Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1957, Az.: IV ZR 5/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 5/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Düsseldorf - 02.10.1956 - AZ: 11 U(Entsch) 36/56
Prozessführer
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,
Prozessgegner
den früheren Angestellten Otto B. in D., G.straße ...,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2. Oktober 1956 wird zurückgewiesen. Das Verfahren im Revisionsrechtszug ist gebühren- und auslagenfrei. Das beklagte Land hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Revision zu erstatten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1888 geborene Kläger, der eine kaufmännische Berufsausbildung genossen hat, erlitt im Jahre 1922 bei der Behandlung eines im ersten Weltkrieg erworbenen Leidens eine Röntgenverbrennung und war infolgedessen in den Jahren 1929 bis 1934 krank und lange Zeit arbeitslos. Im Jahre 1932 trat er der Nationalsozialistischen Betriebszellen-Organisation (NSBO) als Mitglied bei, im Herbst 1934 wurde er mit Rücksicht hierauf trotz der damaligen Aufnahmesperre mit Wirkung vom 1. Mai 1933 in die NSDAP aufgenommen. Um dieselbe Zeit wurde er Angestellter beim Landratsamt in Dinslaken und versah dort zunächst die Aufgaben eines Sekretärs, später die eines Inspektors. Im Februar 1944 wurde der Kläger aus der Partei ausgestossen, aus dem Dienst des Landratsamtes entlassen und verhaftet, weil er seit 1939 immer wieder gröblich und auch in der Öffentlichkeit auf die Partei und Hitler geschimpft habe. Wegen dieser Äußerungen wurde er später durch Urteil des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts in Hamm der Wehrkraftzersetzung und des Vergehens gegen das Heimtückegesetz für schuldig befunden und zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Aus der Strafhaft wurde er im Mai 1945 von amerikanischen Truppen befreit. Im Jahre 1946 erkrankte der Kläger an Bauchfell- und Lungentuberkulose, die, wie er behauptet, die Folge unmenschlicher Behandlung während der Strafverbüßung gewesen sein soll. An dieser Krankheit leidet der Kläger nach seiner Darstellung noch jetzt, er hat seit der Entlassung aus der Haft nicht mehr gearbeitet.
Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Kläger in die Gruppe V der Entlasteten eingestuft. Die Anerkennung als politisch Verfolgter wurde dem Kläger durch Beschluß des Kreissonderhilfsausschusses in Dinslaken vom 3. Januar 1948 versagt, dieser Beschluß wurde durch die Bezirksberufungskammer in Düsseldorf und die Landesberufungskammer beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigt; auch die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers blieb erfolglos. Eine beim Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf eingereichte Klage hat der Kläger später zurückgenommen, das gerichtliche Verfahren wurde daraufhin eingestellt. Nach Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes des beklagten Landes im Jahre 1952 hat der Kläger seine Anerkennung als politisch Verfolgter erneut betrieben. Nachdem der Kreisanerkennungsausschuß in Dinslaken den Antrag zurückgewiesen hatte, wurde der Kläger schließlich durch Beschluß des Bezirksanerkennungsausschusses vom 25. September 1953 als Verfolgter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anerkannt. Ob dieser Beschluß rechtskräftig und bindend geworden ist, war unter anderem Gegenstand des Streites zwischen den Parteien in den Vorinstanzen.
Der Regierungspräsident (Entschädigungsbehörde) in Düsseldorf hat durch Teilbescheid vom 17. Februar 1954 "sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Bundesergänzungsgesetz" abgelehnt, weil der Kläger der NSDAP Vorschub geleistet habe. Die Entschädigungsbehörde hat sich jedoch, wie sie dem Kläger am selben Tag mitteilte, die Entscheidung über die Ansprüche des Klägers wegen Schäden an der Gesundheit nach Landesrecht vorbehalten. In einem weiteren Teilbescheid vom 23. Februar 1954 hat der Regierungspräsident dem Kläger eine Haftentschädigung nach Landesrecht zuerkannt. Schließlich hat er mit Bescheid vom 2. Juni 1955 die Ansprüche des Klägers wegen Gesundheitsschaden auf Grund des Landesentschädigungsgesetzes zurückgewiesen, er hat sich dabei entgegen seiner früheren Ansicht nunmehr auf den Standpunkt gestellt, der Kläger könne wegen Vorschubleistung als Verfolgter nicht anerkannt werden. Gegen diesen letzten Bescheid richtete sich zunächst die hier anhängige Klage, mit der der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Schadens an der Gesundheit sowohl nach dem Landesrecht als nach dem Bundesergänzungsgesetz geltend macht.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei stets gegen den Nationalsozialismus eingestellt gewesen, nur aus Not habe er sich dieser Bewegung angeschlossen, um so eine Stellung bei dem Landratsamt zu erhalten. Der damalige Landrat habe mit ihm, dem Kläger, wegen seines im ersten Weltkrieg zugezogenen Leidens Mitleid gehabt. Um die Stellung zu erhalten, habe er seine Aufnahme in die NSDAP bewirkt. Denn nur so sei es ihm gelungen, um die damals bestehende Anstellungssperre herumzukommen, die im öffentlichen Dienst zugunsten der sog. "Alten Kämpfer" sonst bestanden habe. In der Partei habe er sich nicht betätigt, er habe sich geweigert, dem Eintritt seines Sohnes in die SS zuzustimmen. Namentlich habe er Juden immer freundlich behandelt. Bereits seit 1935 habe er sich in verstärktem Maß gegen die nationalsozialistische Regierung in zahlreichen Äußerungen gewandt. Nach den Ereignissen des November 1938 habe er sich schließlich endgültig innerlich von dem Nationalsozialismus abgewandt. Auf seiner Dienststelle habe er ständig und in aller Öffentlichkeit Propaganda gegen den nationalsozialistischen Staat getrieben. In der Strafhaft habe er einem Widerstands- und Sabotagekreis angehört.
Sein jetziger Gesundheitszustand sei, so behauptet der Kläger weiter, auf die Behandlung in der Strafhaft zurückzuführen. Seine Erwerbsfähigkeit sei um 100 % gemindert.
Seine Entschädigungsansprüche hat der Kläger auch auf das Bundesergänzungsgesetz gestutzt. Der rechtskräftige Teilbescheid stehe dem nicht entgegen, da er sich nicht auf den Gesundheitsschaden beziehe. Mit der Klage hat der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zu zahlen
- a)
nach dem Verfolgtenrentengesetz des Landes Nordrhein Westfalen (VRG) vom 1.9.1946-30.6.1948 mit monatlich 23,30 DM,
- b)
nach VRG vom 1.7.1948 bis 31.10.1953 mit monatlich 233,30 DM,
- c)
nach BEG ab 1.11.1953 mit monatlich 250,- DM.
Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten Es hat geltend gemacht, der Kläger habe vor 1933 der Ludendorff-Bewegung angehört. Eine nazifeindliche Gesinnung habe er nie gehabt, es fehle ihm überhaupt eine ernsthafte und sittlich gefestigte politische Überzeugung, er, der Kläger, habe vielmehr stets nach seinem wirtschaftlichen Nutzen gehandelt. Seine angeblich gegen das nationalsozialistische Regime gerichteten Äußerungen seien nur planlose, aus der allgemeinen Kriegsnot erklärliche Schimpfereien ohne grundsätzlichen antinationalsozialistischen Inhalt gewesen. Im Strafverfahren habe man im Gegenteil seine großen Verdienste um das Regime mildernd berücksichtigt. Der Anspruch auf Rente nach dem BEG sei nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern bereits rechtskräftig erledigt. Der Vortrag des Klägers über seinen Gesundheitszustand werde bestritten.
Das Landgericht hat die Klage im vollen Umfang abgewiesen, da es dem Kläger an der sowohl nach dem BEG als dem Landesrecht erforderlichen gefestigten politischen Überzeugung gefehlt habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien übereinstimmend erklärt, sie seien damit einverstanden, daß das Bundesergänzungsgesetz bei der zu erlassenden Entscheidung mit in Betracht gezogen werde. Vorsorglich hat das beklagte Land, das um Zurückweisung der Berufung gebeten hat, erklärt, es erlasse in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozeßbevollmächtigten einen Bescheid dahin, daß auch alle Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz entsprechend dem jetzigen Gesetzesstand abgelehnt seien.
Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens nach dem Bundesentschädigungsgesetz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs (Rente und Kapitalentschädigung) an die Entschädigungskammer zurückverwiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
1)
Gegenstand des Verfahrens im Revisionsrechtszuge ist nur der vom Kläger nunmehr auf das Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 (BGBl. I, 562) gestützte Entschädigungsanspruch auf Gewährung einer Rente wegen Schadens an der Gesundheit (§§29 Nr. 2, 31, 32 BEG). Einer sachlichen Entscheidung steht, wie der Berufungsrichter zutreffend ausgeführt und die Revision auch nicht beanstandet hat, weder der Umstand entgegen, daß möglicherweise - die Parteien streiten darüber - dieser Anspruch bereits rechtskräftig durch den Teilbescheid vom 17. Februar 1954 ablehnend beschieden worden ist noch die Tatsache, daß über den Anspruch nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 ein neuer ablehnender Bescheid der Entschädigungsbehörde nach §195 BEG nicht ergangen ist. Nach Art III Nr. 9 Abs. 1 des Änderungsgesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl. I, 559) kann der Entschädigungsberechtigte trotz rechtskräftiger Ablehnung des Anspruchs vor der Verkündung dieses Gesetzes einen erneuten Antrag auf Entschädigung stellen. Der Kläger hat diesen Antrag zwar nicht gemäß §189 Abs. 1 BEG bei der zuständigen Entschädigungsbehörde, dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf erhoben, sondern nur in dem hier anhängigen Verfahren eine entsprechende Erklärung in der Berufungsverhandlung abgegeben. Wie der Senat in dem Urteil vom 19. Oktober 1955 - IV ZR 130/55 - (LM Nr. 1 zu §100 BErgG) ausgeführt hat, wird die Zulässigkeit der Klage in einem vor Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes anhängig gemachten Rechtsstreit nicht dadurch berührt, daß ein ablehnender Bescheid nicht ergangen ist, wenn das entschädigungspflichtige Land in der mündlichen Verhandlung über die Klage einen Antrag auf Abweisung aus sachlichen Gründen gestellt hat. Diese Klagebeantwortung steht dem ablehnenden Bescheid gleich. Die im Urteil vom 19. Oktober 1955 angestellten Erwägungen greifen mit Rücksicht auf Art III Nr. 9 Abs. 1 ÄndG auch Platz, wenn ein Entschädigungsrechtsstreit nach der Verkündung der Gesetze vom 29. Juni 1956 (BGBl. I, 559, 562) fortgesetzt wird und sich das beklagte Land gegenüber den auf das neue Gesetz gestützten Anträgen des Berechtigten aus sachlichen Gründen ablehnend verhält.
Zweifel könnten möglicherweise in der Richtung bestehen, ob in dem Stadium, in dem sich das Verfahren in der Berufungsinstanz zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Urteils befand, die Voraussetzungen für ein Urteil über den Grund des Anspruchs nach §304 ZPO, wie es das Berufungsgericht erlassen hat, bereits vorlagen und ob eine Vorabentscheidung über den Grund, so wie sie von dem Berufungsgericht getroffen wurde, prozessual statthaft war. Das beklagte Land hat eine entsprechende Revisionsrüge nicht erhoben. In eine Prüfung dieser Frage kann daher gemäß §559 ZPO nicht eingetreten werden (RGZ 75, 16 [19]; 85, 214 [217]; RG in JW 1935, 518 Nr. 10). Der abweichenden Ansicht von Stein-Jonas 18. Aufl. §559 Anm. IV 2 a, die sich zu Unrecht auf JW 1935, 518 Nr. 10 stützt, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Da die Zulässigkeit der Revision durch einen etwa vorhandenen Mangel in dieser Beziehung nicht berührt wird, ist die angefochtene Entscheidung nur in materiell-rechtlicher Beziehung und wegen sonstiger gerügter Verfahrensverstöße nachzuprüfen.
2)
Die Revision ist jedoch unbegründet. Sie erhebt gegen das angefochtene Urteil insoweit keine Rechtsbedenken, als der Berufungsrichter zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger sei aus Gründen politischer Gegnerschaft durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme verfolgt worden (§1 Abs. 1 BEG). Solche Bedenken sind auch nicht ersichtlich, zumal der Berufungsrichter nicht verkannt hat, daß gelegentliche Unmutäußerungen noch keinen Ausdruck politischer Gegnerschaft bedeuten (S 13 des Berufungsurteils). Die Entscheidung hängt daher davon ab, ob der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der Kläger nicht nur nominelles Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen ist oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat, und wenn diese Ausschließungsgründe verneint werden, ob er unter Einsatz von Freiheit, Leib oder leben den Nationalsozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des §1 entsprechen, bekämpft hat und deshalb verfolgt worden ist (§6 Abs. 1 Nr. 1 BEG). Beide Fragen hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers entschieden.
a)
Seinen Standpunkt, daß der Kläger nur nominelles Mitglied im Sinne des §6 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. gewesen sei, begründet der Berufungsrichter damit, daß die NSBO-Mitgliedschaft nur mit der Zahlung eines Monatsbeitrages von wenigen Pfennigen verbunden gewesen sei und äußerlich überhaupt nicht in Erscheinung getreten sei. Es sei nicht erwiesen, daß der Kläger Ludendorff-Anhänger gewesen sei. Er selbst gebe nur zu, Bücher dieser Bewegung gelesen zu haben. Als Parteigenosse sei der Kläger ebenfalls nicht hervorgetreten. Nach §6 BEG spiele es keine entscheidende Rolle, daß der Kläger von der Zugehörigkeit zur NSDAP einen gewissen Nutzen gehabt habe. Dieser sei jedenfalls nicht so groß gewesen, daß der Kläger als besonders herausgestelltes Mitglied dieser Partei erscheine. Denn er sei lediglich Angestellter in dem unpolitischen Amt für Kraftfahrzeugwesen gewesen. Wie der Berufungsrichter weiter in anderem Zusammenhang darlegt, könne davon ausgegangen werden, daß der Kläger bereits als Mitglied der NSDAP innerlich ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei. Seine Einstellung sei schon bei dem Eintritt in die NSBO und später in die Partei kritisch, jedoch noch abwartend gewesen, sie habe sich allmählich in eine ausgesprochene Abneigung verwandelt (Seite 10 des Berufungsurteils).
b)
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. Die Mitgliedschaft bei der NSBO schließt die Ansprüche nach dem Entschädigungsgesetz nicht aus, da diese Organisation nicht zu den Gliederungen der Partei gehört hat (Urteil des Senats vom 25. Januar 1956 - IV ZR 283/56 - abgedruckt bei LM Nr. 2 zu §8 BWGöD). Für die Frage, ob der Kläger nur nominelles Mitglied der Partei gewesen ist, kommt es in erster Linie auf die in dieser Eigenschaft entwickelte Tätigkeit des Klägers und seine Stellung im Aufbau des Parteiapparates an. Wie der Berufungsrichter ausdrücklich festgestellt hat, ist der Kläger weder während der Zeit der Zugehörigkeit zur NSBO noch in der NSDAP irgendwie hervorgetreten. Dies genügt, um den Kläger nur als nominelles Miglied anzusehen. Darauf, ob der Kläger schon vor der Machtergreifung der NSBO beigetreten ist und ob er sich durch den Beitritt zu dieser Organisation und durch den Erwerb der Parteimitgliedschaft insofern einen persönlichen Vorteil verschaffen wollte und auch verschafft hat, als er, nachdem er lange krank und arbeitslos gewesen war, eine Stellung im Landratsamt erhielt, kommt es dabei nicht an. Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. Januar 1957 - IV ZR 199/56 - ausgesprochen hat, ist auch die rein nominelle Mitgliedschaft in der Regel nur erworben worden, weil der Erwerber daran gewisse Hoffnungen knüpfte, insbesondere nicht selten persönliche Vorteile für sich erwartete. Unerheblich ist auch, wie die Parteiinstanzen den Kläger als Mitglied bewertet haben. Entscheidend kann nur sein, was der Kläger getan hat und welche Aufgaben er als Mitglied erfüllt hat. Daß der Kläger eine innere Bindung an die Ideen und Ziele der NSDAP nicht besessen hat, hat der Berufungsrichter ausdrücklich festgestellt. Wenn die Parteiinstanzen den Kläger, durch die Anstellung wirtschaftlich förderten, weil sie ihn zunächst für einen überzeugten Anhänger hielten, so kann dieser Umstand nicht zu Ungunsten des Klägers gewertet werden.
Auch eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die die Revision geltend macht, durch den Berufungsrichter liegt nicht vor. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nicht anzuwenden. Es ist richtig, daß die Parteiorgane trotz der Sperre der Aufnahme in die Partei nur Personen aufgenommen und namentlich mit "Pfründen" bedacht haben, die nach der Ansicht der Parteiinstanzen verdienstvolle und zuverlässige Anhänger der Bewegung waren. Dies läßt aber nicht den allgemeinen Schluß zu, daß die so Bevorzugten auch stets diesen Voraussetzungen entsprachen. Nur hierauf kommt es aber im Rahmen des §6 Abs. 1 Nr. 1 BEG entscheidend an. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, der Berufungsrichter habe §286 ZPO dadurch verletzt, daß er nicht beachtet habe, daß der Kläger vor der Machtergreifung nicht nur Mitglied der NSBO gewesen sei, sondern auch NS-Versammlungen besucht habe, obwohl es vor der Machtergreifung keine Pflichtversammlungen gegeben habe. Selbst wenn man dies als nichtig unterstellt, würde es zu einer abweichenden Beurteilung des hier maßgebenden Sachverhalts nicht führen können. Was der Kläger als Mitglied der NSBO getan hat, erfüllt die Voraussetzungen des §6 Abs. 1 Nr. 1 BEG nicht. Darauf ist schon hingewiesen worden (vgl. hierzu auch Blessin-Wilden BEG 2. Aufl. §6 Anm. 12 auf Seite 243). Entscheidungserheblich ist nur, was der Kläger als Parteimitglied getan hat. Auch läßt der Besuch solcher Versammlungen (vor der Machtergreifung) keinen Schluß auf die innere Einstellung des Klägers zur Zeit seiner Parteizugehörigkeit zu, die nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts damals wenigstens eine kritische und abwartende war. Aus den ohne Verfahrensverstoß getroffenen und somit das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsurteils ergibt sich, daß der Kläger eine positive Einstellung zum Nationalsozialismus nicht besessen hat. In dem Besuch von nationalsozialistischen Versammlungen allein kann ein Vorschubleisten im Interesse der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht gesehen werden. Dies hat auch die Revision nicht geltend gemacht.
c)
Zu Unrecht rügt die Revision, das angefochtene Urteil lasse es an der notwendigen Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen für ein Bekämpfen des Nationalsozialismus fehlen. Die Ausführungen der Revision beruhen darauf, daß der Berufungsrichter ein Bekämpfen des Nationalsozialismus durch den Kläger darin gesehen habe, daß der Kläger im Grunde nur Unlustäußerungen von sich gegeben und daß er in kleineren Kreisen mit vertrauten Personen Auslandssender gehört und politische Diskussionen veranstaltet habe. Der Revision ist zuzugeben, daß Unmutsäußerungen nicht ausreichen würden, um darin ein Bekämpfen des Nationalsozialismus zu sehen. Die Revision übersieht aber, daß sich der Berufungsrichter hierauf auch nicht gestützt hat. Der Berufungsrichter hat, wie seine Ausführungen auf Seite 17 des Berufungsurteils ergeben, nicht verkannt, daß gelegentliche Unmutäußerungen noch kein Bekämpfen des Nationalsozialismus sind. Wie er ausdrücklich hervorhebt, ist erforderlich ein aktiver Einsatz und weiter, daß der Kampf als Merkmale eine gewisse Dauer, Planmäßigkeit, Nachdrücklichkeit, Breitenwirkung und Gefährlichkeit für den Kämpfenden gehabt habe, Nicht für erforderlich hält es der Berufungsrichter, daß an die Planmäßigkeit allzu große Anforderungen zu stellen seien. Der Berufungsrichter führt aber weiter aus, - und das übersieht die Revision - als Kampf habe auch die nazifeindliche Mundpropaganda zu gelten. Die ihr anhaftende erforderliche Breitenwirkung grenze sie als Kampf gegen die im allgemeinen ungefährliche Meinungsäußerung im vertrauten Kreis ab. Über harmlose Meinungsäußerungen sei der Kläger aber weit hinausgegangen. Er habe sein Büro mit lebhaftem Publikumsverkehr zum Ort seiner Propaganda gemacht, die nicht lediglich die Kriegsnöte, sondern eine umfassende Kritik des herrschenden Systems und den Kampf gegen das nationalsozialistische Regime zum Gegenstand gehabt habe. Ein Bekämpfen des Nationalsozialismus liegt noch nicht darin, daß sich jemand als Gegner des Systems bekannt hat. Daß aber mündliche Agitation, gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft ein Bekämpfen im Sinne des §6 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BEG ist, hat der Senat in dem Urteil vom 6. März 1957 - IV ZR 267/56 - anerkannt. Wesentlich ist, daß der Handelnde mit seiner Agitation die ernste Absicht verfolgt, dem herrschenden System Abbruch zu tun. Dazu gehört es auch, wenn jemand systematisch Propaganda betreibt, die den Zweck verfolgte die dem Regime günstige Stimmung der Bevölkerung, die kein Regime entbehren kann, zu untergraben und so die Gewaltherrschaft zu unterhöhlen. Das hat der Kläger aber nach den Feststellungen des Berufungsrichters getan. Wenn das Berufungsurteil auf Grund der dem Kläger in dem gegen ihn anhängig gemachten Strafverfahren zur Last gelegten Äußerungen zu diesem Ergebnis gekommen ist, so handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Was die Revision hierzu vorträgt, richtet sich gegen eine an und für sich mögliche Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, die einen Verstoß gegen §286 ZPO nicht erkennen läßt und deshalb der bloßen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in diesem Rechtszug zu Grunde gelegt werden muß. Daß der Kläger dabei unter Einsatz wenigstens seiner Freiheit gehandelt hat, ergibt sich daraus, daß er die Propaganda ganz offen in Verbindung mit seiner dienstlichen Tätigkeit auch auf der Dienststelle betrieben hat. Der Ausschließungsgrund des §6 Abs. 1 Nr. 1 BEG greift daher nicht zum Nachteil des Klägers durch.