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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1957, Az.: V ZR 132/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1957
Aktenzeichen
V ZR 132/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I
OLG München - 25.03.1955

Fundstellen

  • BGHZ 23, 138 - 142
  • DB 1957, 211 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 592-593 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1957, 254-257

Prozessführer

der Frau Eleonore S.-S., als Erbin des Schriftstellers Rudolf S.-S., in M., A.straße ...,

Prozessgegner

den B. R., Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch seinen Intendanten, Oberbürgermeister a.D. Dr. Franz St. in M., R.,

Amtlicher Leitsatz

Die Vernehmung der Schiedsrichter als Zeugen über den Sinn ihres Schiedsspruchs ist regelmäßig unzulässig, selbst dann, wenn die Parteien die Schiedsrichter von der Wahrung des Beratungsgeheimnisses entbunden haben (Bestätigung von RGZ 129, 15). Es bleibt dahingestellt, ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn entweder das Beratungsgeheimnis durch den Schiedsvertrag aufgehoben wäre oder alle Beteiligten - Parteien und Schiedsrichter - darauf vertreten.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Oechßler und Dr. Rothe

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. März 1955, anstelle der Verkündung am 26. März 1955 zugestellt, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der ursprüngliche Kläger, der Schriftsteller Rudolf S.-S. in M. (im folgenden als "der Kläger" bezeichnet), ist im Laufe des Revisionsverfahrens am 18. Mai 1956 gestorben. Er ist von der jetzigen Klägerin beerbt worden. Er war bei dem Beklagten vom 1. Mai 1949 an als Programmdirektor und Stellvertreter des Intendanten beschäftigt. Am 7. März 1950 wurde zwischen den Parteien ein "Arbeitsvertrag" geschlossen. Nach § 1 der dabei getroffenen Sondervereinbarung sollten dem Kläger unter der gesetzlichen Verantwortung des Intendanten alle Programmabteilungen, die Sendeleitung, die Nebenstelle Nürnberg und die Verbindungsstelle Schwaben unterstehen. § 4 der Sondervereinbarung lautet:

Ausgenommen in Fällen nachweisbarer grober Pflichtverletzung sowie des freiwilligen Rücktritts wird Herrn S.-S. für den Fall seines Ausscheidens aus den Diensten des Bayerischen Rundfunks ein lebenslängliches Ruhegehalt von monatlich brutto 1.000 DM zugesichert. Nach dem Tode des Herrn S.-S. erhält seine Witwe 60 % des Ruhegehalts als persönliches lebenslängliches Witwengeld. Im übrigen finden die Bestimmungen des Bayerischen Beamtengesetzes sinngemäß Anwendung.

2

Am 22. September 1951 wurde dem Kläger fristlos gekündigt. Er erhob Klage beim Arbeitsgericht München. Dort kam in der Güteverhandlung vom 31. Oktober 1951 folgender Vergleich zustande:

I. Die beklagte Partei [B. R.] nimmt die fristlose Kündigung vom 22.9.51 zurück, nachdem sich ergeben hat, daß über die Auslegung des Rundfunkgesetzes in Verbindung mit dem Anstellungsvertrag des Klägers Meinungsverschiedenheiten bestehen können.

II. Der Kläger nimmt seine Klage zurück.

III. Beide Parteien unterwerfen sich bezüglich der weiteren Modalitäten des gegenseitigen Verhältnisses einem Schiedsgericht, das gebildet wird aus Rechtsanwalt L., Rechtsanwalt Albrecht M. als Schiedsrichter und Arbeitsgerichtsrat F. als Obmann.

3

Dieses Schiedsgericht erließ am 13. November 1951 folgenden Schiedsspruch:

1. Der Anstellungsvertrag zwischen dem B. R. und Herrn S.-S. vom 7. Mars 1950 endet mit dem 31. Dezember 1951.

2. Bis zu diesem Zeitpunkt erhält Herr S. die in seinem Anstellungsvertrag vorgesehenen vollen Bezüge.

3. Herr S.-S. erhält eine einmalige, am 1. Januar 1952 fällige Abfindung in Höhe von 19.000 DM brutto, zahlbar bis spätestens 5. Januar 1952.

4. Ab 1. Juli 1952 erhält Herr S.-S. bis zu seinem Ableben einen monatlichen, jeweils am Ersten eines Monats im voraus fälligen Betrag von 800 DM brutto. Von dem auf das Ableben des Herrn S.-S. folgenden Monatsersten ab erhält seine Witwe einen in gleicher Weise fälligen Bruttobetrag von 480 DM monatlich auf Lebenszeit.

Im übrigen finden die Bestimmungen des Bayerischen Beamtengesetzes sinngemäß Anwendung.

5. ... (betrifft die Wohnung des Klägers).

6. Beide Parteien sind zur gegenseitigen Wahrung unbedingter Loyalität im Sinne dieses Schiedsgerichtsverfahrens verpflichtet.

7. ... (betrifft Kosten).

4

In den Gründen des Schiedsvertrags ist u.a. ausgeführt:

"Der Vertrag könnte durch eine ordentliche Kündigung frühestens auf den 31. Dezember 1952 beendet werden. Solange hätte also der Kläger Anspruch auf seine vollen Bezüge und anschließend auch Ansprüche auf die Altersversorgung nach § 4 des Vertrages. Eine volle Bezahlung der Bezüge bis zum 31. Dezember 1952, ohne daß der Kläger für den B. R. arbeitet, ist dem B. R. jedoch nicht zuzumuten. Auch der Kläger hat zu erkennen gegeben, daß er eine derartige Unbilligkeit selbst nicht wünscht. Unter Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen hält das Schiedsgericht an Stelle der Bezüge für das Jahr 1952 den im Schiedsspruch genannten Betrag für angemessen. Bei der Ermittlung der Höhe der Abfindung berücksichtigte das Schiedsgericht nicht nur das Grundgehalt, sondern auch die Aufwandsentschädigung und die sonstigen Nebenbezüge. Hinsichtlich der Bemessung der Höhe der in Ziff 4 des Schiedsspruchs genannten Bezüge war davon auszugehen, daß der § 4 des Anstellungsvertrags dem Kläger im Anschluß an ein langfristiges Arbeitsverhältnis eine Altersversorgung gewähren wollte. Das Gericht hielt eine Kürzung um 20 % für billig und auch dem Kläger zumutbar."

5

Am 27. November 1951 wurde das bayerische Gesetz über die Gewährung von Zulagen an die Beamten und Versorgungsempfänger des Bayerischen Staates vom 20. November 1951 (GVBl 223) verkündet, das mit Wirkung vom 1. April 1951 in Kraft trat. Der Kläger war der Auffassung, daß er wegen des Schlußsatzes der Nr. 4 des Schiedsspruchs an der Erhöhung der Ruhegehaltsbezüge der bayerischen Beamten nach diesem Gesetz teilnehme. Er führte aus: Der Schlußsatz in der Nr. 4 des Schiedsspruchs entspreche wörtlich dem Schlußsatz in § 4 des Dienstvertrags und müsse ebenso ausgelegt werden. In dem Dienstvertrag habe der Satz nach dem Willen beider Parteien die Bedeutung gehabt, den Kläger vor einer Geldentwertung zu schützen. Die Erhöhung der Beamtengehälter bringe eine Angleichung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten. Er könne also auf alle Fälle eine Erhöhung seiner Versorgungsbezüge um 16 % verlangen.

6

Der Kläger hat vor dem Landgericht Klage erhoben mit dem Antrag:

7

Der Beklagte hat dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1952 bis 30. Juni 1953 als Zuschlag zum Ruhegehalt 1.536 DM zu bezahlen.

8

Der Betrag errechnet sich aus 16 % von 800 DM für 12 Monate.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

10

In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Antrag dahin erweitert:

11

1. Der Beklagte hat an den Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1952 bis einschließlich 31. März 1955 als Zuschlag zum Ruhegehalt für 29 Monate 3.712 DM zu bezahlen.

12

2. Ab 1. April 1955 hat der Beklagte über das Ruhegehalt von 800 DM hinaus monatlich einen Zuschlag zu bezahlen in der Höhe, wie er sich aus den Ruhegehaltsbezügen der bayerischen Beamten laut Gesetz vom 20. November 1951 ergibt, mindestens aber von zur Zeit 16 % = 128 DM, also insgesamt 928 DM.

13

3. Es wird festgestellt, daß der Kläger auch an zukünftigen weiteren Erhöhungen der Ruhegehaltsbezüge der bayerischen Beamten teilnimmt.

14

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

15

Mit der Revision hat der Kläger zunächst seine bisherigen Anträge weiter verfolgt. Nach seinem Tod am 18. Mai 1956 hat die jetzige Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Antrag stellen lassen,

16

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erkennen,

  1. 1.

    der Beklagte hat an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1952 bis zum 31. März 1955 einen Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 3.712 DM zu zahlen,

  2. 2.

    der Beklagte hat ab 1. April 1955 über das Ruhegehalt von 800 DM hinaus monatlich einen Zuschlag zu zahlen in der Höhe, wie er sich aus den Ruhegehaltsbezügen der bayerischen Beamten laut Gesetz vom 20. Januar 1951 ergibt, mindestens aber von zur Zeit 16 % = 128 DM bis zum 18. Mai 1956,

  3. 3.

    der Rechtsstreit wird im übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt.

17

Dabei wurde die Erklärung abgegeben, der Anspruch der Klägerin auf Sterbegeld solle vorbehalten bleiben.

18

Der Beklagte beantragte Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

19

I.

Die Frage, ob für die Klage das ordentliche Gericht oder etwa das Arbeitsgericht zuständig wäre, darf gemäß § 528 ZPO von Amts wegen nicht geprüft werden. Eine Einrede, die übrigens nicht erhoben ist, könnte nicht geltend gemacht werden.

20

II.

1.

Das Berufungsgericht führt aus: Der Schiedsspruch habe unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Für eine Klage auf Erfüllung des Schiedsspruchs sei mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses in der Regel kein Raum. Eine solche Klage müsse aber zugelassen werden, wenn Zweifel an der Auslegung des Entscheidungssatzes des Schiedsspruchs bestünden. Denn die Vollstreckbarerklärung würde diese Zweifel nicht beheben. Es bestehe demnach hier ein besonderes Interesse an einer gerichtlichen Klage. Bedenken dagegen, daß damit ein zweiter Vollstreckungstitel wegen derselben Schuld geschaffen werde, bestünden nicht, weil die vorliegende Klage nur die streitige Erhöhung des Ruhegehaltsanspruchs zum Gegenstand habe, für die der Entscheidungssatz des Schiedsspruchs keinen Vollstreckungstitel bilden könne.

21

Die Revision stimmt dieser Auffassung zu. Rechtliche Bedenken bestehen gegen sie nicht. Für den jetzt geltend gemachten Anspruch bildet der Schiedsspruch vom 13. November 1951 keinen vollstreckbaren Titel, so daß dem Kläger mit einer Vollstreckbarkeitserklärung nicht gedient wäre. Es könnte sich nur fragen, ob für die jetzige Klage nicht auch das Schiedsgericht zuständig gewesen wäre; die Einrede des Schiedsvertrags ist jedoch nicht erhoben worden.

22

2.

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: § 3 WährG stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Es handle sich, wenn Nr. 4 Abs. 2 des Entscheidungssatzes die Bedeutung zukommen sollte, die ihr der Kläger beimesse, um keine Wertsicherungsklausel nach § 3 WährG.

23

Dem ist zuzustimmen. Es würde sich hier, was der erkennende Senat (BGHZ 14, 306 [310]) für entscheidend ansieht, nicht um die Festsetzung der Rente nach dem Wert der Leistung eines ändern handeln, sondern darum, daß der Wert dessen, für was die Geldleistung gemacht werden soll, anhand einer anderen Leistung klassifiziert wird.

24

3.

Zu der entscheidenden Frage hat das Berufungsgericht nun erwogen: Aus dem Wortlaut des Entscheidungssatzes Nr. 4 Abs. 2 des Schiedsspruchs lasse sich für die Auffassung des Klägers nichts entnehmen. Die Bestimmungen des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (GVBl 349 - BayBG 1946) enthielten keine Vorschriften über die Höhe der Bezüge der Beamten und ihrer Versorgung, § 79 BayBG 1946 verweise auf die besoldungsrechtlichen Bestimmungen, die im Bayerischen Besoldungsangleichungsgesetz vom 27. März 1939 (GVBl 53) in Verbindung mit dem Reichsbesoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (RGBl I, 349) enthalten seien. Auch die Begründung des Schiedsspruchs bringe in keiner Weise zum Ausdruck, daß das Schiedsgericht eine Veränderung der festgesetzten Beträge entsprechend einer künftigen Veränderung der Versorgungsbezüge der Staatsbeamten gewollt habe. Auch die Vernehmung der drei Schiedsrichter habe darüber nichts ergeben.

25

Das Schiedsgericht habe bei Aufnahme des umstrittenen Satzes sich lediglich an den Dienstvertrag vom 7. März 1950 angelehnt, und dem Satz die Bedeutung belassen wollen, die er dort nach dem Willen der Parteien gehabt habe. Damit sei das Berufungsgericht gehalten gewesen, den Dienstvertrag auszulegen, obwohl der Schiedsspruch an seine Stelle getreten sei.

26

Einen Beweis dafür, daß im Schlußsatz des § 4 des Vertrags zum Ausdruck kommen sollte, daß die Versorgungsrente des Klägers sich entsprechend verändern sollte, wenn sich die Beamtengehälter erhöhten, habe der Kläger nicht erbracht. Der Wortlaut lasse einen solchen Parteiwillen nicht erkennen. Wenn durch Vereinbarung das Ruhegehalt eines Angestellten durch die Höhe eines Beamtengehalts bestimmt werden solle, werde die zu gewährende Rente regelmäßig zu einem bestimmten Beamtengehalt in Verbindung gebracht, wobei meist nur das Grundgehalt das Maß gebe. Eine Anlehnung an die Änderungen der Beamtenbezüge im ganzen hätte Unklarheiten zur Folge und wäre ungewöhnlich, da die Dienstbezüge der einzelnen Beamtenbesoldungsgruppen unterschiedlich sich verändern könnten. Die Verbindung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe fehle aber hier vollständig. Die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben, daß die Parteien in Widerspruch zum Wortlaut des Vertrags ein veränderliches Ruhegehalt des Klägers gewollt und nur ihren Willen unvollkommen ausgedrückt hätten.

27

Dem Antrag auf Beeidigung der Zeugin Dr. L., die im Sinne des Klägers ausgesagt habe, die aber nach der Überzeugung des Berufungsgerichts einer Täuschung unterlegen sei und deren Aussage daher keine entscheidende Bedeutung zukomme, habe das Berufungsgericht gemäß § 391 ZPO nicht entsprochen. Der Kläger habe zwar auf die Beeidigung der Zeugin nicht verzichtet, aber die Beeidigung in das Ermessen des Gerichts gestellt und sich damit mit der Nichtbeeidigung einverstanden erklärt. Er habe den Beschluß über die Nichtbeeidigung in der letzten mündlichen Verhandlung nicht gemäß § 295 ZPO gerügt. Der nachträgliche Antrag auf Beeidigung, der einer Rüge der Nichtbeeidigung gleichzuachten sei, sei daher nicht mehr zulässig.

28

Die Revision wirft zunächst die Frage auf, ob das Revisionsgericht bei der Beurteilung eines Schiedsspruchs an die Auslegung des Tatrichters gebunden ist, und vertritt die Auffassung, das sei nicht der Fall, das Revisionsgericht sei vielmehr im Hinblick auf die dem Schiedsspruch durch den Gesetzgeber verliehene Rechtskraftwirkung bei der Ausdeutung eines Schiedsspruchs frei.

29

Diese Auffassung ist abzulehnen. Das Reichsgericht hat sich zwar auf den Standpunkt gestellt, das Revisionsgericht sei befugt, den Sinn eines Schiedsspruchs frei zu prüfen, wenn der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache erhoben werde (RGZ 110, 50), hat aber im übrigen sich dahin entschieden, daß das Revisionsgericht nicht befugt ist, die vom Berufungsgericht dem Schiedsspruch gegebene Auslegung einer Nachprüfung zu unterwerfen (RGZ 8, 377 [378]; 40, 418 [419]; RG in JW 1911, 51 Nr. 47; RG vom 13. Juli 1922 VII 737/21 im Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu § 1040 ZPO; siehe auch Kohler in Gruchots Beiträge Bd. 31 S 320). Es wird dabei ausgeführt, der Umstand, daß der Schiedsspruch nach § 1040 ZPO unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils habe, könne nicht dahin führen, den Schiedsspruch in jeder Beziehung einem Urteil gleichzustellen, sondern es bestehe, von den anderen Unterschieden abgesehen, der wesentliche Unterschied, daß dem gerichtlichen Urteil die Kraft zu jener Wirkung durch die Autorität des von der Staatsgewalt eingesetzten Richteramts verliehen wird, während die verbindliche Kraft des Schiedsspruchs auf den Vertragswillen der Parteien zurückzuführen sei. Dieser wesentliche Unterschied begründe eine verschiedene Behandlung. Welche Bedeutung das Revisionsgericht dem Urteil eines anderen Richters einzuräumen habe, unterliege seiner freien Beurteilung, wogegen für die Frage, wie weit es an den in der Berufungsinstanz inhaltlich festgestellten Schiedsspruch gebunden sei, keine anderen Grundsätze in Betracht kommen können als die, welche bezüglich des vom Berufungsrichter festgestellten Vertragswillens der Parteien maßgebend seien. Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung im Urteil vom 13. Juni 1956 V ZR 20/55 (Wertpapier-Mitteilungen 1956, 1160) angeschlossen. Er hält daran bei erneuter Nachprüfung auch gegenüber den Ausführungen der Revision fest. Es kann insbesondere nicht anerkannt werden, daß § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu einer anderen Auffassung nötige und daß der Umstand eine Rolle spiele, daß das Schiedsgericht unter dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gebildet worden sei, der ursprünglich in seiner Eigenschaft als staatlicher Richter tätig gewesen und deshalb zum Obmann des Schiedsgerichts bestellt worden sei.

30

Der Auffassung der Revision kann daher nicht gefolgt werden, daß das Revisionsgericht die Nr. 4 des Schiedsspruchs frei auslegen könne, sondern es kann nur geprüft werden, ob die Auslegung des Berufungsgerichts fehlerhaft ist.

31

Umstritten ist die Bedeutung des Satzes in Nr. 4 Abs. 2 des Schiedsspruchs: "Im übrigen finden die Bestimmungen des Bayerischen Beamtengesetzes sinngemäß Anwendung."

32

Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht sich gehalten sieht, zur Auslegung dieses Satzes, der wörtlich aus dem Dienstvertrag übernommen wurde, diesen Dienstvertrag heranzuziehen. Sie hält dies für unzulässig, das Schiedsgericht habe gerade sämtliche Streitpunkte zwischen den Parteien, und damit auch den Streit über die Auslegung des Dienstvertrags und dessen, was die Parteien bei dessen Abschluß gewollt hätten, erledigen sollen. Es könne daher nicht auf den Dienstvertrag zurückgegriffen werden, der Nr. 4 Abs. 2 des Schiedsvertrags müsse vielmehr eine eigene Bedeutung beigelegt werden.

33

Die Revision bemängelt auch, daß das Berufungsgericht die Schiedsrichter über ihre Auffassung des Schiedsspruchs vernommen hat. Es könne über die Auslegung des Schiedsspruchs der Schiedsrichter so wenig gehört werden wie der ordentliche Richter über sein Urteil. Der Schiedsspruch müsse in sich ausgelegt werden, wie er nach außen in Erscheinung trete.

34

Diese Einwendungen sind im Ergebnis nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zunächst den Schiedsspruch selbst geprüft und ist ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß aus dem Wortlaut des Entscheidungssatzes und aus der schriftlichen Begründung für die Auffassung des Klägers nichts entnommen werden könne. Es hat den Art. 79 BayBG keineswegs übersehen, hat es aber abgelehnt, die eigentliche Bestimmung der Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers einem Hinweis auf die "sinngemäße" Anwendung des Beamtengesetzes "im übrigen" zu entnehmen, das in einer Bestimmung seinerseits wieder auf die besoldungsrechtlichen Bestimmungen verweist, zumal in Nr. 4 Abs. 1 des Schiedsspruchs ein fester Versorgungsbetrag für den Kläger und die Witwe, je auf Lebenszeit, festgelegt worden war. Darin ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen. Es ist insbesondere nicht richtig, daß Nr. 4 Abs. 2 des Schiedsspruchs das, was der Kläger als Inhalt des Vertrags ansehe, so klar zum Ausdruck bringe, daß die Bestimmung einer Auslegung gar nicht mehr zugänglich sei. Auch auf die im Vertrag festgelegte gegenseitige Pflicht zur unbedingten Loyalität kann ein Angriff auf die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gestützt werden. Es handelt sich hier um eine Verpflichtung für die Zukunft, die auch keinen anderen Inhalt hat als die jedem Vertrag innewohnende Verpflichtung, sein Verhalten zum Vertragsgegner nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einzurichten. Die Lösung für die Frage, was die Parteien vereinbart haben, kann aber aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht gewönne werden. Es ist dabei zu beachten, daß die Versorgungsbezüge in einer bestimmten Höhe zu einer Zeit festgelegt wurden, als die Erlassung des bayerischen Zulagengesetzes unmittelbar bevorstand, daß das Schiedsgericht damals die Bezüge selbständig festsetzte und daher in der Lage war, die damalige Kaufkraft des Geldes zu berücksichtigen.

35

Das Berufungsgericht hielt nun, wie sich aus seinem weiteren Verfahren ergibt, die Möglichkeit nicht für ausgeschlossen, daß im Widerspruch zu der Fassung des § 4 des Vertrags und damit auch der Nr. 4 Abs. 2 des Schiedsspruchs ein veränderliches Ruhegehalt des Klägers gewollt und dieser Wille nur unvollkommen zum Ausdruck gekommen sein könnte. Es hat daher, um alle Erkenntnisquellen heranzuziehen, die Schiedsrichter über den Sinn ihres Schiedsspruchs als Zeugen gehört und ist zu der Feststellung gelangt, das Schiedsgericht habe dem umstrittenen Satz ohne eigene Wertung seines Sinns die Bedeutung belassen wollen, die er in dem Arbeitsvertrag nach dem Willen der Parteien gehabt habe. Nun besteht in Schrifttum und Rechtsprechung Einigkeit darüber, daß grundsätzlich die Vernehmung der Schiedsrichter als Zeugen über den Sinn ihres Schiedsspruchs im Hinblick auf das auch für die schiedsrichterliche Tätigkeit geltende Beratungsgeheimnis unzulässig ist (Schönke, Das Schiedsgerichtsverfahren nach heutigem deutschen Recht 2. Aufl. 1954 S 180; Prager, Schiedsrecht 1931, S 170; Baumbach, Das privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren 1931 S 121; Baumbach-Lauterbach 24. Aufl. Anm. 3 zu § 1038 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl. S 829; Nikisch, Zivilprozeßrecht 1950 S 603; RGZ 129, 15 [17/18]; RG in JW 1932, 2877 mit Anm. von Heilberg; RGZ 38, 410 [411/412]; Balser-Bögner Schiedsvertrag und Schiedsverfahren 1954, 51; a.A. anscheinend Richter, Das deutsche Schiedsgerichtsverfahren S 65). Der vorliegende Fall hat allerdings die Besonderheit, daß beide Parteien, insbesondere auch der Kläger, (Schriftsatz vom 23. Juli 1954 Bl 90 GA und Niederschrift über die Sitzung vom 21. Februar 1955 Bl 133 GA) sich auf die Mitglieder des Schiedsgerichts als Zeugen berufen haben. Es ist daher davon auszugehen, daß sie diese Mitglieder von einer ihnen gegenüber bestehenden Schweigepflicht über das Beratungsgeheimnis befreit haben. Das Beratungsgeheimnis ist aber jedenfalls beim ordentlichen Richter nicht nur im Interesse der Parteien, sondern vielmehr unabhängig von deren Wünschen festgesetzt und schlechthin zu beachten, abgesehen von Ausnahmefällen, wie sie entsprechend für das vorliegende Schiedsgerichtsverfahren nicht gegeben sind (RGZ 89, 13 [16/17] - vgl. auch wegen der Mitglieder eines Ehrengerichts der Anwaltskammer RG in JW 1931, 1069; Rosenberg a.a.O. § 20 II 5; vgl. auch Kohlhaas NJW 1953, 401). Es ist nicht zu verkennen, daß auch der Schiedsrichter ein eigenes berechtigtes Interesse daran hat, daß er nicht, etwa durch eine nachträgliche Aufhebung der Schweigepflicht durch die Parteien, genötigt wird, als Zeuge über die Einzelheiten der Beratung und über die Erwägungen, die zum Schiedsspruch führten, über das nicht in den Gründen des Schiedsspruchs Niedergelegte hinaus auszusagen. Baumbach (a.a.O. S 121) hält Aufhebung des Beratungsgeheimnisses durch Schiedsvertrag oder die Schiedsrichter für möglich. Es müßte aber ein Verzicht durch alle Beteiligten - Schiedsrichter und Parteien - ausgesprochen werden. Der Umstand, daß die Schiedsrichter, jeder für sich, sich vernehmen ließen und nicht Widerspruch erhoben, ist jedenfalls keine Aufhebung des Beratungsgeheimnisses.

36

Die Vernehmung der Schiedsrichter muß also im vorliegenden Fall als unzulässig angesehen werden. Die Klägerin ist aber dadurch nicht beschwert, da das Ergebnis dieser Beweisaufnahme nicht zu einer anderen Entscheidung führte, als zu der, zu der das Berufungsgericht auch ohne die Beweisaufnahme gekommen wäre. Wenn das Berufungsgericht auch über die Auslegung des Arbeitsvertrags Beweis einzog und eine bestimmte Feststellung traf, so kann darin ein Rechtsverstoß nicht gesehen werden. Das Berufungsgericht hat sich zwar erst auf Grund des Ergebnisses der unzulässigen Beweisaufnahme durch Vernehmung der Schiedsrichter für verpflichtet gehalten, den Dienstvertrag auszulegen, aber die Gleichheit der Fassung des umstrittenen Satzes im Dienstvertrag und im Schiedsspruch legte an sich schon die Vermutung nahe, daß der Sinn der beiden Verlautbarungen derselbe sei.

37

Die Einwendungen, die die Revision gegen diesen Teil der Beweisaufnahme und ihre Würdigung durch das Berufungsgericht erhebt, können keinen Erfolg haben.

38

Die Revision rügt die Verkennung der Beweislast und meint, es wäre Sache des Beklagten gewesen, zu beweisen, daß die Bezugnahme auf das Bayerische Beamtengesetz nicht die Bedeutung habe, daß auch die besoldungsrechtlichen Vorschriften in Bezug genommen werden sollten. Das Berufungsgericht hat aber, wie oben bereits ausgeführt, schon aus der Fassung des Schiedsspruchs und seiner Begründung entnommen, daß der Vertrag und der Schiedsspruch für sich allein diesen Sinn nicht haben. Für die Frage, ob die Parteien dieser Erklärung übereinstimmend einen anderen Sinn geben wollten, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß von der Beweislast des Klägers ausgegangen.

39

Die Revision erhebt auch Einwendungen gegen die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht. Diese sind aber unzulässig.

40

Der damalige gesetzliche Vertreter der Beklagten, nicht Zeuge, Sc., hat auch nur ausgesagt, der Kläger habe vor Abschluß des Vertrags Bedenken gegen den Bestand der Währung gehabt und sei auf möglichste Sicherung seiner Bezüge bedacht gewesen. Darin, daß diese sehr allgemein gehaltene Aussage vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich gewürdigt worden ist, kann ein Verstoß gegen § 286 ZPO nicht gesehen werden.

41

Die Revision rügt endlich, daß die Zeugin Dr. L. nicht beeidigt worden sei. Auch wenn der Antrag auf Beeidigung einer Rüge der Nichtbeeidigung gleichzustellen sei (RGZ 100, 200), könne ein Verlust des Rügerechts nach § 295 ZPO nicht eingetreten sein. Es sei zu beachten, daß nach der Nichtbeeidigung der Zeugin eine weitere Beweisaufnahme stattgefunden habe und daß gerade deren Ergebnis es gerechtfertigt habe, die Zeugin zu beeidigen; eine Partei müsse in jedem Stadium des Prozesses einen Antrag auf Beeidigung stellen können.

42

Diese Rüge ist im Ergebnis nicht begründet. Die Vernehmung der Zeugin Dr. L. war im Termin vom 24. Mai 1954 mit dem Beschluß des Richters, daß die Zeugin nicht beeidigt werde, beendet. Die Nichtbeeidigung wäre aber nur dann ein Mangel, der gerügt werden könnte und der durch Nichtrüge geheilt wird, wenn das Gericht irrig ein Eidesverweigerungsrecht oder einen Verzicht angenommen hätte (Baumbach ZPO § 391 Anm. 2 C). Dafür spricht jedoch nichts. Das Berufungsgericht wäre durch den Beschluß des Einzelrichters vom 24. Mai 1954 nicht gehindert gewesen, die Beeidigung noch anzuordnen, ebenso wie es nach § 398 Abs. 1 ZPO die wiederholte Vernehmung der Zeugin hätte anordnen können. Nach § 391 ZPO unterliegt aber die Frage der Beeidigung eines Zeugen grundsätzlich dem freien richterlichen Ermessen, das einer weiteren Rechtfertigung nicht bedarf. Eine Nachprüfung dieses Ermessens kommt in der Revisionsinstanz nur insoweit in Frage, als es sich um eine rechtsirrige Auffassung der dem Berufungsgericht gezogenen Grenzen handelt (OGHZ 1, 226; BGH vom 24. November 1951 II ZR 65/51 in NJW 1952, 384). Das Berufungsgericht hat nun im einzelnen ausgeführt, daß der Aussage der Zeugin keine entscheidende Bedeutung zukomme und daß es die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage nicht für geboten erachte. Daß es dabei die Grenzen seines Ermessens überschritten hätte, ist nicht ersichtlich.

43

4.

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Berufungsantrag des Klägers enthalte in Nr. 2 zahlenmäßig Unrichtigkeiten. Da die Klage dem Grunde nach abgewiesen worden sei, erübrige sich aber eine Erörterung darüber. Die Revision hat dazu nichts bemerkt.

44

Die Revision ist somit nicht begründet, sondern war auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

Dr. Tasche Dr. Augustin Bundesrichter Schuster ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben. Dr. Tasche Dr. Oechßler Rothe