil schon hingewiesen ist, auch nicht übersehen werden, daß die Gemeinde nach dem Übergang der Straßenbaulast auf das Land keinen Einfluß mehr auf den Ausbau der Straße hat, der ihr zuvor nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit obgelegen hat. Dazu kommt, daß ihr für Aufwendungen für den Straßenbau kein Zuschuß mehr als Entlastung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gewährt würde (vgl. Richtlinien des Bundesverkehrsministers zu diesem Gesetz vom 15. September 1971, VKBl 1971, S. 566).

16

Die landesrechtliche Regelung des Übergangs ist durch Art. 126 EGBGB gedeckt (vgl. BGHZ 52, 229, 233 unter Nr. 4).

17

4.

Das angefochtene Urteil war sonach aufzuheben und gleichzeitig in der Sache selbst durch Abweisung der Klage zu entscheiden, da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf (§ 91 ZPO).

Hill
Dr. Freitag
Offterdinger
Dr. Grell
von der Mühlen