Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1957, Az.: IV ZR 167/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 167/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14837
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht in Berlin - 17.10.1956
Fundstellen
- MDR (Beilage) 1958, B 12 (amtl. Leitsatz)
- MDR (Beilage) 1958, B 9 (amtl. Leitsatz)
- ZZP 1958, 136
Prozessführer
des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1,
Prozessgegner
den Reichsbahnangestellten Arno K. in B., K. S., O.straße ...,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. v. Werner und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Oktober 1956 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1907 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1946 Mitglied der SED. Er ist seiner Darstellung nach am 13. Juli 1933 wegen des Verdachts kommunistischer Tätigkeit - er selbst gibt an, er habe eine geheime Poststelle der KPD in seiner Wohnung gehabt, ohne jedoch Mitglied der KPD gewesen zu sein - verhaftet und bis zum 2. September 1934 in einem Konzentrationslager festgehalten worden. Er behauptet, er habe sich durch Mißhandlungen während der Haft und durch schlechte Unterkunft einen Gesundheitsschaden zugezogen und habe ferner durch wiederholte Haussuchungen vor seiner Verhaftung Bücher, Hausrat, Wäsche und Bekleidung verloren und dadurch einen Vermögensschaden in Höhe von 2.000,- DM erlitten.
Die von ihm geltend gemachten Entschädigungsansprüche hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt, weil der Kläger sich geweigert hatte, einen Zusatzfragebogen über eine Mitgliedschaft bei verschiedenen Organisationen auszufüllen. Der Kläger hat gegen den Bescheid Klage erhoben. Mit ihr hat er zunächst um Anerkennung seiner Entschädigungsansprüche und zuletzt um die Feststellung gebeten, daß er nicht zu dem in §1 Abs. 4 Ziffer 1 und 4 BErgG bezw. §2 Abs. 1 Ziffer 4 BerlEG von einer Wiedergutmachung ausgeschlossenen Personenkreis gehöre. Das Landgericht hat darauf den Bescheid der Entschädigungsbehörde aufgehoben, den Kläger bezüglich der von ihm geltend gemachten Schäden an Körper und Gesundheit, Freiheit und Vermögen als Verfolgten im Sinne des §1 BErgG anerkannt und seine Ansprüche auch dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Im übrigen hat es die Sache zur Prüfung und Erörterung der Höhe der geltend gemachten Ansprüche an die Entschädigungsbehörde zurückgegeben.
Die vom beklagten Land gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Kammergericht zurückgewiesen und auf eine Anschlußberufung des Klägers das Land verurteilt, dem Kläger eine Haftentschädigung von 2.085,- DM-West zu zahlen. Ferner hat es die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Eine Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.
Mit der auf Grund einer Beschwerde des beklagten Landes vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt dieses eine Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob ein Mitglied der SED, das sich vor dem 23. Mai 1949 aktiv für diese Partei eingesetzt hat, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat und daher von einer Entschädigung nach §6 Abs. 1 Nr. 2 BEG ausgeschlossen ist, wenn es im Jahre 1950 Angehörige der FDJ durch sogenannte Greuelpropaganda vor dem Betreten des Westsektors von Berlin gewarnt und versucht hat, einen Westberliner durch Polizei des Ostsektors verhaften zu lassen, weil dieser seiner Propaganda entgegengetreten ist. Die Revision greift das Berufungsurteil in einem über diese Rechtsfrage hinausgehenden Umfang an. Der Kläger hält dies für unzulässig. Seine Auffassung ist jedoch unrichtig.
Entsprechend den Vorschriften der Zivilprozeßordnung wird, wenn die Revision gegen ein Berufungsurteil zugelassen wird, damit für den Revisionskläger die Möglichkeit eröffnet, das Urteil genau so wie ein Urteil, das ohne Zulassung revisibel wäre, in vollem Umfang und ohne Beschränkung auf die Gründe, die für die Zulassung entscheidend sind, anzufechten (vgl. die Entscheidung BGHZ 9, 357 ff). Das muß auch für das Verfahren in Entschädigungssachen gelten, da auf dieses entsprechend dem §209 Abs. 1 BEG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden sind.
Das beklagte Land ist daher nicht gehindert, das Berufungsurteil auch aus anderen im Zulassungsbeschluß nicht aufgeführten, insbesondere auch aus verfahrensrechtlichen Gründen anzufechten.
II.
Das Kammergericht hat das Verfahren des Landgerichts beanstandet, weil es
- a)
die Sache an die Entschädigungsbehörde zurückverwiesen hat,
- b)
nicht darauf hingewirkt habe, daß sachliche Anträge, nämlich ein Zahlungsantrag gestellt worden sei und
- c)
dem Kläger etwas zugesprochen habe, das dieser nicht beantragt habe.
Der Auffassung des Kammergerichts ist grundsätzlich zuzustimmen (vgl. zu a) die Entscheidung des erkennenden Senats in LM Nr. 12 zu §1 BEG 1953, zu b) die Entscheidung in RzW 57, 20340 und zu c) §308 Abs. 1 ZPO).
Trotzdem hat das Kammergericht mit Ausnahme der sich aus der Zurückverweisung an das Landgericht ergebenden Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Berufung des beklagten Landes im vollen Umfang zurückgewiesen. Es hat damit - wenn auch vielleicht unbeabsichtigt - die von ihm selbst beanstandete Feststellung getroffen, daß der Kläger hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Schäden Verfolgter im Sinne des §1 BErgG sei. Es hat somit in unzulässiger Weise über eine Tatsache entschieden. Wenn auch bei einer nicht am Wortlaut haftenden Auslegung sich aus dem Sinn der Entscheidung vielleicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses bejahen ließe, nämlich eines Anspruchs des Klägers auf Entschädigung, so ist dies in dem hier vorliegenden Falle bei dem eindeutigen Wortlaut des Urteilstenors und der Verwendung des Wortes "auch" im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht möglich. Sodann hätte sich der Ausspruch des Kammergerichts auch auf Ansprüche aus Schäden an Körper und Gesundheit sowie Vermögen beschränken müssen. Denn hinsichtlich der Schäden an Freiheit hat das Berufungsgericht dem Kläger den gesamten von ihm geforderten Betrag zugesprochen, so daß insoweit für ein Grundurteil kein Raum mehr war. Schließlich ist der Ausspruch des Berufungsgerichts auch in folgender Hinsicht nicht bedenkenfrei. Zwar hat der Kläger nicht, wie dies die Revision rügt, an seinem früheren, verfahrensrechtlich unzulässigen Antrag festgehalten; er hat vielmehr einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt und damit lediglich beantragt, es bei dem ihm vom Landgericht Zugesprochenen zu belassen (vgl. RGZ 157, 23 ff). Voraussetzung dafür, einen Anspruch als dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, ist jedoch, daß ein Schaden der vom Kläger behaupteten Art nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge aus dem schadenstiftenden Ereignis anzunehmen ist (vgl. RGZ 151, 5 [8] und BGH in NJW 51, 19510); hierüber enthält das Berufungsurteil keine Ausführungen. Ferner ist Voraussetzung, daß der geltend gemachte Anspruch nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach bestritten gewesen ist. Auch hierüber ergibt sich nichts aus dem Berufungsurteil und aus den in ihm in bezug genommenen Schriftsätzen.
Aus allen diesen Gründen mußte das Berufungsurteil, soweit es die Berufung zurückweist, aufgehoben werden.
III.
Das Kammergericht hat das beklagte Land ferner verurteilt, dem Kläger eine Haftentschädigung zu zahlen. Dieser Teil der Entscheidung war verfahrensrechtlich zulässig. Insoweit ist daher, wenn man zunächst von den Rügen der Revision wegen Verletzung der §§139, 286 ZPO, 176 BEG absieht, nachzuprüfen, ob die Verurteilung auch sachlich berechtigt ist. Das Kammergericht hat verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt, daß der Kläger wegen einer politischen Gegnerschaft zum Nationalsozialismus Verhaftet und in einem Konzentrationslager festgehalten worden ist. Daß dies eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des §2 BEG gewesen ist und den Kläger gemäß §1, 43 BEG grundsätzlich berechtigen würde eine Entschädigung zu fordern, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Diese wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht den Kläger nicht von einer Entschädigung auf Grund des §6 Abs. 1 Nr. 2 BEG ausgeschlossen habe, weil er nach dem 23. Mai 1949 die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft habe.
In dieser Hinsicht geht das Berufungsgericht davon aus, daß zwar die SED die freiheitlich demokratische Grundordnung bekämpfe, daß aber eine bloße Zugehörigkeit zu dieser Partei, die in West-Berlin zugelassen sei, nicht ein Bekämpfen sei. Vielmehr müsse ein eigenes, bewußtes Tätigwerden gegen die Grundordnung vorliegen, das auch in einem besonderen Einsatz des Mitgliedes für die SED bestehen könne. Etwas Derartiges sei aber für die Zeit nach dem 23. Mai 1949 für den Kläger nicht festzustellen. In Frage kämen nur die von dem Zeugen K. bekundeten Vorgänge am Bahnhof Bornholmerstraße anläßlich des FDJ-Treffens im Jahre 1950, die ein - inzwischen eingestelltes - polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Anstiftung zur Entführung zur Folge hatten. Nach den Bekundungen dieses Zeugen, deren Richtigkeit das Berufungsgericht mit Rücksicht auf einen Beweisantritt des Klägers für das Gegenteil nur unterstellt, soll der Kläger damals Angehörige der FDJ im Ostsektor Berlins gewarnt haben, in den Westen zu gehen mit dem Hinweis, am Bahnhof Gesundbrunnen seien Maschinengewehre aufgestellt, der Franzose lade die Jungen auf und bringe sie weg und sie sollten auch keine Apfelsinen annehmen, da diese vergiftet seien. Weiter soll der Kläger versucht haben, den Zeugen K. im Ostsektor Berlins durch einen Ostpolizisten festnehmen zu lassen mit dem Hinweis, der Zeuge locke die Kinder nach dem Westen. Das alles sei aber, so meint das Kammergericht, nicht ein Bekämpfen der freiheitlich demokratischen Grundordnung.
Diese Rechtsauffassung greift die Revision an und zwar zum Teil mit Recht.
§6 BEG verwendet zweimal den Begriff des Bekämpfens. Das erste Mal im Hinblick auf den Nationalsozialismus und das zweite Mal im Hinblick auf die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß das Gesetz in beiden Fällen unter Bekämpfen dasselbe verstanden haben will. Bereits im §1 Abs. 4 Nr. 4 BErgG ist der Ausdruck "bekämpft" gebraucht worden und hierunter hat der erkennende Senat ein über eine bloße Mitgliedschaft hinausgehendes aktives Verhalten verstanden (so die Entscheidung LM Nr. 4 zu §1 BEG). Bei dieser Auffassung ist der Senat auch nach Inkrafttreten des BEG verblieben (vgl. die Entscheidung RzW 57, 11638 und 14618 sowie die nichtveröffentlichte Entscheidung vom 12.12.1956 - IV ZR 212/56 -, in der eine Tätigkeit ähnlich der eines Funktionäres der SED als ein Bekämpfen angesehen wurde, und vom 27.3.1957 - IV ZR 5/57 -), in der dies bejaht wurde für eine systematische Propaganda gegen den Nationalsozialismus mit dem Ziele, die Stimmung der Bevölkerung und ihr Vertrauen zu ihm zu untergraben.
Eine grundsätzlich zu einem Bekämpfen ausreichende aktive Tätigkeit kann aber entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in dem von ihm dem Kläger unterstellten Verhalten erblickt werden. Denn dieses würde über den Rahmen einer bloßen Mitgliedschaft hinausgehen. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, daß nach allgemeiner Erfahrung die SED ebenso wie die KPD (vgl. hierzu die Entscheidung RzW 57, 14618) grundsätzlich von ihren Mitgliedern einen aktiven Einsatz für die Ziele der Partei verlangt. Es kann sich daher nur fragen, ob das dem Kläger unterstellte Verhalten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerichtet ist.
Das Berufungsgericht verlangt hierfür in Übereinstimmung mit Mangoldt (Bonner GrundG 1953, 115) das Bestreben, das freiheitliche und vom Volke getragene, auf dem Grundsatz der Volkssouveränität aufbauende Staatswesen durch ein gegenteiliges System zu ersetzen.
1)
Darauf seien, so meint das Berufungsgericht, die von dem Zeugen K. bekundeten Äußerungen des Klägers nicht gerichtet gewesen; sie seien lediglich dummes Geschwätz und lügnerische Behauptungen, aber kein Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Diese Rechtsauffassung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Freiheitlich demokratische Grundordnung ist eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Freiheit darstellt (so BVGE 2, 12), sie verlangt eine Achtung der Würde des einzelnen. Hiergegen würde der Kläger mit den in Frage stehenden Äußerungen, die das Kammergericht mit Recht als dummes Geschwätz bezeichnet, nicht verstoßen haben. Denn dieses Geschwätz richtet sich nicht gegen die demokratische Grundordnung mit dem Ziele, diese durch eine Gewalt- oder Willkürherrschaft zu ersetzen. Der Kläger wollte mit seinen törichten Äußerungen lediglich Mitglieder der FDJ von einem Betreten des Berliner Westens abhalten; sie waren zudem im wesentlichen gegen die französische Besatzungsmacht gerichtet.
2)
Anders würde die Rechtslage jedoch zu beurteilen sein, wenn der Kläger versucht hätte, den Zeugen K. seiner Freiheit berauben zu lassen. Wenn ein Mitglied der SED, das sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls vor dem 23. Mai 1949 aktiv für diese Partei eingesetzt hat, versucht, einen politischen Gegner durch die Polizei des Ostsektors verhaften zu lassen, nur weil dieser einer politischen Lügenpropaganda entgegengetreten ist, so kann darin eine Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung liegen. Denn eine solche Grundordnung umfaßt auch die im Grundgesetz enthaltenen Grundrechte (vgl. den Bonner Kommentar zu Art. 18 II 1 d) und somit auch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GrundG); denn dieses Recht ist ein wesentliches Kennzeichen einer freien demokratischen Grundordnung. Diese wird somit verletzt, wenn ein Mitglied der SED lediglich aus politischen Gründen einen anderen verhaften zu lassen versucht, nur weil dieser seiner politischen Propaganda entgegengetreten ist, obwohl ein solches Entgegentreten durchaus gerechtfertigt war. Denn damit wird den Zielen der SED entsprechend anstelle eines freiheitlichen Staatswesens die Errichtung einer unfreien, auf Gewalt aufgebauten Herrschaft erstrebt.
Das Berufungsgericht hätte daher feststellen müssen, ob die Bekundungen des Zeugen K. zutreffend sind oder dies, insbesondere aus etwaigen gegenteiligen Angaben des vom Kläger benannten Zeugen, nicht angenommen werden kann.
Das Berufungsurteil mußte somit auch hinsichtlich der Entscheidung über die Anschlußberufung aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
IV.
In dem neuen Verfahren wird das beklagte Land Gelegenheit haben, darauf hinzuwirken, daß die seiner Meinung nach für eine Versagung einer Entschädigung erheblichen weiteren Vorgänge aufgeklärt werden, insbesondere ob die Voraussetzungen des §7 BEG vorliegen und ob dem Kläger etwa deshalb ein Anspruch auf Entschädigung zu versagen ist. Einer Entscheidung über die in dieser Hinsicht von der Revision erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung der §§139, 286 ZPO und der §§7 und 176 BEG bedarf es daher jetzt nicht, weil, wie erörtert, das angefochtene Urteil bereits aus anderen Gründen aufzuheben war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §225 BEG.