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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1979, Az.: 2 StR 231/79

Kriterien bei der Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1979
Aktenzeichen
2 StR 231/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG in Bonn - 08.12.1978

Verfahrensgegenstand

Geiselnahme

Prozessführer

Bundesbahnbediensteter Ilija B. aus H., geboren am ... 1949 in D. (Bosnien)/Jugoslawien,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Juni 1979, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 8. Dezember 1978 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Ablehnung der Strafaussetzung beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers läßt der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen, daß die Strafkammer auch die täterbezogenen, für eine Strafaussetzung sprechenden Umstände in der gebotenen Weise geprüft und in ihre Erwägungen einbezogen hat.

3

So hat sie bei den Erörterungen zu § 56 Abs. 3 StGB ausdrücklich anerkannt, daß die familiären Spannungen, aus denen sich die Tat ergab, nicht vom Angeklagten allein zu vertreten seien. Damit war unter anderem das vom Beschwerdeführer angesprochene, in den Urteilsgründen Seite 4 bis 6 dargestellte Verhalten der Ehefrau des Angeklagten gemeint. Desgleichen ist in diesem Zusammenhang, wie schon bei den Urteilsausführungen zum Strafmaß (UA S. 17), erneut auf die schuldmindernde Tatsache hingewiesen, daß der Angeklagte auf Grund der in seinem Heimatland erworbenen Wertvorstellungen nicht den vollen Unrechtsgehalt seiner Tat erkannt hat. Weiter hat die Strafkammer die vom Angeklagten mit seiner Tat verfolgte Absicht, seine Ehefrau zur Rückkehr zu bewegen (UA S. 7) und die Familie zu retten (UA S. 19), hervorgehoben. Schließlich ergeben die zuvor getroffenen Feststellungen über die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten (UA S. 2, 17), sein durch Zielstrebigkeit und Beständigkeit gekennzeichnetes berufliches Verhalten (UA S. 3, 4, 11) sowie seinen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus gezeigten Einsatz für die Kinder (UA S. 11), daß das Gericht gerade auch die positiven Charakterzüge des Angeklagten gesehen hat und ihm zutraut, er werde sich schon auf Grund der Verurteilung künftig straffrei führen. Daß die Strafkammer diese Gesichtspunkte auch bei den Erwägungen zur Frage der Strafaussetzung berücksichtigt und die sich aus einer Strafvollstreckung für die Familie des Angeklagten ergebenden Schwierigkeiten bedacht hat, erscheint unzweifelhaft.

4

Die Entscheidung, ob im konkreten Fall den für eine Strafaussetzung sprechenden Gesichtspunkten oder dem Bedürfnis nach Strafvollstreckung zur Abwendung einer Gefahr für die Rechtstreue der Bevölkerung Vorrang zukommt, ist Sache des Tatrichters, Sie ist vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren. Im vorliegenden Fall läßt die Entscheidung eine Ermessensüberschreitung nicht erkennen.

Willms
Hürxthal
Müller
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer ist im Urlaub abwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben
Willms
Maier