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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.1981, Az.: 4 StR 538/81

Abgrenzung eines Beweisantrages von der bloßen Beweisanregung; Anforderungen an die Begründung für das Ablehnen eines Beweisantrages; Voraussetzungen für die Vollendung der Wegnahme zur Abgrenzung versuchter Raub und räuberischer Diebstahl

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1981
Aktenzeichen
4 StR 538/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 25.05.1981

Fundstelle

  • StV 1982, 55-56

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Diebstahl

Prozessführer

Herbert A. aus H...-E..., geboren am 18. Oktober 1930 in W. (Polen)

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 15. Oktober 1981
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, soweit sie die fehlerhafte Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages beanstandet.

2

1.

Die Rüge genügt - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar gibt die Revisionsbegründung nur den Hilfsbeweisantrag - sinngemäß - wieder, während sie bezüglich seiner als fehlerhaft beanstandeten Behandlung durch die Strafkammer lediglich das Ergebnis mitteilt. Dies ist vorliegend jedoch ausreichend, da der Senat den Antrag und die Gründe seiner Ablehnung den Urteilsgründen entnehmen kann, die er auf die Sachrüge ohnehin der sachlich-rechtlichen Nachprüfung unterziehen muß (BGH, Urteil vom 18. November 1955 - 5 StR 420/55 - bei Dallinger MDR 1956, 272; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., Rdnr. 102 zu § 344 StPO mit w. Nachw.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 26. Januar 1981 - 4 StR 2/81).

3

2.

Die Rüge ist auch begründet.

4

a)

Der Antrag auf "Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen der bei ihm festgestellten Epilepsie in Verbindung mit Trunksucht zur Zeit der Tat" stellt sich bei sinnentsprechender Auslegung unter Berücksichtigung der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen als Beweisantrag im Sinne der §§ 219, 244 StPO und nicht lediglich als Beweisanregung dar. Ein Beweisantrag unterscheidet sich von der bloßen Beweisanregung dadurch, daß mit ihm bestimmte Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die mittels bestimmter und nach der Prozeßordnung zulässiger Beweismittel bewiesen werden sollen (BGHSt 6, 128, 129; BGH, Urteil vom 21. August 1975 - 4 StR 166/75 S. 4). Die Mitteilung bloßer Vermutungen oder Möglichkeiten, von denen die Verteidigung hofft, die Nachforschungen darüber könnten zugunsten des Angeklagten sprechende Tatsachen klarstellen, genügt allerdings den an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 244 Abs. 3 StPO). Für die Frage, ob der Antrag eine bestimmte Tatsachenbehauptung enthält, kommt es jedoch nicht allein auf seinen Wortlaut, sondern auf den Sinn und Zweck der Erklärung an (BGH NJW 1959, 396; BGH bei Dallinger MDR 1976, 815), der unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umstände, gegebenenfalls sogar des Akteninhalts zu ermitteln ist (vgl. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., Rdnr. 84 ff zu § 244 StPO). Vorliegend zielte der Verteidiger mit seinem Antrag ersichtlich darauf ab, die infolge Epilepsie in Verbindung mit Trunksucht zumindest erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit unter Beweis zu stellen. Dahingehend hat das Landgericht den Antrag auch verstanden (vgl. UA 9).

5

b)

Die Kammer hat die Beweiserhebung als "wegen Offenkundigkeit überflüssig, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO" abgelehnt und dies damit begründet, daß einerseits der - festgestellte (vgl. UA 5) - epileptische Anfall "erst Monate nach der Tat" (UA 9) aufgetreten sei, daß andererseits Anhaltspunkte für eine Trunksucht fehlten. Zwei Zeuginnen hätten nämlich "glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe (zur Tatzeit) nicht erkennbar unter Alkoholeinfluß gestanden" (UA 9).

6

Diese Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages war unter den gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft. Die physische und psychische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit war weder allgemeinkundig noch durch die angeführten Umstände gerichtskundig. Die angezweifelte volle Schuldfähigkeit des Angeklagten mußte deshalb in der Hauptverhandlung aufgeklärt und entsprechenden Beweisanträgen nachgegangen werden (vgl. Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, 23. Aufl., Rdnr. 200 zu § 244 StPO; auch BGHSt 6, 292, 295) [BGH 14.07.1954 - 6 StR 180/54]. Mit ihrer Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages hat die Strafkammer in unzulässiger Weise das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweggenommen.

7

c)

Die Ablehnung des Beweisantrages war auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 4 StPO gerechtfertigt. Sofern die Strafkammer mit ihrer Entscheidung ausdrücken wollte, sie verfüge selbst über die erforderliche Sachkunde, um die Beweisfrage ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beantworten zu können, läßt sich diese den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Die Frage nach dem Vorliegen eines zerebralen Anfallsleidens bereits zur Tatzeit und die Frage der Auswirkung von - wenn auch geringem - Alkoholgenuß im Falle eines solchen Leidens auf die Schuldfähigkeit eines Angeklagten ist eine Beweisfrage von besonderer Schwierigkeit, die ohne Zuziehung eines Sachverständigen aufgrund eigener Sachkunde von der Strafkammer nur unter eingehender Darlegung dieser Sachkunde in den Urteilsgründen hätte beantwortet werden dürfen (vgl. BGHSt 12, 18, 20; BGH, Urteil vom 20. Mai 1980 - 4 StR 200/80).

8

d)

Sofern die Kammer mit ihrer Entscheidung sagen wollte, sie halte aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung das Gegenteil der behaupteten Tatsache für erwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), wäre dies gleichfalls rechtsfehlerhaft, da in der Hauptverhandlung zur Klärung der Schuldfähigkeit des Angeklagten keine Sachverständigen oder jedenfalls sachverständige Zeugen angehört worden sind.

9

e)

Auf dem beanstandeten Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen (§ 337 StPO). Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei rechtlich fehlerfreier Behandlung des Beweisantrages zu für den Angeklagten günstigeren Feststellungen gelangt wäre. Das Urteil war daher bereits auf die Verfahrensrüge in vollem Umfang aufzuheben.

10

3.

Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Nach den bisher getroffenen Feststellungen zum Fall II 1 der Urteilsgründe ist das Verhalten des Angeklagten rechtlich möglicherweise als versuchter Raub (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, 23 StGB), nicht hingegen als räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB zu würdigen. Die Wegnahme der ca. 30 cm hohen "ziemlich schweren" (UA 6) Standuhr muß noch nicht vollendet gewesen sein, als der Angeklagte durch das Eingreifen der Verkäuferinnen an der weiteren Tatausführung gehindert wurde. Vollendet ist die Wegnahme erst, wenn es dem Täter gelungen ist, eigenen - wenn auch nicht unbedingt gesicherten (vgl. BGHSt 23, 254, 255) - Gewahrsam an dem zu entwenden beabsichtigten Gegenstand zu begründen. Ob der Täter die Herrschaft über die Beute derart erlangt hat, daß er sie ohne Behinderung durch den früheren Gewahrsamsinhaber ausüben kann, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271, 273 f). Bei unauffälligen, leicht zu transportierenden und zu verbergenden Sachen, wie Schmuck, Papiere und dergleichen, läßt die Verkehrsauffassung für eine Vollendung der Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache genügen, jedenfalls aber ein Einstecken in die Kleidung oder in eine mitgebrachte Tasche (BGHSt 23, 254, 255; BGH NJW 1975, 1176, 1177). Bei größeren Gegenständen reicht es hingegen zur Gewahrsamsbegründung in der Regel nicht aus, wenn der bei Tatausführung in einem Warenhaus beobachtete Täter die ziemlich schwere Beute wie vorliegend in eine mitgeführte Sporttasche steckt (vgl. UA 5).