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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1972, Az.: VIII ZR 118/71

Zuständigkeit von französischen Gerichten nach deutschen Gesetzen; Anforderungen an die Zuständigkeit eines französischen Gerichts; Auslegung der Gerichtsstandsklauseln, die dem Vertrag der Parteien zugrunde lag; Verstoß gegen den ordre public

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1972
Aktenzeichen
VIII ZR 118/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 19.04.1971
OLG Hamm - 14.12.1970
LG Bielefeld - 18.02.1970

Fundstellen

  • BGHZ 59, 116 - 124
  • IPRspr 1972, 160
  • MDR 1972, 1029-1030 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 2179 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "Verbürgung der Gegenseitigkeit zu Frankreich"
  • NJW 1972, 1671-1673 (Volltext mit amtl. LS) "Verbürgung der Gegenseitigkeit zu Frankreich"

Prozessführer

Unternehmer Louis H. in T., ...rue M., Frankreich

Prozessgegner

Firma Maschinenfabrik H. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Bad O.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer August H.

Amtlicher Leitsatz

Die schlichte Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes bei einem Lieferungsgeschäft ins Ausland hat nicht die Wirkung, daß damit der Gerichtsstand der Widerklage für eine Widerklage des ausländischen Käufers ausgeschlossen ist, wenn der deutsche Verkäufer den Käufer vor dessen Heimatgericht verklagt (Ergänzung zu BGHZ 52, 30).

Erhebt der deutsche Lieferant gegen seinen französischen Abnehmer Klage vor einem französischen Gericht und wird er auf eine Widerklage des Abnehmers zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, so ist für die Anerkennung dieses Urteils die Gegenseitigkeit als verbürgt anzusehen (Ergänzung zu BGHZ 50, 100 [BGH 08.05.1968 - VIII ZR 43/65]).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil vom 19. April 1971 und das Versäumnisurteil vom 14. Dezember 1970 des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18. Februar 1970 wird insoweit zurückgewiesen, als die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 8. Dezember 1967 und dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 8. Mai 1969 der Cour d' Appel in Nancy wegen eines Betrages von 34.650,30 frs nebst Zinsen für zulässig erklärt worden ist.

Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Lt. Auftragsbestätigung vom 21. September 1960 verpflichtete sich die beklagte deutsche Maschinenbaufirma "gemäß unseren umstehenden Lieferungsbedingungen" an den klagenden französischen Unternehmer eine automatische Betonrohrfertigungsmaschine zum Preise von - einschließlich Zoll- und Mehrwertsteuer - 95.710 DM zu liefern. Die Maschine wurde im Januar 1961 ausgeliefert. Nach der Inbetriebnahme ergaben sich Schwierigkeiten, die der Kläger auf Mängel der Maschine, die Beklagte im wesentlichen auf unsachgemäße Bedienung zurückführte. Die Beklagte schickte wiederholt einen Monteur zur Behebung der Beanstandungen. Am 29. November 1961 fand eine Besprechung zwischen den Parteien statt, über deren Ergebnis eine Aktennotiz angefertigt wurde. Danach sollte die Beklagte noch bestimmte Änderungen und Reparaturen vornehmen. Sie gewährte dem Kläger für noch zu liefernde Formen einen Sonderrabatt.

2

Im Jahre 1963 verklagte die Beklagte den Kläger beim Tribunal de Commerce in Nancy auf Bezahlung einer Restforderung von rd. 9.000 DM. Der Kläger erhob Widerklage auf Rücknahme der Maschine, Rückzahlung des Kaufpreises und Zahlung von Schadensersatz. Durch Urteil vom 9. Januar 1967 sprach das erstinstanzliche Gericht - unter Abweisung der Klage und der Widerklage im übrigen - jeder Partei 6.000 frs zu, erklärte Forderung und Gegenforderung für verrechnet und legte dem Kläger 2/3, der Beklagten 1/3 der Kosten auf. Das Berufungsgericht (Cour d' Appell in Nancy) hob durch Urteil vom 8. Dezember 1967 das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte die Beklagte zur Rücknahme der Maschine, zur Zahlung von 82.808,59 frs an den Kläger und legte ihr die gesamten Kosten des Rechtsstreits auf; der Kläger erwirkte einen Kostenfestsetzungsbeschluß über 1.841,71 frs. Die Beklagte nahm am 20. März 1969 ihre Revision gegen das Urteil zurück.

3

Mit der vorliegenden Vollstreckungsklage beantragt der Kläger,

das Urteil des Berufungsgerichts in Nancy und den Kostenfestsetzungsbeschluß für vollstreckbar zu erklären.

4

Die Beklagte rechnet hilfsweise mit Gegenansprüchen von 45.008,80 DM sowie mit Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung in Höhe von jährlich mindestens 15.000 frs auf. Das Landgericht hat der Klage entsprochen, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

1.

Das Berufungsgericht nimmt unter Bezugnahme auf BGHZ 50, 100 f [BGH 08.05.1968 - VIII ZR 43/65]ür einen Rechtsstreit der hier vorliegenden Art die Gegenseitigkeit der Anerkennung zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland als verbürgt an. Es läßt die Vollstreckungsklage jedoch an §§ 723 Abs. 2 Satz 2, 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO scheitern, weil die französischen Gerichte nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig gewesen seien: Dabei könne - worüber die Parteien gestritten haben - unentschieden bleiben, in welcher Fassung die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten dem Geschäft zugrunde gelegen hätten. Denn in dem maßgeblichen Punkte hätten beide Fassungen insoweit den gleichen Inhalt, als in ihnen ein deutscher Gerichtsstand (das eine Mal V., das andere Mal Bad O.) vereinbart sei. Daß die Beklagte selbst vor dem französischen Gericht geklagt habe, reiche nach BGHZ 52, 30 nicht aus, um eine Zuständigkeit der französischen Gerichte auch für die Widerklage des Klägers zu begründen. Die Zuständigkeit des französischen Gerichts sei auch nicht durch rügelose Einlassung der Beklagten begründet worden. Der Kläger habe nicht dargetan, jedenfalls nicht bewiesen, daß die Beklagte die Unzuständigkeit der französischen Gerichte in dem früheren Verfahren nicht gerügt habe, zumal feststehe, daß ein Exemplar der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen der Beklagten zu den französischen Gerichtsakten überreicht worden sei. Die Beklagte habe das Recht, sich auf die Unzuständigkeit der französischen Gerichte zu berufen, auch nicht dadurch verloren, daß sie die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts in Nancy zurückgenommen habe.

6

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

7

2.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die französischen Gerichte nach den deutschen Gesetzen (§ 33 ZPO) zur Entscheidung über die Widerklage zuständig.

8

a)

Der Gerichtsstand der Widerklage kann zwar, wie der Senat in BGHZ 52, 30 entschieden hat, auch im internationalen Rechtsverkehr wirksam abbedungen werden. In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien vereinbart, daß bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten die Klage am Sitz des Verkäufers zu erheben sei, daß aber der Verkäufer auch am Sitz des Käufers klagen könne. Diese Gerichtsstandsvereinbarung hat der Senat dahin ausgelegt, daß für alle gegen den Verkäufer gerichteten Klagen - einschließlich einer Widerklage - die Gerichte am Sitz des Verkäufers ausschließlich zuständig sein sollten. Damit war auch der Gerichtsstand der Widerklage abbedungen. Gleiches gilt nicht für die hier getroffene Gerichtsstands-Vereinbarung.

9

b)

Im vorliegenden Fall lautet die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien in der einen Fassung:

"Für alle Zahlungen gilt als Erfüllungsort V. (...). Als Gerichtsstand ist für beide Teile V. (...) vereinbart."

10

Die andere Fassung hat den Wortlaut:

"Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Bad O.. Gerichtsstand ist Bad O., und zwar auch für auswärts domizilierte Wechsel."

11

Der Wortlaut beider Gerichtsstandsklauseln läßt nicht erkennen, ob der vereinbarte Gerichtsstand als zusätzlicher neben die gesetzlichen Gerichtsstände treten soll oder ob damit - soweit dies rechtlich zulässig ist - alle anderen Gerichtsstände ausgeschlossen sein sollen. Ob die Zuständigkeit als ausschließliche gemeint ist, muß in einem derartigen Fall anhand der näheren Umstände und der Interessenlage der Beteiligten durch Auslegung ermittelt werden. Es spricht dabei weder eine Vermutung für die Ausschließlichkeit noch gegen sie (BGH Urt. vom 8. Februar 1968 - II ZR 82/67 = MDR 1968, 474, 475 [BGH 08.02.1968 - II ZR 82/67] = WM 1968, 369; RGZ 159, 254, 256; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 38 Anm. II 5).

12

c)

Da die Parteien dem Vertragsverhältnis die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde gelegt haben und da die Beklagte diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgestellt hat, um ihre Interessen zu sichern, ist die Gerichtsstandsvereinbarung in erster Linie aus der Interessenlage der Beklagten heraus auszulegen. Der Beklagten war zunächst daran gelegen, durch die Vereinbarung ihres Sitzes als Erfüllungsort und Gerichtsstand sich die Möglichkeit zu eröffnen, den ausländischen Käufer vor ihrem Heimatgericht verklagen zu können. Um der Beklagten für solche Aktivprozesse eine Klagemöglichkeit im Inland zu eröffnen, bedurfte es nicht der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes. Eine Ausschließlichkeit des vereinbarten Gerichtsstandes brächte vielmehr eine Beschränkung der Klagemöglichkeit für die Beklagte mit sich, die man nicht ohne weiteres als von ihr gewollt unterstellen kann. Die Beklagte konnte kein Interesse daran haben, sich durch die Vereinbarung einer ausschließlichen Zuständigkeit die Möglichkeit zu nehmen, ihre Abnehmer in deren allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen (ebenso OGHZ 1, 363, 365). Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß im Gegenteil der deutsche Verkäufer ein Interesse daran haben kann, sich die Möglichkeit einer Klage im Ausland offen zu halten. Diese Möglichkeit ist vor allem von Bedeutung, wenn der Verkäufer befürchten muß, ein gegen den ausländischen Käufer in Deutschland erstrittenes Urteil werde von den Heimatgerichten des Käufers nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Die Interessenlage verbietet es somit, für eine Klage des deutschen Verkäufers den vereinbarten deutschen Gerichtsstand als ausschließlich anzusehen. Das eigene Verhalten der Beklagten zeigt auch, daß sie selbst den inländischen Gerichtsstand insoweit nicht als ausschließlichen angesehen hat. Denn sie hat selbst den Kläger vor den Gerichten in Nancy auf Zahlung einer restlichen Forderung von 9.000 DM verklagt.

13

d)

Aber auch für Klagen des ausländischen Käufers gegen den deutschen Lieferanten ist der vereinbarte inländische Gerichtsstand in einem Falle wie dem vorliegenden nicht als ausschließlicher anzusehen.

14

Auch ohne ausschließliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte war die Beklagte im Regelfall davor geschützt, daß sie gegen ihren Willen vor ein ausländisches Gericht gezogen wurde. Abgesehen vom Gerichtsstand des Vermögens (§ 23 ZPO) und der Widerklage (§ 33 ZPO) sind nach den deutschen Gesetzen die ausländischen Gerichte für eine Klage gegen den deutschen Lieferanten auf Erfüllung oder Aufhebung des Vertrages oder auf Leistung von Schadensersatz wegen mangelhafter Erfüllung nicht zuständig. Der deutsche Lieferant kann deshalb - von den Fällen der §§ 23, 33 ZPO abgesehen - in dem Rechtsstreit über die Vollstreckbarerklärung des im Ausland ergangenen Urteils mit Erfolg die Unzuständigkeit des ausländischen Gerichts nach deutschem Recht geltend machen (§§ 723 Abs. 2 Satz 2, 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

15

Wenn die Beklagte auch für den Fall, daß sie Vermögen im Ausland hatte oder daß sie selbst ein ausländisches Gericht anrief, verhindern wollte, sich vor einem ausländischen Gericht auf eine Klage ihres Käufers einlassen zu müssen, so mußte sie dies deutlicher in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Ausdruck bringen, wie dies beispielsweise in dem in BGHZ 52, 30 entschiedenen Fall (s. oben zu a) geschehen ist. Dort war klargestellt, daß nur der deutsche Lieferant berechtigt sein sollte, auch außerhalb des vereinbarten deutschen Gerichtsstandes zu klagen, während im übrigen bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten die Klage am Sitz des (deutschen) Verkäufers zu erheben war. Daraus rechtfertigte sich die Auslegung, daß für den ausländischen Abnehmer auch der Gerichtsstand des § 33 ZPO für eine Widerklage ausgeschlossen war, wenn der deutsche Lieferant von seinem Recht Gebrauch machte, den ausländischen Abnehmer an dessen Heimatgericht zu verklagen. Aus der schlichten Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes bei einem Lieferungsgeschäft ins Ausland können dagegen so weitreichende Folgerungen nicht gezogen werden. Klagt der deutsche Lieferant selbst am Heimatgericht des ausländischen Abnehmers, so muß er sich dort grundsätzlich eine Widerklage seines Abnehmers mit der Wirkung gefallen lassen, daß er sich gegenüber einer späteren Vollstreckungsklage nicht auf § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO berufen kann. Denn solange aus der Gerichtsstandsvereinbarung sich nichts Gegenteiliges ergibt, bleibt es bei dem Grundsatz des § 33 ZPO, daß am Gerichtsstand der Klage auch ein Gerichtsstand für die Widerklage für konnexe Gegenansprüche begründet ist.

16

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert somit die Vollstreckungsklage des Klägers nicht an der fehlenden internationalen Zuständigkeit der französischen Gerichte nach deutschem Recht (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach den deutschen Gesetzen waren die französischen Gerichte vielmehr gemäß § 33 ZPO auch für die Widerklage zuständig. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die franzöischen Gerichte insoweit auch gemäß § 39 ZPO zuständig waren, weil die Beklagte zur Hauptsache mündlich verhandelt hätte, ohne die Unzuständigkeit der französischen Gerichte zu rügen, was allerdings das Berufungsgericht nicht für bewiesen hält.

17

3.

Die Abweisung der Vollstreckungsklage läßt sich auch nicht aus § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Verstoß gegen den ordre public) begründen.

18

Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß das Urteil des Appellationsgerichtshofes in Nancy nicht gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstößt. Wenn die Beklagte eine Maschine geliefert hat, die trotz zahlreicher Nachbesserungsversuche nicht einwandfrei gearbeitet hat - wie nach den Feststellungen des Gerichts in Nancy zu unterstellen ist -, dann hätte auch ein deutsches Gericht gegebenenfalls die Beklagte zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages verurteilt. Auch ein vertraglicher Ausschluß des Wandlungsrechts hätte dem nicht unter allen Umständen entgegengestanden. Denn abbedungene Gewährleistungsansprüche leben wieder auf, wenn die Nachbesserung nicht zum Erfolg führt (BGHZ 22, 90).

19

Ob der französische Richter seinem Urteil den richtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, kann im vorliegenden Verfahren nicht nachgeprüft werden. Deshalb kann die Beklagte auch nicht mit dem Einwand gehört werden, das französische Gericht habe eine zwischen ihr und dem Kläger getroffene Vereinbarung über die Anwendbarkeit deutschen Rechts unbeachtet gelassen. Damit behauptet die Beklagte lediglich, das französische Gericht habe den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages unzutreffend oder unvollständig ermittelt. Derartige Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit der ausländischen Entscheidung sind der Beklagten nach § 723 Abs. 1 ZPO versagt.

20

Die Beklagte könnte allerdings bei besonders schweren Verfahrensverstößen unter Umständen geltend machen, das Verfahren des französischen Gerichts verstoße gegen den deutschen ordre public. Ein solcher Verstoß liegt jedoch nur vor, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, daß nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGHZ 48, 327, 331) [BGH 18.10.1967 - VIII ZR 145/66]. Ein solcher Verstoß gegen die Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Beklagte meint, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, bei der von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgenommenen Besichtigung der streitigen Maschine anwesend zu sein. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der grundgesetzlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) betrifft das Gehör "vor Gericht", nicht vor dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen. Das rechtliche Gehör der Beklagten wäre erst dann verletzt, wenn sie nicht die Möglichkeit gehabt hätte, vor dem französischen Gericht zu dem Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen Stellung zu nehmen. Dies behauptet die Beklagte jedoch nicht.

21

4.

Das Berufungsgericht bejaht im Ergebnis zu Recht auch die Verbürgung der Gegenseitigkeit für einen Fall der hier gegebenen Art.

22

a)

Die Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 723, 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist verbürgt, wenn die Vollstreckung eines deutschen Urteils gleichen Inhalts in dem Staat, dessen Urteil in Deutschland vollstreckt werden soll, auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt als die Vollstreckung des ausländischen Urteils in Deutschland (BGHZ 42, 194, 196 [BGH 17.09.1964 - VIII ZR 195/61];  50, 100) [BGH 08.05.1968 - VIII ZR 43/65]. Nachdem die französischen Gerichte nicht mehr das Recht der révision au fond, der unbeschränkten Nachprüfung des ausländischen Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, für sich in Anspruch nehmen, ist das Haupthindernis für die Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Frankreich beseitigt (BGHZ 50, 100 ff [BGH 08.05.1968 - VIII ZR 43/65]). Gleichwohl bleibt noch ein wesentlicher Unterschied in der Anerkennungspraxis der beiden Staaten bestehen. Nach dem aus Art. 15 Code civil hergeleiteten Jurisdiktionsprivileg braucht ein Franzose, auch wenn die Gegenpartei Ausländer ist, sich nur vor einem französischen Gericht verklagen zu lassen (vgl. dazu Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht 1949 S. 274, 277; Einmahl, RabelsZ 1969, 114, 119 ff). Ein derartiges Privileg für die eigenen Staatsangehörigen kennt das deutsche Recht nicht. Die Gegenseitigkeit kann danach im Verhältnis zu Frankreich nur in solchen Fällen als verbürgt angesehen werden, in denen bei umgekehrten Parteirollen die französische Partei im Exequatur-Prozeß sich nicht auf ihr Jurisdiktionsprivileg berufen könnte.

23

b)

Das ist der Fall, wenn die französische Partei auf dieses Privileg verzichtet hat. Ein solcher Verzicht liegt in der ausdrücklichen Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes, aber auch grundsätzlich in der rügelosen Einlassung vor dem ausländischen Gericht oder dem Exequatur-Gericht (BGHZ 50, 100, 104, 105 [BGH 08.05.1968 - VIII ZR 43/65]; Riezler a.a.O. S. 281, 304; Arnold, AWD BB 1967, 131, 134 f; Einmahl RabelsZ 1969, 114, 120). In einem solchen Fall steht das Jurisdiktionsprivileg des Art. 15 Code civil der Anerkennung eines ausländischen Urteils in Frankreich nicht entgegen. Denn im Fall des Verzichts auf das Jurisdiktionsprivileg stößt die Vollstreckung eines deutschen Urteils in Frankreich nicht auf wesentlich größere Schwierigkeiten als die Vollstreckung eines entsprechenden französischen Urteils in Deutschland. Deshalb hat der erkennende Senat in BGHZ 50, 100 [BGH 08.05.1968 - VIII ZR 43/65] die Gegenseitigkeit für die Fälle als verbürgt angesehen, in denen das französische Gericht aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig war. Aus den gleichen Gründen ist die Gegenseitigkeit auch dann als verbürgt anzusehen, wenn die beklagte deutsche Partei sich vor dem - unzuständigen - französischen Gericht rügelos zur Hauptsache eingelassen hat. Denn auch hier würde im umgekehrten Fall das französische Exequatur-Gericht einen wirksamen Verzicht auf das Jurisdiktionsprivileg annehmen und das Urteil des deutschen Gerichts unter im wesentlichen gleichen Voraussetzungen für vollstreckbar erklären, wie die deutschen Gerichte dies tun.

24

Im vorliegenden Fall hatte die beklagte deutsche Partei allerdings weder die Zuständigkeit der französischen Gerichte mit dem Kläger vereinbart, noch hat das Berufungsgericht festzustellen vermocht, daß die Beklagte sich rügelos auf die Widerklage des jetzigen Klägers vor dem französischen Gericht eingelassen hat. Wenn aber die französischen Gerichte im Exequatur-Verfahren dem von einem ausländischen Gericht verurteilten französischen Beklagten das Jurisdiktionsprivileg schon dann versagen, wenn er sich vor dem - unzuständigen - ausländischen Gericht rügelos eingelassen hat, und sogar schon dann, wenn er für sich einen Anwalt auftreten läßt, der zwar nicht zur Sache verhandelt, aber auch die Rüge der Unzuständigkeit nicht erhebt (Einmahl, RabelsZ 1969, 120 Fußn. 27), so darf angenommen werden, daß die französischen Gerichte einen Verzicht auf das Jurisdiktionsprivileg erst recht dann annehmen werden, wenn die französische Partei selbst durch eine Klage vor dem ausländischen Gericht dessen Zuständigkeit für eine Widerklage begründet hat. Auch in einem solchen Fall würde demnach die Vollstreckung des Urteils eines deutschen Gerichts in Frankreich nicht auf wesentlich größere Schwierigkeiten stoßen als die Vollstreckung des Urteils eines französischen Gerichts in Deutschland.

25

Im vorliegenden Fall ist deshalb - mit dem Berufungsgericht - die Gegenseitigkeit der Anerkennung zwischen Frankreich und der Bundesrepublik als verbürgt anzusehen (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

26

Insgesamt stehen demnach die in § 328 Abs. 1 ZPO aufgeführten Versagungsgründe dem beantragten Anerkennungsurteil nicht entgegen. Das klagabweisende Berufungsurteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben.

27

5.

Die Beklagte hat, worauf das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht einzugehen brauchte, gegen die von dem Gericht in Nancy der Klägerin zuerkannte Forderung mit Gegenforderungen von rd. 45.000 DM aus dem Verkauf von Rohrformen im Jahre 1961 aufgerechnet (Schriftsatz vom 22. Dezember 1969, GA Bl. 134, 135), ferner mit Gegenforderungen von 15.000 frs jährlicher Nutzungsentschädigung, weil der Kläger die Maschine auch noch seit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses ständig nutze (Berufungsbegründung vom 16. Juni 1970 S. 12; GA I 181).

28

Soweit die Beklagte diese Einwendungen schon in dem Rechtsstreit vor den französischen Gerichten geltend machen konnte, ist sie mit ihnen in dem hier zu entscheidenden Verfahren ausgeschlossen. Zu dieser Folgerung nötigt die Vorschrift des § 723 Abs. 1 ZPO, daß eine Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit des ausländischen Urteils ausgeschlossen ist. Einwendungen gegen den durch das ausländische Urteil festgestellten Anspruch sind deshalb nur in den Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO zulässig (RGZ 114, 171, 173; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 19. Aufl. § 723 Anm. I 2 m.w.Nachw.). Für die Aufrechnung bedeutet dies, daß die Beklagte nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen kann, die erstmals nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Appellationsgerichtshof Nancy (17. November 1967) der Forderung des Klägers aufrechenbar gegenübergetreten sind (BGHZ 34, 274, 279) [BGH 16.02.1961 - VII ZR 191/59].

29

Das trifft nur für die angebliche Gegenforderung auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 18. November 1967 bis 29. März 1971 (letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht) zu. Für diese Zeit steht der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen allenfalls ein Betrag von 50.000 frs zu (3 1/3 Jahre × 15.000 frs). Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist deshalb unbegründet, soweit sie sich gegen die Vollstreckbarerklärung des französischen Urteils in Höhe von (82.808,59 + 1.841,71 = 84.650,30 - 50.000 =) 34.650,30 frs richtet. Insoweit ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

30

Im übrigen war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Denn die Gegenforderung von 50.000 frs, deren tatsächliche Voraussetzungen die Beklagte durch Antrag auf Parteivernehmung des Klägers unter Beweis gestellt hat (Berufungsbegründung vom 16. Juni 1970 S. 4), bedarf noch der weiteren Aufklärung.

31

Es erschien angemessen, dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die gesamten Kosten der Revision zu übertragen.

Dr. Haidinger
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier
Hoffmann