Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1981, Az.: VIII ZR 256/80
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte; Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für eine Widerklage trotz Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten finnischer Gerichte; Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Prozessrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1981
- Aktenzeichen
- VIII ZR 256/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.07.1980
- LG München II - 11.02.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IPRspr 1981, 165
- MDR 1982, 137-138 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2644-2646 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1983, 364-367
Prozessführer
S. Aktiengesellschaft nach finnischem Recht,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Henrik O., M. J., T. Jo., Niilo P., P.J.
Mu., Lippo L.; Sa., Sal., Finnland,
Prozessgegner
1. S. L. KG,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter L.,
2. Alexej Klaus L.,
beide B. straße ... in M.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ist durch Vereinbarung eines alleinigen Gerichtsstands im Ausland auch der Gerichtsstand der Widerklage abbedungen worden (BGHZ 52, 30), so wird er nicht ohne weiteres dadurch wieder hergestellt, daß der ausländische Vertragspartner vor einem deutschen Gericht klagt und der Beklagte sich rügelos auf die Klage einläßt.
- b)
Fällt die Kaufpreis schuld einer Kommanditgesellschaft unter eine Gerichtsstandsklausel, so gilt diese regelmäßig auch im Verhältnis zu dem persönlich haftenden Gesellschafter, der auf Erfüllung der Schuld in Anspruch genommen wird.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 1980 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilendurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München II vom 11. Februar 1980 wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Beklagten haben die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen; im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach finnischem Recht, und die verklagte Kommanditgesellschaft (künftig: die Beklagte) schlossen am 25. August 1975 einen Vertrag, wonach der Beklagten das Alleinvertriebsrecht für Fernsehgeräte, Hifi-Ausrüstungen und deren Ersatzteile aus der Produktion der Klägerin für die Bundesrepublik Deutschland und Westberlin eingeräumt wurde. § 27 des Vertrags enthält folgende Regelung:
"Für alle Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag und/oder seine Zusätze oder Nachträge ist ausschließlich das Amtsgericht in Helsinki/Finnland zuständig. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich finnisches materielles Recht."
Die Klägerin macht geltend, daß ihr aus Warenlieferungen Kaufpreisansprüche gegen die Beklagte zustünden. Sie hat vor dem Landgericht München II Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagten (den Beklagten zu 2) als persönlich haftenden Gesellschafter) zur Zahlung von 975.895,45 DM zu verurteilen. Zur Zulässigkeit der Klage trägt sie vor, sie halte zwar nach wie vor an der Gerichtsstandvereinbarung fest, sei aber wegen fehlender Vollstreckbarkeit finnischer Urteile in Deutschland gezwungen, die Beklagten an deren Wohnsitz zu verklagen.
Die Beklagten haben sich rügelos auf die Klage eingelassen, jedoch in der Sache Klageabweisung beantragt. Sie machen geltend, die Klägerin habe das Alleinvertriebsrecht verletzt. Mit den nach ihrer Ansicht hieraus folgenden, zum Teil schon bezifferten, Ansprüchen hat die Beklagte aufgerechnet.
Die Beklagten haben außerdem Stufenwiderklage (§§ 33, 254 ZPO) erhoben u.a. mit dem Ziel, die Klägerin auf Auskunfterteilung über Verkäufe und Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland, nach Westberlin und in das Großherzogtum Luxemburg für die Zeit vom 1. September 1975 bis 30. Juni 1978 zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Widerklage durch Teilendurteil als unzulässig abgewiesen, weil § 33 ZPO (Gerichtsstand der Widerklage) durch § 27 des Vertrags wirksam abbedungen worden sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Widerklage für zulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg, denn für die Widerklage fehlt es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
I.
1.
Das Berufungsgericht hält das Landgericht München II nach § 33 ZPO für die Widerklage zuständig. Hiermit wird es der Gerichtsstandsklausel in § 27 des Vertrags zwischen der Klägerin und der verklagten Kommanditgesellschaft vom 25. August 1975 nicht gerecht. Die Klausel bestimmt umfassend, daß für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ausschließlich das Amtsgericht in Helsinki zuständig ist. Hierzu gehören ohne Frage auch Streitigkeiten wegen angeblicher Vertragsverletzungen der Klägerin. Nach dem Wortlaut der Klausel kann ebensowenig zweifelhaft sein, daß auch der Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) abbedungen werden sollte. Hieran waren die Vertragsparteien rechtlich nicht gehindert (BGHZ 52, 30, 36 - dazu kritisch Eisner, NJW 1970, 2141 [EuGH 06.10.1970 - - 9/70] und zustimmend Geimer, NJW 1972, 2179 unter 4).
Dies alles hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es meint jedoch, die Klägerin, die sich selber über den als ausschließlich vereinbarten Gerichtsstand Helsinki hinweggesetzt habe, indem sie ihre Klage vor einem deutschen Gericht erhoben hat, könne gegenüber der Widerklage nicht die Unzuständigkeit des von ihr angerufenen Gerichts geltend machen. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a)
Das Berufungsgericht nimmt nicht an, die Klägerin habe mit der Erhebung der Klage vor dem unzuständigen Landgericht München II der Beklagten angeboten, an der Ausschließlichkeit des vereinbarten Gerichtsstands Helsinki nicht mehr festzuhalten. Derartiges wäre mit dem Vortrag der Klägerin, es werde nach wie vor an der Gerichtsstandsklausel festgehalten, in der Tat auch unvereinbar. Eine protestatio facto contraria (vgl. Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des BGB, 15. Aufl., § 153 V), die unbeachtlich wäre, wie die Revisionsbeklagten meinen, ist hierin nicht zu sehen. Denn es kann keine Rede davon sein, daß im Blick auf die Zuständigkeitsabrede die Klage vor einem nach der Abrede unzuständigen Gericht keine andere Deutung als diejenige zulasse, über die Klageerhebung hinaus von der vereinbarten Zuständigkeit abweichen zu wollen. Auch für die Beklagten war das Verhalten der Klägerin bei der Klageerhebung nicht so zu verstehen, daß sie an der Ausschließlichkeit des vereinbarten Gerichtsstands auch im übrigen nicht festhalten wolle, wenn sich die Beklagten rügelos auf die Klage einließen. Das verbot schon die erkennbare Interessenlage, die sich nicht von derjenigen unterscheidet, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 26. März 1969 - VIII ZR 194/68 (BGHZ 52, 30; ebenso BGHZ 60, 85, 90) [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70] als ausschlaggebend angesehen hat. Die Vereinbarung eines alleinigen Gerichtsstands soll denjenigen Vertragspartner bevorzugen, der die Klausel durchsetzt. Mit ihr will er insbesondere auch erreichen, daß er nur vor den Gerichten seines Heimatstaates als Schuldner in Anspruch genommen werden kann. Um so weniger konnte der Versuch der Klägerin, sich mit der Klage über die alleinige Zuständigkeit hinwegzusetzen, als ihr Einverständnis mit einer Widerklage gegen sie vor einem nicht in ihrem Heimatstaat tätigen Gericht angesehen werden. Zudem befanden sich die Beklagten in einer starken Position, um Gewißheit darüber zu erlangen, ob die Klägerin auch zu einem weiteren Abrücken von der Zuständigkeitsvereinbarung bereit war. Denn sie konnten ihren Verzicht auf die Rüge der Unzuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts davon abhängig machen, daß die Klägerin sich zu einem entsprechenden Rügeverzicht hinsichtlich der Widerklage bereit erklärte.
b)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt die Klägerin nicht Treu und Glauben zuwider, indem sie geltend macht, dem von ihr selber angerufenen Gericht fehle die Zuständigkeit für die Widerklage. Richtig ist, daß der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Prozeßrecht gilt und insbesondere im Bereich der Prozeßhandlungen seine Wirksamkeit entfaltet (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 2 IV und § 65 VII). Ein hierher gehörendes Verhalten der Klägerin hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt.
aa)
Es liegt auf der Hand, daß keiner der Fälle gegeben ist, in denen das Verbot eingreift, arglistig bestimmte prozessuale Rechtslagen zu schaffen. Insbesondere hat die Klägerin keine Zuständigkeit erschlichen, sondern die maßgebenden Verhältnisse unter Inkaufnahme des Risikos offengelegt, mit ihrer Klage schon wegen einer Zuständigkeitsrüge zu scheitern. Für die Andeutung in der schriftlichen Revisionserwiderung, die Klägerin habe die Beklagte von der Rüge der Unzuständigkeit abgehalten, fehlt es an Tatsachenvortrag. Aus dem von der Revisionserwiderung herangezogenen Schriftsatz der Klägerin vom 4. Oktober 1978 ergibt sich hierzu nichts.
bb)
Übrig bleibt, ob die Klägerin sich damit, daß sie die fehlende Zuständigkeit für die Widerklage rügt, in unlösbaren Widerspruch zu ihrer eigenen Klageerhebung vor dem unzuständigen Gericht setzt (vgl. hierzu allgemein BGHZ 50, 191). Das ist nicht der Fall.
In seinen Urteilen VIII ZR 186/70 und 113/71 vom 20. Dezember 1972 (BGHZ 60, 85, 91 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70] und LM ZPO § 38 Nr. 18 = WM 1973, 174) konnte der erkennende Senat offen lassen, ob trotz einer entgegenstehenden Gerichtsstandsklausel eine Aufrechnung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn ein ausländischer Kläger unter Nichtbeachtung der vereinbarten Zuständigkeit eine Forderung vor deutschen Gerichten, statt seinen als zuständig vereinbarten Heimatgerichten einklagt (vgl. auch Senatsurteil VIII ZR 228/76 vom 20. Juni 1979 = NJW 1979, 2477 = WM 1979, 978 unter III 2 b a.E.). Denn in jenen Fällen unterlagen nicht die vom ausländischen Kläger vor einem deutschen Gericht geltend gemachten Forderungen einer Zuständigkeitsabrede, sondern nur die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen. Im vorliegenden Revisionsverfahren kommt es hinsichtlich der Zulässigkeit der Widerklage auf die Beantwortung der seinerzeit offen gelassenen Frage an. Sie ist zu verneinen. Der Kläger eröffnet mit seiner Klage vor dem unzuständigen Gericht nicht automatisch den Weg für eine Widerklage, für die das angerufene Gericht nach der Gerichtsstandsvereinbarung unzuständig ist. Hieran kann der Umstand nichts ändern, daß - worauf das Berufungsgericht abhebt - die Klägerin "zu ihrem Vorteil" an der Ausschließlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht festgehalten, die Beklagten hingegen "auch zum Vorteil der Klägerin" die Rüge der Unzuständigkeit nicht erhoben haben. Diese Erwägung des Berufungsgerichts beruht auf einem Mißverständnis der in BGHZ 52, 30 abgedruckten Entscheidung des Senats. Der erkennende Senat hatte dort ausgeführt, die an ihrem Wohnsitz verklagte Käuferin werde nicht unangemessen benachteiligt, wenn sie - angesichts der vereinbarten Gerichtsstandsklausel - den Gerichtsstand der Widerklage nicht ausnutzen könne; denn die klagende Verkäuferin habe im Interesse der Käuferin gehandelt, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - die Kaufpreisklage am Domizil der Käuferin erhoben habe. Aus diesem Entgegenkommen der Verkäuferin könne die Käuferin nicht noch den weiteren Vorteil für sich in Anspruch nehmen, daß nunmehr die Verkäuferin sich ihrerseits - im Wege der Widerklage - am Domizil der Käuferin verklagen lassen müsse. Wer dem anderen den kleinen Finger reiche, müsse ihm nicht auch noch die Hand geben.
Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die getroffenen Parteivereinbarungen und die gegebene Sachlage hier wie in dem zitierten Senatsurteil in den entscheidenden Punkten gleichgelagert sind, so daß für eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung besteht. Hier wie dort war für alle Streitigkeiten aus einem Vertrag die Zuständigkeit des Gerichts am Domizil des Verkäufers vereinbart. Hier wie dort hat gleichwohl der Verkäufer am Domizil des Käufers Ansprüche aus dem Vertrag gerichtlich geltend gemacht. Allerdings war in der seinerzeit entschiedenen Sache dem Verkäufer das Recht eingeräumt, auch am Sitz des Käufers klagen zu können. Gerade dieser - hier nicht gegebene - Umstand spricht aber dafür, die getroffene Gerichtsstands-Vereinbarung trotz der am Wohnsitz des Käufers erhobenen Klage erst recht für eine Widerklage weiterhin als fortbestehend zu behandeln. In der Sache BGHZ 52, 30 konnte nämlich die Käuferin der Klage des Verkäufers nicht die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts entgegensetzen. Hier hätte die Beklagte die Klage ohne weiteres durch diese Einrede abwehren können. Das hat sie nicht getan. Der ihr hierdurch erwachsene Vorteil besteht darin, daß es dem natürlichen Interesse jedes Staatsangehörigen entspricht, daß sein Staat, dessen Organisation und Funktionsweise er kennt, dessen Sprache er spricht und dem er auf mannigfache Weise verbunden ist, auch seiner Rechtssache sich annimmt (vgl. BGHZ 60, 85, 90 f) [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70]. Diesen trotz aller Fortschritte des internationalen Rechtsverkehrs noch nicht eingeebneten Vorteil genießt die Beklagte im Vergleich mit einer vor einem finnischen Gericht gegen sie erhobene Klage. Er wird nicht in einer für die Anwendung von Treu und Glauben erheblichen Weise dadurch zunichte gemacht, daß die Klägerin vor einem ausländischen Gericht und mit dem Risiko der Rüge der Unzuständigkeit nur deshalb klagt, um auf diesem Wege einen gegen die Beklagten vollstreckbaren Titel zu erlangen.
Die Beklagten sind auch nicht unter dem vom Berufungsgericht angeschnittenen Gesichtspunkt der sogenannten Waffengleichheit durch die vor einem unzuständigen Gericht erhobene Klage in eine für sie unzumutbare Lage gebracht worden, weil sie sich etwa mit einer Klage haben überziehen lassen müssen, ohne Gegenansprüche geltend machen zu können. Die Beklagten konnten dies, wie bereits dargelegt, ohne weiteres vermeiden, wenn sie sich auf die Gerichtsstandsklausel beriefen. Sie mögen gute Gründe dafür gehabt haben, sich auf die Klage vor dem unzuständigen Gericht einzulassen Hieraus können sie aber nicht für sich herleiten, daß nunmehr auch sie für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Klägerin nicht an die Zuständigkeitsabrede gebunden seien.
c)
Das angefochtene Urteil kann nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden.
aa)
Insbesondere ergibt der Prozeßstoff nichts dafür, daß die Klägerin sich ihrerseits rügelos auf die Widerklage eingelassen hat (§ 39 ZPO). Vielmehr hat der Klägervertreter lt. Terminsprotokoll vom 23. Oktober 1978 erklärt, daß er zu dem mit Schriftsatz der Beklagten vom 20. Oktober 1978 angekündigten und im Termin gestellten Widerklageantrag keinen Antrag stellen könne. Im nächsten Termin am 25. Oktober 1979 hat er ausweislich des Protokolls vorab die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für die Widerklage gerügt.
bb)
Der in seiner Bedeutung unbestrittene Grundsatz der Prozeßökonomie allein vermag die Zuständigkeit nicht zu begründen. Ebensowenig ergibt Art. 6 Ziff. 2 EGÜbk (das für Finnland ohnehin nicht gilt) etwas zugunsten der Beklagten. Denn die dort enthaltene Regelung, daß die Widerklage vor dem Gericht erhoben werden kann, bei dem die Klage selbst anhängig ist, geht nicht über § 33 ZPO hinaus (vgl. auch Geimer, NJW 1972, 2179 in einer Anmerkung zum Senatsurteil BGHZ 59, 116 [BGH 05.07.1972 - VIII ZR 118/71]). Sie besagt nichts für die hier zu entscheidende Frage, ob durch die Klage vor einem anderen als dem aufgrund Vereinbarung allein zuständigen Gericht und die rügelose Einlassung des Beklagten auch der Weg für die Widerklage vor diesem Gericht eröffnet wird.
cc)
Schließlich ergibt sich eine abweichende Beurteilung auch nicht etwa aus der Erwägung, die Klägerin könne sich jedenfalls nicht gegen eine Aufrechnung zur Wehr setzen; folgerichtig müsse sie auch eine Widerklage vor dem Landgericht München II als zulässig hinnehmen.
Das in der Vereinbarung eines alleinigen ausländischen Gerichtsstands liegende Aufrechnungsverbot (vgl. dazu BGHZ 60, 85 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70]; Senatsurteile vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 113/71 = LM ZPO § 38 Nr. 18 = WM 1973, 174 und vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76 = WM 1979, 978), dessen Wirksamkeit nach der lex fori zu beurteilen ist, wird nicht dadurch beseitigt, daß der ausländische Kläger ein nach der Abrede international unzuständiges deutsches Gericht angerufen und der Beklagte sich hierauf rügelos eingelassen hat. Der Senat hat im Urteil vom 20. Juni 1979 (aaO) schon allgemein ausgesprochen, daß es nicht sachgerecht erscheine, entsprechend einer insoweit eindeutigen Gerichtsstandsklausel Widerklagen vor dem Gericht der beklagten Partei auszuschließen, eine dieselben Gegenansprüche geltend machende Aufrechnung aber zuzulassen. Er sieht auch bei erneuter Prüfung keinen Anlaß von dieser Erwägung abzurücken. Es läßt sich nur einheitlich entscheiden, ob die Beklagten vor dem angerufenen Gericht zulässig Widerklage erheben und ob sie aufrechnen können. Denn sowohl der alleinige Gerichtsstand als auch das Aufrechnungsverbot sollen die Klägerin - zu deren Gunsten die Klausel vereinbart wurde - davor schützen, daß ein Gericht außerhalb ihres Heimatstaates über Forderungen entscheidet, die gegen sie geltend gemacht werden. Aus den zu I 1 a und b dargelegten Gründen kann deshalb auch ein für die Beklagten bestehendes Aufrechnungsverbot nicht weggefallen sein.
2.
Der Beklagte zu 2) - künftig: der Beklagte - wird von der Klägerin als persönlich haftender Gesellschafter der verklagten Kommanditgesellschaft nach § 128 HGB auf den Kaufpreis in Anspruch genommen. Parteien des Vertrags vom 25. August 1975, dessen § 27 die Zuständigkeitsabrede enthält, sind nur die Klägerin und die Beklagte. Auch der Beklagte muß sich jedoch die Gerichtsstandsvereinbarung mit der Folge entgegenhalten lassen, daß seine Widerklage, weil vor einem unzuständigen Gericht erhoben, unzulässig ist.
Zwar ergibt sich aus dem Prozeßstoff nichts dafür, daß der Beklagte der Gerichtsstandsvereinbarung beigetreten ist. Er kann jedoch - wobei auf die Aktivlegitimation hier nicht näher eingegangen werden muß - allenfalls eine der Beklagten zustehende Gegenforderung widerklagend geltend machen, und zwar mit den der Gegenforderung innewohnenden Beschränkungen; für einen eigenen Anspruch des Beklagten findet sich im Prozeßstoff nichts. Zu den Beschränkungen etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin gehört, daß für ihre Geltendmachung ein alleiniger Gerichtsstand vereinbart worden ist.
Allerdings könnte auch die umgekehrte Frage, ob der Beklagte hinsichtlich der Klage die Zuständigkeitsabrede zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen kann, insofern von Belang sein, als - wird die Frage verneint - die Abwägung nach Treu und Glauben (vgl. oben zu 1 b) möglicherweise anders ausfiele, weil der Beklagte dann nicht die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts hätte rügen können, das sein Wohnsitzgericht ist. Aus § 128 HGB folgt jedoch, daß die Gerichtsstandsvereinbarung bei entsprechender Rüge auch zugunsten des Beklagten hätte berücksichtigt werden müssen.
Seine Haftung richtet sich nach dem Inhalt der Schuld der Gesellschaft (vgl. BGH Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 235/77, BGHZ 73, 217 = NJW 1979, 765 = WM 1979, 467 unter 2). Zu den Modalitäten, die hier den Inhalt des Anspruchs ausmachen, gehört auch, daß er nur vor einem bestimmten Gericht erhoben werden kann (vgl. für die Schiedsgerichtsklausel OLG Köln, NJW 1961, 1312 [OLG Köln 09.11.1960 - 2 U 65/60]; s. auch Fischer in Großkomm. HGB § 128 Anm. 16; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 38 Rdn. 48 bei Fn. 78).
Da hinsichtlich der Zulässigkeit der Widerklage weiterer Feststellungen nicht in Betracht kommen, ist nach alledem das Berufungsurteil aufzuheben und das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Dr. Hiddemann
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Brunotte