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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1973, Az.: VII ZR 40/72

Nachbesserung; Mängelbeseitigung; Baumängel; Planungsfehler; Aufsichtsfehler; Ausschluß der Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht; Architektenwerk

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1973
Aktenzeichen
VII ZR 40/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1974, 137
  • DB 1974, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 396 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 367-368 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Zu A:

Die Nachbesserung wegen Mängeln des Bauwerks kann nicht vom Architekten verlangt werden.

Nach Vollendung des Bauwerks besteht für ihn die Verpflichtung, Baumängel zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, die aus Planungsfehlern oder Aufsichtsfehlern resultieren.

Zu B:

Regelmäßig ist mit dem Ausschluß der Aufrechnung ein Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeschlossen.

Die Geltendmachung dieses Zurückbehaltungsrechts ist allerdings dann nicht zulässig, wenn dies einer Aufrechnung gleich kommen würde.

Zu C:

Die Fertigstellung des Architektenwerkes beinhaltet nicht, daß der Architekt den Schadensersatz geleistet hat, der aufgrund von Mängeln des Architektenwerkes geschuldet wird.