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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1980, Az.: VI ZR 185/78

Begehren von Schadensersatz für Heilbehandlungskosten bedingt durch einen Unfall während eines unbefugten Betreten eines fremden Grundstücks durch ein Kleinkind; Anrechnung eines Mitverschuldens für Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflichten über ein Kleinkind bei einem Unfall auf einem fremden Grundstück

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1980
Aktenzeichen
VI ZR 185/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 30.06.1978
LG Saarbrücken

Fundstellen

  • MDR 1980, 922-923 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2080-2081 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Allgemeine Ortskrankenkasse für das S., S.,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Direktor Rolf L., dortselbst,

Prozessgegner

Steinmetz Willi L., E. str. ..., E./...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob die von einem Kleinkind durch Betreten eines fremden Grundstücks begangene Eigentumsstörung zu einer rechtlichen Sonderverbindung führt, innerhalb derer sich das Kind bei einem vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Unfall ein Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters anrechnen lassen muß

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 30. Juni 1978 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten gemäß §§ 1542, 205 c RVO Ersatz für Heilbehandlungskosten sowie Feststellung seiner Ersatzpflicht für eventuelle Aufwendungen, die ihr aus Anlaß einer Verletzung des bei ihr familienversicherten Kindes Marcello R. zukünftig entstehen könnten.

2

Das zur Unfallzeit 4 Jahre alte Kind hatte mit seiner kleinen Schwester auf einem Lagerplatz des Beklagten gespielt. Der Beklagte, ein Steinmetz, hatte auf dem Platz verschiedene Grabsteine aufgestellt. Während die Kinder dort spielten, stürzte ein Grabstein um. Dabei erlitt das Kind Marcello R. einen Bruch des linken Unterschenkels. Der an einer Straße gelegene Lagerplatz des Beklagten und das u.a. von der Familie R. bewohnte Hausgrundstück liegen nebeneinander, sind jedoch durch eine Zufahrt zu einem weiteren, von der Straße abgelegenen Grundstück voneinander getrennt. Von dieser Zufahrt aus hatte der Vater R. dem Spiel seiner beiden Kinder zugesehen.

3

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte durch Einzäunung des Lagerplatzes seiner Verkehrssicherungspflicht entsprochen hat und ob sich das verletzte Kind ein Mitverschulden seines Vaters anrechnen lassen muß.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage - wenn auch mit unterschiedlicher Begründung - abgewiesen. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten nicht als erwiesen angesehen hat. Es konnte sich nicht davon überzeugen, daß das Grundstück unzulänglich eingefriedet war. Dagegen hat das Berufungsgericht diese Frage dahinstehen lassen. Es meint, das verletzte Kind müsse sich gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB das Mitverschulden seines Vaters bei der Entstehung des Schadens anrechnen lassen. Die rechtliche Sonderverbindung, die für die Anwendung dieser Vorschrift im Bereich der unerlaubten Handlungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, hat das Berufungsgericht im Anspruch des Beklagten gegen das Kind auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Grundeigentums (§ 1004 BGB) erblickt. Dabei nimmt es auf das Senatsurteil BGHZ 58, 207 (verspätete Pfandfreigabe durch den Anwalt des beklagten Gläubigers) Bezug.

6

Das Berufungsgericht kommt sodann zu der Feststellung, das Verschulden des Vaters, der dem erkennbar gefährlichen Spiel seiner Kinder zugesehen habe, obwohl er kraft seines elterlichen Aufsichtsrechts gemäß § 1631 BGB zum Eingreifen verpflichtet gewesen sei, überwiege gegenüber einem etwaigen Verschulden des Beklagten so sehr, daß das letztere nicht mehr ins Gewicht falle. Deshalb habe auf die Klägerin kein Ersatzanspruch übergehen können.

7

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat nur im Ergebnis Bestand.

8

1.

Die Begründung des Berufungsgerichts, daß sich das verletzte Kind das Verschulden seines Vaters anrechnen lassen müsse, erscheint nicht tragfähig.

9

a)

Ein Ersatzanspruch des Kindes kann sich lediglich aus einer unerlaubten Handlung des Beklagten (§ 823 Abs. 1 BGB; Verletzung der diesem obliegenden Verkehrssicherungspflicht bezüglich des Lagerplatzes) ergeben. Trifft den Vater des Kindes bei der Schadensentstehung ein Mitverschulden, so muß sich das Kind dieses gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB nur dann anrechnen lassen, wenn zwischen ihm, dem Kind, und dem Schädiger eine rechtliche Sonderverbindung bestanden hat (st. Rspr. des Reichsgerichts, vgl. RGZ 159, 283 [292] und des BGH seit dem BGH-Urteil vom 8.3.51 - III ZR 65/50 = BGHZ 1, 248; zuletzt Senatsurteil vom 16. Januar 1979 - VI ZR 243/76 - BGHZ 73, 190, 192 m.w.Nachw.). Auch das Berufungsgericht geht hiervon aus.

10

b)

Das Berufungsgericht verkennt den Leitgedanken dieser Rechtsprechung, wenn es auch hier eine solche Sonderverbindung annehmen will, die dazu führt, daß sich das Kind das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters an dem Unfall ausnahmsweise zurechnen lassen muß.

11

Richtig ist es zwar, daß nicht notwendig eine vertragliche sondern auch eine deliktisch oder in anderer Weise bereits entstandene schuldrechtliche Verbindung zwischen den Parteien besondere Nebenpflichten, insbesondere zu gegenseitigem Schutz und zu Rücksichtnahme, erzeugen kann. Indessen deutet schon der Umstand, daß es sich dabei um "besondere" Pflichten handelt, darauf hin, daß die daraus entspringenden Verhaltensgebote über dasjenige hinausgehen müssen, was einer zufälligen Berührung von der Rechtsordnung Unterstehenden ohnehin eigen ist. Diese Pflichten erhalten aber ihren Sinn und ihre Rechtfertigung nur als Haupt- oder Nebenobligationen aus dem bestehenden Schuldverhältnis. Für sie ist daher kein Raum, wo die deliktische Haftung des Schädigers nur auf der Verletzung einer allgemeinen Rechtspflicht beruht und mit einer etwa aus anderem Grunde bestehenden schuldrechtlichen Verbindung keinen Zusammenhang hat. Das ist hier der Fall. Das unbefugte Eindringen des Kindes auf das Grundstück des Beklagten, das von ihm aber offenbar gar nicht bemerkt worden war, hätte ihm allerdings einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB gegeben. Der Gedanke aber, daß ihm gerade aus diesem - nicht ausgeübten - Unterlassungsanspruch eine besondere Schutzpflicht dem Kind gegenüber erwachsen wäre, deren Versäumung durch das sorglose Verhalten des Vaters risikoreicher geworden ist, erscheint eher abwegig.

12

2.

All dies bedarf indessen keiner Vertiefung, weil das angefochtene Urteil mit anderer Begründung Bestand hat (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

13

a)

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im Verhältnis zum Beklagten der Vater des Kindes, der das ganze Geschehen untätig mit angesehen hat, den Schaden allein tragen müßte, fällt in den Bereich des tatrichterlichen Ermessens. Die tatsächliche Grundlage der getroffenen Abwägung wird durch die veränderte rechtliche Betrachtungsweise, die sich aus dem Vorstehenden ergibt, nicht berührt. Es war auch unbedenklich, wenn das Berufungsgericht den genauen Verursachungsbeitrag des Beklagten nicht festgestellt, sondern befunden hat, daß dieser in jedem Falle hinter dem groben Verschulden des Vaters zurücktreten müsse. Auch weitere Rechtsfehler der Abwägung sind weder ersichtlich, noch werden sie von der Revision geltend gemacht.

14

b)

Dann aber würde der Zugriff der klagenden Ortskrankenkasse auf den Beklagten dazu führen, daß dieser sich hinsichtlich des vollen Betrags wiederum beim Vater des Kindes im Wege des Ausgleichs schadlos halten könnte. Es wäre also im Ergebnis ebenso, wie wenn die Klägerin selbst gegen den Vater Rückgriff genommen hätte. Dies wäre ihr aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG untersagt (BGHZ 41, 79 = FamRZ 1964, 196; st. Rspr.). Aus diesem Grunde kommen die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Problem des sogenannten gestörten Innenausgleichs entwickelten Grundsätze zum Zuge. Das bedeutet, daß schon der Klägerin der Zugriff auf den Beklagten insoweit versagt ist, als dieser im Endergebnis Ausgleichungsansprüche gegen den von der Klägerin zu verschonenden Vater des Kindes erheben könnte (BGHZ 54, 256 = FamRZ 1970, 588; vgl. auch RGR-Komm. zum BGB 12. Aufl. § 426 Rdn. 37). Das betrifft hier nach der tatrichterlichen Abwägung die ganze Klagsumme, so daß es bei der Abweisung der Klage verbleiben muß.

Dr. Weber
Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann