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§ 11 StrWG - Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen und Kreisstraßen

Bibliographie

Titel
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Amtliche Abkürzung
StrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
90-1

(1) Träger der Straßenbaulast sind:

  1. a)
    für die Landesstraßen das Land,
  2. b)
    für die Kreisstraßen die Kreise und die kreisfreien Städte.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast den Gemeinden obliegt (§ 12).