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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1957, Az.: V ZR 126/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1957
Aktenzeichen
V ZR 126/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 12.05.1955

Fundstellen

  • NJW 1957, 793 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1957, 344-349

Prozessführer

1. der Emil W. Kommanditgesellschaft, Fabrik für Lederbekleidung in H., T.straße ..., vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Kaufmann Emil W. jun.,

2. des Kaufmanns Emil W. jun. in H., T.straße ...,

3. der Lederfabrik Ha. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in H. N., vertreten durch ihren Geschäftsführer, Kaufmann E. W. sen. in H., K.gasse ...,

Prozessgegner

die Firma Paul Otto R. in H., S. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches, durch den jemand zur Auskunft über eine Mehrheit von abgeschlossenen Geschäften verurteilt worden ist, kann nicht mit der Begründung widersprochen werden, daß der Verurteilte inzwischen einen Teil der Abschlüsse oder einzelne Gruppen von ihnen angegeben habe. Solange die Auskunft nicht im ganzen erteilt ist, liegt keine Erfüllung des zuerkannten Anspruchs vor.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Freitag

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Mai 1955 wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Antragstellerin führt Schaf-, Lamm-, Ziegen- und Kleintierfelle aus dem Ausland ein. Die Antragsgegnerin zu 3 bereitet solche Felle zu und die Antragsgegnerin zu 1 verarbeitet sie zu Lederwaren; der Antragsgegner zu 2 ist persönlich haftender Gesellschafter der Antragsgegenerin zu 1 und Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 3.

2

Die Parteien standen miteinander in Geschäftsverbindung. Es kam zu Streitigkeiten, in deren Verlauf die Antragstellerin den Antragsgegnern vorwarf, sie hätten einer vertraglichen Abmachung zuwider unmittelbar von ausländischen Lieferanten ("Abladerfirmen") der Antragstellerin Felle bezogen. Sie rief das laut Parteivereinbarung für derartige Streitigkeiten zuständige Schiedsgericht an, und dieses erließ am 22. März 1954 gegen die drei Antragsgegner folgenden Teilschiedsspruch:

"Unter Abweisung der weitergehenden Klagansprüche auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung werden die Beklagten verurteilt, Auskunft zu erteilen darüber, welche direkten oder auch indirekten Geschäfte durch dritte Firmen im In- und Ausland jeder von ihnen abgeschlossen hat in der Zeit vom 17. März 1952 bis zum 30. Juni 1953 mit folgenden türkischen und griechischen Firmen:

...

Die Entscheidung über die weiteren Anträge der Klägerin bleibt vorbehalten."

3

Die Antragstellerin hat unter dem 3. Mai 1954 beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Diesem Antrag hat das Landgericht durch Beschluß vom 14. Juni 1954 entsprochen. Die Antragsgegner haben gegen die landgerichtliche Entscheidung Widerspruch erhoben. Sie haben geltend gemacht, sie seien ihrer Verpflichtung aus dem Schiedsspruch inzwischen nachgekommen, indem sie der Antragstellerin am 21. Mai 1954 einen Bericht des Wirtschaftsprüfers Dr. Flegler übersandt hätten, der sämtliche geforderten Auskünfte enthalte.

4

Die Antragstellerin hat um Zurückweisung des Widerspruchs gebeten. Der Prüfungsbericht stelle keine ordnungsmäßige Auskunft dar, denn in ihm fänden sich lediglich summarische Angaben über die Gesamtumsätze der Antragsgegner mit den verschiedenen "Abladerfirmen" nebst Vertrags- und Rechnungsdaten, jedoch lasse er jegliche Einzelheiten über die zustandegekommenen Geschäfte vermissen. Sie könne den Bericht daher nicht an Hand ihrer eigenen unterlagen auf seine Richtigkeit nachprüfen. Nach dem Schiedsspruch seien die Antragsgegner verpflichtet, ihr über jedes einzelne Geschäft Auskunft zu erteilen. Dazu bedürfe es genauer Angaben über die Art der eingehandelten Felle, über ihre Stückzahl oder ihr Gewicht, über die jeweils vereinbarten Preise sowie über die Zahlungsbedingungen und Verschiffungskonditionen. Ohne diese Einzelheiten, von denen die Höhe der ihr entgangenen Provisionen abhänge, könne sie ihren Schadensersatzanspruch nicht berechnen.

5

Die Antragsgegner haben erwidert, die Angaben im Bericht des Dr. F. entsprächen der ihnen durch Schiedsspruch auferlegten Auskunftspflicht. Die Antragstellerin könne daraus ohne weiteres die Höhe ihrer Provisionen ermitteln. Ein Anspruch auf Mitteilung sonstiger Einzelheiten stehe ihr nicht zu. Mit ihrem Verlangen nach solchen weitergehenden Auskünften verfolge die Antragstellerin in Wirklichkeit vertragsfremde Zwecke und verstoße daher gegen Treu und Glauben. Im übrigen komme es in dem vorliegenden Verfahren auch nicht darauf an, ob die erteilte Auskunft vollständig sei; eine Ergänzung lasse sich nur über das Schiedsgericht im Wege des Offenbarungseides herbeiführen. Das staatliche Gericht sei auch nicht befugt, den Schiedsspruch auszulegen. Für dessen Vollstreckbarerklärung fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis.

6

Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung seinen Beschluß vom 14. Juni 1954 durch Urteil bestätigt. Die Berufung der Antragsgegner ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgen die Antragsgegner ihre Anträge auf Aufhebung des genannten Beschlusses und Zurückweisung des Vollstreckbarerklärungsantrages weiter. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

7

1.

Wenn die Antragsgegner der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches aus dem Grunde widersprechen, weil sie die ihnen auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung inzwischen erfüllt hätten, so wenden sie sich damit gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch selbst. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit solcher sachlich-rechtlicher Einwände im Vollstreckbarerklärungsverfahren, soweit sie erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens entstanden sind, mit Recht bejaht (RG Gruch 55, 1081; JW 1934, 362 Nr. 17; 1935, 3102 Nr. 12 = RGZ 148, 270; Wohlfarth JR 1934, 86; Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. § 1042 Anm. VII 1 und 2; Baumbach-Lauterbach ZPO 24. Aufl. § 1042 Anm. 3 C c; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl. § 167 III 2 b, S 835). Es erachtet jedoch den Einwand für sachlich unbegründet.

8

In dem angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt: Der Schiedsspruch sei dahin zu verstehen, daß die Antragsgegner verpflichtet seien, alle vertragswidrig getätigten Geschäfte nach Art und Menge zu kennzeichnen. Sie hätten deshalb für jedes einzelne Geschäft zwar nicht die Verschiffungsbedingungen, aber doch Warenart, Stückzahl oder Gewicht sowie den vereinbarten Bruttopreis angeben müssen. An diesen Angaben - deren Umfang auch durch den Grundsatz von Treu und Glauben keine Einschränkung erfahre - habe die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse gehabt. Der Prüfungsbericht, den die Antragsgegner ihr übersandt und dessen Inhalt sie sich zu eigen gemacht hätten, entspreche nicht den erwähnten Anforderungen. Die Antragsgegner hätten die ihnen obliegende Auskunft aus unzutreffender Rechtsansicht verweigert. Dabei handle es sich nicht um eine Unvollständigkeit minderen Grades, die im Wege des Offenbarungseidsverfahrens nach § 260 Abs. 2 BGB bereinigt werden könne; vielmehr liege eine qualitative Unzulänglichkeit der Auskunft vor, die deren Unbrauchbarkeit zur folge habe. Nicht begründet sei auch der Einwand der Antragsgegner, daß die Frage, ob sie ihre Auskunftspflicht erfüllt hätten, ausschließlich Gegenstand eines Verfahrens nach den §§ 887 ff ZPO sein könne; denn ein solches Verfahren setze eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches voraus.

9

Die Revision rügt Verletzung der §§ 259, 260 BGB, des § 87 c HGB, der §§ 286, 300, 1042 ZPO, der Beweislastregeln und weiterer sachlich-rechtlicher Vorschriften.

10

2.

Sie beanstandet in erster Linie, daß das Berufungsgericht den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht wenigstens teilweise zurückgewiesen habe. Soweit die Auskunft der Antragsgegner negativ ausgefallen sei - es würden darin jegliche "indirekten" Geschäfte in Abrede gestellt, ferner "direkte" Geschäfte mit den Firmen Ho. Z. und T. G. St. -, habe die Antragstellerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Dann hätte aber das Berufungsgericht, da der Schiedsspruch sich aus verschiedenen selbständigen Teilen zusammensetze, die völlige Erfüllung solcher Teile berücksichtigen und insoweit ein abweisendes Urteil erlassen müssen. Dasselbe gelte auch hinsichtlich der Antragsgegner zu 2 und 3, die laut Auskunft überhaupt keine Geschäfte getätigt hätten.

11

Die Rüge greift nicht durch. Wenn Rechtsprechung und Lehre in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO einer im Schiedsverfahren unterlegenen Partei das Recht zugestehen, der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches mit der Begründung zu widersprechen, der festgestellte Anspruch sei inzwischen erfüllt worden und damit erloschen, dann muß im Interesse einer klaren Regelung verlangt werden, daß der Widersprechende die Erfüllung auch wirklich einwandfrei und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dartut. Wer insbesondere, wie hier die Antragsgegner, über einen Komplex von Einzelvorgängen Auskunft erteilen soll, ist nicht berechtigt, den Schiedsspruch - im vorliegenden Fall handelt es sich ohnehin nur um einen "Teilschiedsspruch" - in eine mehr oder weniger große Anzahl von Teilen zu zerlegen und vom staatlichen Gericht zu verlangen, daß es hinsichtlich jedes einzelnen Teiles darüber entscheide, ob insoweit eine Erfüllung der Auskunftspflicht erfolgt sei oder nicht und ob deshalb für diesen Teilbereich der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen oder ihm stattzugeben sei. Die den Antragsgegnern auferlegte Verpflichtung stellt sich ihrem Wesen nach als etwas Einheitliches dar. Solange die Auskunft nicht im ganzen erteilt ist, liegt eine Erfüllung des der obsiegenden Partei zuerkannten Anspruchs noch nicht vor. Eine Aufsplitterung des einheitlichen Auskunftsanspruchs, wie die Revision sie für zulässig hält, wäre zudem mit der Rechtskraftwirkung, die § 1043 ZPO dem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch beilegt, schwerlich vereinbar und könnte zur Rechtsunsicherheit führen. So wenig das staatliche Gericht, das über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu entscheiden hat, die Formel des Schiedsspruches ändern darf (Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. § 1042 Anm. IV 1), steht es ihm auch nicht frei, seine Entscheidung auf einzelne Teile der dem Auskunftspflichtigen obliegenden Angaben zu beschränken. Vielmehr kann es den Schiedsspruch, der eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung zum Gegenstand hat, nur als Ganzes, d.h. seinem gesamten Inhalt nach, für vollstreckbar erklären oder aber den Antrag im vollen Umfang zurückweisen. Erfolgt die Vollstreckbarerklärung und geht der Gläubiger dann gemäß §§ 888, 891 ZPO gegen den Schuldner vor, so bleibt es diesem unbenommen, bei seiner Anhörung (§ 891 Satz 2 ZPO) darauf hinzuweisen, daß er der Auskunftspflicht bereits teilweise nachgekommen sei; irgendwelche Unzuträglichkeiten sind in diesem Falle für ihn nicht zu befürchten (Stein-Jonas-Schönke § 887 Anm. II 3).

12

Auch der Umstand, daß hier die im Schiedsverfahren beklagte Partei aus mehreren Personen besteht und daß nach der bisher erteilten Auskunft die Antragsgegner zu 2 und 3 weder direkte hoch indirekte Geschäfte mit den "Abladerfirmen" der Antragstellerin abgeschlossen haben sollen, gibt zu einer abweichenden Entscheidung keinen Anlaß. Ob bei erwiesener Erfüllung seitens einzelner Streitgenossen, wie die Revision meint, gemäß § 300 Abs. 2 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden wäre, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn nach dem Schiedsspruch vom 22. März 1954 sind die beiden Antragsgegner zu 2 und 3 verpflichtet, nicht nur über ihre eigenen etwaigen Geschäfte Auskunft zu erteilen, sondern auch über diejenigen der Antragsgegnerin zu 1 ("welche ... Geschäfte ... jeder von ihnen abgeschlossen hat"), und diese Verpflichtung haben sie, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, durch die Bezugnahme auf den nur allgemeine Angaben enthaltenden Bericht des Wirtschaftsprüfers Dr. F. bisher nicht erfüllt.

13

3.

Mit ihren weiteren Angriffen wendet die Revision sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Antragsgegner nach dem Schiedsspruch zur Auskunftserteilung über Warenart, über Stückzahl oder Gewicht und über den vereinbarten Bruttopreis hinsichtlich jedes einzelnen Geschäfts verpflichtet seien. Es handelt sich insoweit um eine Auslegung des Schiedsspruchs durch den Tatrichter. Diese ist nach herrschender Auffassung (Kohler Gruch 31, 276 [320]; RGZ 40, 418; RG JW 1911, 51 Nr. 47; RG Urteil vom 13. Juli 1922, VII 737/21; nur scheinbar abweichend, in Wirklichkeit aber besonders gelagerte Fälle betreffend RGZ 110, 50 und 169, 52), der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteile vom 13. Juni 1956, V ZR 20/55, abgedruckt WM 1956, 1160, und vom 23. Januar 1957, V ZR 132/55 [zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen], S. 10 f), in der Revisionsinstanz lediglich nach der Richtung nachprüfbar, ob sie etwa von unrichtigen Rechtsgrundsätzen ausgeht oder auf Verfahrensmängeln beruht. Das Vorliegen derartiger Verstöße macht die Revision hier in der Tat geltend. Sie kann damit jedoch keinen Erfolg haben.

14

Zu Unrecht wird insbesondere von ihr beanstandet, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung auch die Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs verwertet hat, obgleich doch dessen Formel - so meint die Revision - aus sich selbst heraus verständlich sei und zu Zweifeln keinen Anlaß biete. Die Entscheidung darüber, ob die Schiedsspruchformel noch einer Erklärung bedurfte, lag im wesentlichen auf dem Gebiete tatrichterlicher Würdigung. Daß dem Berufungsgericht hierbei Rechtsverstöße oder Auslegungsfehler unterlaufen seien, ist nicht dargetan. Gerade wenn die Formel, wie das angefochtene Urteil ausführt, über Art und Menge der eingehandelten Waren und über die Zahlungs- und Verschiffungsbedingungen "keine ausdrücklichen Hinweise" enthielt, lag es nahe, zur Ermittlung des Umfanges der den Antragsgegnern auferlegten Auskunftspflicht, die in der Formel selbst nicht genau umschrieben war, auf die schriftliche Begründung zurückzugreifen. Dem stand, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht die "Besetzung des Schiedsgerichts mit sehr erfahrenen und qualifizierten Juristen" im Wege; denn da nicht ersichtlich ist, daß im schiedsrichterlichen Verfahren über die Einzelheiten der zu erteilenden Auskunft Streit bestanden habe, hatten die Schiedsrichter keine Veranlassung, sich darüber in der Formel ihres Schiedsspruches näher auszulassen. Andererseits kann aber auch von einer Unvollständigkeit der Entscheidung - die nach Ansicht der Revision in einem Ergänzungs- oder Berichtigungsverfahren zu klären gewesen wäre - nicht gesprochen werden.

15

Ebensowenig läßt sich aus Rechtsgründen etwas dagegen einwenden, daß das Berufungsgericht aus dem beiläufigen Hinweis des Schiedsgerichts auf "Art und Umfang" der Geschäfte im Zusammenhang mit der Firma Sa. D. T. (S 32 f des Schiedsspruches) einen Anhaltspunkt dafür entnommen hat, das Schiedsgericht habe allgemein eine Verpflichtung der Antragsgegner zur Kennzeichnung sämtlicher vertragswidrig getätigten Geschäfte nach Art und Menge feststellen wollen; wieso die "ausgezeichnete Besetzung des Schiedsgerichts" einer solchen Annahme entgegenstehen soll, ist nicht zu ersehen. Das Berufungsgericht war ferner, entgegen der Ansicht der Revision, nicht gehindert, zwecks Ermittlung des Umfangs der Auskunftspflicht auch rechtliche Erwägungen anzustellen; nach dem Gesamtinhalt der Urteilsausführungen handelt es sich dabei übrigens nicht um nachträgliche Überlegungen "außerhalb" des Schiedsspruches, sondern das Berufungsgericht gibt lediglich das wieder, was nach seiner Überzeugung dem Schiedsgericht, als es die Entscheidung erließ, vorgeschwebt hat. Wenn in diesem Zusammenhang auch die Abrechnungsvorschriften für Handelsvertreter (§ 87 c HGB) erwähnt werden, so hatte das Berufungsgericht offensichtlich nur eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen im Auge ("bestätigender Anhalt", vgl. S 11 Berufungsurteil), und zwar insoweit, als danach Menge und Preis der eingehandelten Waren anzugeben sind (OLG Hamburg MDR 1955, 43); ein Widerspruch, den die Revision darin erblicken möchte, daß § 87 c HGB dem Handelsvertreter einen Anspruch auf Rechnungslegung gebe, während der Schiedsspruch, wie sie meint, eine Rechnungslegungspflicht doch gerade verneine, liegt also in Wirklichkeit nicht vor.

16

Zu Unrecht macht die Revision dem Berufungsgericht eine gegen § 286 ZPO verstoßende Nichtberücksichtigung des Vertrags der Antragsgegner, wonach die streitigen Einzelangaben für die Provisionsberechnung "völlig belanglos" seien, zum Vorwurf. In Wirklichkeit handelte es sich bei diesen Einzelheiten für die Antragstellerin um sehr wichtige Dinge, von denen insbesondere auch die jeweilige Höhe der Provision - ob 2 oder 5 % - abhing. Da die Antragstellerin außerdem, wie das angefochtene Urteil feststellt, eigene Unterlagen über die vertragswidrigen Geschäftsabschlüsse besaß, war sie auch deshalb an einer ins einzelne gehenden Auskunft interessiert, um deren Richtigkeit an Hand der erwähnten Unterlagen nachprüfen zu können. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Umfang der nach dem Schiedsspruch den Antragsgegnern obliegenden Auskunftspflicht beruht jedenfalls auf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse; insoweit aber unterliegt sie nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (RG Warn 1918 Nr. 229). Damit erledigen sich zugleich die weiteren Einwände der Revision, vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus hätte das Schiedsgericht der Antragstellerin mehr zugesprochen, als sie benötigte, und es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Ebensowenig kommt es angesichts der klaren Interessenlage noch darauf an, wer für die Erheblichkeit oder Belanglosigkeit der geforderten Einzelangaben beweispflichtig sei, - obgleich auch in dieser Hinsicht keine Zweifel bestehen: wenn die Antragsgegner der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs widersprechen und Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch selbst (§ 767 ZPO) erheben, tragen sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß sie ordnungsgemäß erfüllt und damit den Anspruch der Antragstellerin zum Erlöschen gebracht hätten (Baumbach-Lauterbach 24. Aufl. § 767 Anm. 3 F); an ihre Darlegungen nach dieser Richtung wäre hier übrigens ein umso strengerer Maßstab anzulegen, als sie den Schiedsspruch zunächst wochenlang unbeachtet gelassen und erst am 21. Mai 1954, nachdem die Antragstellerin bereits um Vollstreckbarerklärung nachgesucht hatte, den Prüfungsbericht des Dr. F. vorgelegt haben.

17

4.

Nicht stichhaltig ist auch die Rüge, das angefochtene Urteil lege den Antragsgegnern weitergehende Verpflichtungen auf als der Schiedsspruchs obgleich dieser den Anspruch auf Rechnungslegung abgewiesen habe, sei das, was jetzt das Berufungsgericht von den Antragsgegnern verlange, nichts anderes als eine "Rechnungslegung". Die Revision verkennt indessen diesen letzteren Begriff. Er ist zwar gegenüber demjenigen der "Auskunft", wie ihn der Schiedsspruch verwendet, nicht immer ganz klar abzugrenzen, zumal da eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung je nach den Umständen des einzelnen Falles einen weiteren oder einen beschränkteren Umfang haben kann (RGZ 108, 1 [7]). Immerhin läßt sich so viel mit Sicherheit sagen, daß eine Rechnungslegung jeweils eine geordnete Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben erfordert (Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 14. Aufl. § 20, 1 b, S 91; Palandt-Danckelmann 15. Aufl. § 259 BGB Anm. 2; Böhle-Stamschräder bei Erman BGB 1952, §§ 259-261 Anm. 4 b; BGB RGRK 10. Aufl. § 259 Anm. 1 Abs. 2). Ob darüber hinaus, wie das Berufungsurteil annimmt, auch noch die Vorlage von schriftlichen Belegen begriffsnotwendig ist, mag auf sich beruhen und es bedarf keines Eingehens auf die Angriffe, welche die Antragsgegner in der Revisionsinstanz gegen diese Ansicht erheben, obgleich sie sie in ihrer Berufungsbegründung vom 8. Dezember 1954 selbst vertreten haben (a.a.O. S 4). Denn auf jeden Fall ist das, was das Berufungsgericht hier als Obliegenheit der Antragsgegner ansieht - Angabe der vertragswidrig abgeschlossenen Geschäfte nach Warenart, nach Stückzahl oder Gewicht und nach den vereinbarten Bruttopreisen -, weder das eine noch das andere: sie sollen keineswegs ihre Einnahmen und Ausgaben aus den hinter dem Rücken der Antragstellerin getätigten Abschlüssen geordnet zusammenstellen, aber ebensowenig wird von ihnen verlangt, daß sie irgendwelche Belege vorlegen. Von einer Rechnungslegung kann daher, wie das angefochtene Urteil mindestens im Ergebnis zutreffend angenommen hat, in der Tat nicht gesprochen werden.

18

5.

Die Revision verdient endlich auch darin keine Zustimmung, daß allenfalls eine unvollständige Auskunft vorliege, deren Ergänzung im Wege des § 260 Abs. 2 BGB - Offenbarungseidsverfahren - nachgefordert werden könne. Mit dieser Frage hat sich bereits das Berufunsgericht auseinandergesetzt und dazu ausgeführt, es handle sich hier nicht um eine "quantitative Unzulänglichkeit (Unvollständigkeit)" der Auskunft, diese sei vielmehr "qualitativ" unzulänglich; die Antragsgegner hätten ihre Verpflichtung aus dem Schiedsspruch in erheblichem Umfang nicht erfüllt, weil sie infolge eines Rechtsirrtums über keines der verschiedenen Berichtsgeschäfte Auskunft gegeben hätten; deshalb liege keine "Auskunft mit einer Geschäftsauslassung" vor, sondern eine jedem einzelnen Berichtsgeschäft anhaftende Unbrauchbarkeit der Auskunft. Dem ist im wesentlichen beizutreten. Gleichviel ob der Unterschied zwischen quantitativer und qualitativer Unzulänglichkeit für die hier zu entscheidende Frage wirklich eine ausschlaggebende Rolle spielt, - auf jeden Fall hält die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Mängel der von den Antragsgegnern erteilten Auskunft hier nicht durch die Ableistung eines Offenbarungseids ausgeräumt werden können, den Angriffen der Revision stand.

19

Diese verkennt selbst nicht, daß nach den in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1952, IV ZR 45/50 und 16/51 (Lind-Möhr Nr. 1 zu § 260 BGB) entwickelten Grundsätzen dem Auskunftsberechtigten mit einem Verfahren nach § 260 Abs. 2 BGB nur dann geholfen ist, wenn er die Möglichkeit hat, dem Verpflichteten im Offenbarungseidstermin sachgemäße Vorhaltungen zu machen. Gerade eine solche Möglichkeit besteht jedoch im vorliegenden Fall nicht: der von den Antragsgegnern vorgelegte Prüfungsbericht enthält nur "summarische Angaben" und läßt jegliche Einzelheiten über die der Auskunftspflicht unterliegenden Geschäfte vermissen, so daß es für Vorhaltungen an den erforderlichen Anknüpfungspunkten fehlt.

20

Die Revision mißversteht auch die von ihr angeführte Reichsgerichts-Entscheidung RGZ 84, 41, wenn sie daraus (S 44 a.a.O.) den Schluß ziehen möchte, eine Verurteilung des Verpflichteten zu weiterer Auskunftserteilung sei nur dann zulässig, wenn er "einen bestimmten Vermögensteil überhaupt nicht angegeben" habe. Hier ist die Mangelhaftigkeit der bisher von den Antragsgegnern erteilten Auskunft noch viel weitreichender als in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall; sie betrifft nicht nur, wie dort, einen Teil der anzugebenden Dinge, sondern sämtliche Berichtsgeschäfte, denn jedem einzelnen dieser Geschäfte haftet, wie das Berufungsurteil festgestellt hat, die Unbrauchbarkeit der Auskunft an. Nur diese objektive Unbrauchbarkeit ist im übrigen entscheidend, ohne daß es darauf ankommt, ob sie, wie das Berufungsurteil festgestellt hat, auf einem Rechtsirrtum der Antragsgegner beruht; auch in dem oben erwähnten Bundesgerichtshof-Urteil ist davon nur beispielsweise die Rede ("... insbesondere in einem entschuldbaren Rechtsirrtum"). Deshalb bedarf es keiner Stellungnahme mehr zu den Ausführungen der Revision darüber, daß die Antragsgegner keinem Rechtsirrtum unterlegen seien, sondern lediglich den Schiedsspruch "anders ausgelegt" hätten und daß, wenn man dies einem Rechtsirrtum gleichstellen wolle, nur ein Irrtum über die Art der Auskunft, nicht aber hinsichtlich des Umfangs der zu offenbarenden Geschäfte gegeben wäre.

21

6.

Da somit die Revisionsrügen nicht durchgreifen und das Berufungsurteil auch sonst zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Oechßler ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Rothe Dr. Freitag