Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1981, Az.: I ZR 15/79
Baustofftransporte als Werkverkehr als Scheintatbestand bzw. Umgehungstatbestand des § 5 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG); Einschaltung eines Zwischenhändlers um Beförderungsleistungen im tariffreien Werkverkehr erbringen zu lassen; Verpflichtung zur Entrichtung des tarifmäßigen Entgelts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1981
- Aktenzeichen
- I ZR 15/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 08.12.1978
- LG Koblenz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1981, 907-908 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 107 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Kauffrau Josefa B., M.-K. 3, R.,
Prozessgegner
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, Köln,
vertreten durch ihren Präsidenten,
dieser vertreten durch den Verwaltungsdirektor der Außenstelle Rheinland-Pfalz, Karl B., A. Straße 64, M.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird ein Transportunternehmen als Zwischenhändler in den Güterumschlag zwischen Erzeuger und Großhändler eingeschaltet, ohne daß dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und insoweit eine eigene Handelstätigkeit entfaltet wird, unterfällt die Beförderung durch den Transportunternehmer zu Dritten nicht durch Vorschriften über den Werkverkehr. Entgegenstehende Abreden sind als Scheintransportbetrieb i. S. § 5 nichtig.
- 2.
Wird ein Transportunternehmer als Zwischenhändler in den Güterumschlag zwischen Erzeuger und Großhändler eingeschaltet, ohne daß dafür ein wirtschaftliches Bedürftnis besteht und insoweit eine eigene Handelstätigkeit entfaltet wird, unterfällt die Beförderung der Güter durch den Transportunternehmer zu Dritten nicht den Vorschriften über den Werkvertrag.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1981
durch
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 1978 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage bis zur Höhe eines Betrages von DM 8.592,69 dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Tatbestand
Die Beklagte handelt unter der Firma "Bimsbaustoff-Vertrieb J. B." mit Bimsbaustoffen. Die Klägerin erhebt gegen sie Nachforderungsansprüche auf Zahlung tarifmäßigen Frachtentgelts, die sie gemäß § 23 Abs. 1 GüKG auf sich übergeleitet hat. Der Ehemann der Beklagten - Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens "Bimsbaustoffwerk Hans-Egon B." und persönlich haftender Gesellschafter der Firma "Bimsbaustoffwerk B. KG", an der die Beklagte als Kommanditistin mit einer Einlage von 100.000,00 DM beteiligt ist - stellt Bimsbaustoffe her. Alle drei B.-Betriebe arbeiten in Bürogemeinschaft. Lastkraftwagen zur Beförderung der Bimsbaustoffe unterhalten sie nicht. Soweit nicht die Kunden Selbstabholer sind oder die Bundesbahn beauftragt wird, übernehmen Dritte den Transport. Als ein solcher war für die Beklagte der damals unter der Firma "Bimsbaustoff-Großhandel "Autotransporte" auftretende Kraftfahrer H. tätig, der in zahlreichen Fällen die von ihm beförderten Bimsbaustoffe bei einer der beiden Herstellerfirmen Behr angekauft, an die Beklagte weiterveräußert und weisungsgemäß deren Abnehmer - Baustoffgroßhändler - unmittelbar vom Herstellerwerk aus damit beliefert hat.
Die Klägerin meint, bei diesen Bimsbaustofftransporten H. habe es sich um tarifpflichtigen Güterverkehr für andere gehandelt. Bei der Einschaltung H. in den Warenumschlag zwischen den Herstellerfirmen B. und der Beklagten habe dieser keine echte Handelstätigkeit entfaltet. Vielmehr hätten Hohlen und die Beklagte insoweit lediglich einen Scheintatbestand im Sinne des § 5 GüKG geschaffen, um die Güterbeförderung durch H. als tariffreien Werkverkehr erscheinen zu lassen. In den von ihr festgestellten 41 Fällen aus der Zeit vom 14. August bis 19. September 1975 schulde daher die Beklagte den Unterschiedsbetrag zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich berechneten Entgelt in Höhe von 11.098,26 DM.
Demgegenüber meint die Beklagte, H. habe die Güterbeförderungen im Rahmen seines Handelsgeschäfts für eigene Zwecke und damit im tariffreien Werkverkehr abgewickelt. Der Einkauf beim Herstellerwerk und der Verkauf an sie seien nicht zum Schein erfolgt. H. habe getrennte Lieferanten- und Kundenkonten geführt und auch noch mit zahlreichen anderen Baustoffhändlern und Herstellerwerken zusammengearbeitet. Ebenso wie sie selber den Baustoffhandel unabhängig von den Herstellerwerken B. betrieben habe, sei auch H. als selbständiger Zwischenhändler tätig gewesen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, 8.592,69 DM an die Klägerin zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, um tariffreien Werkverkehr im Sinne des § 48 GüKG handele es sich im Streitfall nicht. H. habe Beförderungsleistungen für die Beklagte erbracht, aber keine eigene Handelstätigkeit entfaltet Seine Einschaltung als weiterer Zwischenhändler sei im Sinne des § 5 GüKG nur zum Schein erfolgt. H. und der Beklagten sei es allein darauf angekommen, die Bimsbaustoffe der Herstellerwerke B. tariffrei zu befördern. Dem Grunde nach seien daher die Nachforderungsansprüche der Klägerin nicht zu beanstanden. Lediglich der Höhe nach seien Abstriche erforderlich, da die Klägerin bei der Berechnung der Nachforderungen zu hohe Steingewichte eingesetzt habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte, soweit es der Klage stattgegeben hat, Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Grundurteil die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, die ihren bisherigen Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Klagebegehren dem Grunde nach gerechtfertigt, weil H. für die Bimsbaustofftransporte, die er nicht im Werkverkehr für eigene Zwecke, sondern für die Beklagte ausgeführt habe, unter Tarif bezahlt worden sei. Soweit er von den Herstellerwerken B. Baustoffe erworben und diese an die Beklagte weiterveräußert habe, habe es sich um einen Scheintatbestand im Sinne des § 5 GüKG gehandelt, der nach außen hin die Baustofftransporte als Werkverkehr habe erscheinen lassen sollen. Die Beklagte hätte die Bimsbaustoffe ohne Einschaltung H. von den Herstellerwerken unmittelbar beziehen können. Das habe sie, wie sie selber einräume, nur deshalb nicht getan, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht bereit gewesen sei, mit der Auslieferung des Materials an ihre Abnehmer den - tarifpflichtigen - gewerblichen Güterverkehr zu beauftragen. Die Einschaltung eines Zwischenhändlers allein zu dem Zweck, Beförderungsleistungen im tariffreien Werkverkehr erbringen zu lassen, die sonst durch den gewerblichen Güterverkehr erbracht worden wären, verstoße aber gegen § 5 GüKG. Demgegenüber könne sich die Beklagte auf Güterbeförderung im Werkverkehr nicht berufen. H. habe mit den in Rede stehenden Bimsbaustofftransporten keine eigene Handelstätigkeit im Sinne der §§ 48, 48 a GüKG ausgeübt. Er habe nach den Anweisungen der Beklagten die bei den Herstellerwerken eingekauften Materialien in den von der Klägerin beanstandeten Fällen noch am selben Tage oder innerhalb von zwei Tagen an die Beklagte weiterveräußert und zwar immer nur gegen bar. Baustoffgroßhändler wickelten aber ihre Geschäfte aufgrund eigener Dispositionen und nicht nur im Barzahlungsverkehr ab. Auch die auffallende Betonung der Eigenschaft H. als Baustoffhändler im Baustoff-Liefervertrag zwischen ihm und der Beklagten vom 4. September 1975 spreche dafür, daß er als Baustoffhändler nur vorgeschoben gewesen sei, um den gesetzlichen Anforderungen an den Werkverkehr genüge zu tun. Schließlich habe H. in den hier in Rede stehenden Fällen immer nur an Kunden geliefert, die ihm die Beklagte genannt habe. Von einer echten Händlerfunktion H. könne danach keine Rede sein.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Forderungen H. auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich berechneten Entgelt - soweit solche entstanden waren - nach § 23 Abs. 1 GüKG auf die Klägerin übergegangen sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin H. unter Fristsetzung schriftlich aufgefordert, in den von ihr untersuchten 41 Fällen die Unterschiedsbeträge in Höhe von insgesamt 11.098,26 DM von der Beklagten nachzufordern und gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen. Dieser Aufforderung hat H. keine Folge geleistet. Damit steht der Unterschiedsbetrag nunmehr der Klägerin zu.
2.
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß Schuldnerin des Unterschiedsbetrages - soweit ein solcher besteht - die Beklagte ist. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, daß das Berufungsurteil insoweit keine Feststellungen enthalte. Das Berufungsgericht führt aus, daß die Beklagte Bimsbaustoffe von H. gekauft habe, daß sie ihn beauftragt habe, diese Baustoffe an ihre Abnehmer auszuliefern, und daß sie ihn dafür bezahlt habe. Danach ist davon auszugehen, daß Vertragspartner H. die Beklagte war und als solche zur Entrichtung des tarifmäßigen Entgelts - soweit ein Anspruch darauf besteht - verpflichtet ist.
3.
Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte und H. hätten mit dessen Einschaltung als Baustoffhändler einen Scheintatbestand im Sinne des § 5 GüKG geschaffen, um formal den Anforderungen zu genügen, die das Gesetz an den Werkverkehr stellt. Dem hält die Revision entgegen: Das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen verkannt, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Direktverkehr im Streckengeschäft des Handels, der sogenannte Fuhrmannshandel, gemäß §§ 48, 48 a GüKG zulässig sei. Insoweit komme es im wesentlichen allein darauf an, daß der Zwischenhändler selbständig und unabhängig seine Lieferanten und Abnehmer aussuche und mit diesen die Preise aushandele und die Verträge schließe. Lägen diese Voraussetzungen vor, wickele sich der Handel innerhalb üblicher Geschäftsbeziehungen ab, wie es § 48 a GüKG vorschreibe, so daß keine Veranlassung gegeben sei, den Direktverkehr im Streckengeschäft anders als echten Werkverkehr zu beurteilen. Das habe das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Seine Erwägung, die Beklagte hätte die von H. beförderten Bimsbaustoffe unmittelbar vom Hersteller statt über H. erwerben können, betreffe den Fuhrmannshandel schlechthin und stelle im vorliegenden Fall keine Besonderheit dar. Daß H. beim Ein- und Verkauf in der Wahl seiner Lieferanten und Abnehmer und bei der Preisgestaltung unselbständig gewesen sei, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Eine solche Schlußfolgerung ergebe sich auch nicht daraus, daß H. die Bimsbaustoffe innerhalb von zwei Tagen nach Erwerb an die Beklagte weiterveräußert habe, daß er sein Geschäft nur im Wege der Barzahlung abgewickelt habe und daß er bei der Auslieferung des von ihm beförderten Materials nach den Dispositionen der Beklagten verfahren sei. Alles das sei mit dem Streckengeschäft vereinbar, wenn nicht sogar dafür typisch.
Mit diesen Ausführungen kann die Revision keinen Erfolg haben. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die hier in Betracht zu ziehenden Transporte nicht als Werkverkehr im Sinne der §§ 48, 48 a GüKG beurteilt und in der Einschaltung H. in den Warenumschlag zwischen den Herstellerfirmen B. und der Beklagten einen Scheintatbestand im Sinne des § 5 GüKG erblickt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Scheintatbestand in diesem Sinne vor, wenn die Rechtsfolgen, die gesetzliche Vorschriften einem bestimmten Verhalten beilegen, dadurch vermieden werden sollen, daß zur Erreichung des wirtschaftlichen Erfolgs nicht der den Umständen nach gewöhnliche und zweckmäßige Weg, sondern unter Ausnutzung der Vertragsfreiheit ein anderer, den wirtschaftlichen Folgen fernerliegender und daher ungewöhnlicher Weg eingeschlagen wird, der an den vom Gesetz angeordneten Folgen vorbeiführen soll (BGH LM GüKG Nr. 9 = NJW 1960, 1057 [BGH 03.03.1960 - II ZR 196/57]; Nr. 48 = MDR 1974, 732 = BB 1974, 957; Nr. 50 = MDR 1974, 909). Gegen die Heranziehung dieser Rechtsgrundsätze im Streitfall kann die Revision nicht mit Erfolg einwenden, daß die hier zu beurteilenden Beförderungsleistungen als Werkverkehr anzusehen seien und ein Umgehungsgeschäft i.S. des § 5 GüKG damit ausscheide. Werkverkehr ist nur die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke (§ 48 Abs. 1 GüKG). Um einen solchen handelt es sich aber u.a. nur dann, wenn die beförderten Güter zur Wiederveräußerung im Sinne der §§ 48 Abs. 1 Nr. 1,48 48 a GüKG erworben werden. Daran fehlt es hier. Mit der Revision kann zwar auch nach Einfügung des § 48 a in das GüKG durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Güterverkehrs vom 6. August 1975 (BGBl I S. 2127) davon ausgegangen werden, daß auch der Direktverkehr im Streckengeschäft (Fuhrmannshandel) - nämlich die Beförderung von Gütern, die Gegenstand einer Handelstätigkeit sind, unmittelbar vom Erzeuger zum Verbraucher ohne Berührung des eigenen Unternehmens - grundsätzlich Werkverkehr sein kann (Senatsurteil vom 11. Februar 1972 - I ZR 143/70 - unveröffentlicht; BGH LM GüKG Nr. 48 = MDR 1974, 732 = BB 1974, 957; Hein-Eichhoff-Pukall-Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 2. Bd., § 48 GüKG Anm. 3 c m.w.N.; Münz-Haselau-Liebert, Güterkraftverkehrsgesetz, § 48 Anm. 2 b m.w.N.). Indessen können die zur Wiederveräußerung erworbenen Güter gemäß §§ 48, 48 a GüKG nur dann im Werkverkehr befördert werden, wenn sie im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit erworben werden, die ein selbständiges, innerhalb üblicher Geschäftsbeziehungen unabhängiges Handeln des Zwischenhändlers oder sonstigen Unternehmens darstellt und nicht von anderen wahrgenommen wird, die an Geschäften über diese Güter beteiligt sind, d.h. wenn der Zwischenhändler wirtschaftlich eine eigene Handelstätigkeit entfaltet (s. die amtliche Begründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des GüKG - Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Güterverkehrs vom 6. August 1975 - BT-Drucks. 7/2460, S. 9). Das ist nicht der Fall, wenn es den Vertragsparteien wirtschaftlich allein um die Güterbeförderung geht. Dann spielt es auch keine Rolle, ob der als Zwischenhändler eingeschaltete Transportunternehmer auf der Grundlage vertraglicher Abmachungen am Güterumschlag zwischen seinem Abnehmer und dem Erzeuger beteiligt ist, wie er die Transportleistungen erbringt, seine Konten führt, Rechnungen erteilt und den Zahlungsverkehr abwickelt. Denn in jedem Falle stellt sich die Güterbeförderung dann nicht als Teil einer eigenen Handelstätigkeit des Transportunternehmers dar, vielmehr ist umgekehrt die Handelstätigkeit lediglich eine künstlich herbeigeführte, sachlich entbehrliche Folge der Güterbeförderung, die deshalb wirtschaftlich und damit rechtlich Güterbeförderung für andere bleibt.
Die Voraussetzungen, die an den Werkverkehr im Sinne der §§ 48, 48 a GüKG danach zu stellen sind, liegen im Streitfall in den von der Klägerin untersuchten 41 Fällen nicht vor, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat H. die bei den Herstellerwerken Behr gekauften Bimsbaustoffe wirtschaftlich nicht im Rahmen einer eigenen Handelstätigkeit als Zwischenhändler befördert, sondern als Transportunternehmer der Beklagten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt die Beklagte mit Bimsbaustoffen, also mit den gleichen Materialien, wie sie ihr Ehemann in den Herstellerwerken Behr produziert. Mit ihm arbeitet sie in Bürogemeinschaft zusammen. Im Hinblick darauf unterliegt es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß es hinsichtlich des Bezugs von Bimsbaustoffen durch die Beklagte der Einschaltung eines Zwischenhändlers nicht bedurft hatte. Aber auch im Hinblick auf die mit dem weiteren Absatz der Bimsbaustoffe verbundene Handelstätigkeit war die Beauftragung eines Zwischenhändlers entbehrlich. H. hatte mit den Kunden der Beklagten geschäftlich nichts zu tun. Wie die Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit ergeben, hatte die Beklagte mit den weiteren Abnehmern der Bimsbaustoffe immer selbst verhandelt und abgeschlossen. Unter diesen Umständen war in den hier in Rede stehenden 41 Fällen für die Ausübung einer eigenen Handelstätigkeit durch H. kein Raum. Vielmehr erscheint es aus der Sicht sowohl der Beklagten als auch H. als überflüssig und ungewöhnlich im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn die Beklagte für den Bezug des benötigten Materials H. einschaltete, obwohl sie zum Hersteller in engen Beziehungen persönlicher und wirtschaftlicher Art stand und mit ihm einen Materialbezug ohne Schwierigkeiten in gleicher Weise aushandeln konnte, wie mit H., dessen Tätigkeit wirtschaftlich nur insoweit erforderlich war, als Baustoffe vom Erzeuger zu weiteren Abnehmern zu transportieren waren.
Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, daß ein Materialbezug direkt vom Hersteller in den als Werkverkehr zulässigen Fällen des Direktverkehrs im Streckengeschäft regelmäßig möglich sei und die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und H. insoweit keine Besonderheit darstellten, berücksichtigt sie nicht hinreichend, daß wirtschaftliche Erwägungen, die darauf hinauslaufen, einen Transportunternehmer ohne sachlichen Grund als Zwischenhändler einzuschalten, der Annahme einer eigenen Handelstätigkeit des Transportunternehmers im Sinne der §§ 48, 48 a GüKG entgegenstehen, und daß Abreden, die darauf aufbauen, gegen § 5 GüKG verstoßen (BGH LM GüKG Nr. 48 = MDR 1974, 732 = BB 1974, 957; st.Rspr.). Daß die Einschaltung H. als Zwischenhändler ausschließlich auf solchen Erwägungen beruhte, ergibt sich aus den vorerörterten Feststellungen des Berufungsgerichts über die Bezugsmöglichkeit der Beklagten direkt vom Hersteller und über die Aufgaben H. sowie aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, daß sie H. immer nur dann herangezogen habe, wenn einer ihrer Abnehmer auf der Anlieferung durch LKW frei Verwendungsstelle bestanden habe, also nicht, wenn der Kunde Selbstabholer war oder die Baustoffe mit der Bundesbahn verfrachtet wurden. Darüber hinaus ergibt der eigene Vortrag der Beklagten, daß sie H. als Zwischenhändler nur deshalb beteiligt habe, weil sie im Hinblick auf den Tarifzwang des GüKG von der Einschaltung des gewerblichen Güterverkehrs hatte absehen und sich stattdessen der untertariflich abzugeltenden Beförderungsleistungen H. hatte bedienen wollen. Wenn das Berufungsgericht diesen Umständen entnommen hat, daß es der Beklagten und H. wirtschaftlich nicht auf dessen Tätigkeit als Zwischenhändler, sondern allein auf dessen - untertariflich abzugeltende - Beförderungsleistungen in seiner Eigenschaft als Transportunternehmer angekommen sei, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus spielt es auch keine Rolle, daß H. nach dem Vortrag der Beklagten noch mit zahlreichen anderen Baustoffhändlern und Herstellerwerken zusammengearbeitet und insoweit am Güterumschlag in der Funktion eines echten Zwischenhändlers teilgenommen hat. Auch wenn von diesem Vorbringen auszugehen wäre, rechtfertigte das keine andere Beurteilung. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es allein auf die hier in Rede stehenden 41 Fälle an, die dem Klagebegehren zugrunde liegen. Für deren Beurteilung ist es aber nicht von Bedeutung, daß H. im übrigen in echter Händlerfunktion am Warenumschlag beteiligt war.
Soweit sich schließlich die Beklagte darauf berufen hat, daß Baustoffe, die nach Tarif befördert werden, über Marktpreis lägen und praktisch unverkäuflich seien, rechtfertigt auch das keine andere Beurteilung. Wie der Senat bereits im Urteil vom 10. April 1974 (LM GüKG Nr. 50 = MDR 1974, 909) ausgeführt hat, muß in solchen Fällen Abhilfe auf dem Weg über die Tarifkommissionen gesucht werden (§ 20 a GüKG), die bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmer des Güterkraftverkehrs Rechnung tragen, auch unbillige Benachteiligungen mittelständischer Wirtschaftskreise sowie wirtschaftlich schwacher und verkehrsungünstig gelegener Gebiete verhindern sollen (§ 22 Abs. 1 GüKG).
III.
Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Im Hinblick darauf, daß nach dem Urteil des Landgerichts, das im Umfang der Klageabweisung unangefochten geblieben ist, die Hauptforderung der Klägerin über den Betrag von insgesamt 8.592,69 DM nicht hinausgehen kann, war klarzustellen, daß die Klage nur bis zur Höhe dieses Betrages - nebst den insoweit zugesprochenen Zinsen - dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Merkel
Piper
Erdmann
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Teplitzky befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterschrift verhindert. Alff