Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1973, Az.: VII ZR 40/72
Nachbesserung; Mängelbeseitigung; Baumängel; Planungsfehler; Aufsichtsfehler; Ausschluß der Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht; Architektenwerk
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1973
- Aktenzeichen
- VII ZR 40/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1974, 137
- DB 1974, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 396 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 367-368 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Zu A:
Die Nachbesserung wegen Mängeln des Bauwerks kann nicht vom Architekten verlangt werden.
Nach Vollendung des Bauwerks besteht für ihn die Verpflichtung, Baumängel zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, die aus Planungsfehlern oder Aufsichtsfehlern resultieren.
Zu B:
Regelmäßig ist mit dem Ausschluß der Aufrechnung ein Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeschlossen.
Die Geltendmachung dieses Zurückbehaltungsrechts ist allerdings dann nicht zulässig, wenn dies einer Aufrechnung gleich kommen würde.
Zu C:
Die Fertigstellung des Architektenwerkes beinhaltet nicht, daß der Architekt den Schadensersatz geleistet hat, der aufgrund von Mängeln des Architektenwerkes geschuldet wird.