Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1981, Az.: V ZR 105/80
Auslegung von Konzessionsverträgen zwischen Straßeneigentümer und Versorgungsunternehmen; Verteilung drittveranlasster Folgekosten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1981
- Aktenzeichen
- V ZR 105/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 18.03.1980
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 308-309 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 56-57 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen,
dieses vertreten durch den Landschaftsverband Rheinland,
dieser wiederum vertreten durch seinen Direktor, K.-Ufer, Landeshaus, Kö.
Prozessgegner
Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer, Am S., M./R.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Grenzen ergänzender Auslegung von Konzessionsverträgen mit Versorgungsunternehmen zur Frage der Verteilung drittveranlaßter "Folgekosten"
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1981
durch
die Richter Dr. Thumm, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Räfle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, wer von ihnen die Kosten für die Umlegung von Wasserleitungen des beklagten Versorgungsunternehmens zu tragen hat, die durch den vierspurigen Ausbau der Bundesstraße 288 im Bereich zweier Kreuzungen entstanden sind.
Durch Vertrag vom 31. Juli/27. Oktober 1927, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die Wasserversorgung der früheren Gemeinde L. sicherzustellen, gestattete die Gemeinde ihr, Wasserleitungen in den Gemeindestraßen zu verlegen. In den folgenden Jahren verlegte die Beklagte solche Leitungen u.a. in der damaligen Gemeindestraße "B. Weg" (Jetzt Kreisstraße) und in der Gemeindestraße "In der Drucht". Später wurden beide Straßen durch eine neu angelegte Reichsstraße (danach Bundesstraße 288) gekreuzt, ohne daß deswegen die Wasserleitungen verändert zu werden brauchten.
Aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1973 wurde die Bundesstraße 288 auf einer Teilstrecke vierspurig ausgebaut und zur Autobahn (jetzige B 524) aufgestuft. Im Zuge des Ausbaus der B 288 mußte im Bereich der Kreuzung mit der Gemeindestraße "In der D." die in der Straße liegende Wasserleitung schutzverrohrt werden. Die Kreuzung mit der jetzigen Kreis straße "B. Weg" ist durch den Ausbau entfallen. Die Bundesstraße und jetzige Autobahn wurde an dieser Stelle mittels eines Brückenbauwerks über den "B. Weg" geführt. Die Errichtung des Brückenbauwerks machte wegen der erforderlichen Fundamente die Umlegung und zum Teil eine Schutzverrohrung der Wasserleitung notwendig. Darüber hinaus mußte die Wasserleitung wegen der Anpassung der Kreisstraße an die Bundesautobahn auch im Bereich der Kreisstraße selbst auf einer Länge von 500 m tiefer gelegt werden.
Die Parteien vereinbarten, daß die Klägerin, um eine Verzögerung der Baumaßnahmen zu verhindern, die Kosten der Leitungsumlegung vorlegte; bezüglich der Arbeiten an der Straße "In der Drucht" verpflichtete sich die Beklagte für den Fall, daß ihre Verpflichtung, diese Kosten zu tragen, gerichtlich festgestellt würde, die vorgestreckten Beträge auch zu verzinsen.
Für die Umlegung der Leitungen und ihre Schutzverrohrung hat die Klägerin insgesamt 186.985,38 DM aufgewendet. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auch insoweit abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in Höhe von 177.668,51 DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch u.a. mit folgender Begründung verneint: Zwar sei die Klägerin als Straßenbaulastträgerin und Eigentümerin der Straßengrundstücke im Kreuzungsbereich der ehemaligen B 288 mit der Gemeindestraße "In der D." und der Kreisstraße "B. Weg" insoweit Rechtsnachfolgerin der früheren Gemeinde L. in Bezug auf den mit der Beklagten abgeschlossenen Gestattungsvertrag vom 31. Juli/27. Oktober 1927 geworden. Dieser Vertrag enthalte jedoch keine Folgekostenregelung zu Lasten der Beklagten; eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht, so daß ein Erstattungsanspruch der Klägerin nicht aus dem Konzessionsvertrag hergeleitet werden könne. Das Verlangen der Klägerin nach Kostenerstattung sei zudem rechtsmißbräuchlich, weil die Klägerin die geltend gemachten Kosten aus dem Gesichtspunkt der Enteignung selbst tragen müsse.
II.
1.
Die Revision rügt, daß sich das Berufungsgericht zu Unrecht gehindert gesehen habe, die Frage der Kostentragungspflicht aufgrund einer - notfalls ergänzenden - Auslegung des Konzessionsvertrages vom 31. Juli/27. Oktober 1927 zu entscheiden.
Die Rüge ist unbegründet.
a)
Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist allerdings die Frage, welche Partei die Kosten zu tragen hat, die infolge einer Veränderung der Straße durch Umlegung bereits in ihr verlegter Leitungen entstehen ("Folgekosten") dem Vertrage zu entnehmen, der den Rechtsbeziehungen des Straßeneigentümers (Baulastpflichtiger) und des Versorgungsunternehmens zugrundeliegt (BGH Urteile vom 23. November 1979, V ZR 11/75, WM 1980, 903 und V ZR 12/75 sowie vom 8. Mai 1981, V ZR 94/80). Hierum geht es jedoch im vorliegenden Falle nicht; denn es handelt sich nicht um Kosten, die lediglich infolge einer Veränderung der Straße entstanden sind, in der die Leitungen ursprünglich verlegt waren ("Gestattungsstraße"). Auch geht es nicht einmal um die Folgen der Neuanlegung oder Veränderung sonstiger Gemeindestraßen. Vielmehr beruht die Notwendigkeit der Umlegung und (Teil-)Schutzverrohrung darauf, daß die Gestattungsstraße später von der Straße eines anderen Baulastpflichtigen (Reichs-, später Bundesstraße) gekreuzt worden (ohne daß schon hierdurch eine Umlegung der Leitungen erforderlich wurde) und daß diese andere Straße - zu einem noch späteren Zeitpunkt - vierspurig ausgebaut worden ist. Für die Regelung der Umlegungskosten, die infolge der späteren Anlegung oder des Ausbaues von neuen Straßen durch andere Baulastträger entstehen, besteht bei Abfassung des ursprünglichen Gestattungs-(Konzessions-)vertrages normalerweise kein Anlaß. In Ermangelung einer Vertragslücke ist in solchen Fällen in der Regel für eine ergänzende Vertragsauslegung (zugunsten Dritter) kein Raum (vgl. auch BGH Urteil vom 4. Oktober 1979, III ZR 28/78, WM 1980, 118 = MDR 1980, 209 m.w.N.; Kodal, Straßenrecht 3. Aufl. S. 535).
Zwar sind nach §§ 6, 24 Abs. 3 BFStrG mit der Straßenbaulast alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den Träger der Straßenbaulast übergegangen. Zu diesen Rechten und Pflichten gehören grundsätzlich auch in einem Konzessionsvertrag getroffene Regelungen der Folgekostenpflicht (Senatsurteile vom 7. November 1975, V ZR 144/73, LM FStrG Nr. 20; vom 19. Oktober 1973, V ZR 197/71, LM Schlesw.-Holst. Straßen-u. WegeG Nr. 1 = NJW 1974, 644 und BGHZ 61, 124). Aber auch als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde L. (im Bereich der Kreuzungen mit der ehemaligen Reichsstraße) kann die Klägerin nicht weitergehende vertragliche Rechte erlangt haben, als ihrer Vorgängerin zustanden. Umgekehrt ist auch die Beklagte durch die Überleitung der mit dem Eigentum an der Straße in den Kreuzungsbereichen verbundenen Rechte nicht zusätzlichen Pflichten unterworfen worden. Brauchte sie der Gemeinde L. gegenüber allenfalls die Kosten zu tragen, die durch die Notwendigkeit der Umlegung bereits verlegter Wasserleitungen infolge der Anlegung oder Veränderung von Gemeindestraßen entstanden, so gilt dies auch in ihrem Verhältnis zur Klägerin, und zwar selbst wenn diese für den Bereich der Kreuzungen Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Lintorf geworden und insoweit in den Konzessionsvertrag eingetreten ist.
b)
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß eine Verpflichtung der Beklagten, die vorgeschossenen Kosten der Umlegung und Schutzverrohrung der Wasserleitungen zu tragen, aus dem Konzessionsvertrag vom 31. Juli/27. Oktober 1927 nicht hergeleitet werden kann.
aa)
Für die Kosten der Leitungsverlegung im Bereich der Kreuzung der B 288 mit der Gemeindestraße "In der D." ergibt sich nach dem oben Gesagten das Fehlen einer Vertragslücke ohne weiteres daraus, daß insoweit die Gemeindestraße selbst nicht verändert worden ist, sondern die Schutzverrohrung lediglich infolge des Ausbaues der Bundesstraße erforderlich wurde.
bb)
Auch für die Folgekosten, die im Zusammenhang mit der Überführung der B 288 über den "Breitscheider Weg" entstanden sind, fehlt es an einer Vertragslücke. Im Unterschied zur Straße "In der D." mußte der "B. Weg" infolge des kreuzungsfreien Ausbaues der B 288 allerdings auf einer Länge von 500 m tiefergelegt und die Wasserleitung dem neuen Verlauf höhenmäßig angepaßt werden. Indessen sind auch diese Veränderungen mittelbare Folgen des Ausbaues der B 288 und beruhten nicht auf einer eigenen Verkehrsplanung des Trägers der Straßenbaulast für den "B. Weg". Auch insoweit handelt es sich, bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Abschluß des Konzessionsvertrages), um drittveranlaßte Kosten, deren Verteilung nicht zwischen den Parteien des Konzessionsvertrages geregelt zu werden brauchte.
2.
Die Revision wendet sich gegen die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin aus enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet sei, die "Folgekosten" endgültig zu tragen. Auch in diesem Punkt hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand.
a)
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Oktober 1979, III ZR 28/78, WM 1980, 118 ausgesprochen hat, kann es einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung auslösen, wenn die aufgrund eines privatrechtlichen Nutzungsvertrages in einem fremden Grundstück verlegte Versorgungsleitung (in jenem Falle: Ferngasleitung) wegen des Neubaus einer Bundesfernstraße verändert werden muß. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erstreckt sich auch auf das durch einen Konzessionsvertrag begründete obligatorische Recht, eine öffentliche Straße zur Verlegung von Versorgungsleitungen mitzubenutzen.
b)
Allerdings kommt eine enteignende Maßnahme nicht in Betracht, wenn die Verlegung der Leitung auf Kosten des Versorgungsunternehmens sich lediglich als Folge eines vertraglich vereinbarten Änderungsrechts darstellt (BGH WM 1980, 118, 119 re.; 1980, 686, 687 li.). Ein solches Änderungsrecht besteht zwar in der Regel selbst dann, wenn der Straßeneigentümer dem Versorgungsunternehmen die Verlegung der Versorgungsleitungen unwiderruflich gestattet hat (BGH Urteile vom 20. Dezember 1971, V ZR 132/69, NJW 1972, 493, 494 re. und vom 8. Mai 1981, V ZR 94/80). Aber es beschränkt sich, wie oben dargelegt, im Zweifel auf Änderungen, die durch den Bau neuer oder den Ausbau schon vorhandener Straßen des Gestattenden zurückzuführen sind. Deshalb stand die Rechtsposition der Beklagten nicht unter dem Vorbehalt einer Kündigung wegen der späteren Errichtung von Kreuzungsanlagen mit Reichs- oder (später) Bundesfernstraßen; ihre Pflicht, solchen Anlagen durch Umlegung der Rohrleitungen zu weichen, konnte vielmehr nur durch enteignende Maßnahmen begründet werden.
c)
Es kann offen bleiben, ob ein enteignender Eingriff bereits in dem Planfeststellungsbeschluß des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1973 zu erblicken ist oder ob das spätere Verlangen nach Umlegung der Leitungen in den Kreuzungsbereichen in Verbindung mit der Erfüllung dieses Ersuchens eine vertragliche Vereinbarung zur Abwendung der Enteignung darstellt, wobei über die Entschädigungsfrage im Rechtsweg entschieden werden sollte (vgl. zu dieser Problematik die mehrfach erwähnten Urteile BGH WM 1980, 118, 119 und WM 1980, 686, 687). In keinem der beiden Fälle brauchte die Beklagte die Kosten der drittveranlaßten Verlegung der Leitungen zu tragen.
3.
Ob sich die Pflicht der Klägerin zur Tragung der im Streit befindlichen Baukosten hier ausnahmsweise auch aus dem Veranlassungsprinzip herleiten ließe, bedarf keiner Entscheidung. Nach diesem Prinzip soll derjenige, der eine Anlage aus seiner Sphäre zugehörigen Gründen ändert, dem anderen Partner die Kosten ersetzen, die diesem infolge der Änderung entstehen. Dieses Prinzip ist jedoch als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Folgekostenpflicht in der Rechtsprechung nicht anerkannt (vgl. etwa BGHZ 36, 1, 9 [BGH 25.09.1961 - III ZR 140/60]; 51, 319, 324; BGH Urteile vom 23. November 1979, V ZR 11/75, WM 1980, 903; WM 1980, 118, 120 li. sowie vom 8. Mai 1981, V ZR 94/80). Ob es ausnahmsweise dann gilt, wenn eine erst nach Verlegung der Versorgungsleitungen angelegte kreuzende Straße (oder -wie hier - deren späterer Ausbau) die Umlegung der Leitungen erforderlich macht (vgl. dazu VGH München, NJW 1976, 127; Wolff/Bachof, VerwR I 9. Aufl. S. 523; vgl. ferner BGH WM 1980, 118, 120 li.), kann offen bleiben, weil die Folgekostenpflicht schon aus den dargelegten enteignungsrechtlichen Erwägungen nicht die Beklagte, sondern die Klägerin trifft und das Klagebegehren daher in jedem Falle unbegründet ist.
4.
Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Eckstein
Hagen
Vogt
Räfle