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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1961, Az.: VII ZR 191/59

Beschränkung von Einwendungen gegen einen Anspruch im Rahmen der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Wirkungen eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Schiedsspruchs im Hinblick auf die Vollstreckungsabwehr; Zeitpunkt der Entstehung einer Aufrechnungswirkung; Berücksichtigungsfähigkeit der Unkenntnis des Schuldners von seiner Gegenforderung im Hinblick auf den Ausschluss darauf beruhender Einwendungen im Rahmen des § 767 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1961
Aktenzeichen
VII ZR 191/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 30.10.1959

Fundstellen

  • BGHZ 34, 274 - 282
  • MDR 1961, 496-497 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1067-1069 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1961, 298-301

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1961
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Antragsgegnerinnen gegen das. Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Durch Vertrag vom 17. April 1953 übertrug die Antragsgegnerin zu 2) dem Antragsteller den Alleinvertrieb der von ihr hergestellten Duplomat-Maschinen für das Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika und ihrer Besitzungen. Nach Nr. 19 dieses Vertrages sind alle Streitigkeiten und Ansprüche, die sich aus dem Vertrag oder seiner Verletzung ergeben oder sich darauf beziehen, durch Schiedsspruch nach den Verfahrensvorschriften des Amerikanischen Schiedsverbandes (American Arbitration Association) in New York beizulegen.

2

Im Jahre 1955 übertrugen die Antragsgegnerinnen ihre Vertretung für die Vereinigten Staaten der C. Corporation in L. (im folgenden: C.). Nach ihrer Behauptung sollte die C. das Einverständnis des Antragstellers mit dieser Regelung herbeiführen.

3

Zwischen dem Antragsteller und der C. kam es vor dem Supreme Court New York County zu einem Rechtsstreit, in dem am 16. Juni 1955 ein Vergleich geschlossen wurde. In diesem Vergleich verpflichtete sich die C., dem Antragsteller 19.000 Dollar zu zahlen. Weiter ist im Vergleich gesagt, daß der Vertrag vom 17. April 1953 aufgehoben sein und der Antragsteller statt dessen eine nicht-exklusive, zeitlich auf 5 Jahre begrenzte Vertriebsberechtigung für New York erhalten solle.

4

Am 10. August 1955 schloß der Antragsteller einen Vertrag mit der Firma I. I. A. J. New York.

5

Nach der Behauptung der Antragsgegnerinnen hat der Antragsteller in diesem Vertrage sein Handelsgewerbe und seine das Wort "Duplomat" enthaltende Firma veräußert und für den Firmennamen von J. 25.000 Dollar erhalten.

6

Der Antragsteller dagegen behauptet, an Jaffe nur die ihm nach dem Vergleich vom 16. Juni 1955 belassene Berechtigung zum Vertrieb in New York, nicht aber seinen Firmennamen übertragen zu haben.

7

Am 8. November 1955 erhob der Antragsteller beim Amerikanischen Schiedsverband Schiedsklage auf Schadensersatz in Höhe von 85.000 Dollar gegen die Antragsgegnerinnen. Er machte geltend, diese hätten den Vertrag vom 17. April 1953 durch ihre Abmachungen mit der C. und durch andere Handlungen verletzt und ihn dadurch gezwungen, seinen Geschäftsbetrieb zu veräußern.

8

Das Handelsschiedsgericht des Amerikanischen Schiedsverbandes verurteilte die Antragsgegnerinnen durch Schiedsspruch vom 15. November 1957, dem Antragsteller 5.000 Dollar und an Verfahrenkosten weitere 570 Dollar zu zahlen. Der Schiedsspruch enthält keine Gründe.

9

Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht diesen Schiedsspruch durch Beschluß für vollstreckbar erklärt. Gegen den Beschluß haben die Antragsgegnerinnen Widerspruch eingelegt.

10

Sie rechnen mit Schadensersatzansprüchen auf. Diese begründen sie damit, daß J. auf Grund des mit dem Antragsteller geschlossenen Vertrages unter dem Namen "D. Co. of America" Handel treibe und dabei Konkurrenzfabrikate auf den Markt und an ihren alten Kundenkreis bringe; ferner sei Werbematerial mit dem Namen D. im Werte von etwa 5.000 Dollar unverwertbar geworden, weil J. durch seinen Vertrag mit dem Antragsteller das Recht auf ausschließliche Benutzung des Wortes D. in New York erlangt habe. Durch die Übertragung des das Wort D. enthaltenden Firmennamens an J. habe der Antragsteller den Vertrag vom 17. April 1953 verletzt. Von dieser Übertragung hätten die Antragsgegnerinnen erst nach Erlaß des Schiedsspruchs, nämlich im November 1958, Kenntnis erhalten.

11

Ferner machen die Antragsgegnerinnen ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Sie bringen dazu vor, auch der Antragsteller selbst benutze unbefugt das Wort D. und sie hätten deshalb einen Anspruch auf Unterlassung gegen ihn.

12

Das Landgericht hat durch Urteil den Beschluß über die Vollstreckbarerklärung bestätigt.

13

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

14

Mit der Revision beantragen die Antragsgegnerinnen, die Vorentscheidungen aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

I.

Es bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß es sich um einen ausländischen Schiedsspruch i.S. des § 1044 ZPO handelte Davon geht auch die Revision aus. Sie greift auch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, daß der Schiedsspruch verbindlich i.S. des § 1044 Abs. 1 ZPO geworden ist.

16

Die Einwendungen der Antragsgegnerinnen beschränken sich auf die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

17

II.

Das Oberlandesgericht meint, diese Einwendungen würden schon durch die Vorschrift des Art. VI Abs. 2 Satz 3 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954 (BGBl 1956 II. 490) ausgeschlossen.

18

Diese Auffassung trifft nicht zu. Nach der genannten Vorschrift muß das zuständige Gericht den Schiedsspruch für vollstreckbar erklären, außer wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Damit werden nur die in § 1044 Abs. 2 ZPO aufgezählten Gründe, aus denen die Vollstreckbarerklärung abzulehnen ist, eingeschränkt.

19

Darum handelt es sich bei der Verteidigung der Antragsgegnerinnen nicht. Sie bringen vielmehr Einwendungen gegen den Anspruch selbst vor. Das ist gegenüber inländischen Schiedssprüchen innerhalb des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung möglich, soweit es sich um Einwendungen handelt, auf die eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte; es hätte nämlich keinen Sinn, wenn in solchen Fällen der Antragsgegner die Vollstreckbarerklärung hinnehmen und wegen seiner Einwendungen einen neuen Rechtsstreit nach § 767 ZPO anhängig machen müßte (vgl. BGH V ZR 126/55 v. 6.2.1957, LM Nr. 4 zu § 1042 ZPO mit weiteren Nachweisen).

20

Es besteht kein Grund, in dieser Hinsicht ausländische Schiedssprüche anders zu behandeln als inländische (vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO § 1044 III B 3). Die Bestimmung des Art. VI Abs. 2 Satz 3 des deutsch-amerikanischen Vertrags ergibt nichts für die Auffassung des Berufungsgerichts, und Art. VI Abs. 2 Satz 4 spricht gegen sie. Danach steht der für vollstreckbar erklärte ausländische Schiedsspruch hinsichtlich der Wirkungen und der Vollstreckung einem inländischen Schiedsspruch gleich. Dann besteht aber kein Grund, ausländische und inländische Schiedssprüche hinsichtlich der Möglichkeit, die Vollstreckung abzuwehren, verschieden zu behandeln; ebenso muß es dann möglich sein, auch gegenüber dem ausländischen Schiedsspruch solche Einwendungen, die an sich die Vollstreckungsgegenklage begründen würden, im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung vorzubringen.

21

Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts führt zu unbrauchbaren Ergebnissen; nach ihr müßte ein deutsches Gericht den amerikanischen Schiedsspruch sogar dann für vollstreckbar erklären, wenn der Schuldner zweifelsfrei beweisen kann, daß er nach Erlaß des Schiedsspruchs die streitige Forderung erfüllt hat.

22

III.

Jedoch sind die Einwendungen des Schuldners beschränkt.

23

Die Begrenzung für ihre Zulässigkeit ergibt sich aus § 767 Abs. 2 ZPO. Aus seiner entsprechenden Anwendung folgt: Einwendungen sind nur insoweit möglich, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie vor dem Schiedsgericht hätten vorgebracht werden können.

24

1)

Diese Voraussetzungen verneint das Berufungsgericht für den hier erhobenen Einwand der Aufrechnung.

25

Nach seiner Auffassung kommt es für Einwendungen, deren Entstehen von einer vom Schuldner abzugebenden Willenserklärung abhängt, darauf an, ob die Erklärung in dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgebenden Zeitpunkt hätte abgegeben werden können; demnach stellt es für die Aufrechnung darauf ab, wann sich die Forderungen aufrechenbar gegenübergestanden haben, nicht aber auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung, die hier erst nach dem Schiedsspruch abgegeben worden ist. Hierbei geht das Berufungsgericht von der Regelung des deutschen Rechts aus, wonach die Aufrechnung einer Erklärung bedarf (§ 388 Satz 1 BGB).

26

Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht die Frage, wie die Aufrechnung zustandekommt, nach amerikanischem Recht zu beurteilen und ob auch nach dessen Regelung eine Aufrechnungserklärung nötig ist. Sollte hiernach nämlich die Aufrechnungswirkung schon dadurch eingetreten sein, daß sich während des Schiedsgerichtsverfahrens gegenseitige fällige Forderungen gegenübergestanden haben, so entfiele ohnehin jeder Zweifel, daß die Einwendung schon zu diesem früheren Zeitpunkt entstanden war. Zugunsten der Antragsgegner kann aber mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß die Aufrechnung einer Erklärung bedarf.

27

Auch bei diesem Ausgangspunkt ist dem Berufungsgericht beizutreten. Die Ansicht, daß die Einwendung nicht erst - im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO - entsteht, wenn die Aufrechnung erklärt wird, hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten. Dieser Auffassung, die auch vom Bundesarbeitsgericht (NJW 1956, 1007) geteilt wird, ist der erkannende Senat bereits früher gefolgt (BGHZ 24, 97, 98).

28

Er hält an ihr fest.

29

Nach der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es auch dann allein auf die Aufrechnungslage an, wenn der Schuldner den Tatbestand, auf dem seine Gegenforderung beruht, nicht gekannt hat, mag auch die Unkenntnis nicht verschuldet sein.

30

Auch hierin ist dem Berufungsgericht, das sich auch insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1913, 103) befindet, zu folgen.

31

Es wird allgemein anerkannt, daß durch § 767 Abs. 2 ZPO grundsätzlich Einwendungen schon dann ausgeschlossen werden, wenn sie objektiv in der nach dieser Vorschrift maßgebenden letzten Verhandlung hätten geltend gemacht werden können. Darauf, ob gerade der Schuldner sie nicht erheben konnte, etwa weil er sie nicht kannte, kommt es nicht an.

32

Ist aber nach dem Gesetz allein der objektive Sachverhalt maßgebend, so läßt sich auch für den Einwand der Aufrechnung eine Berücksichtigung subjektiver Gesichtspunkte schwerlich begründen. Billigkeitserwägungen können eine solche unterschiedliche Behandlung dieses Einwands gegenüber anderen Einwänden nicht rechtfertigen. Es mag eine gewisse Härte darin liegen, daß dem Schuldner eine Aufrechnung abgeschnitten wird, die er mangels Kenntnis des zur Aufrechnung berechtigenden Tatbestands nicht früher vorbringen konnte. Das ist aber bei allen dem Schuldner zunächst nicht bekannten Einwendungen der Fall, z.B. in dem vom Berufungsgericht angeführten Fall eines mitwirkenden Verschuldens, das den im Urteil festgestellten Schadensersatzanspruch des Gläubigers mindern oder sogar beseitigen würde; hier hilft es dem Schuldner nichts, daß er die Tatsachen, die das mitwirkende Verschulden ergeben, ohne sein Verschulden erst nach der letzten mündlichen Verhandlung erfahren hat. Die Härten, die in dieser Regelung für den Schuldner liegen mögen, hat das Gesetz bewußt in Kauf genommen, um den rechtskräftigen Titel in weitem Umfange vor nachträglichen Einwendungen des Schuldners zu schützen und die Hindernisse zu begrenzen, die der Vollstreckung aus dem Titel bereitet werden können. Für den Schuldner, dem es verwehrt wird, eine schon früher objektiv mögliche Aufrechnung erst im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen, ist das keinesfalls härter als der Ausschluß anderer Einwendungen. Im Gegenteil wird ihm, wie das Berufungsgericht ausführt, nur eine Befriedigungsmöglichkeit genommen; die Gegenforderung, mit der er aufrechnen will, wird in ihrem Bestand nicht berührt und kann selbständig gegen den Gläubiger verfolgt werden. Dagegen muß der Schuldner sich bei den anderen Einwendungen, z.B. dem oben erwähnten Fall des mitwirkenden Verschuldens, mit dem endgültigen Verlust der Einwendung abfinden.

33

Danach können die Antragsgegnerinnen, soweit die zur Aufrechnung gestellten Forderungen schon vor Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens bestanden haben, nicht damit gehört werden, daß ihnen diese Forderungen damals noch unbekannt gewesen seien. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn ihre Unkenntnis darauf beruhen sollte, daß der Antragsteller den Tatbestand, aus dem sich die Gegenforderungen der Antragsgegnerinnen ergeben sollen, nämlich die Veräußerung seines das Wort D. enthaltenden Firmennamens an J., verschwiegen haben sollte. Nach § 767 Abs. 2 ZPO kommt es, wie gesagt, allein auf den objektiven Sachverhalt an, nicht auf die Kenntnis oder Unkenntnis des Schuldners und nicht auf den Grund seiner Unkenntnis.

34

Wenn allerdings der Gläubiger den Titel durch unwahre Angaben erschlichen hat, kann dem Schuldner geholfen werden. Die Möglichkeit dazu bietet die Vorschrift des § 826 BGB und im Verfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der sowohl in den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 1041 Abs. 1 Nr. 2, § 1044 Abs. 2 Nr. 2) wie in den internationalen Abkommen ausgesprochene Grundsatz, daß die Anerkennung des Schiedsspruchs nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf. Der Vortrag der Antragsgegnerinnen reicht aber nicht aus, die Annahme zu begründen, daß der Antragsteller den Schiedsspruch erschlichen hätte.

35

2)

In der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Antragsgegnerinnen geltend gemacht, daß auch nach Erlaß des Schiedsspruchs noch ein Schaden entstanden sei und daß auch mit dem Anspruch auf dessen Ersatz aufgerechnet werde.

36

Das Berufungsgericht hält auch die Aufrechnung mit solchen Ansprüchen nach § 767 Abs. 2 ZPO für unstatthaft. Die dafür angeführte Begründung, es handele sich insoweit nicht um den Grund, sondern nur um den Umfang des Schadensersatzanspruchs, trägt die Entscheidung nicht. Soweit ein Schaden erst nach dem Schiedsgerichtsverfahren eingetreten ist, bestand ein Ersatzanspruch vorher noch nicht und konnte auch objektiv - unabhängig von Kenntnis oder Unkenntnis der Antragsgegnerinnen - nicht aufgerechnet werden.

37

Für den angeblich später entstandenen Schaden trifft aber die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts zu, daß die Antragsgegnerinnen diesen Schaden nicht in der erforderlichen Weise substantiiert haben. Die Revision hat das nicht ausräumen und keine näheren Angaben aus der Tatsacheninstanz anführen können, aus denen sich ein nach Erlaß des Schiedsspruchs entstandener Schaden ergäbe.

38

3)

Auch hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Antragsgegnerinnen stützen diese Einrede darauf, daß ihnen gegen den Antragsteller ein Anspruch auf Unterlassung des Gebrauchs des Wortes D. zustehe. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Unterlassungsanspruch, wenn er bestände, überhaupt zur Zurückhaltung der Zahlung berechtigen und ob er die Grundlage für eine Verurteilung Zug um Zug (§ 274 BGB) abgeben könnte (vgl. RG DR 1940, 795). Jedenfalls ergibt das Vorbringen der Antragsgegnerinnen nichts dafür, daß der angebliche Unterlassungsanspruch erst nach dem Schiedsgerichtsverfahren entstanden ist und daß deshalb ein Zurückbehaltungsrecht nicht schon während des Schiedsgerichtsverfahrens geltend gemacht werden konnte. Das müßten aber die Antragsgegnerinnen behaupten und beweisen; schon aus dem Wortlaut des § 767 Abs. 2 ZPO, der nur Einwendungen für zulässig erklärt, die nach einem bestimmten Zeitpunkt entstanden sind, ergibt sich, daß der Schuldner diese Voraussetzung nachweisen muß. In dieser Dichtung hat die Revision, die sich mit dem Zurückbehaltungsrecht nicht eigens befaßt, nichts anführen können.

39

Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr auf die weitere Begründung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, nach der die Antragsgegnerinnen einen rechtswidrigen Gebrauch der Firma oder des Wortzeichens D. durch den Antragsteller nicht schlüssig vorgetragen haben.

40

IV.

Demnach trifft die Entscheidung des Berufungsgerichts zu, daß die Einwendungen der Antragsgegnerinnen nicht geeignet sind, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu hindern. Die Revision ist deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Glanzmann
Heimann-Trosien
BR Erbel ist in Urlaub und ortsabwesend. Er ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Glanzmann
Meyer
Dr. Vogt