Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1982, Az.: VI ZR 59/80
Pflicht eines Kraftfahrers bei Ansichtigwerden von einer Gruppe größerer Kinder zur Vornahme von unfallvermeidenen vorbeugenden Maßnahmen; Zulässigkeit der Annahme hinreichender Verkehrsgewöhnung und Verkehrserfahrung bei 12-jährigen Kindern und Vertrauen auf ihr verkehrsgerechtes Verhalten ; Ausschluss eines unabwendbaren Ereignisses bei einem unvermeidbarem Unfall aber mit weniger schweren Folgen bei erhöhter Aufmerksamkeit ; Zurechenbares Mitverschulden der Eltern durch Verletzung der Aufsichtspflicht bei bestehender Sonderverbindung zum Schädiger; Spiegelbildliche Anwendung des § 829 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Rahmen des § 254 BGB nach Billigkeitserwägungen bei Bestehen einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1982
- Aktenzeichen
- VI ZR 59/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 30.01.1980
- LG Verden - 12.04.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1149-1150 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1982, 441
Prozessführer
Am 4. April ... geborene Claudia S.,
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, den Landwirt Friedrich S. und dessen Ehefrau
H. geb. B., D. OT N. Nr. ...
Prozessgegner
1. Bundesbahnbetriebsarbeiter Willi Sc., D. OT E. Nr. ...
2. VGH Versicherungsgruppe Ha., Brandkasse und Provinzial Lebensversicherung Ha.,
vertreten durch den Vorstand. Sch., Ha.
Amtlicher Leitsatz
Ein unabwendbares Ereignis steht nicht fest, wenn und soweit der an sich unvermeidbare Zusammenstoß eines Kfz mit einem Fußgänger bei gesteigerter Aufmerksamkeit des Fahrers möglicherweise weniger folgenschwer gewesen wäre.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1982
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 1980 im Kostenpunkt und teilweise - unter Zurückweisung der Revision im übrigen - in der Sachentscheidung aufgehoben.
- II.
Das Urteil des Landgerichts Verden vom 12. April 1979 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zu folgender Fassung abgeändert:
- 1.
Der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wird abgewiesen.
- 2.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 2. Januar 1977 zu ersetzen haben. Der weitergehende Feststellungsanspruch wird abgewiesen.
- 3.
Der Zahlungsanspruch ist im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach gerechtfertigt.
- III.
Hinsichtlich der Entscheidung über den Betrag des Zahlungsanspruchs wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des gesamten Rechtsstreits neu zu befinden hat.
Tatbestand
Am 2. Januar 1977 wurde die damals 6 3/4 Jahre alte Klägerin bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt, der sich gegen 19.00 Uhr auf der Landesstraße 343 innerhalb der Ortschaft D. ereignete.
Der Erstbeklagte fuhr mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Audi 100 LS auf der 6 m breiten Fahrbahn der vorgenannten Straße mit einer Geschwindigkeit von unter 40 km/h. Er hatte, da bereits Dunkelheit herrschte, Abblendlicht eingeschaltet. Das Wetter war nieselig-feucht-kalt. In Fahrtrichtung des Beklagten gesehen befindet sich rechts von der Fahrbahn ein durch Bordsteine abgesetzter 1,20-1,60 m breiter Fußgängerweg. Als der Erstbeklagte sich dem rechterhand gelegenen letzten Hausanwesen näherte, spielten anläßlich einer Geburtstagsfeier mehr als zehn ältere Kinder auf dem zur Straße hin offenen Hof Fangspiel: "Wenn der Kaiser durch's Land zieht" (= "Schwarzer Mann"). Die Klägerin hockte oder stand vor einem zum Vorgartenzaun gehörenden Eckpfeiler, der 1,25 m von der Fahrbahn entfernt war. Plötzlich rannte sie auf die Straße und wurde von der rechten Vorderpartie des Pkw erfaßt. Nach ihrer Darstellung erlitt sie ein Schädel-Hirntrauma und eine Magen-Darm-Perforation mit Dauerfolgen.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 25.000 DM und auf Erstattung der ihren Eltern entstandenen Unkosten für unfallbedingte Fahrten von 2.000 DM in Anspruch genommen; ferner hat sie die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für ihren weiteren immateriellen und materiellen Schaden begehrt, soweit ihre Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagten behaupten, der Erstbeklagte habe die Klägerin und die anderen Kinder nicht gesehen und auch nicht rechtzeitig sehen können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten sowohl aus Verschulden als auch nach dem Straßenverkehrsgesetz. Es unterstellt, daß der Erstbeklagte (im folgenden: Beklagte) bei Annäherung an die gut ausgeleuchtete Unfallstelle die Klägerin vor dem Eckpfeiler des Zaunes (in hockender oder stehender Stellung) sowie in der rund 16 m breiten Hofeinfahrt, die gleichzeitig Gehweg ist, auch die anderen 5 Kinder und zwar mit dem Rücken zur Fahrbahn stehend (weil das Spiel ein demnächstiges Loslaufen auf das Haus hin gebot), hätte sehen können. Er habe aber nicht damit zu rechnen brauchen, daß eines der Kinder, die außer der Klägerin alle weit über 7 Jahre alt und damit an den Fahrverkehr hinreichend gewöhnt gewesen seien, ohne vorherige Umschau auf die Fahrbahn laufen würde, zumal er nicht habe erkennen können und angesichts der Dunkelheit auch nicht damit habe zu rechnen brauchen, daß die Kinder beim Spielen waren. Ihr Verhalten habe nicht auf eine solche Gefahr hingedeutet. Für den Beklagten habe darum keine Veranlassung bestanden, die Kinder durch Hupzeichen auf sein Herannahen aufmerksam zu machen. Dies gelte insbesondere auch für die Klägerin, deren Alter bei der Dunkelheit ohnehin schwer zu schätzen gewesen sei. Denn für ihn hätte auch bei einem etwa 7 Jahre alten Kind, das hockend oder stehend in ruhiger Stellung verharrte, kein erkennbarer Anlaß bestanden, dessen Gefährdung durch sein gut beleuchtetes Auto in Rechnung stellen zu müssen. Zudem könne nicht einmal ausgeschlossen werden, daß die Klägerin durch die anderen Kinder ganz oder teilweise verdeckt gewesen sei, der Beklagte also nur mit größeren Kindern habe zu rechnen brauchen. Bei diesem Sachverhalt sei nicht nur ein Verschulden des Beklagten zu verneinen, sondern es komme auch eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht in Betracht. Die Klägerin müsse sich an ihrem eigenen Vorbringen festhalten lassen, daß sie von ihrem Standort am Pfeiler aus unmittelbar auf die Fahrbahn gelaufen sei, ohne sich um den Fahrverkehr zu kümmern, wobei sie höchstens 2 m habe zurückzulegen brauchen. In dieser kurzen Zeitspanne habe auch ein besonders umsichtiger und vorsichtiger Fahrer nicht mehr rechtzeitig reagieren können.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nur insoweit stand, als das Berufungsgericht die Klage aus schuldhafter unerlaubter Handlung abgewiesen hat; Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz sind jedoch begründet.
1.
Der Beklagte gibt zu, die Kinder - obwohl diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch vorhandene Lichtquellen auf mindestens 35 m sichtbar waren - überhaupt nicht gesehen zu haben, also unaufmerksam gefahren zu sein. Dies gereicht ihm dann zum Verschulden, wenn ein aufmerksamer Kraftfahrer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Unfall hätte vermeiden können und müssen. Da der Beklagte festgestelltermaßen nur mit einer Geschwindigkeit von unter 40 km/h fuhr - die Revision erhebt insoweit keine Verfahrensrüge -, hätte er sein Fahrzeug gegebenenfalls rechtzeitig zum Stehen bringen, ausweichen oder die Kinder wenigstens durch Hupsignale auf sein Herannahen aufmerksam machen können; es fragt sich also nur, ob er bereits bei Ansichtigwerden der Kinder zu einer dieser Reaktionen verpflichtet gewesen wäre. Daß ein Unfall nicht mehr zu vermeiden war, als die Klägerin bereits auf die Straße lief, stellt die Revision nicht in Abrede.
2.
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß ein schadensursächliches Verschulden des Beklagten nicht bewiesen ist.
a)
Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach ein Kraftfahrer nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beim Ansichtigwerden einer sich auf dem Gehweg befindlichen Gruppe von größeren Kindern (anders als bei noch nicht schulpflichtigen kleineren Kindern) nicht von vornherein ein verkehrswidriges und unvorsichtiges Verhalten der Kinder in Rechnung stellen muß, sondern nur dann zu unfallvermeidenden vorbeugenden Maßnahmen verpflichtet ist, wenn nach der konkreten Sachlage Anlaß zur Sorge besteht, eines der Kinder könne unversehens auf die Fahrbahn laufen (s. Strafurteile vom 9. November 1962 VRS 24, 200 und vom 22. Juni 1962 VRS 23, 267 und Senatsurteile vom 19. Mai 1970 - VI ZR 54/69 - VersR 1970, 820 und vom 18. September 1973 - VI ZR 192/72 = VersR 1974, 138 - beide m.w.Nachw.).
b)
Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht nach allem keine Umstände für erwiesen hält, die einen durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer hätten veranlassen müssen, bereits bei Wahrnehmung der Kinder sein Tempo auf Schrittgeschwindigkeit zu ermäßigen oder wenigstens Hupsignale abzugeben.
aa)
Das Berufungsgericht hält nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für ausgeschlossen, daß die Klägerin in ihrer stehenden oder hockenden Stellung am Eckpfeiler des Zaunes möglicherweise durch andere Kinder verdeckt war. Es ist darum davon auszugehen, daß sie als einzig vorhandenes kleineres Kind in der an der Unfallstelle vorhandenen Kindergruppe für einen herannahenden Kraftfahrer nicht unbedingt wahrnehmbar war. Deshalb kann bei der Verschuldensprüfung nur der Maßstab angelegt werden, der bei Ansichtigwerden von Kindern höherer Altersstufe, nämlich bei Zwölf- bis Dreizehnjährigen, anzulegen ist. Bei denen darf ein Kraftfahrer aber im allgemeinen darauf vertrauen, daß sie über eine hinreichende Verkehrsgewöhnung und -erfahrung verfügen und nicht unbesonnen eine Fahrbahn überqueren.
bb)
Selbst wenn, was das Berufungsgericht unterstellt, für den Beklagten auf ausreichende Entfernung zu erkennen war, daß fünf der älteren Kinder auf der Fläche der Hofeinfahrt standen, die gleichzeitig Gehweg ist, und zwar mit dem Rücken zur Fahrbahn, und im Begriff waren, in Richtung auf das Stallgebäude loszulaufen, sich also in einem Bewegungsspiel befanden, so handelt ein Kraftfahrer nicht schuldhaft, wenn er darauf vertraut, daß diese etwa Zwölfjährigen sich weiterhin verkehrsgerecht verhalten und nicht plötzlich unbesehen auf die Fahrbahn laufen würden. In diesem Alter sind Kinder in der Regel daran gewöhnt, sich vor Betreten der Fahrbahn umzuschauen, ob dies ohne Gefährdung möglich ist. Bei Beobachtung des Fahrverkehrs hätte ihnen aber nicht entgehen können, daß sich ein Fahrzeug näherte, da dessen Scheinwerfer ihnen von weitem entgegenleuchteten.
Somit waren der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellungsklage, soweit sie auf schuldhafte unerlaubte Handlung gestützt ist, abzuweisen.
3.
Das Berufungsgericht verneint auch eine Haftung der Beklagten nach § 7 StVG, da der Unfall für den Erstbeklagten durch ein unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht worden sei. Dieser sei den Verkehrsverhältnissen entsprechend vorsichtig und langsam gefahren.
Die Klägerin sei in einem Zuge auf die Fahrbahn gelaufen und habe dabei höchstens 2 Meter zurückgelegt. Bei einer Geschwindigkeit von 35 km/h habe der Beklagte aber bei Berücksichtigung einer im Hinblick auf die Straßenglätte mittleren Bremsverzögerung von 7 m/sec 1,4 Sekunden Bremszeit zuzüglich 2,4 Sekunden Reaktions- und Bremsanspruchszeit benötigt, also mehr als die Klägerin zur Zurücklegung ihrer Wegstrecke bis zum Unfall brauchte.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Beklagte hat unstreitig die Kindergruppe bis zum eigentlichen Unfall überhaupt nicht wahrgenommen. Daß er sie, und zwar in einem erheblich früheren Zeitpunkt, hätte sehen können, ist nach den getroffenen Feststellungen kaum zweifelhaft und auf gar keinen Fall auszuschließen. Dann aber gereicht ihm seine mangelnde Aufmerksamkeit zum Verschulden; mindestens entspricht sein Verhalten nicht demjenigen eines besonders sorgfältigen Kraftfahrers, wie er bei Anwendung der Vorschrift des § 7 Abs. 2 StVG vorauszusetzen ist. Denn wenn den Beklagten der Anblick der Kindergruppe auch zunächst nicht zu Vorsichtsmaßnahmen wie Hupen oder Herabsetzung seiner festgestelltermaßen geringen Geschwindigkeit veranlassen mußte, dann erforderte er doch jedenfalls bei Anlegung des Maßstabes besonderer Sorgfalt, daß der Beklagte diese Gruppe nunmehr im Auge behielt.
Daß der Beklagte damit jedenfalls hinter der Aufmerksamkeit eines besonders sorgfältigen Kraftfahrers zurückblieb, stünde der Feststellung eines unabwendbaren Ereignisses - entgegen der Meinung der Revision - allerdings dann nicht entgegen, wenn die ungenügende Aufmerksamkeit nicht schadensursächlich geworden wäre. Insoweit aber trifft die Beweislast die Beklagten.
Dazu stellt das Berufungsgericht allerdings fest, daß ein Zusammenstoß auch bei gesteigerter Aufmerksamkeit nicht zu vermeiden gewesen wäre. Es stellt aber nicht fest, daß sich der Unfall in gleicher Weise und in gleicher Schwere ereignet hätte, wenn der Wagen des Beklagten wenigstens teilweise abgebremst gewesen wäre. Das Beweisergebnis erlaubt auch, wie das Revisionsgericht selbst zu erkennen vermag, eine solche Feststellung nicht. Die damit verbleibende Ungewißheit aber muß für die Haftung aus § 7 StVG genügen, zumal auch nicht sicher erkennbar ist, daß ein anderer Unfallverlauf überhaupt zu ins Gewicht fallenden Verletzungen der Klägerin geführt haben würde.
Damit hat die angefochtene Entscheidung keinen Bestand, soweit sie eine Haftung der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz verneint.
Die ersetzende Entscheidung vermag der Senat selbst zu treffen.
III.
1.
Zunächst ist die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht durch ein Mitverschulden der damals noch schuldunfähigen Klägerin oder ihrer Eltern gemindert.
Eine Einschränkung dem Grunde nach wegen einer möglichen Aufsichtspflichtverletzung ihrer Eltern, worauf die Beklagten sich berufen, kommt nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung muß sich das geschädigte Kind ein etwaiges Mitverschulden seiner Eltern bei der Schadensentstehung nur dann nach §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB anrechnen lassen, wenn zwischen ihm und dem Schädiger eine rechtliche Sonderverbindung bestanden hat (zuletzt BGHZ 73, 190, 192 und Senatsurt. v. 20. Mai 1980 - VI ZR 185/78 = VersR 1980, 938 m.w.Nachw.), was im Streitfall nicht zutrifft. Ebenso entfällt ein Abschlag nach § 829 BGB. Eine an sich zulässige "spiegelbildliche" Anwendung des § 829 BGB im Rahmen des § 254 BGB (BGHZ 37, 102) ist im Streitfall nicht geboten. Der Senat hat wiederholt betont, daß für die Beurteilung, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Haftungsminderung auf Seiten des Schädigers nach der Billigkeit erfordern, dem Umstand ausschlaggebende Bedeutung zukommt, daß für ihn eine gesetzliche Haftpflichtversicherung besteht, deren Einführung gerade bezweckt, die Ersatzansprüche der Verkehrsopfer sicherzustellen (BGHZ 73, 190, 192 ff mit Nachw.).
IV.
1.
Dem Anspruch auf Feststellung der Pflicht der Beklagten, weiteren materiellen Schaden im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes zu ersetzen, war schon jetzt stattzugeben, da sich aus Schwere und Art der Verletzung künftige Auswirkungen zumindest nicht ausschließen lassen.
2.
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihren Eltern anläßlich des Unfalles entstandenen Fahrtkosten an sie selbst war dem Grunde nach zuzuerkennen. Die Klägerin hat schlüssig dargetan, zum einen habe es sich um notwendige Besuche ihrer Eltern im Krankenhaus gehandelt, die im Hinblick auf ihre, der Klägerin, schwere Verletzung zur Heilung notwendig gewesen seien, und zum anderen um Kosten ihres Transportes zu ambulanten Behandlungen. Derartige Kosten sind grundsätzlich als eine dem Verletzten selbst entstandene Vermögenseinbuße zu erstatten (s. Urteile vom 1. Dezember 1960 - III ZR 197/59 = VersR 1961, 272 und vom 13. April 1967 - III ZR 2/65 = VersR 1967, 714, 716). Da zur Höhe jedoch noch Beweis zu erheben ist, war die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, das auch über die gesamten Kosten des Rechtsstreits neu zu befinden haben wird.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann