Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1980, Az.: VI ZR 92/79
Schadensminderungspflicht eines gesetzlichen Zessionars ; Pflicht des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers bei Minderung der Erwerbsfähigkeit die zur Wiederherstellung möglichen Rehabilitationsmaßnahmen zu gewähren ; Pflicht zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen als Nebenpflicht des öffentlich rechtlichen Sonderverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1980
- Aktenzeichen
- VI ZR 92/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 22047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 06.02.1979
- LG Essen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1981, 574-575 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1099-1100 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob der Schädiger dem Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers (SVT) entgegenhalten kann, daß dieser es versäumt hat, durch Rehabilitationsmaßnahmen die Arbeitsfähigkeit des Verletzten wiederherzustellen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Der bei der Klägerin sozialversicherte Bergmann K. wurde am 9. November 1968 im Alter von 43 Jahren durch alleiniges Verschulden des Beklagten mit dessen Kraftwagen angefahren. Er erlitt einen Oberschenkelspiralbruch, der durch einen Marknagel (sog. Küntscher-Nagelung) stabilisiert wurde. Operation und Nachbehandlung fanden zunächst im Elisabeth-Krankenhaus in E. und anschließend im Knappschaftskrankenhaus der Klägerin in B. statt. K. war vor dem Unfall als Hauer unter Tage tätig. Seit Mai 1969 war er wieder arbeitsfähig, jedoch nicht mehr als Hauer; vielmehr wird er von der Zeche, bei der er früher als Hauer gearbeitet hatte, nunmehr als Bandwärter, daher mit geringerem Lohn beschäftigt.
Die Klägerin gewährt ihm nach § 45 Reichsknappschaftsgesetz eine Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat den Schaden bis zum 31. Dezember 1971 reguliert. Ab 1. Januar 1972 hat er seine Zahlungen mit der Begründung eingestellt, spätestens ab diesem Zeitpunkt sei K. bei der medizinisch gebotenen Entfernung des Marknagels im Stande gewesen, seinen alten Beruf als Hauer wieder auszuüben.
Die Klägerin nimmt mit der Klage, gestützt auf § 1542 RVO i.V. mit § 109 Abs. 2 Reichsknappschaftsgesetz, beim Beklagten Rückgriff wegen ihrer Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis 28. Februar 1975 in Höhe von 12.563,26 DM und verlangt ab 1. März 1975 Zahlung von monatlich 329,07 DM wegen der von ihr künftig zu leistenden Rente.
Der Beklagte hat seinen Antrag auf Klageabweisung unter anderem damit begründet, die Klägerin habe dadurch, daß sie weder die Entfernung des Marknagels veranlaßt noch anderweitige berufsfördernde oder umschulende Maßnahmen ergriffen habe, gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, der Beklagte könne der Klägerin mit Erfolg entgegenhalten, daß ihr selbst im Verhältnis zum Schädiger eine Schadensminderungspflicht oblegen habe. Diese habe sie verletzt, weil sie es versäumt habe, die jedenfalls vor dem 1. Januar 1972 (dem Tag des Beginns ihrer Erstattungsansprüche) mögliche vollständige Beseitigung der Schadensfolgen zu veranlassen. Es hat - sachverständig beraten - festgestellt, die verminderte Einsatzfähigkeit des K. und damit die Rentenzahlungen wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit sei allein darauf zurückzuführen, daß der zur Ausheilung des Oberschenkelbruches eingesetzte Marknagel entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst nicht entfernt worden sei. Dieser medizinisch gebotene, gefahrlose, erfolgversprechende und damit zumutbare Eingriff würde spätestens nach Ablauf eines Jahres nach der Nagelentfernung zur vollständigen Einsatzfähigkeit des K. in seinem ursprünglichen Beruf geführt haben. Für diese Unterlassung habe die Klägerin nach § 254 BGB einzustehen; jedenfalls sei ihr eine Inanspruchnahme des Beklagten nach Treu und Glauben ( § 242 BGB) versagt.
II.
Die Abweisung der Klage hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1.
Im Streitfall geht es nicht darum, ob der Verletzte selbst die ihm gemäß § 254 BGB obliegende Schadensminderungspflicht dadurch verletzt hat, daß er den Marknagel nicht entfernen ließ. Daß die Klägerin sich auf ihre Ansprüche aus abgeleitetem Recht ( § 1542 RVO) ein solches Mitverschulden ihres Versicherten anrechnen lassen müßte, entspricht ständiger Rechtsprechung (s. neuerdings Senatsurteil vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78 = VersR 1979, 424 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht läßt "trotz gegebener Anhaltspunkte" aber gerade offen, ob den Verletzten ein solches (von den Parteien nicht näher erörtertes) Mitverschulden trifft. Ein solcher Vorwurf könnte daran scheitern, daß er - wie er vor dem Oberlandesgericht ausgesagt hat - zur Beseitigung des Marknagels von der Klägerin nicht aufgefordert worden war; von sich aus habe er sich einer Operation nicht unterziehen wollen; er würde sie aber haben durchführen lassen, wenn die Klägerin darauf bestanden hätte.
2.
Diese Frage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler offen lassen, wenn es die Klage schon aus anderen Gründen abweisen konnte. Das aber hat es im Streitfall mit Recht bejaht, weil die Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche durch die Klägerin schon wegen in ihrem eigenen Verantwortungsbereich liegender Umstände nicht gerechtfertigt ist.
a)
Zwar kann der Klägerin nicht - wie das Berufungsgericht in seiner Hauptbegründung meint - ein eigenes Mitverschulden nach § 254 BGB entgegengehalten werden.
aa)
Eine Prüfung dieser Frage scheitert allerdings nicht etwa an der Bindungswirkung des § 1543 RVO. Zwar erfaßt diese auch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers (SVT), welche Leistungen er der Höhe nach zu erbringen hat (s. Wussow, UHR 12. Aufl. TZ 1526). Die Frage aber, ob der Schädiger sich auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht berufen kann, unterliegt ebensowenig der Bindungswirkung des § 1543 RVO wie die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem eingetretenen Schaden besteht; diese Fragen sind von den ordentlichen Gerichten selbst zu beurteilen (vgl. RGZ 136, 345, 349; Senatsurteil vom 25. März 1958 - VI ZR 13/57 = VersR 1958, 377, 379 mit zust. Bespr. von Wussow WI 1958, 83; für viele: Lauterbach, UVV 3. Aufl. § 1543 Rz. 3 m.w.Nachw.).
bb)
Im Streitfall geht es auch nicht um die umstrittene Frage (zum Meinungsstand s. Senatsurteil vom 15. Januar 1974 - VI ZR 137/72 = VersR 1974, 651 und Wussow a.a.O. TZ 1561), ob den SVT, der (originäre) Ansprüche aus § 640 RVO geltend macht, ein eigenes Mitverschulden treffen kann; das hat der Senat bisher sowohl nach altem Recht (s. Urteile zu § 903 RVO a.F. vom 29. März 1960 - VI ZR 84/59 = VersR 1960, 614) als auch nach dem seit dem 1. Juli 1963 geltenden Recht des UVNG (s. Urteile vom 3. Februar 1970 - VI ZR 177/68 = VersR 1970, 344 und vom 15. Januar 1974 - VI ZR 137/72 a.a.O. und 90/72 = VersR 1974, 649) stets offengelassen. Vielmehr macht die Klägerin hier Ansprüche nach § 1542 RVO, also aus übergeleitetem Recht geltend. Zudem handelt es sich nicht - wie bei § 640 RVO erörtert - um ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens, also nach § 254 Abs. 1 BGB, sondern um ein solches wegen unterlassener Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB; der Beklagte macht der Klägerin zum Vorwurf, geeignete Heilmaßnahmen, zu deren Durchführung sie (jedenfalls dem Verletzten gegenüber) verpflichtet war und die aller Voraussicht nach dessen vollständige Berufsfähigkeit wiederhergestellt hätten, nicht veranlaßt zu haben. Nach § 254 BGB obliegt eine solche Schadensminderung aber nur dem Geschädigten selbst, nicht dem Zessionar - dies auch dann nicht, wenn er kraft Gesetzes in die Gläubigerstellung eingerückt ist.
b)
Dennoch war die Klageabweisung zu bestätigen. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, eine Inanspruchnahme des Beklagten auf Rückzahlung der von ihr (zu Unrecht) gezahlten Renten verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben, erweist sich als im Ergebnis richtig.
aa)
Der Klägerin oblag nach den §§ 35 ff RKG = §§ 1236 ff RVO, in der bis zur Neufassung durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl I 1881) geltenden Fassung, die hier noch maßgebend ist, die Pflicht, bei Minderung der Erwerbsfähigkeit die zur Wiederherstellung möglichen Maßnahmen zu gewähren. Es gehört zu den wesentlichen Grundzügen der seit 1. Januar 1957 geltenden Neuordnung des Reichsknappschaftsgesetzes (§§ 35 ff a.F.), dem in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Versicherungsnehmer die erforderliche Hilfe zur Rehabilitation zu gewähren, wenn die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich wiederhergestellt werden kann (Miesbach/Busl, Reichsknappschaftsgesetz 2. und 3. Aufl. § 35 Anm. 1 und 1 b). Obwohl es sich hierbei um eine Kann-Vorschrift handelt, steht deren Durchführung nicht im Belieben des Rentenversicherungsträgers; vielmehr ist sie dem pflichtgemäßen Ermessen der Bundesknappschaft anheimgestellt (BVerfG 9, 137, 147 und 14, 105, 114) und hat nicht einen Antrag des Verletzten zur Voraussetzung, sondern erfolgt auch von Amts wegen (Miesbach/Busl a.a.O. § 35 Anm. 2 a.E.), wenn hierzu ein konkreter Anlaß besteht. Dies folgt als Nebenpflicht aus dem zwischen dem Verletzten und der Klägerin begründeten öffentlich-rechtlichen Sozialrechtsverhältnis (BSGE 41, 126, 127 = NJW 1979, 1519). Grundsätzlich führt die Bundesknappschaft die Maßnahmen der Rehabilitation in den ihr zur Verfügung stehenden Einrichtungen durch. Sie legt Ort, Beginn, Dauer und Art der erfolgversprechenden Maßnahmen fest. Somit fiel es zumindest auch in den Aufgabenbereich der Klägerin, die Initiative zu gebotenen Heilmaßnahmen ihres Versicherten zu ergreifen.
Diese der Klägerin dem Verletzten gegenüber bestehende Pflicht hat sie, wie das Berufungsgericht fehlerfrei feststellt, aus Nachlässigkeit nicht erfüllt, denn die Entfernung des Nagels war 1 1/2 bis 2 Jahre nach dessen Einsetzung aus medizinischer Sicht geboten und hätte aller Voraussicht nach zur vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Verletzten geführt. Das Berufungsgericht begründet dies wie folgt: Der Klägerin und den von ihr zur Behandlung im eigenen Knappschaftskrankenhaus und zur Frage der Rentengewährung, also in eigener Sache und im eigenen Verantwortungsbereich hinzugezogenen Ärzten sei die Notwendigkeit der Nagelentfernung nebst dann bestehender Heilungschance ihres Versicherten bekannt gewesen, zumindest hätte ihr dies bekannt sein müssen. Aus den beigezogenen Rentenakten ergebe sich bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 1972, daß der den Versicherten behandelnde praktische Arzt B. in seinem Gutachten vom 20. April 1969 von einer (möglichen) Behebung der bestehenden Beeinträchtigungen binnen eines Jahres ausgegangen sei. Dementsprechend habe auch der Oberarzt für Chirurgie H. des Knappschaftskrankenhauses in Bochum am 25. Juli 1969 eine Nachuntersuchung nach Jahresfrist empfohlen. Der Arzt B. habe in seinem der Klägerin am 29. Oktober 1970 erstatteten Gutachten darauf hingewiesen, die Nagelentfernung sei erforderlich, es bestehe begründete Aussicht, daß der jetzige Zustand spätestens nach einem Jahr beseitigt sei und daß die Besserung in einer "Heilung nach Marknagelentfernung" gesehen werde. Das Berufungsgericht vermißt, daß die Klägerin diesen, auch in späteren Gutachten auftretenden Hinweisen nachgegangen sei.
bb)
Im vorliegenden Falle geht es allerdings nicht um die Pflichten der Klägerin als Trägerin von Rehabilitationsmaßnahmen ihrem Versicherten gegenüber, die dem öffentlichen Recht angehören und auch vom ordentlichen Gericht nur als Vortrage beurteilt werden dürfen. Anspruchsgrundlage ist vielmehr das bürgerlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin als Gläubigerin des Deliktsanspruchs kraft nach § 1542 RVOübergegangenen Rechts.
Der Zessionar eines Schadensersatzanspruches muß nun zwar nach den §§ 404, 412 BGB Einwendungen, die der Schädiger aus § 254 BGBgegen den Geschädigten hat, gegen sich gelten lassen. Wenn der Schuldner solche Einwendungen in der Regel gegenden Zessionar selbst nicht erheben kann, liegt dies daran, daß dieser kaum einmal eigene Möglichkeiten der Schadensabwendung oder auch Schadensminderung besitzt; er erwirbt mit dem Ersatzanspruch nur in den seltensten Fällen auch den rechtlichen und tatsächlichen Einfluß auf die Schadensentwicklung, die Grundlage für Obliegenheiten nach § 254 Abs. 2 BGB ist.
Indessen ist hier, wie gezeigt, deshalb eine besondere Sachlage gegeben, weil durch das öffentlich-rechtliche Versicherungsverhältnis die Zuständigkeit für die spätere Schadensminderung weitgehend auf die Klägerin, die gleichzeitig kraft § 1542 RVO Gläubigerin des im Streit befindlichen Ersatzanspruches geworden war, verlagert war, was die Eigenverantwortung des Verletzten in entsprechendem Umfang mindern konnte. Diese Sachlage hätte der Gesetzgeber - hätte er sie zu bedenken gehabt - nicht anders regeln können als in der in § 254 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gekommenen Weise. Der Senat sieht sich daher zu einer ergänzenden Gesetzesauslegung um so mehr befugt, als die Vorschrift des § 254 BGB anerkanntermaßen (BGHZ 76, 216, 217 [BGH 26.02.1980 - VI ZR 53/79] m.w. Nachw.) nur eine besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes des § 242 BGB ist und überdies die im vorliegenden Falle gegebenen Umstände der in § 254 BGB geregelten Rechtssituation in besonderem Maße nahekommen.
Die Klägerin kann billigerweise den auf sieübergegangenen Ersatzanspruch insoweit nicht geltend machen, als er darauf beruht, daß sie selbst eine in ihre Zuständigkeit fallende, mögliche Maßnahme der Schadensminderung verabsäumt hat. Der Umstand, daß die Klägerin mit dieser Schadensminderung zugleich ihrer öffentlich-rechtlichen Pflicht gegenüber dem Verletzten nachgekommen wäre, ist in dem hier gegebenen Zusammenhang nur insofern von Bedeutung, als sie deutlich macht, daß diese Schadensminderung nicht unzumutbar war. Denn es geht hier, ebenso wie im eigentlichen Falle des § 254 BGB, nicht etwa um eine echte Pflicht des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, sondern nur um eine Verantwortung mit Obliegenheitscharakter (BGHZ 57, 137, 145[BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69]; Senatsurteil vom 24. Mai 1960 - VI ZR 119/59 = VersR 1960, 804, 805), die gegebenenfalls dazu führt, daß sich der Gläubiger eine Minderung seines Anspruchs gefallen lassen muß. In diesem begrenzten Umfange kann auch das ordentliche Gericht bei seiner Entscheidung die Säumnis der Klägerin bei der Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflicht berücksichtigen. Andererseits geht es auch nur darum, daß diese sich im Rahmen eines bürgerlichrechtlichen Schuldverhältnisses, also im "fiskalischen" Bereich, die Nachlässigkeiten der für sie tätig gewordenen Personen zurechnen lassen muß, woran Zweifel nicht ersichtlich sind. Darauf, ob deren persönliche Haftung aus § 839 BGB den dieser Vorschrift eigenen Beschränkungen unterläge, kommt es im Streitfall nicht an.
cc)
Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Schadensverursachungsbeitrag der Klägerin als so wesentlich ansieht, daß es deren Rückgriffsansprüche ab 1972 vollständig versagt; in der Tat ist der gesamte geltend gemachte Schaden auf die Nichtentfernung des Nagels zurückzuführen. Die Revision hat insoweit auch nichts erinnert.
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann