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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1979, Az.: VIII ZR 228/76

Geltendmachung einer Restkaufpreisforderung; Aufrechnung mit Gegenforderungen wegen Lieferungsverzögerung und Lieferungsverweigerung ; Prozessuale Zulässigkeit eines Aufrechnungseinwands ; Treffen einer wirksamen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung; Vereinbarung der Behandlung von Ansprüchen aus einem Kaufvertrag nur vor dem Heimatgericht; Festlegung von Einzelheiten der Prozessabwicklung im Falle gleichzeitig erhobener gegenseitiger Ansprüche

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1979
Aktenzeichen
VIII ZR 228/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 17.09.1976

Fundstellen

  • DB 1979, 1886 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1979, 162
  • MDR 1979, 1018 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2477-2478 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Nikolaus M. als Inhaber der Firma Nikolaus M., Fenster-Fabrik-Holzverarbeitungswerk. B.straße ..., P./Mosel,

Prozessgegner

Firma G. SARL,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Christian T., Route de L. F. V./Estressin,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob ein prozessuales Aufrechnungsverbot in einer Gerichtsstandsklausel enthalten ist, in der die deutschen und französischen Partner eines Kaufvertrages bestimmt haben, daß Klagen aus dem Vertrag nur vor dem Heimatgericht des jeweils Beklagten erhoben werden dürfen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. September 1976 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die Isolierglas liefert und ihren Geschäftssitz in Frankreich hat, fordert vom Beklagten, einem in der Bundesrepublik Deutschland domizilierenden Fensterfabrikanten, die restliche Bezahlung für Glaslieferungen. Die Parteien hatten im August 1972 einen schriftlichen Vertrag geschlossen, der die Belieferung des Beklagten mit Isolierglas der Marke "Isolar" jeweils binnen 7 Kalendertagen nach Bestellung vorsah und bis zum 30. September 1973 gelten sollte. Unter anderem enthält der Vertrag folgende Bestimmungen:

"Maßgeblich sind ausschließlich die einschlägigen deutschen Gesetze für Geschäfte zwischen Vollkaufleuten, sofern die einzelnen Punkte des Vertrages nichts Gegenteiliges aussagen.

...

Erfüllungsort für beide Teile ist P.

...

Wenn die Firma M. die Firma G. verklagt, so muß das vor einer frz. Gerichtsbarkeit geschehen. Falls die Firma G. die Firma M. verklagt, muß dies vor einer deutschen Gerichtsbarkeit geschehen."

2

Nach Auseinandersetzungen der Parteien und Einstellung der Lieferungen seit Anfang 1973 hat die Klägerin mit ihrer beim Landgericht Trier erhobenen Klage einen Restkaufpreis von 126.501,22 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Februar 1973 gefordert. Das Landgericht hat ihr - nach Abzügen für Minder- und Bruchlieferungen - 123.774,90 DM nebst Zinsen zugesprochen; dabei hat es die auf Lieferverzögerung und -verweigerung gestützte Aufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzansprüchen von 157.494,03 DM als unsubstantiiert nicht berücksichtigt. Während des Berufungsverfahrens ist am 15. Januar 1976 das gerichtliche Vergleichsverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet worden. Der am 30. April 1976 bestätigte Vergleich sieht eine Quote von 40 % der Forderungen unter Verzicht auf Zinsen ab Eröffnung des Vergleichsverfahrens vor, zahlbar in 17 Monatsraten beginnend 60 Tage nach Vergleichsbestätigung.

3

Mit Rücksicht auf diesen Vergleich hat das Oberlandesgericht der Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben und der Klägerin nur 49.509,96 DM nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 1. Februar 1973 bis 15. Januar 1976 zugesprochen, zahlbar in (im einzelnen festgelegten) Raten bis zum 30. Oktober 1977. Die Aufrechnung des Beklagten hat es für unzulässig erklärt, weil die vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung die Geltendmachung von Gegenansprüchen vor deutschen Gerichten ausschließe.

4

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin die völlige Abweisung der Klage.

5

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 9. November 1978 (RS 23/78 = RIW/AWD 1978, 814) entschieden, daß die zwischen den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung mit Art. 17 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EGÜbk) vereinbar sei; die Zulässigkeit der Prozeßaufrechnung vor dem Heimatgericht des Aufrechnenden werde in einem solchen Falle nicht durch Art. 17 Abs. 1 EGÜbk ausgeschlossen, wenn dies mit Wortlaut und Sinn der Gerichtsstandsklausel vereinbar sei.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

7

I.

Eine Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 240 ZPO hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint. Dabei kann es - entgegen der Ansicht der Revision - dahingestellt bleiben, ob die Klägerin in Konkurs gefallen ist. Den Umständen nach könnte es sich nur um ein französisches Konkursverfahren handeln. Ein solcher Auslandskonkurs einer im Ausland ansässigen nichtdeutschen Prozeßpartei unterbricht aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einen in Deutschland anhängigen Rechtsstreit über eine im Inland belegene Forderung (BGH Urteil vom 4. Februar 1960 - VII ZR 161/57 = NJW 1960, 774 = MDR 1960, 578 m. Anm. Kuhn = WM 1960, 347; Senatsurteil vom 30. Mai 1962 - VIII ZR 39/61 = LM KO § 237 Nr. 2 = NJW 1962, 1511 = WM 1962, 782 m.w.Nachw.; BGH Urteil vom 23. September 1975 - KZR 11/74 = GRUR 1976, 204).

8

Daß die von der Klägerin geltend gemachte Kaufpreisforderung in Deutschland belegen ist, unterliegt keinem Zweifel, weil der vertraglich vereinbarte Erfüllungsort Piesport in Deutschland liegt.

9

II.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht den noch nicht bezahlten Teil des Kaufpreises für tatsächlich erbrachte Lieferungen der Klägerin mit 123.774,90 DM berechnet und der Klägerin mit Rücksicht auf den bestätigten Vergleich 40 % davon, d.h. 49.509,96 DM nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 1. Februar 1973 bis 15. Januar 1976 zugesprochen. Hinsichtlich der Entstehung und Höhe dieser Forderung erhebt die Revision keine Einwendung.

10

III.

1.

Soweit der Beklagte in erster und - erweiternd zweiter Instanz mit Gegenforderungen wegen Lieferungsverzögerung und -verweigerung aufgerechnet hat, hält das Berufungsgericht diese Einwendungen für prozessual unzulässig, weil sie vertraglich ausgeschlossen seien. Die Gerichtsstandsvereinbarung für Klagen vor den Gerichten des Staates der jeweils anderen Partei enthalte ein Aufrechnungsverbot in Verfahren vor anderen Gerichten, weil die Parteien für ihre Forderungen jeweils einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart hätten und die Beschränkung dieser Vereinbarung nur auf Klagen dem Zweck der Abmachung zuwiderliefe.

11

2.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

12

a)

Die prozessuale Zulässigkeit eines Aufrechnungseinwands beurteilt sich als verfahrensrechtliche Frage allein nach dem von deutschen Gerichten angewandten deutschen Verfahrensrecht. Dieses läßt die Prozeßaufrechnung zu, sofern sie nicht im Einzelfall durch zwingende prozeßrechtliche Vorschriften oder durch eine wirksame, als Prozeßvertrag zulässige Parteivereinbarung ausgeschlossen wird (BGHZ 60, 85, 87 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70];  38, 254, 258).

13

b)

Einen derartigen vertraglichen Aufrechnungsausschluß hat das Berufungsgericht mit Recht in der Abrede gesehen, derzufolge eine Klage aus dem Kaufvertrag von der französischen Klägerin "vor einer deutschen Gerichtsbarkeit", von der deutschen Beklagten aber "vor einer französischen Gerichtsbarkeit" erhoben werden muß.

14

aa)

Mit dieser schriftlichen Abrede haben die Parteien eine wirksame internationale Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Art. 17 EGÜbk läßt auch die vertragliche Bestimmung verschiedener Gerichte jeweils für die Klagen der einen oder der anderen Vertragspartei zu, wie der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des erkennenden Senats (WM 1978, 622 = RIW/AWD 1978, 475) in diesem Verfahren in seinem Urteil vom 9. November 1978 (a.a.O.) entschieden hat. Ein so begründeter ausschließlicher Gerichtsstand schließt nicht schon von Gesetzes wegen die Aufrechnung mit einem der Abrede unterliegenden Anspruch vor einem anderen als dem für die Klage zuständigen Gericht aus; je nach dem - durch Auslegung zu ermittelnden - Willen der Parteien und dem Zweck der Vereinbarung kann diese aber auch ein prozessuales Aufrechnungsverbot enthalten (EuGH a.a.O.).

15

bb)

Die Bejahung eines solchen vertraglichen Aufrechnungsausschlusses durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob das Revisionsgericht - wie die Revision meint - die Gerichtsstandsvereinbarung selbst auslegen kann. Träfe das nicht zu, müßte die - entgegen der Ansicht der Revision - vom Berufungsgericht anhand des Einzelfalles vorgenommene Auslegung als möglich und naheliegend hingenommen werden. Könnte der Senat die Klausel selbst auslegen, würde er zu demselben Ergebnis kommen wie das Oberlandesgericht.

16

Der Wortlaut der Abrede läßt allerdings für sich allein keine eindeutige Entscheidung zu, weil er nur von der Klageerhebung spricht. Entgegen der Ansicht der Revision, schließt er aber auch die auf andere Umstände und Erwägungen gestützte Einbeziehung der Aufrechnung nicht aus.

17

Dementsprechend hat der Senat bereits in zwei Urteilen vom 20. Dezember 1972 (VIII ZR 186/70 = BGHZ 60, 85 [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70] und VIII ZR 113/71 = LM ZPO § 38 Nr. 18 = WM 1973, 174) zwei Gerichtsstandsvereinbarungen, bei denen in einem Falle die französischen, im anderen die italienischen Gerichte hinsichtlich aller Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis für ausschließlich zuständig erklärt waren, als prozessuale Aufrechnungsverbote ausgelegt, obwohl auch in jenen Abreden die Aufrechnung nicht erwähnt und ein zu dieser Frage ausdrücklich erklärter Parteiwille nicht festzustellen war. Zur Begründung hat der Senat vor allem auf das erkennbar gemachte, den Vertragsinhalt bestimmende Interesse der begünstigten Partei hingewiesen, alle Streitigkeiten aus dem Vertrag in ihrem Heimatstaat unter der ihr vertrauten Verfahrensordnung und in ihrer Sprache, in jenen Fällen möglicherweise auch nach ihrem heimatlichen materiellen Recht auszutragen (BGHZ 60, 85, 89 ff [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70] unter Hinweis auf BGHZ 38, 254 ff und die dort für eine Schiedsgerichtsvereinbarung entschiedenen ähnlichen Fragen).

18

Im vorliegenden Fall haben die Parteien ihr Ziel und Interesse mit derselben, wenn nicht noch größeren Eindeutigkeit zum Ausdruck gebracht. Indem sie nicht eine Partei begünstigt, sondern als Gerichtsstand nur die Heimatgerichte des jeweils Beklagten zugelassen haben, haben sie deutlich gemacht, daß jede von ihnen gegen sie gerichtete Ansprüche aus dem Kaufvertrag nur vor ihrem Heimatgericht behandelt sehen wollte.

19

Der Umstand, daß der Wortlaut der Vereinbarung nur von den zu erhebenden Klagen spricht, kann demgegenüber keine Bedeutung haben. Die Parteien sind juristische Laien und haben sich offensichtlich - Gegenteiliges ist im Prozeß nicht geltend gemacht - keine genaueren Vorstellungen über Einzelheiten der Prozeßabwicklung im Falle gleichzeitig erhobener gegenseitiger Ansprüche gemacht. Dann aber muß ihrem zum Ausdruck gebrachten Willen, Ansprüche gegen sich nur vor ihrem Heimatgericht einklagen zu lassen, der Vorrang vor dem möglicherweise bestehenden allgemeinen Interesse an einheitlicher Erledigung aller Streitfragen in einem einzigen Rechtsstreit eingeräumt werden.

20

Für den Aufrechnungsausschluß spricht auch ein andernfalls für die zuerst klagende Partei entstehender doppelter Nachteil; ist sie nach der Vereinbarung schon gezwungen, vor einem für sie fremden Gericht zu klagen, müßte sie bei Zulassung der Prozeßaufrechnung auch die gegen sie gerichteten, vereinbarungsgemäß nur vor ihrem Heimatgericht einklagbaren Ansprüche der Gegenseite vor dem fremden Gericht abwehren.

21

Schließlich erschiene es auch nicht sachgerecht, entsprechend der insoweit eindeutigen Gerichtsstandsklausel Widerklagen vor dem Gericht der beklagten Partei auszuschließen, die dieselben Gegenansprüche geltend machende Aufrechnung aber zuzulassen.

22

c)

Die für die Unzulässigkeit der Aufrechnung maßgebenden Gesichtspunkte gelten in gleichem Maße auch für die vom Beklagten erhobene Einrede des Zurückbehaltungsrechts. Da dieses nur wegen der zur Aufrechnung gestellten, auf Geldleistung gerichteten fälligen Gegenforderungen geltend gemacht wird, wirkt es im Ergebnis wie eine Aufrechnung und wird deshalb ebenfalls durch die Gerichtsstandsklausel ausgeschlossen (BGHZ 16, 37, 49; BGH Urteil vom 18. Februar 1955 - V ZR 33/54 = LM BGB § 395 Nr. 2; BGH Urteil vom 13. Dezember 1973 - VII ZR 40/72 = NJW 1974, 367, 368).

23

3.

Die Berufung der Klägerin auf den vereinbarten Aufrechnungsausschluß verstößt - wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt - nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

24

Die Revision stützt ihre gegenteilige Ansicht auf den angeblichen Vermögensverfall der Klägerin. Ihre Angriffe gegen die vom Oberlandesgericht abgelehnte Beweiserhebung zu diesen Fragen bleiben jedoch ohne Erfolg.

25

Das Berufungsgericht hat die Behauptung, die Klägerin sei in Vermögensverfall geraten und in Konkurs gefallen, als unsubstantiiert behandelt und deshalb die Vernehmung zweier Zeugen und des Inhabers der Klägerin als Partei abgelehnt. Das ist verfahrensrechtlich unbedenklich. Der Beklagte hatte die Zeugen Alfred Meeth und Werner Meeth für die Behauptung benannt, die Klägerin habe Ende 1972 ihr Wechselkreditkonto überzogen, ihre Bank diskontiere deshalb ihre Wechsel nicht mehr. Allein aufgrund dieser Behauptung hatte der Beklagte weiterhin gefolgert, die Klägerin sei in Vermögensverfall geraten. Eine solche Folgerung ist jedoch nicht zwingend. Die Ablehnung der Wechseldiskontierung wegen Überziehung des Wechselkredits braucht keinen Zusammenhang mit einem allgemeinen Vermögensverfall zu haben. Als Beweismittel für einen solchen waren die beiden Zeugen daher ungeeignet, so daß die Ablehnung ihrer Vernehmung berechtigt war.

26

Lagen damit keine eindeutigen Anzeichen für einen Vermögensverfall vor, so war auch die weitere Behauptung der Konkurseröffnung eine bloße, nicht beweiserhebliche Vermutung. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß auch begründete Vermutungen eine Beweiserhebung über die vermutete Tatsache erforderlich machen können (vgl. die von der Revision zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1964 - VIII ZR 302/62 = WM 1964, 1170 - und vom 14. März 1968 - II ZR 50/65 = LM ZPO § 138 Nr. 11 = NJW 1968, 1233). Da konkrete Anhaltspunkte für einen Vermögensverfall der Klägerin aber fehlten, war die Behauptung über die Konkurseröffnung ins Blaue hinein aufgestellt und durfte unbeachtet bleiben.

27

IV.

Da der Beklagte somit Aufrechnungsansprüche in diesem Rechtsstreit nicht geltend machen kann, mußte seine Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Braxmaier
Claßen
Dr. Hiddemann
Merz
Dr. Brunotte