Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1981, Az.: 1 StR 259/81

Starfbarkeit wegen Beihilfe zur Untreue; Begründung einer günstigen Sozialprognose; Aussetzung der Vollstreckung auf Grund gewöhnlicher Strafmilderungsgründe; Aussetzung der Vollstreckung auf Grund besonderer Umstände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1981
Aktenzeichen
1 StR 259/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 05.12.1980

Fundstellen

  • NStZ 1981, 434
  • StV 1981, 517-518

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur Untreue

Prozessgegner

1. Chemielaboranten Friedrich S. aus M., dort geboren am ... 1940

2. Chemietechniker Werner A. aus S., geboren am ... 1940 in D.

Sonstige Beteiligte

Strafverfahren gegen Dr. F. u.a.

Amtlicher Leitsatz

Das Werturteil des Tatrichters, es handele sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall, kann als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die es sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. Juli 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M. als Verteidiger des Angeklagten S.,
Rechtsanwalt Klaus ... aus M. als Verteidiger des Angeklagten A.,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Dezember 1980 wird verworfen.

  2. 2.

    Die Kosten der Revision der Anklagebehörde und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten S. und A. erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Die Strafkammer hat die Angeklagten S. und A. je wegen vier Vergehen der Beihilfe zur Untreue zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Gegen die Strafaussetzung richtet sich die Revision der Anklagebehörde. Sie rügt Verletzung des materiellen Rechts. Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1.

Die günstige Sozialprognose ist von der Strafkammer zutreffend begründet worden. Die Anklagebehörde stellt die Richtigkeit des Prognoseurteils auch nicht in Frage. Sie ist aber der Ansicht, daß die Strafkammer den Begriff der "besonderen Umstände" im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB verkannt habe. Den Umständen, die das Tatgericht im Urteil anführe, komme kein Ausnahmecharakter zu; durch sie werde dem Fall der Stempel des Außergewöhnlichen zugunsten der Angeklagten nicht aufgedrückt.

3

2.

Die Abgrenzungsformel, die das Gesetz in § 56 Abs. 2 StGB verwendet, besagt in der Tat, daß "gewöhnliche" ("durchschnittliche", "allgemeine", "einfache") Strafmilderungsgründe für eine Aussetzung der Vollstreckung nach dieser Vorschrift nicht ausreichen. Es müssen mildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind und die deshalb eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH NJW 1977, 639 Nr. 12 = JR 1978, 32 mit Anm. von Lintz; BGH MDR 1981, 153). Das ist vom Tatgericht nicht verkannt worden, wenn es auch nicht klar zwischen den Maßstäben der Prüfung nach § 56 Abs. 2 StGB einerseits und nach § 56 Abs. 3 StGB andererseits unterscheidet (vgl. UA S. 112, 113). Infolgedessen geht es nicht um die Frage, ob die Strafkammer das zutreffende rechtliche Kriterium verwendet hat, sondern um die Frage, ob die tatsächlichen Umstände, die sie anführt, dem Kriterium gerecht werden.

4

3.

Der Senat hat in einer früheren Entscheidung ausgeführt:

5

Es kann nicht abstrakt und abschließend gesagt werden, welche Umstände von besonderem Gewicht sind und dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken. Ein einzelner Umstand vermag die Bedeutung des "Besonderen" nur auf der Grundlage und in der Verschränkung aller Umstände des Einzelfalls zu erlangen. Das Werturteil des Tatrichters, es handele sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall, kann als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die es sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist. In Zweifelsfällen muß die Wertung des Tatgerichts respektiert werden. Das folgt aus der Ermessensfreiheit, die sich aus der Unbestimmtheit und Fallbezogenheit des Begriffs der "besonderen Umstände" ergibt (BGH NJW a.a.O.; vgl. auch BGH, Urt. vom 5. September 1978 - 1 StR 421/78 - bei Holtz MDR 1979, 107 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]).

6

4.

An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Aus ihnen ergibt sich, daß "dem tatrichterlichen Ermessen bei der Annahme besonderer Umstände ein weites Feld überlassen", daß "vielfach sowohl die Aussetzung der Strafe wie ihre Versagung vertretbar ist" (Lintz a.a.O.; vgl. auch Lackner, StGB 14. Aufl. § 56 Anm. 6 a).

7

So liegt es hier. Die Angeklagten sind durch den Mitangeklagten Dr. F., den sie "als dominierenden und beeindruckenden Vorgesetzten kennen- und schätzengelernt hatten" und der bei ihnen "besonderes Ansehen genoß", in dessen strafbare Handlungen "hineingezogen" worden (UA S. 106, 114, 116). Sie waren sich "des strafrechtlichen Unrechts ihres Verhaltens nicht bewußt" und vertrauten auf die Zusicherungen Dr. F., "daß er sich um die rechtliche Seite kümmern werde" (UA S. 99, 116). Die geschädigte Firma hat ihren Aufstieg zu einem "leistungsstarken, modernen Unternehmen" in hohem Maße den "weit überdurchschnittlichen Leistungen" von Dr. F. und der beiden Angeklagten zu verdanken (UA S. 114). Sie haben sich zur Wiedergutmachung des von ihnen angerichteten Schadens verpflichtet und sind bereit und in der Lage, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ersatzforderung der geschädigten Firma, die ihren Strafantrag (§ 17 Abs. 1, § 22 Abs. 1 UWG) zurückgenommen hat, ist durch Zwangshypotheken auf den Anwesen der Angeklagten abgesichert (UA S. 70, 71, 109, 117). In der Hauptverhandlung haben beide nicht nur ein "umfassendes, rückhaltloses Geständnis" abgelegt, sondern sich auch "redlich um die Aufklärung aller wesentlichen ... Einzelheiten bemüht" (UA S. 74, 75, 108).

8

Im Katalog dieser Umstände spricht eindeutig für die Wertung der Strafkammer die Tatsache, daß den schweren Tatfolgen ein vergleichsweise geringes Verschulden der Angeklagten gegenübersteht, weil sie im Vertrauen auf die Zusicherung des von ihnen respektierten und geschätzten Vorgesetzten und ohne Bewertung ihres Tuns als strafbar ihre Tatbeiträge erbrachten (vgl. Lackner a.a.O. Anm. 6 c). Im übrigen handelt es sich vorwiegend um Umstände, die den Straftaten nicht selbst anhaften, ihnen nicht das Gepräge geben. Aber es ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer als besondere, in der Person der Angeklagten liegende Umstände ihre Leistungen für die geschädigte Firma, ihre außergewöhnliche Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts und vor allem ihre Bereitschaft und Fähigkeit zur (dinglich gesicherten) Schadenswiedergutmachung berücksichtigt hat. Denn im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung sind diese Umstände - auch soweit sie erst nach den Straftaten eingetreten sind - für die Bewertung des strafbaren Tuns der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt, welche strafrechtliche Reaktion angemessen erscheint, nicht ohne Bedeutung. Unter Berücksichtigung aller Strafzwecke verringern auch sie das Bedürfnis nach Vollstreckung der gegen die Angeklagten verhängten Strafen (BGH MDR 1981, 153, 154; BGH, Urt. vom 15. Januar 1981 - 4 StR 663/80 - bei Holtz MDR 1981, 452).

9

Als Fazit ergibt sich, daß die Wertung der Strafkammer als vertretbar erscheint und deshalb neben abweichenden Meinungen - und wäre es auch die des Revisionsgerichts - "als gleich richtig zu bestehen vermag" (vgl. Engisch, Festschrift für Edmund Mezger zum 70. Geburtstag S. 152; BGH NJW 1977, 639 Nr. 12).

10

5.

Auch die Entscheidung, die das Tatgericht zu der Frage trifft, ob im konkreten Fall den für eine Strafaussetzung sprechenden Gesichtspunkten oder der Strafvollstreckung aus Gründen der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) Vorrang zukommt, hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (BGH, Urt. vom 6. Juni 1979 - 2 StR 231/79 - bei Holtz MDR 1979, 987). Die Entscheidung der Strafkammer hält sich innerhalb dieser Grenze.

11

6.

Das Urteil des Senats entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pikart
Woesner
Herdegen
Schikora
Foth