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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1980, Az.: I ZR 160/78
„Tag der offenen Tür II“

Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz durch das Offenhalten der Verkaufsräume zum Zwecke der Besichtigung und des Anprobierens von Kleidungsstücken; Abwesenheit des Verkaufspersonals ; Begriff des "geschäftlichen Verkehrs"; Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1980
Aktenzeichen
I ZR 160/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12601
Entscheidungsname
Tag der offenen Tür II
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 13.10.1978
LG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHZ 79, 99 - 103
  • DB 1981, 1329-1330 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1981, 534-535 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 383 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 319-320 (Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Stefan Söhn)
  • NJW 1981, 1514-1516 (Volltext mit amtl. LS) "Tag der offenen tür II"
  • VerwRspr 32, 1034 - 1038
  • VwRspr 1981, 1034-1038 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Tag der offenen Tür II

Prozessführer

Firma A. Bekleidungswerk GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang A., N.

Prozessgegner

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.,
vertreten durch das geschäftsfahrende Vorstandsmitglied Dr. Marcel K., L. straße ..., B.

Amtlicher Leitsatz

Das Offenhalten eines Bekleidungsgeschäfts während der gesetzlichen Ladenschlußzeiten zum Zwecke der Besichtigung und des Anprobierens von Kleidungsstücken ist auch dann geschäftlicher Verkehr mit den Kunden im Sinne des § 3 Abs. 1 LadenschlußG, wenn der Geschäftsinhaber und das Ladenpersonal nicht zugegen sind und das anwesende Bewachungspersonal keine Verkaufs- oder Beratungstätigkeit ausübt (Abgrenzung zu BGHZ 66, 159 [BGH 26.03.1976 - I ZR 65/74] = GRUR 1976, 438 - Tag der offenen Tür).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Textilien. In ihren Verkaufsräumen veranstaltete sie an Sonntagen wiederholt sogenannte Tage der offenen Tür, für die sie in Tageszeitungen und Anzeigenblättern in folgender Weise warb:

Jeden Sonntag ... Tag der offenen Tür.

Von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet!

Ansehen - Anprobieren - kein Verkauf!

2

Entsprechend dieser Ankündigung hatten die Besucher der Veranstaltungen die Möglichkeit, die ausgestellten Kleidungsstücke zu besichtigen und anzuprobieren. Außerdem konnten sie sich passende Stücke durch Ausfüllung bereitliegender Formulare reservieren lassen. Eine Beratung oder ein Verkauf fand nicht statt.

3

Der Kläger, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört, hat diese Veranstaltungen als Wettbewerbswidrig beanstandet. Die Beklagte, so meint er, verstoße damit gegen § 3 Abs. 1 des Ladenschlußgesetzes (LadenschlußG), der es verbiete, Verkaufsstellen an Sonntagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden offenzuhalten. Zugleich verstoße sie gegen § 1 UWG, weil sie sich mit Veranstaltungen dieser Art über die Vorschriften des Ladenschlußgesetzes bewußt und planmäßig hinwegsetze, um sich vor Mitbewerbern, die diese Vorschriften beachteten, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil zu verschaffen.

4

Demgegenüber meint die Beklagte, die angegriffenen Maßnahmen verletzten § 3 LadenschlußG nicht. Insbesondere trete sie zu den Besuchern ihrer Veranstaltungen nicht in geschäftlichen Verkehr im Sinne dieser Vorschrift. Die entgegenstehende Auffassung des Klägers widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 66, 159 [BGH 26.03.1976 - I ZR 65/74] = GRUR 1976, 438 = WRP 1976, 466 - Tag der offenen Tür) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 28, 295 = GRUR 1969, 88 - Freie Möbelschau). Bei ihren Veranstaltungen seien Ladenangestellte nicht zugegen. Die Aufsicht über die Besucher werde allein von betriebsfremdem Überwachungspersonal ausgeübt, das keinerlei geschäftliche Auskünfte gebe. Im Hinblick auf die sozialpolitische Zielsetzung des Ladenschlußgesetzes, das Verkaufspersonal vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen und vor verbotener Sonntagsarbeit zu schützen, könnten daher die Veranstaltungen der Beklagten nicht als Aufnahme geschäftlichen Verkehrs mit Kunden im Sinne des § 3 LadenschlußG angesehen werden. Aber auch der Gesichtspunkt der Wahrung gleicher Wettbewerbschancen rechtfertige keine andere Beurteilung. Das Ladenschlußgesetz gelte zwar für alle Betriebe, schränke aber die Wettbewerbsfreiheit nur insoweit ein, als dies im Hinblick auf die sozialpolitischen Belange der Arbeitnehmer erforderlich sei.

5

Das Landgericht hat der Beklagten antragsgemäß untersagt, ihr Geschäftslokal und die Verkaufsräume während der offiziellen Ladenschlußzeiten nach Art einer "offenen Tür" für den Publikumsverkehr offenzuhalten, die Besichtigung, das Anprobieren und das Reservieren von Bekleidungsstücken zu ermöglichen, sowie die Möglichkeiten der Besichtigung und des Anprobierens von Kleidungsstücken werblich anzukündigen. Im Hinblick auf die den Besuchern durch die Ladenöffnungspraxis der Beklagten eingeräumte Möglichkeit, innerhalb der Ladenschlußzeiten Kleidungsstücke zu besichtigen, anzuprobieren und sich reservieren zu lassen, hat es angenommen, daß die angegriffenen Veranstaltungen dem geschäftlichen Verkehr mit Kunden im Sinne des § 3 LadenschlußG dienten, und zwar auch dann, wenn unterstellt werde, daß das Ladenpersonal nicht anwesend sei und eine Beratung des Publikums durch das Bewachungspersonal nicht stattfinde.

6

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat sie sich durch eine Unterlassungserklärung verpflichtet, den Besuchern ihrer Veranstaltungen die Reservierung von Bekleidungsstücken nicht mehr zu ermöglichen. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit, soweit er die Möglichkeit der Reservierung betraf, in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Kläger hat nur noch beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, ihr Geschäftslokal und die Verkaufsräume während der offiziellen Ladenschlußzeiten nach Art einer "offenen Tür" für den Publikumsverkehr offenzuhalten, die Besichtigung und das Anprobieren von Kleidungsstücken zu ermöglichen, sowie die Möglichkeiten der Besichtigung und des Anprobierens von Kleidungsstücken werblich anzukündigen.

7

Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht stattgegeben und die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagten verboten wird, ihr Geschäftslokal und die Verkaufsräume während der offiziellen Ladenschlußzeiten nach Art einer "offenen Tür" für den Publikumsverkehr offenzuhalten und dabei die Besichtigung und das Anprobieren von Bekleidungsstücken zu ermöglichen, sowie die Möglichkeiten der Besichtigung und des Anprobierens von Kleidungsstücken werblich anzukündigen. Die Verfahrenskosten, auch soweit die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, hat es der Beklagten auferlegt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die in 1. Linie ihren bisherigen Antrag,

die Klage abzuweisen,

8

weiterverfolgt, hilfsweise beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Beklagten untersagt worden ist, anläßlich eines Tages der offenen Tür die Möglichkeit des Besichtigens von Kleidungsstücken zu gewähren und dies werblich anzukündigen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht führt aus: Durch das Offenhalten ihrer Verkaufsräume zum Zwecke der Besichtigung und des Anprobierens von Kleidungsstücken verstoße die Beklagte gegen § 3 LadenschlußG, weil sie damit verbotenerweise in geschäftlichen Verkehr zu Kunden trete. Bekleidungsgegenstände wie Anzüge, Kleider und Mäntel erwerbe der Verbraucher regelmäßig erst nach vorheriger Anprobe, durch die er sich über die Eigenschaften des Kleidungsstücks unterrichte. Es sei daher eine typische, dem Verkauf von Kleidung vorgeschaltete Kundendienstleistung, wenn das Bekleidungsgeschäft seinen Besuchern die Möglichkeit des Anprobierens gewähre. Da zum Begriff des geschäftlichen Verkehrs im Sinne des § 3 LadenschlußG nicht nur der Kauf der Ware selbst gehöre, sondern auch solche Tätigkeiten, die das Geschäft vorbereiteten und es überhaupt erst ermöglichten, habe die Beklagte dem Verbot zuwidergehandelt, ihr Ladengeschäft - eine Verkaufsstelle im Sinne des Ladenschlußgesetzes - an Sonntagen für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen zu halten. Dem stehe nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Tag der offenen Tür" im Hinblick auf die Gesetzeszwecke des Ladenschlußgesetzes das Offenhalten von Möbelgeschäften ausschließlich zu Besichtigungszwecken bei Abwesenheit des Verkaufspersonals nicht als geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 3 LadenschlußG angesehen habe. Auf die Besichtigung und das Anprobieren von Kleidungsstücken lasse sich diese Rechtsprechung nicht übertragen. Anders als Möbel könnten Kleidungsstücke nicht schon durch sich selbst werben. Sie müßten anprobiert werden. Das schaffe eine engere geschäftliche Beziehung zwischen Kunden und Geschäftsinhaber als es bei der Besichtigung von Möbelstücken der Fall sei.

11

Der Verstoß gegen § 3 LadenschlußG sei im Streitfall zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG. Die Beklagte habe gegen das Ladenschlußgesetz bewußt und planmäßig verstoßen, um sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Ihre Ankündigungen, mit denen sie auf die wiederholte Veranstaltung von Tagen der offenen Tür hingewiesen habe, zeigten, daß es sich dabei nicht nur um einen einmaligen Gesetzesverstoß, sondern um ein auf Wiederholung angelegtes, zielbewußtes Vorgehen gehandelt habe. Dem Antrag des Klägers, der Beklagten das Offenhalten ihres Geschäftslokals während der gesetzlich vorgeschriebenen Ladenschlußzelten zum Zwecke der Besichtigung und des Anprobierens von Kleidungsstücken zu verbieten, sei daher zu entsprechen gewesen. Dabei habe dahinstehen können, ob der Beklagten ein Offenhalten allein zu Besichtigungszwecken ebenfalls hätte untersagt werden müssen. Ein solches Verbot habe der Kläger nicht beantragt.

12

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

13

1.

Die bei der Entscheidung der anhängigen Streitsache heranzuziehenden Vorschriften des § 3 LadenschlußG sind nicht verfassungswidrig. Insbesondere wird durch sie das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht in unzulässiger Weise beschränkt. Die Bedenken der Revision insoweit sind unbegründet (vgl. BVerfGE 13, 230, 233, 234;  13, 237, 240, 242 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 760/57];  14, 29, 22, 23) [BVerfG 27.02.1962 - 2 BvR 394/60].

14

2.

Nach § 3 LadenschlußG müssen Verkaufsstellen, wie sie in § 1 dieses Gesetzes näher genannt sind, zu bestimmten Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehören die Räume, die die Beklagte an den von ihr veranstalteten Tagen der offenen Tür für den Publikumsverkehr offengehalten hat, zu Verkaufsstellen in diesem Sinne. Diese Feststellungen geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß und werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.

15

3.

Im Streitfall geht es - anders als im Senatsurteil "Tag der offenen Tür", auf das sich die Revision zur Rechtfertigung der angegriffenen Veranstaltungen beruft - nicht darum, ob es die Beklagte zu unterlassen hat, die Verkaufsräume allein zu Besichtigungszwecken offenzuhalten, sondern lediglich um das Verbot des Offenhaltens zum Zwecke der Besichtigung und des Anprobierens. Weder hat der Kläger beantragt, der Beklagten ein auf Besichtigungszwecke beschränktes Offenhalten ihrer Geschäftsräume zu verbieten, noch enthält das Berufungsurteil ein solches Verbot. Das Berufungsgericht hat dem Klageantrag nur das Begehren des Klägers entnommen, der Beklagten zu untersagen, ihre Verkaufsstelle innerhalb der Ladenschlußzeiten geöffnet zu halten, wenn das Publikum dabei die Möglichkeit hat, im Zusammenhang mit der Besichtigung von Kleidungsstücken diese auch anzuprobieren. Auf das Offenhalten des Geschäftslokals allein zu Besichtigungszwecken beziehen sich danach Klageantrag und Berufungsurteil nicht. Davon ist in der Revisionsinstanz auszugehen, so daß sich die Frage, ob das Offenhalten des Geschäftslokals allein zu Besichtigungszwecken - ohne die Möglichkeit des Anprobierens - gegen § 3 LadenschlußG verstößt, im Streitfall nicht stellt.

16

4.

Die Angriffe der Revision richten sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Offenhalten von Verkaufsstellen für den Publikumsverkehr außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zum Zwecke der Besichtigung und des Anprobierens von Kleidungsstücken geschäftlicher Verkehr im Sinne des § 3 LadenschlußG auch dann sei, wenn die Geschäftsangestellten nicht anwesend seien. Dem hält die Revision unter Berufung auf das erwähnte Senatsurteil "Tag der offenen Tür" entgegen: Nach Sinn und Zweck des Gesetzes, insbesondere nach seiner sozialpolitischen Zielsetzung, könne von einem geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 3 LadenschlußG nicht gesprochen werden, wenn - wie hier die im Laden beschäftigten Personen nicht zugegen seien und das anwesende betriebsfremde Überwachungspersonal keine geschäftlichen Auskünfte gebe. Das Ladenschlußgesetz bezwecke in erster Linie den Arbeitsschutz der Ladenangestellten, die vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen und vor verbotener Sonntagsarbeit geschützt werden sollten. Diese Zwecke würden nicht beeinträchtigt, wenn das Verkaufspersonal nicht anwesend sei. Es sei daher kein durch § 3 LadenschlußG verbotener geschäftlicher Verkehr, wenn das Publikum nur in Abwesenheit des Verkaufspersonals die ausgestellten Kleidungsstücke besichtigen und anprobieren könne. Darüber hinaus lasse sich auch auf Erwägungen wettbewerblicher Art ein Verbot der angegriffenen Veranstaltungen nicht stützen. Das Ladenschlußgesetz ziele nicht auf die Verwirklichung einer allgemeinen Chancengleichheit im wirtschaftlichen Wettbewerb ab. Zwar gelte es für alle Betriebe und insoweit komme ihm auch wettbewerbsregelnde Bedeutung zu. Diese reiche aber nicht weiter als der - hier nicht berührte - sozialpolitische Zweck, den es verfolge.

17

Diesen Erwägungen der Revision kann nicht beigetreten werden. Ohne Erfolg beruft sie sich auf das Senatsurteil "Tag der offenen Tür", bei dem es sich - anders als im Streitfall - ausschließlich um die Frage gehandelt hatte, ob ein verbotener geschäftlicher Verkehr im Sinne des § 3 LadenschlußG schon dann gegeben ist, wenn dem Publikum ein Möbelgeschäft an Wochenenden außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeit allein zum Zwecke der Besichtigung offensteht und Ladenangestellte nicht anwesend sind. In Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 28, 295 = GRUR 1969, 88 - freie Möbelschau) hatte der Senat in jener Entscheidung ausgesprochen, daß das Offenhalten der Verkaufsstelle lediglich zu Besichtigungszwecken nicht gegen § 3 LadenschlußG verstößt, wenn nur Bewachungspersonal anwesend ist, das keinerlei Verkaufs- oder Beratungstätigkeit ausübt. Dafür hatte der Senat als maßgebend angesehen, daß das Ladenschlußgesetz nach seiner allgemeinen Zweckrichtung dem Arbeitsschutz der Ladenangestellten diene und daß aus Gründen des Arbeitsschutzes die Schließung von Geschäften außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten nicht geboten sei, wenn zu dieser Zeit kein Ladenpersonal beschäftigt werde. Im Hinblick darauf, so hatte der Senat in jener Entscheidung weiter ausgeführt, erfordere auch der Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Wettbewerb keine andere Beurteilung. Das Ladenschlußgesetz habe gleiche Wettbewerbsbedingungen nicht allgemein geschaffen, sondern nur insoweit, als es im Interesse der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auch die Betriebe in seinen Geltungsbereich einbezogen habe, die ohne Verkaufspersonal arbeiteten und bei denen die Notwendigkeit des Ladenschlusses aus Gründen des Arbeitsschutzes an sich nicht gegeben sei. Es bestehe daher aus wettbewerblicher Sicht kein Grund zum Einschreiten, solange die vom Gesetz verfolgten Ziele des Arbeitsschutzes unberührt blieben. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß es jedenfalls beim Kauf langlebiger und hochwertiger Verbrauchsgüter, wie es Möbel seien, ein vernünftiges Käuferverhalten im allgemeinen eine eingehende Prüfung der Angebote verschiedener Anbieter notwendig mache, wofür meist ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich sei. Diesem Verbraucherinteresse entspreche - in der Möbelbranche - eine Ladenöffnungspraxis, die dem Publikum den Zutritt zum Geschäft auch über die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten hinaus gewähre.

18

Diesem Urteil des Senats kann nicht entnommen werden, daß von einem geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 3 LadenschlußG generell und damit auch in Fällen der vorliegenden Art, wo es um die Besichtigung und das Anprobieren von Bekleidungsstücken geht, keine Rede sein kann, wenn es an der Möglichkeit der persönlichen Fühlungnahme zwischen Kunden und Ladenangestellten fehlt. Die Grundsätze jener Entscheidung hatten sich auf das Offenhalten von Möbelgeschäften allein zu Besichtigungszwecken bezogen, während es im vorliegenden Fall um das Offenhalten der Verkaufsräume eines Bekleidungsgeschäfts auch zum Zwecke des Anprobierens der bereitgehaltenen Ware geht. Bietet aber der Kaufmann dem Publikum die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Besichtigung von Kleidungsstücken diese auch anzuprobieren, so ist bereits das ein Teil seiner Verkaufstätigkeit und damit geschäftlicher Verkehr im Sinne des § 3 LadenschlußG, der auch dann untersagt ist, wenn sich weder der Geschäftsinhaber noch die Ladenangestellten in den Verkaufsräumen aufhalten. § 3 LadenschlußG bestimmt generell, daß Verkaufsstellen zu bestimmten Zeiten "für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden" geschlossen sein müssen, ohne dabei darauf abzustellen, daß es dafür auf die Anwesenheit von Geschäftsinhaber oder Verkaufspersonal im Geschäftslokal ankommt. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich nicht, daß der Begriff des geschäftlichen Verkehrs nur das eigentliche Ziel der Geschäftstätigkeit - den Warenverkauf als solchen - umfaßt, für den die Möglichkeit des individuellen Kontakts zwischen Kunden und Verkäufer allerdings wesentlich ist. Wie in der Amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß ausgeführt ist, dürfen in der Verkaufsstelle während der Ladenschlußzeiten keine Kunden beraten, keine Bestellungen entgegengenommen und keine Kleider anprobiert werden (Bundesrats-Drucksache Nr. 310/54, S. 15). Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs im Sinne des § 3 LadenschlußG bezieht sich danach jedenfalls auch auf solche Handlungen, die - wie die Anprobe beim Kauf eines Anzugs oder Mantels - das Geschäft vorbereiten und Voraussetzung für sein Zustandekommen sind (BGHSt 18, 96, 101 = NJW 1963, 117 [BGH 11.05.1962 - 4 StR 81/62]; BVerwGE 28, 295, 298 = GRUR 1969, 88, 89 - Freie Möbelschau). Aus dem Begriff des geschäftlichen Verkehrs fallen daher solche Tätigkeiten nicht generell und nicht allein schon deshalb heraus, weil die Ladenangestellten oder der Geschäftsinhaber in der Verkaufsstelle nicht anwesend sind. Die sozialpolitische Zielsetzung des Gesetzes steht dem nicht entgegen. Der Zweck der Regelung geht zwar in erster Linie dahin, den Arbeitsschutz zu vervollständigen und die Angestellten in den Verkaufsstellen vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen und vor verbotener Sonntagsarbeit zu schützen. Darüber hinaus soll aber das Ladenschlußgesetz bereits den Anreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen den Arbeitsschutz zu verstoßen, möglichst vermindern und insoweit der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen dienen (BVerfGE 13, 235 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 758/57];  13, 240, 19 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 760/57];  BGHZ 66, 159, 162 [BGH 26.03.1976 - I ZR 65/74] - GRUR 1976, 438 = WRP 1976, 466 - Tag der offenen Tür; BGHSt 19, 96, 102 [BGH 19.06.1963 - 2 StR 179/63] = NJW 1963, 117 [BGH 11.05.1962 - 4 StR 81/62]; BVerwGE aaO). Insbesondere diesem Zweck würde aber eine Ladenöffnungspraxis entgegenstehen, die dem Publikum - wenn auch in Abwesenheit des Verkaufspersonals und des Geschäftsinhabers - neben der Besichtigung der bereitgehaltenen Ware auch die Möglichkeit des Anprobierens während der Ladenschlußzeiten in den Verkaufsstellen bietet.

19

5.

Der Verstoß gegen § 3 LadenschlußG allein ergibt allerdings noch nicht, daß das Verhalten der Beklagten auch wettbewerbswidrig ist. Nicht jede Mißachtung gesetzlicher Vorschriften ist unlauter im Sinne von § 1 UWG. Zur Frage der Sittenwidrigkeit von Verstößen gegen § 3 LadenschlußG hat der Senat wiederholt entschieden, daß es sich bei dieser Bestimmung um eine dem Arbeitsschutz dienende Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann (BGH GRUR 1966, 323 - Ratio; 1973, 144, 146 - Mischbetrieb; 1974, 31, 34 - Perserteppiche). Die Verletzung dieser Ordnungsvorschrift kann jedoch dann als Wettbewerbsverstoß zu beurteilen sein, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinweg setzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann (BGH aaO). Nach den vom Berufungsgericht dazu getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind. Denn danach hat die Beklagte die vom Kläger beanstandeten Tage der offenen Tür wiederholt an mehreren aufeinanderfolgenden Sonntagen durchgeführt. Zutreffend hat das Berufungsgericht darin ein auf Wiederholung angelegtes, zielbewußtes Vorgehen der Beklagten zu dem Zweck erblickt, Kunden auch während der gesetzlichen Ladenschlußzeiten für ihre Waren zu interessieren und sich auf diese Weise Vorteile im Wettbewerb gegenüber Mitbewerbern zu verschaffen, die das Ladenschlußgesetz beachten.

20

6.

Das Berufungsgericht hat danach mit Recht auf den Antrag des Klägers die angegriffenen Veranstaltungen selbst, daneben aber auch die Ankündigungen verboten, mit denen die Beklagte in Tageszeitungen und Anzeigeblättern für ihre wettbewerbswidrigen Veranstaltungen geworben hat.

21

Darüber hinaus muß die Revision aber auch insoweit erfolglos bleiben, als die Beklagte hilfsweise beantragt hat, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit ihr untersagt worden ist, anläßlich von Tagen der offenen Tür die Möglichkeit der Besichtigung von Kleidungsstücken zu gewähren und dies werblich anzukündigen. Dieser Hilfsantrag ist unzulässig. Mit ihm hat sich die Beklagte gegen ein Verbot gewandt, das als solches der Kläger nicht beantragt und das Berufungsgericht nicht erlassen hat. Wie erwähnt gehen der Klageantrag und das Berufungsurteil nicht dahin, der Beklagten die Offenhaltung der Verkaufsstelle an Tagen der offenen Tür allein zu Besichtigungszwecken zu untersagen; vielmehr ist ihr lediglich verboten worden, die Verkaufsstelle innerhalb der Ladenschlußzeiten geöffnet zu halten, wenn das Publikum dabei die Möglichkeit hat, im Zusammenhang mit der Besichtigung von Kleidungsstücken diese auch anzuprobieren. Zu der Frage, ob das Offenhalten des Bekleidungsgeschäfts während der Ladenschlußzeiten allein zu Besichtigungszwecken ebenfalls gegen § 3 LadenschlußG verstößt, brauchte daher der Senat in vorliegender Sache keine Stellung zu nehmen.

22

7.

Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht der Beklagten die Verfahrenskosten auch insoweit auferlegt hat, als die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die beanstandete Kostenentscheidung beruht auf § 91 a ZPO. Wie sich aus Absatz Satz 1 dieser Bestimmung in Verbindung mit § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO ergibt, sind aber derartige Kostenentscheidungen, soweit das Oberlandesgericht sie trifft, endgültig. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - zugleich mit der Entscheidung über die nichterledigte Hauptsache und die insoweit entstandenen Kosten auch über die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits einheitlich durch Urteil entschieden worden ist (BGH NJW 1967, 1131).

23

8.

Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

v. Gamm
Alff
Merkel
Piper
Erdmann