§ 11 StrWG - Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen und Kreisstraßen
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Träger der Straßenbaulast sind:
- a)für die Landesstraßen das Land,
- b)für die Kreisstraßen die Kreise und die kreisfreien Städte.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast den Gemeinden obliegt (§ 12).