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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1968, Az.: VIII ZR 43/65

Voraussetzung für ein gegenseitiges Verbürgen im Zusammenhang mit der Anerkennung des Urteils eines französischen Gerichts; Voraussetzung für die Erteilung des Exequatur ; Voraussetzungen für die Anwendbarkeit deutschen Rechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1968
Aktenzeichen
VIII ZR 43/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 25.11.1964
LG Saarbrücken

Fundstellen

  • BGHZ 50, 100 - 112
  • DB 1968, 1350 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1968, 837 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1968, 2198 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1968, 1575-1578 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1969, 306

Amtlicher Leitsatz

Für die Anerkennung des Urteils eines französischen Gerichts, das einen deutschen Käufer zur Zahlung des Kaufpreises an den französischen Lieferanten verurteilt hat, ist die Gegenseitigkeit verbürgt, wenn die Parteien die Zuständigkeit des französischen Gerichts vereinbart hatten.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 25. November 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Der Kläger lieferte im Jahre 1958 an das Geschäft der Beklagten für 951.055 ffrs. Grabsteine. Über den Kaufpreis und 80.000 ffrs. Verzugsschaden erwirkte er am 25. August 1959 ein Urteil der Kammer für Handelssachen (Tribunal de Commerce) in St. Malo. Die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Appellationshofes (Cour d'Appel) in Rennes zurückgewiesen.

2

Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus den genannten Urteilen und zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen für zulässig zu erklären.

3

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil im Verhältnis zwischen Frankreich und Deutschland die Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 723, 328 Nr. 5 ZPO nicht verbürgt sei.

4

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers;

5

die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Nach dem Urteil des erkennenden Senats BGHZ 42, 194 ff ist die Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 723, 328 Nr. 5 ZPO verbürgt, wenn die Vollstreckung eines deutschen Urteils gleichen Inhalts in dem Staat, dessen Urteil in Deutschland vollstreckt werden soll, auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt als die Vollstreckung des Urteils des ausländischen Gerichts in Deutschland. Bis in die jüngste Zeit wurde dies für das Verhältnis Deutschland-Frankreich von der Rechtsprechung (seit RGZ 150, 374 ff) und vom Schrifttum (Baumbach/Lauterbach ZPO 28. Aufl., Anh. nach § 328, anders schon die 29. Aufl.; Bülow/Arnold, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen E. 929 S. 25; Stein/Jonas/Schönke/Pohle ZPO 18. Aufl. § 328 Anm. VIII E Nr. 19; Wieczorek ZPO § 328 Anm. E V b) allgemein verneint. Denn die französische Gerichtspraxis nahm - jedenfalls in Nichtstatussachen - im Verfahren über die Erteilung des "Exequatur" das Recht der révision au fond und damit einer grundsätzlich unbeschränkten Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für sich in Anspruch. Diese révision au fond hat zuerst der Appellationshof Paris im Jahre 1965 aufgegeben und seitdem in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ausländische Urteile rechtlich und tatsächlich nicht voll nachzuprüfen seien (Urt. v. 21. Oktober 1955 - Revue critique de droit international privé (Rev. crit.) 44, 769; v. 2. Februar 1961, Rev. crit. 50, 566; v. 5. Mai 1961, Gazette du Palais 1961, II 219; v. 9. Februar 1962, Rev. crit. 52, 81). Der Kassationshof hat zum ersten Mal im Urteil vom 8. Januar 1963 (Hohenzollern, Rev. crit. 52, 109 m. Anm. Holleaux) in einer Statussache, in der eine révision au fond ohnehin ausgeschlossen war, betont, daß sie es stets sei. Durch diese Formel hat der Kassationshof, wie sich aus der in der Anmerkung Holleaux a.a.O. angeführten Bemerkung des Berichterstatters ergibt, bewußt seine Einstellung gegenüber der révision au fond kundgeben wollen. Ausdrücklich hat er die révision au fond dann im Urteil vom 7. Januar 1964 (Munzer, Rev. crit. 53, 344 m. Anm. Batiffol) aufgegeben und zugleich abschließend fünf Voraussetzungen für die Erteilung des Exequatur aufgestellt, auf die noch näher einzugehen ist. Den Verzicht auf die révision au fond hat der Kassationshof in zwei weiteren Urteilen vom 24. November 1965 (Rev. crit. 55, 289) und vom 5. Januar 1966 (Bulletin des arrèts de la cour de cassation, chambres civiles 1966 I no. 13) bestätigt, und zwar durch das erstgenannte Urteil in einem Fall, der eine starke (französische) Inlandsheziehung aufwies und nach französischem Recht zu beurteilen war. Diese Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zeigt, wie das vom Senat eingeholte Rechtsgutachten des Max-Planck-Institus für ausländisches und internationales Privatrecht vom 24. April 1967 (im folgenden: Gutachten) zutreffend folgert, daß es sich bei dem Urteil in Sachen M. nicht um eine Einzelentscheidung handelte, sondern um den vorher angekündigten und seither fortgeführten Beginn einer neuen Rechtsprechung. Daß diese Rechtsprechung in absehbarer Zeit wieder umgestoßen werden könnte, ist um so weniger zu erwarten, als der Kassationshof mit seiner neuen Rechtsprechung nur dem einhelligen Wunsch des französischen Schrifttums gefolgt ist, so daß also nicht anzunehmen ist, daß von diesem ein Anstoß zu einer Rückkehr zur früheren Rechtsprechung ausgehen wird. Aus demselben Grund ist auch schwerlich mit einer divergierenden Rechtsprechung der Instanzgerichte zu rechnen. In der Tat ist seit 1964 kein Urteil bekannt geworden, durch das ein französisches Gericht noch die révision au fond in Anspruch genommen hätte; vielmehr haben sich die Instanzgerichte, soweit sie schon Stellung genommen haben, ausdrücklich oder stillschweigend dem Kassationshof angeschlossen (Paris 19. November 1965, Rev. crit. 55, 649; Grenoble vom 20. Januar 1966, Rev. crit. 55, 655 m. Anm. Déprez; Colmar vom 29. Januar 1964, Gaz. Pal. 1964 I 377). Unter diesen Umständen scheitert die Annahme einer Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Frankreich nicht mehr an der früher von der französischen Rechtsprechung praktizierten révision au fond. Die Frage der Gegenseitigkeit ist deshalb erneut zu, überprüfen.

7

II.

Das französische Gesetzesrecht behandelt das Problem der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nur fragmentarisch in Artikel 546 Code de procédure civil (C. proc. civ.), der seinerseits auf Artikel 2123 Code civil (C. civ.) verweist. Aus diesen Vorschriften die hier nicht interessierende Einzolfälle regeln, wird allgemein entnommen, daß ausländische Entscheidungen in Frankreich für vollstreckbar erklärt werden können, wenn ihnen ein französisches Gericht das Exequatur erteilt hat. Die Voraussetzungen hierfür sind von der Rechtsprechung und vom Schrifttum erst allmählich herausgearbeitet worden. Das bereits erwähnte Urteil des Kassationshofes vom 7. Januar 1964 (M.) hat die bisherige Rechtsprechung zusammengefaßt und die Entwicklung dadurch zu einem vorläufigen Abschluß geführt, daß es einen abschließenden Katalog der Voraussetzungen aufgestellt hat, unter denen ausländische Entscheidungen in Frankreich anerkannt werden. Von diesem Katalog ist bei der Prüfung der Gegenseitigkeit auszugehen. Er enthält folgende Voraussetzungen (conditions):

  1. 1.

    la compétence du tribunal étranger, qui a rendu la décision,

  2. 2.

    la régularité de la procédure suivie devant cette juridiction,

  3. 3.

    l'application de la loi compétente d'après les règles françaises de conflit,

  4. 4.

    la conformité à l'ordre public international,

  5. 5.

    l'absence de toute fraude à la loi.

8

Diese Voraussetzungen sind mit denen des § 328 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO zu vergleichen. Dabei braucht, wie der Senat bereits in BGHZ 42, 194 ff ausgeführt hat, die Gegenseitigkeit nicht für die Vollstreckung aller Urteile eines deutschen Gerichts im ausländischen Urteilsstaat gegeben zu sein. Es genügt, daß sie es für ein Urteil des Inhalte ist, wie das, das für vollstreckbar erklärt werden soll. Es kann auch nicht eine völlige Übereinstimmung des beiderseitigen Anerkennungsrechts verlangt werden, sondern es ist darauf abzustellen, ob bei einer nicht formalen und kleinlichen Gesamtwürdigung des beiderseitigen Anerkennungsrechts und der beiderseitigen Anerkennungspraxis im Urteilsstaat im wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines deutschen Urteils gleichen Inhalts bestehen.

9

III.

1.

Die vom französischen Exequatur-Gericht gefordert

"compétence du tribunal étranger"

10

entspricht formal der in § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgestellten Voraussetzung der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts. In beiden Fällen ist die internationale Zuständigkeit des Urteilsstaates nach dem internationalen Prozeßrecht des Vollstreckungsstaates gemeint. Die damit gegebene formale Übereinstimmung der beiderseitigen Voraussetzung für die Anerkennung eines Urteils des anderen Staates bedeutet aber noch nicht, daß insoweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Das ist vielmehr nur der Fall, wenn und insoweit das internationale Zivilprozeßrecht des einen Staates die internationale Zuständigkeit im wesentlichen ebenso bestimmt wie das internationale Zivilprozeßrecht des anderen Staates, beide Male also zum (im wesentlichen) gleichen Ergebnis führt.

11

Die internationale Zuständigkeit des Urteilsstaat es ist sowohl nach französischem wie nach deutschem Recht zu verneinen, wenn ihr eine ausschließliche Zuständigkeit des Vollstreckungsstaates entgegensteht (a), und bedarf außerdem einer positiven Begründung im Zuständigkeitsrecht des Vollstreckungsstaates (b).

12

a)

Nach Art. 15 C. civ:

"Un Français pourra être traduit devant un tribunal de France pour des obligations par lui contractées en pays étranger même avec un étranger"

13

kann ein Franzose für eine im Ausland eingegangene Verpflichtung vor ein französisches Gericht geladen werden, und zwar selbst dann, wenn er sie gegenüber einem Ausländer eingegangen ist. In ständiger Rechtsprechung hat der Kassationshof den Anwendungsbereich dieser Vorschrift in doppelter Weise über ihren Wortlaut hinaus erweitert. Einmal soll sie nicht nur für Klagen aus einem Schuldverhältnis gelten, sondern grundsätzlich für Klagen jeder Art (Urt. v. 1. Februar 1955 Juris Classeur Periodique (ICP) 1955 II 8657; vom 7. Juni 1962, Clunet Journal du droit international 90 (1963), 106), mit wenigen, hier nicht interessierenden Ausnahmen. Zum anderen wird aus Art. 15 C. civ. entnommen, daß eine französische Partei nicht nur stets sich vor einem französischen Gericht verklagen, lassen muß, sondern auch, daß sie sich nur vor einem französischen Gericht einzulassen braucht (Req. 17. März 1830, in Dalloz, Droit civil, no. 443 (S. 155), Note 1). Das gilt nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen (Batiffol, Droit international privé 4. Aufl. no. 671). Ein solches Jurisdiktionsprivileg für die eigenen Staatsangehörigen kennt das deutsche Recht nicht.

14

Nach französischem Recht kann aber die beklagte Partei auf dieses Privileg verzichten. Ein solcher Verzicht wird vor allem in der Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsatandes gefunden (Colmar vom 29. Januar 1964, Gaz. Pal. 1964 I 377; Rouen vom 4. Oktober 1958, Revue trimestrielle de Droit Commercial 12 (1959), 700; Trib. gr. inst. Seine vom 12. Juni 1961, Rev. crit. 50, 708), aber auch grundsätzlich in der rügelosen Einlassung vor dem Gericht des Urteilsstaates oder dem Exequaturgericht (so: Gutachten; ferner Arnold, Außenwirtschaftsdienst des Betriebsberaters 1967, 131, 134, 135 m. Nachw.). Hierdurch wird der Gegensatz zum deutschen Recht (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit den Vorschriften über den Gerichtsstand, §§ 12 ff ZPO) gemildert. Ob dies ausreichen könnte, den aus dem französischen Jurisdiktionsprivileg sich ergebenden Unterschied im Sinne einer großzügigen Auslegung des Gegenseitigkeitsbegriffes allgemein als unerheblich unberücksichtigt zu lassen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die französischen Gerichte, deren Entscheidungen hier für vollstreckbar erklärt werden sollen, haben ihre Zuständigkeit auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung in den Verkaufabedingungen des Klägers (Verkaufsbedingungen des Syndicat des Granitiers de France) angenommen (s.S. 13 des Urteils der Kammer für Handelssachen in St. Malo und S. 1R, 2R des Urteils des Berufungsgerichts in Rennes). Einer Prüfung der Gegenseitigkeitsvoraussetzung des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist demnach als Vergleichsfall zugrunde zu legen, daß ein deutsches Gericht auf die Klage eines deutschen Lieferanten einen französischen Käufer, der mit dem Lieferanten auf Grund dessen allgemeiner Geschäftsbedingungen ein deutsches Gericht als zuständig vereinbart hatte, zur Zahlung des Kaufpreises und von Verzugsschaden verurteilt hätte. Gegenüber einem solchen Urteil könnte der französische Beklagte nach den oben erörterten Grundsätzen des französischen Rechts sich im Exequaturverfahren nicht auf das Jurisdiktionsprivileg des Art. 15 C. civ. berufen, weil er durch die Gerichtsstandsvereinbarung auf dieses Privileg verzichtet hätte. Das Jurisdiktionsprivileg des Art. 15 C. civ. steht mithin in einem Falle der vorliegenden Art der Gegenseitigkeit nicht entgegen.

15

b)

Haben die Parteien, wie hier die französischen Gerichte angenommen haben, die Zuständigkeit des Gerichts des Verkäufers vereinbart, so wäre eine solche Zuständigkeitsvereinbarung auch nach deutschem Zuständigkeitsrecht wirksam; denn ein Hinderungsgrund nach § 40 ZPO ist nicht gegeben.

16

c)

Anders als die deutschen Gerichte beschränken sich aber die französischen Gerichte im Exequaturverfahren nicht auf die Prüfung, ob nach dem Recht des Vollstreckungsstaates überhaupt ein Gericht des Urteilsstaates zuständig war, also auf die Prüfung der internationalen Zuständigkeit, sondern halten sich für befugt, darüber hinaus auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts, für dessen Urteil das Exequatur beantragt wird, nach dem Recht des Urteilsstaates zu überprüfen. In der Praxis hat diese Überprüfung jedoch nur eine geringe Bedeutung (so: Gutachten; ferner Arnold a.a.O. S. 135 Fn. 46). Sie kann deshalb nach den oben zu II letzter Absatz dargelegten Grundsätzen außer Betracht bleiben (BGHZ 49, 50; im Ergebnis zustimmend: Stein/Jonas/Schönke/Pohle § 328 Anm. VIII A Fn. 81). Die Voraussetzung zu Nr. 1 des Katalogs kann deshalb als im großen und ganzen der Voraussetzung zu § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleichwertig angesehen werden.

17

2.

Die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens (régularité de la procédure), auf Grund dessen die anzuerkennende Entscheidung erlassen worden ist, wird im Exequaturverfahren bejaht, wenn der ausländische Richter die Vorschriften seines eigenen Verfahrensrechts beachtet (a) und nicht gegen die zum ordre public gehörenden Grundsätze des französischen Verfahrensrechts verstoßen hat (b).

18

a)

Die erstere Voraussetzung hat in § 328 ZPO wiederum kein Gegenstück. Sie ist aber auch im Exequaturverfahren praktisch nicht von großer Bedeutung. Denn die französischen Gerichte sind bei der Prüfung der Frage, ob der ausländische Richter die Vorschriften seines eigenen Verfahrensrechts beachtet und richtig ausgelegt hat, sehr zurückhaltend. Sie untersuchen dies in der Regel nur auf ausdrückliche Rüge. Nach Bellet (La Jurisprudence du Tribunal de la Seine en matière d'exequatur des jugements étrangers in: Travaux du Comité français de droit international privé 1962-1964 S. 251, 271) ist vor dem erstinstanzlichen Gericht des Seine-Bezirks innerhalb von 10 Jahren nur ein einziges Mal die Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts behauptet worden. Zudem halten die französischen Gerichte sich an die Auslegung gebunden, die der ausländische Richter seinem eigenen Verfahrensrecht gegeben hat, falls ihnen nicht eine entgegengesetzte Rechtsprechung oder Rechtslehre nachgewiesen wird (Urt. v. 29. September 1959 Trib. civ. Seine, Rev. crit. 49, 591 m.zust. Anm. Batiffol). Dem vom Senat beauftragten Gutachter ist kein neueres Urteil bekannt geworden, das einer ausländischen Entscheidung allein deshalb das Exequatur verweigert hätte, weil der ausländische Richter sein eigenes Prozeßrecht verletzt habe. Nach einem neueren Urteil des Kassationshofes vom 4. Oktober 1967 (Recueil Dalloz 1968 I 95 m. zust. Anm. Mezger und Rev. crit. 1968, 98 ff m. zust. Anm. Lagarde) hat der Exequaturrichter das Verfahren vor dem ausländischen Gericht überhaupt nur im Hinblick auf den französischen ordre public und auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu überprüfen (s. dazu nachstehend unter b). Unter diesen Umständen kann die Tatsache, daß der Exequaturrichter theoretisch die Befugnis in Anspruch nimmt, das Verfahren an dem Verfahrensrecht des Urteilsstaates zu messen, für die Gegenseitigkeitsfrage außer Betracht bleiben.

19

b)

Als Mißachtung grundlegender Prinzipien des französischen Verfahrensrechts werden vor allem schwerwiegende Eingriffe in die Rechte der Verteidigung angesehen, wie etwa die Versagung rechtlichen Gehörs, sowie die Verwendung verfälschter oder nach französischer Auffassung als untragbar anzusehender Beweismittel (vgl. Arnold a.a.O. S. 134, Fn. 31). Diese Fälle haben großenteils in § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ihr Gegenstück. Auch nach deutschem Recht wird ein erschlichenes Urteil oder ein Urteil, bei dem der beklagten Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist (Art. 103 Abs. 1 GG), nicht anerkannt. § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stellt darüber hinaus besondere Kautelen für einen deutschen Beklagten bei der Einleitung des Prozesses auf. Im großen und ganzen sind deshalb auch insoweit im Exequaturverfahren und im Verfahren nach §§ 722, 723 ZPO die Gewichte annähernd gleich verteilt. Soweit auch die Unzulässigkeit eines vom ausländischen Gericht erhobenen Beweises die Grundlage für eine Verweigerung des Exequatur bildet (vgl. Arnold a.a.O. S. 134, Fn. 31 a.E.), handelt es sich um Entscheidungen in atypischen Einzelfällen (so: das Gutachten), die nach den oben zu II letzter Absatz erörterten Grundsätzen nicht den Ausschlag für eine Verneinung der Gegenseitigkeit geben sollten.

20

3.

a)

Als weitere Voraussetzung für die Erteilung des Exequatur verlangt die französische Rechtsprechung, daß das ausländische Gericht das nach französischem Konfliktsrecht maßgebliche Recht angewandt hat (l'application de la loi competénce d'après les règles françaises de conflit). Als Nichtanwendung des maßgebenden Rechts kommt auch dessen willkürliche Auslegung durch den ausländischen Richter in Betracht. Der französische Exequaturrichter kann deshalb - auch nach der Aufgabe der révision au fond - in einem gewissen Rahmen immer noch die materiell-rechtliche Begründung des ausländischen Urteils überprüfen. Im französischen Schrifttum sind die Ansichten über den Umfang dieses Prüfungsrechts geteilt. Nach der einen Meinung soll der französische Richter nur prüfen können, ob der ausländische Richter das anzuwendende Recht nicht entstellt (denaturé) hat, worunter nur ein klarer Verstoß gegen eine eindeutige Rechtsregel verstanden wird (Batiffol, Rev. crit. 53, 346, 349). Nach der anderen Meinung soll die Stellung des französischen Richters im Exequaturverfahren derjenigen des Kassationshofes nach dem allgemeinen französischen Verfahrensrecht entsprechen (Lagarde, Rev. crit. 55, 291, 296), der Exequaturrichter mithin die falsche Auslegung des französischen Rechts stets beanstanden können, die Verletzung fremden Rechts allenfalls dann, wenn es entstellt (denaturé) worden ist. Dem Grundsatz, daß der ausländische Richter das französische Kollisionsrecht zu beachten habe, ist allerdings schon dann Genüge geschehen, wenn die getroffene Entscheidung auch nur im Ergebnis nach dem maßgeblichen Recht gerechtfertigt war, mag sie auch auf ein anderes Recht gestützt worden sein (Kassationshof Urt. v. 29. Juli 1929 Clunet 57 (1930), 377). Dieses Äquivalenzprinzip bedeutet praktisch eine sehr wesentliche Milderung der Forderung, daß auch der ausländische Richter das französische Kollisionsrecht zu beachten habe (so: Gutachten).

21

b)

Das deutsche Anerkennungsrecht verlangt eine Beachtung des deutschen Kollisionsrechts durch den ausländischen Richter nur in beschränktem umfang in Statussachen (§ 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Im übrigen, d.h. vor allem für vermögensrechtliche Streitigkeiten, enthält das deutsche Recht keine ausdrückliche Bestimmung, die der Voraussetzung zu 3 des französischen Katalogs entspräche. Es kann aber auch hier § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eingreifen. Wenn diese Bestimmung die Anerkennung eines ausländischen Urteils ausschließt, falls die Anerkennung gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, so werden damit auch die Normen des deutschen Kollisionsrechts geschützt, vorausgesetzt, daß sie im konkreten Fall Anspruch darauf erhoben, sich auch gegenüber ausländischen Kollisionsrecht durchzusetzen. Ebenso ist es nicht völlig ausgeschlossen, über § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einem ausländischen Urteil die Anerkennung zu versagen, wenn es das deutsche Recht "grundfalsch" angewandt hat (Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. S. 139, 141 m. Nachw.). Gleichwohl ist nicht zu verkennen, daß die Voraussetzung zu 3 des Katalogs theoretisch dem französischen Exequaturrichter durchweg ein weiterreichendes Prüfungsrecht an die Hand gibt, als es der deutsche Richter nach § 328 ZPO hat. Ob und in welchem Umfang sich dies auch praktisch auswirkt, hängt davon ab, in welchem Maße das französische und das deutsche Kollisionsrecht übereinstimmen. Nach dem vom Senat bereits in BGHZ 42, 194, 197 [BGH 17.09.1964 - VIII ZR 195/61] vertretenen und angewandten Grundsatz, daß schon partielle Gegenseitigkeit die Voraussetzung des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erfüllen könne, kommt es hier auf die Übereinstimmung der Regeln für die Anknüpfung des Vertragsstatuts, speziell des Statuts des Kaufvertrages an.

22

c)

Insoweit besteht aber eine weitgehende Ähnlichkeit zwischen dem französischen und dem deutschen Kollisionsrecht. Beide gehen von dem gleichen Ansatzpunkt aus: Über die Anknüpfung des Vertragsstatuts entscheidet in erster Linie der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille, und in zweiter Linie eine an den Umständen des konkreten Falles orientierte Abwägung. Während allerdings die französische Rechtsprechung auf diesem Wege fast stets zu einem einheitlichen Vertragsstatut gelangt, nimmt die deutsche Rechtsprechung (VIII ZR 412/56 vom 10. Januar 1958 = JPRspr, 1958-59 Nr. 37 - LM BGB § 480 Nr. 2; VIII ZR 109/59 vom 9. Juni 1960 - NJW 1960, 1720) eine Spaltung des Vertragsstatuts in ein Käufer- und ein Verkäuferstatut hin, wenn nicht die räumlichen Beziehungen des streitigen Verhältnisses so unterschiedliches Gewicht haben, daß die eine Beziehung vor allen anderen erkennbar den Ausschlag gibt. Der Gutachter, dem der Senat auch insoweit folgt, hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß sich in der gesamten veröffentlichten französischen Rechtsprechung nicht ein einziger Fall findet, in dem einem ausländischen Urteil das Exequatur deshalb verweigert worden wäre, weil der fremde Richter das nach den französischen Kollisionsregeln maßgebende Recht nicht oder nicht richtig angewandt habe. Der Senat ist deshalb mit dem Gutachter der Ansicht, daß die Voraussetzung zu 3 des Katalogs jedenfalls praktisch kein bedeutendes Hindernis für die Vollstreckung deutscher Urteile über vertragsrechtliche, insbesondere kaufrechtliche Ansprüche in Frankreich ist.

23

4.

Die Voraussetzung der "conformité à l'ordre public international" hat ihr Gegenstück in § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Kassationshof unterscheidet zwischen den Funktionen des ordre public als Schranke der Anwendung einer ausländischen Norm durch ein französisches Gericht (vgl. als Gegenstück im deutschen Recht Art. 30 EGBGB) und als Hinderungsgrund für die Anerkennung eines ausländischen Urteils (entsprechend § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Im zweiten Fall sind nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes (Urt. v. 17. April 1953, Rev. crit. 42, 412 m. Anm. Batiffol = RabelsZ 20, 519 m. Anm. Francescakis) im Hinblick auf die wohlerworbenen Rechte des Klägers die Wirkungen des französischen ordre public abgeschwächt (effet attenué de l'ordre public international). Mach den Untersuchungen des Gutachters findet sich selbst in Status-Sachen, in denen eine révision au fond seit der Jahrhundertwende ausgeschlossen ist und deshalb ein Ausweichen auf den ordre public als Grund für die Versagung des Exequatur nahegelegen hätte, nur ein Urteil aus jüngerer Zeit, das die Verneinung des Exeguatur auf die Verletzung des materiellen ordre public stützt (vgl. auch Arnold Fn. 13 S. 133 Fn. 22). Es ist deshalb zu erwarten, daß die französische Rechtsprechung in Vermögensrechtlichen Streitigkeiten - auch nach der Aufgabe der révision au fond - nur mit Zurückhaltung und nicht in einem größeren Umfang als die deutsche Rechtsprechung auf Grund des ordre public das Exequatur verweigern wird. Diese Erwartung ist auch deshalb begründet, weil sich nach den Untersuchungen des Gutachters kein neueres Urteil findet, welches das Exequatur für Urteile aus Staaten verweigert hätte, mit denen Frankreich die gegenseitige Anerkennung von Urteilen unter Verzicht auf die révision au fond, aber unter Vorbehalt des ordre public vereinbart hat (Belgien, Italien, die Schweiz und Großbritannien), in Fällen also, in denen ebenfalls ein Ausweichen auf den ordre public hätte naheliegen können. Im übrigen hat der Senat bereits in BGHZ 42, 194, 204 [BGH 17.09.1964 - VIII ZR 195/61] ausgesprochen, es sei unvermeidlich, daß die von Nation zu Nation verschiedenen rechtlichen, sittlichen, sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen zu unterschiedlichen Auffassungen darüber führen, was zu den Grundlagen der öffentlichen Ordnung gehöre, und deshalb dürften bei der Vergleichung des beiderseitigen ordre public - jedenfalls unter kulturverwandten Nationen - keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden. Die Voraussetzung zu 4 des Katalogs steht deshalb ebenfalls einer Annahme der Gegenseitigkeit im Verhältnis Deutschland-Frankreich nicht entgegen.

24

5.

L'absence de toute fraude à la loi fordert das Fehlen jeder Gesetzesumgehung. Hierbei bedeutet Gesetzesumgehung den Mißbrauch einer Kollisionsregel zu dem ausschließlichen Zweck, die Anwendung einer zwingenden Bestimmung des an sich maßgeblichen Rechts zu vermeiden. Auch das deutsche Anerkennungsrecht nimmt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Bestimmung eine Umgehung der Kollisionsnormen nicht ohne weiteres hin. Abhilfe wird insoweit beim ordre public (Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. S. 131; Martin Wolff, Das internationale Privatrecht Deutschlands, 3. Aufl. S. 47) oder bei der Auslegung der Kollisionsnormen (Soergel/Siebert/Kegel BGB 9. Aufl. vor Art. 7 EGBGB Nr. 61, 62) gesucht und gefunden. Ob die Gerichtspraxis beider Länder sich insoweit im wesentlichen deckt, braucht jedoch nicht untersucht zu werden. Denn in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, für die der Grundsatz der Privatautonomie gilt, die Parteien mithin grundsätzlich frei bestimmen können, welches Recht anwendbar sein soll, kommt eine Umgehung des an sich maßgeblichen Kollisionsrechts kaum in Betracht (Arnold a.a.O. So 133, Fn. 26). Es kann deshalb für die Verbürgung der Gegenseitigkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht von entscheidender Bedeutung sein, in welcher Weise das beiderseitige Anerkennungsrecht auf die Umgehung von Kollisionsnormen reagiert.

25

IV.

Das angefochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben, weil für die Vollstreckung eines Urteils der hier vorliegenden Art die Gegenseitigkeit als verbürgt anzusehen ist. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Anerkennung eines der anderen Hindernisse des § 326 Abs. 1 ZPO entgegensteht. Da von der Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, wer die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Haidinger
Artl
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier