Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1972, Az.: VIII ZR 113/71
Anforderungen an die Auslegung eines Handelsvertretervertrages; Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung; Anforderungenan die Zulässigkeit einer Aufrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1972
- Aktenzeichen
- VIII ZR 113/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 04.05.1971
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IPRspr 1972, 144
- MDR 1973, 310-311 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 422
- NJW 1973, 951 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Prozessführer
1. Offene Handelsgesellschaft in Firma Teppich-M., Inhaber Paul und Horst M. in H., W. Straße ...
vertreten durch ihre Gesellschafter Paul M. und Horst Helmut M., ebenda
2. Kaufmann Paul M. in B., E.straße ...
3. Kaufmann Horst Helmut M. in H.-B., S.
Prozessgegner
Kommanditgesellschaft italienischen Rechts in Firma S., S. B. (V.), Italien,
vertreten durch ihre Gesellschafter Cesare B., Franco B. und Pierre B., ebenda
Amtlicher Leitsatz
Eine Gerichtsstandsvereinbarung, wonach ein bestimmtes Gericht eines ausländischen Staates oder andere Gerichte dieses Staates für alle Streitfälle zuständig sind, ist in der Regel dahin auszulegen, daß jedenfalls für Ansprüche gegen die Vertragspartei, deren Heimatgerichte zuständig sein sollen, die alleinige (ausschließliche) Zuständigkeit dieser Gerichte vereinbart ist.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1972
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Haidinger und
der Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. Mai 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine italienische Firma, lieferte der in H. ansässigen Beklagten zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, am 20. Dezember 1968 Teppiche für 8.427,45 DM. Ein Teilbetrag von 5.011,26 DM wurde am 18. Juli 1969 bezahlt.
Mit der Klage macht die Klägerin den Restbetrag von 3.416,19 DM nebst Zinsen geltend. Die Beklagten beantragen Klagabweisung. Sie behaupten, die Forderung der Klägerin sei erloschen, weil sie an die Handelsvertreterin der Klägerin, die Firma Z. Ein H., mit befreiender Wirkung gezahlt hätten. Hilfsweise rechnen sie mit einer ihnen von der Firma Z. abgetretenen Forderung auf.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil eine Zahlung der Beklagten an die Firma Z. mangels Inkassovollmacht derselben die Forderung der Klägerin nicht getilgt habe und weil eine Aufrechnung mit der von der Firma Z. den Beklagten abgetretenen Forderung infolge der in dem Handelsvertretervertrag zwischen der Klägerin und der Firma Z. enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig sei. Es hat die Revision zugelassen, ohne in der Urteilsformel etwas über den Umfang der Zulassung zu bemerken. In den Urteilsgründen heißt es, die Revision werde zugelassen, soweit es die in Teil II der Entscheidungsgründe behandelte Unzulässigkeit der Aufrechnung angehe.
1.
Grundsätzlich unterliegt das Berufungsurteil, soweit es zum Nachteil der Revisionsklägerin erkannt hat, auch dann in vollem Umfange der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, wenn das Berufungsgericht die Rechtsfrage, die ihm die Zulassung der Revision gerechtfertigt erscheinen läßt, in der Urteilsformel nicht bezeichnet hat und eine Einschränkung des Ausspruchs über die Zulassung der Revision sich lediglich aus den Urteilsgründen entnehmen läßt (BGH Urt. vom 25. Oktober 1957 - IV ZR 167/57 = LM ZPO § 546 Nr. 27 und vom 18. Dezember 1968 - VIII ZR 12/67 = LM ZPO § 546 Nr. 68).
2.
Anders ist es indessen, wenn mehrere selbständige Ansprüche Gegenstand des Berufungsurteils sind und die grundsätzliche Rechtsfrage, wegen der die Revision zugelassen wird, nur für einen Anspruch von Bedeutung ist (BGHZ 48, 134, 136) [BGH 29.06.1967 - VII ZR 266/64] oder wenn mit der Klage zwar lediglich ein Anspruch geltend gemacht wird, der Beklagte sich aber in verschiedener Weise gegen diesen Anspruch verteidigt und die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen wird, die nur für einen Streitpunkt bedeutsam ist, bei dem es sich um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes handelt (BGHZ 53, 152, 154) [BGH 12.01.1970 - VII ZR 48/68]. Hier haben die Beklagten die Forderung der Klägerin bestritten und hilfsweise mit einer ihnen abgetretenen Forderung aufgerechnet. Da die Revision nur wegen einer die Aufrechnung betreffenden Rechtsfrage zugelassen ist und die Aufrechnung mit der von der Firma Z. abgetretenen Forderung ein tatsächlich und rechtlich selbständiger und von dem übrigen Streitstoff abtrennbarer Streitpunkt ist, ist die Revision unzulässig, soweit die Beklagten geltend machen, die Forderung der Klägerin sei durch Zahlung an die Firma Z. erloschen.
II.
Der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt mithin nur, ob die von den Beklagten in diesem Verfahren erklärte Aufrechnung zulässig ist oder nicht.
1.
Die Zulässigkeit der Aufrechnung ist nach dem sog. Aufrechnungsstatut zu beurteilen, das dem Recht der Hauptforderung folgt, gegen die aufgerechnet wird (BGHZ 38, 254, 256). Für die Hauptforderung ist deutsches Recht maßgebend, weil die Parteien sich in den Vorinstanzen auf deutsches Recht berufen haben und die Frage des auf die Hauptforderung anzuwendenden Rechts überhaupt nicht streitig geworden ist. Daraus darf geschlossen werden, daß die Anwendung deutschen Rechts dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht (Senatsurteil vom 7. März 1962 - VIII ZR 9/61 = LM Art. 7 ff EGBGB (Deutsches intern. Privatrecht) Nr. 17).
a)
Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach den §§ 387 ff BGB sind gegeben. Nach § 390 Satz 1 BGB kann allerdings eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, nicht aufgerechnet werden. Hierunter fallen aber nach allgemeiner und zutreffender Meinung nur materiellrechtliche, nicht prozeßrechtliche Einreden (RGZ 123, 348, 349; Soergel/Reimer Schmidt, BGB 10. Aufl. § 390 Rdn. 1; BGB RGRK 11. Aufl. § 390 Anm. 4; Palandt, BGB 31. Aufl. § 390 Anm. 1 b) und deshalb nicht die Einrede, das Prozeßgericht sei nicht zur Entscheidung über die Gegenforderung berufen.
b)
Ein sachlich-rechtlich wirkendes Aufrechnungsverbot, das zulässig wäre (BGHZ 38, 254, 256), hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Eine Gerichtsstandsvereinbarung trifft nach dem Verständnis der Vertragsparteien Vorsorge nur für einen Prozeß, enthält aber in aller Regel keine materiellrechtlichen Vereinbarungen, die auch außerhalb eines Prozesses das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien regeln sollen. Eine solche materiellrechtliche Regelung kann in einer Gerichtsstandsvereinbarung um so weniger gesehen werden, als unter Kaufleuten für den vertraglichen Ausschluß der Aufrechnung besondere Klauseln üblich sind.
2.
Das Berufungsgericht hat aber die Aufrechnung im Prozeß für unzulässig gehalten, weil in dem Handelsvertretervertrag zwischen der Klägerin und der Firma Z. ein ausschließlicher Gerichtsstand in Italien vereinbart sei, in dieser Abmachung ein Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen der Firma Z. vor deutschen Gerichten liege und die Beklagten sich diese Abrede nach § 404 BGB entgegenhalten lassen müßten.
3.
Das Berufungsgericht hat ohne Erörterung angenommen, die Klägerin und die Firma Z. hätten die alleinige (ausschließliche) Zuständigkeit der italienischen Gerichte vereinbart. Es hat also die Gerichtsstandsklausel für eindeutig gehalten und deren Auslegungsfähigkeit verneint. Ob das zutrifft, ist eine Rechtsfrage, die der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt (BGHZ 32, 60, 63) [BGH 10.01.1960 - V ZR 39/58]. Die danach zulässige Prüfung ergibt, daß durch die zwischen der Klägerin und der Firma Z. vereinbarte Gerichtsstandsklausel jedenfalls Ansprüche der Firma Z. aus dem Handelsvertreterverhältnis gegen die Klägerin nur vor italienischen Gerichten geltend gemacht werden konnten.
a)
Die in dem zweisprachig abgefaßten Vertrag enthaltene Gerichtsstandsklausel lautet:
"Foro competente è Milano o altre tribunale in Italia."
bzw.
"Zuständige Gerichtshof für alle Streitfälle ist Mailand oder andere Rechtssitz in Italien."
b)
Schon der Wortlaut der italienischen wie der deutschen Fassung der Gerichtsstandsklausel spricht dafür, daß allein die italienischen Gerichte zur Entscheidung über Ansprüche der Firma Z. gegen die Klägerin zuständig sein sollen. Daraus, daß nach der italienischen Fassung das Gericht in Mailand oder ein anderes italienisches Gericht zuständig ist, läßt sich entnehmen, daß die Klägerin in jedem Falle nicht vor anderen als italienischen Gerichten in Anspruch genommen werden sollte. Das wird durch die deutsche Fassung der Gerichtsstandsklausel bestätigt, weil danach das Gericht in Mailand oder ein anderes italienisches Gericht für alle Streitfälle zuständig ist.
c)
Auch nach der Interessenlage ist anzunehmen, daß eine alleinige Zuständigkeit der italienischen Gerichte für etwaige Ansprüche der Firma Z. gegen die Klägerin vereinbart war.
Da eine Gerichtsstandsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen denjenigen begünstigen soll, der die Geschäftsbedingungen aufgestellt hat, und somit in erster Linie nach seiner Interessenlage auszulegen ist (BGHZ 52, 30, 36) [BGH 26.03.1969 - VII ZR 194/68], kann man hier annehmen, daß es vor allem auf die Interessenlage der Klägerin ankommt, weil die Gerichtsstandsklausel offensichtlich von ihr entworfen war. Ihr kam es aber darauf an, daß sie von der Firma Z. nur vor italienischen Gerichten verklagt werden konnte. Wie der Große Senat für Zivilsachen in BGHZ 44, 46 [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65] ausgeführt hat, ist eine beklagte Partei, die Ausländer ist, daran interessiert, vor ihren Heimatgerichten verklagt zu werden. Sie hat ein natürliches Interesse daran, daß ihre Heimatgerichte, deren Organisation und Funktionsweise sie kennt und deren Sprache sie spricht, sich ihrer Rechtssache annehmen. Es kommt hinzu, daß die internationale Zuständigkeit über das Verfahrensrecht entscheidet, nach dem der Rechtsstreit abgewickelt wird, und vielfach auch dafür maßgebend ist, nach welchem materiellen Recht entschieden wird.
Die Firma Z. konnte mit der alleinigen Zuständigkeit der italienischen Gerichte für Ansprüche gegen die Klägerin einverstanden sein. Da der Schwerpunkt eines Handelsvertreterverhältnisses jedenfalls dann, wenn ein Handelsvertreter nur im Bereich einer einzigen Rechtsordnung tätig werden soll und dort auch seine Niederlassung hat, regelmäßig in diesem Bereich liegt, ist hier nach dem sog. hypothetischen Parteiwillen deutsches Recht anwendbar (BGHZ 53, 332, 337) [BGH 16.03.1970 - VII ZR 125/68]. Danach ist Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Unternehmers der Ort von dessen gewerblicher Niederlassung (Schröder, Recht des Handelsvertreters 4. Aufl. § 86 Rdn. 51). Die Verpflichtungen der Klägerin gegenüber der Firma Z. waren also in Italien zu erfüllen, so daß der Gerichtsstand des Erfüllungsortes ohnehin in Italien war.
4.
Sind demnach für Ansprüche der Firma Zimmermann gegen die Klägerin allein die italienischen Gerichte zuständig, so kann es dem inländischen Gericht aus prozeßrechtlichen Gründen untersagt sein, den Aufrechnungseinwand zu berücksichtigen. Eine solche Einschränkung der Prüfungsbefugnis im Prozeß kann sich aus zwingendem Prozeßrecht oder aus einer prozeßrechtlichen Vereinbarung der Parteien ergeben.
a)
Macht die beklagte Partei im Prozeß vor einem ordentlichen Gericht geltend, die Klageforderung sei durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung erloschen, so erhebt sie damit eine rechtsvernichtende Einwendung. Dadurch wird die Gegenforderung nicht rechtshängig (BGHZ 57, 242 [BGH 11.11.1971 - VII ZR 57/70]). Streitgegenstand bleibt allein die Klageforderung. Nach dem Streitgegenstand allein richtet es sich grundsätzlich, ob die Prozeßvoraussetzungen der Gerichtsbarkeit, des Rechtsweges und der Zuständigkeit, ohne die ein Sachurteil nicht ergehen darf, gegeben sind. Da jedoch nach § 322 Abs. 2 ZPO auch die Entscheidung, daß die aufgerechnete Gegenforderung nicht bestehe, der Rechtskraft fähig ist, hat sich die Rechtsprechung veranlaßt gesehen, den erwähnten Grundsatz, daß die Prozeßvoraussetzungen nur hinsichtlich des Streitgegenstandes, also der Klageforderung, gegeben sein müssen, beim Aufrechnungseinwand in gewissem Umfang zu durchbrechen. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung über das Bestehen der aufgerechneten Forderung, und deshalb die Berücksichtigung des Aufrechnungseinwandes unzulässig, wenn für die aufgerechnete Forderung die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist (BGHZ 19,341), ferner, wenn für die Gegenforderung nicht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, sondern vor den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (BGHZ 16, 124 ff [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53]). Das gleiche gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht, wenn statt des ordentlichen Gerichts das Arbeitsgericht oder das Landwirtschaftsgericht für die Entscheidung über die Gegenforderung zuständig sind, weil es sich insoweit nicht um den Rechtsweg, sondern um die sachliche Zuständigkeit handele (BGHZ 26, 304; 40, 338) [BGH 12.12.1963 - V BLw 32/63]. In den Fällen der fehlenden Gerichtsbarkeit und des fehlenden ordentlichen Rechtsweges steht zwingendes Prozeßrecht einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts über das Bestehen der Gegenforderung entgegen. Ob dasselbe auch im Falle einer (gesetzlich) ausschließlichen Zuständigkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 ZPO, über die also die Parteien nicht verfügen können, gilt (ablehnend: Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 145 Anm. VI 2 a; Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 145 Anm. 4 E; Habscheid, ZZP 76, 371, 380), braucht hier nicht entschieden zu werden. Hier steht keine (gesetzlich) ausschließliche Zuständigkeit in Frage, sondern eine vereinbarte alleinige Zuständigkeit. Berührt werden hier also nicht zwingende Vorschriften des Prozeßrechts, sondern allein die Parteivereinbarung über die örtliche und zugleich internationale Zuständigkeit, wie. sie in Ziff. 9 des Handelsvertretungsvertrages zwischen der Klägerin und der Firma Z. getroffen ist.
b)
Daraus ergibt sich die Frage, ob diese Gerichtsstandsvereinbarung zugleich die Vereinbarung enthält, die Vertragsparteien dürften die Aufrechnung mit Forderungen, die unter die Gerichtsstandsvereinbarung fallen, in einem Prozeß nur vor den als zuständig vereinbarten italienischen Gerichten geltend machen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Verträge zulässig sind, in denen sich die Parteien zu einem bestimmten prozessualen Verhalten verpflichten, insbesondere dazu, sich im Prozeß vor einem bestimmten Gericht nicht auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach der Vereinbarung der Parteien ein anderes Gericht entscheiden soll (BGHZ 38, 254, 258). Der Bundesgerichtshof hat a.a.O. (abweichend teilweise BGHZ 23, 17, 22) [BGH 20.12.1956 - II ZR 177/55] entschieden, ein Schiedsvertrag enthalte für die Vertragsparteien das vertragliche Verbot, einem ordentlichen Gericht durch Geltendmachung des Aufrechnungseinwandes die Prüfung zu unterbreiten, ob eine dem Schiedsvertrag unterfallende Forderung bestehe. Das gleiche gilt nach Auffassung des erkennenden Senats dann, wenn für die Forderung, mit der aufgerechnet wird, die alleinige Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts vereinbart ist.
Durch den Schiedsvertrag entziehen die Parteien bestimmte Streitigkeiten staatlichen Gerichten und übertragen die Entscheidung auf Schiedsgerichte. Bei der Vereinbarung eines alleinigen Gerichtsstands im Ausland belassen die Parteien es zwar bei der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte. Die Partei, die dazu in der Lage ist, setzt aber ihr Interesse durch, nur vor den Gerichten ihres Heimatstaates verklagt werden zu können. Da sie - wie dargelegt wurde - diesen Gerichten ein größeres Vertrauen entgegenbringt als den Heimatgerichten des anderen Vertragsteils und da die internationale Zuständigkeit über das anzuwendende Verfahrensrecht entscheidet und häufig auch für das materielle Recht maßgebend ist, nach dem der Rechtsstreit entschieden wird, soll nach dem maßgebenden Vertragswillen auch die Entscheidung über die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ihren Heimatgerichten vorbehalten sein. Die Vereinbarung eines alleinigen Gerichtsstands im Ausland enthält daher ebenso wie ein Schiedsvertrag ein vertragliches Verbot, sich im Prozeß auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung vor einem anderen als dem Schiedsgericht bzw. dem vereinbarten ausländischen Gericht zu berufen.
Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn gegenüber einer nicht der Gerichtsstandsklausel unterliegenden Forderung mit einer abgetretenen Forderung aus einem anderen Rechtsverhältnis aufgerechnet wird, für die die alleinige Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts vereinbart ist. Ob eine Aufrechnung auch dann ausgeschlossen ist, wenn der ausländische Vertragsgegner selbst eine der Gerichtsstandsvereinbarung unterliegende Forderung vor einem inländischen Gericht einklagt, kann dahingestellt bleiben, weil die Beklagten gegenüber der nicht unter die Gerichtsstandsvereinbarung fallenden Forderung der Klägerin die Aufrechnung mit einer ihnen abgetretenen und der Gerichtsstandsvereinbarung unterliegenden Forderung erklärt hatten.
III.
Die Revision war mithin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Claßen
Mormann
Braxmaier
Hoffmann