Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1962, Az.: 4 StR 81/62
Rechtfertigung durch Selbsthilfe aufgrund zu befürchtender Beweisschwierigkeiten; Kriterium der Verwerflichkeit i.R.d. § 240 Strafgesetzbuch (StGB) bei erlaubtem Zweck
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1962
- Aktenzeichen
- 4 StR 81/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14967
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 08.12.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 17, 328 - 333
- MDR 1962, 916-917 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1923-1925 (Volltext mit amtl. LS) "BGB §§ 229, 230 (Keine Selbsthilfebefugnis bei Beweisschwierigkeiten: "Verwerflichkeit" bei Nötigungshandlung)"
- NJW 1963, 116-117 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung
Amtlicher Leitsatz
Selbsthilfe wird nicht schon durch sonst zu befürchtende Beweisschwierigkeiten gerechtfertigt.
Bei erlaubtem Zweck ist "verwerflich" nur ein gröberer Angriff auf die Entscheidungsfreiheit. Die auf der Stelle erfolgende Erwiderung eines vorausgegangenen Drucks mit einer Nötigung durch Gewaltanwendung braucht eine sittliche Mißbilligung nicht zu verdienen.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Mai 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner, Fischer als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 8. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Einzelrichter) in Essen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Angeklagte ist wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte am 10. Juli 1961 bei einem Besuch der Essener Bordellstraße (Stahlstraße) mit der Zeugin G., einer Dirne, als Preis für einen Geschlechtsverkehr 10 DM vereinbart. Im Zimmer der Dirne gab er ihr einen 10 DM-Schein und legte sich auf eine Liege. Nachdem die Zeugin die Vorbereitungen für den Geschlechtsverkehr getroffen und den Angeklagten in Erregung versetzt hatte, verlangte sie von ihm, daß er noch "einen Schein" dazulegen müsse. Als der Angeklagte dies ablehnte, gab sie ihm zu verstehen, daß sie mit ihm für 10 DM keinen Geschlechtsverkehr ausübe. Dadurch wurde der Angeklagte "wütend" und verlangte seine 10 DM, auf die er einen Anspruch zu haben glaubte, weil die Zeugin den Vertrag nicht erfüllt habe, zurück, was diese jedoch verweigerte. Der Angeklagte ergriff sie hierauf bei den Haaren und verlangte "in barschem Ton" nochmals die Rückgabe der 10 DM. Auch zu dieser Maßnahme hielt sich der Angeklagte für berechtigt, weil er befürchtete, selbst mit Hilfe der u.U. herbeigerufenen Polizei nicht mehr zu seinem Geld zu kommen. Er war deshalb der Ansicht, unter den gegebenen Umständen ein Selbsthilferecht zu haben. Die Zeugin, die sich vergeblich dem Griff des Angeklagten zu entwinden versucht hatte, bekam Angst und übergab dem Angeklagten einen 10 DM-Schein, den sie aus ihrer Manteltasche geholt hatte. Im Verlauf des Handgemenges erlitt die Zeugin G. einige Kratzwunden am Brustansatz.
III.
Das Landgericht würdigt diesen Sachverhalt dahin, daß der Angeklagte sich zwar keiner räuberischen Erpressung, wohl aber einer Nötigung nach § 240 StGB schuldig gemacht habe, da er die Zeugin zur Herausgabe des Geldes durch Gewalt genötigt habe. Die Tat sei auch rechtswidrig, weil die Anwendung der Gewalt gegen die Zeugin im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck, nämlich um "ganze 10 DM" zurückzubekommen, verwerflich sei. Ein die Rechtswidrigkeit ausschließendes Selbsthilferecht habe nicht bestanden, denn es habe schon an der Unmöglichkeit gefehlt, obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig zu erlangen. Der Angeklagte habe das Fehlen rechtzeitiger obrigkeitlicher Hilfe auch nicht irrtümlich angenommen und sich somit nicht in einem Tatbestandsirrtum befunden. Vielmehr habe er nur irrig geglaubt, zur sofortigen gewaltsamen Durchsetzung seines Anspruchs berechtigt zu sein. Er habe sich daher über den Umfang und die Grenzen des Selbsthilferechts geirrt, sich also in einem Verbotsirrtum befunden. Dieser sei jedoch nicht entschuldbar; denn der Angeklagte wisse als Kaufmann, daß man Geldansprüche nicht mit Gewalt gegen eine Person durchsetzen dürfe, sondern sich der vom Staat geschaffenen Einrichtungen bedienen müsse, auch wenn man dabei Gefahr laufe, die Forderung möglicherweise wegen Beweisschwierigkeiten nicht verwirklichen zu können. Daß im Bordell nichts anderes gelte, dort insbesondere kein rechtloser Zustand bestehe oder das Faustrecht herrsche, hätte sich der Angeklagte sagen können und müssen. Mit der Nötigung stehe noch eine vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 StGB in Tateinheit.
IV.
Die Revision vertritt die Auffassung, der Strafkammer seien bei ihrer Annahme, der Angeklagte habe sich über den Umfang des Selbsthilferechts geirrt, Denkfehler unterlaufen. Dem Angeklagten sei es nicht, wie das Landgericht meine, darauf angekommen, die Personalien der Dirne festzustellen, sondern die 10 DM zurückzuerlangen; insoweit sei aber obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen gewesen, weil die Dirne alles abgestritten haben und er daher nicht zu seinem Geld gelangt sein würde.
V.
Ob der Angeklagte einen rechtlich geschützten Rückgabeanspruch bezüglich der als Dirnenlohn gezahlten 10 DM besaß (mangels eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung - § 817 Satz 2 BGB - etwa aus unerlaubter Handlung - §§ 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 StGB oder § 826 BGB, sofern die Dirne von vorne herein auf Täuschung ausgegangen sein sollte), ist für die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens als Nötigung unerheblich. Das Landgericht hat ihm nämlich den guten Glauben an einen solchen Rückgabeanspruch zugebilligt.
1)
Wäre ein Rückgabeanspruch vorhanden gewesen, so hätte dem Angeklagten gleichwohl jedenfalls kein Recht zur eigenmächtigen Verwirklichung dieses Anspruchs zugestanden. Das Selbsthilferecht im Sinne der §§ 229, 230 BGB hat unter anderem zur Voraussetzung, daß obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Hieraus folgt, daß es als Ersatz für obrigkeitliches Eingreifen, hier für das Eingreifen von Polizei und Gericht, dienen soll. Mithin darf es nicht über das hinausgehen, was durch das Eingreifen der Obrigkeit hätte erreicht werden können. Sie, d.h. das Gericht, hätte dem Angeklagten nur dann wieder zu seinem Gelde verhelfen dürfen, wenn er ihm gegenüber - unter der Voraussetzung, daß er einen Rückgabeanspruch rechtlich besaß - dessen tatsächliche Voraussetzungen im Streitfall hätte dartun können. Hier war aber zu befürchten, daß der Angeklagte seinen Anspruch nicht werde beweisen können, weil die Dirne möglicherweise alles abstreiten und der Angeklagte dann sein Geld endgültig los sein würde (UA S. 10) Zur Vermeidung dieser Beweisschwierigkeit ist das Selbsthilferecht jedoch nicht gegeben, weil es anderenfalls Vorteil gewähren würde, die auf dem - grundsätzlich vorgeschriebener Rechtswege nicht hätten erlangt worden können. Hinzu kommt, daß der Angeklagte zur Befriedigung seines - vermeintlichen Rückgabeanspruchs handelte, während er im Falle erlaubter Selbsthilfe nur zum Zwecke seiner Sicherung hätte vorgehen dürfen. Er hätte nämlich nach § 230 Abs. 2 und 4 BGB den dinglichen Arrest in das weggenommene Geld beantragen müssen, was er offenbar nicht beabsichtigte.
Irrte er in dieser Richtung, so handelt es sich, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, um einen Irrtum über Umfang und Grenzen des Selbsthilferechts. Die Entschuldbarkeit dieses Irrtums hat der Tatrichter rechtsirrtumsfrei verneint (UA S. 10, 11).
2)
Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, die Tat des Angeklagten sei nicht verwerflich, mithin nicht rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB gewesen. Für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Nötigung kommt es darauf an, ob das Mittel der Willensbeeinflussung im Hinblick auf den erstrebten Zweck als anstößig anzusehen ist. Hierbei hat der Richter auf das Rechtsempfinden des Volkes zu achten (BGHSt 5, 254, 256; 1, 86). Das rechtlich Verwerfliche ist also nicht einseitig in dem angewandten Mittel oder in dem angestrebten Zweck, sondern in der Beziehung beider zueinander zu suchen. Die Verquickung des Mittels der Gewalt oder der Drohung mit dem durch die Nötigung angestrebten Zweck muß nach allgemeinem Urteil sittlich zu mißbilligen sein (BGHSt 2, 194, 196).
Der Begriff der Verwerflichkeit knüpft damit an sozialethische Wertungen an. In Fällen, in denen der Täter, wie hier, einen Rückgabeanspruch für gegeben hielt, kann es für die Würdigung seines Verhaltens nur noch darauf ankommen, ob der Einsatz des Mittels der Gewalt in der gegebenen Lage für den vom Täter als erlaubt angesehenen Zweck sittlich zu mißbilligen ist. Dafür würde die schuldhafte Überschreitung der Grenzen erlaubter Selbsthilfe (vgl. oben unter V 2) als solche nicht ohne Weiteres ausreichen. Auch eine bloße Unanständigkeit in der Wahl eines Druckmittels genügt noch nicht. Die Grenze der Strafwürdigkeit wird vielmehr erst erreicht, wenn das Vorgehen des Täters unter Berücksichtigung aller Umstände eindeutig so anstößig ist, daß es als gröberer Angriff auf die Entschlußfreiheit anderer der Zurechtweisung mit den Mitteln des Strafrechts bedarf. In diesem Sinne weist die Verwendung des Wortes "verwerflich" auf einen erhöhten Grad sittlicher Mißbilligung hin.
Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Handlungsweise des Angeklagten nicht als verwerflich bezeichnet werden. Ausschlaggebend für eine mildere Beurteilung ist der Umstand, daß das Verhalten der Dirne, insbesondere die Ausnutzung der von ihr herbeigeführten sinnlichen Erregung des Angeklagten zur Nachforderung eines weiteren Entgeltes und der darin liegende Versuch, ihn unter Druck zu setzen, selbst verwerflich war und der Gewaltanwendung durch den Angeklagten unmittelbar vorausging. Das Strafgesetz kennt auch sonst den Gedanken, daß die - selbst strafbare - Erwiderung eines zugefügten Übels auf der Stelle die Strafwürdigkeit aufhebt oder doch wenigstens mildert. Es braucht hier nur auf die richterliche Ausgleichsbefugnis bei wechselseitigen Beleidigungen (§ 199 StGB) und Körperverletzungen (§ 233 StGB) oder auf den Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 StGB) hingewiesen zu werden. Der Angeklagte hat hier aus begreiflicher Wut über das üble Verhalten der Dirne gehandelt und auf der Stelle durch eigene Gewaltanwendung erwidert. Für eine mildere Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten spricht ferner, daß er einen Rechtsanspruch auf den hingegebenen Geldbetrag zu haben glaubte und diesen auf der Stelle, verwirklichen wollte, weil er Grund zu der Befürchtung hatte, ihn später infolge von Beweisschwierigkeiten nicht durchsetzen zu können. Die allgemeine Volksüberzeugung würde unter den gegebenen besonderen Umständen, obwohl der Angeklagte kein Recht zu seinem Verhalten hatte, dieses nicht als verwerflich ansehen.
Die Rechtswidrigkeit der Nötigung war daher zu verneinen.
3)
Auch die in Tateinheit mit der Nötigung erfolgte Verurteilung wegen vorsätzlicherKörperverletzung kann keinen Bestand haben. Nach den Urteilsfeststellungen (Bl. 3 UA) hielt der Angeklagte die Dirne trotz Gegenwehr an den Haaren fest. Bereits hierin hat die Strafkammer ersichtlich eine Körperverletzung erblickt (UA S. 11). Dies ist jedoch nicht rechtsbedenkenfrei. Es kommt vielmehr auf die näheren Umstände an. Ein körperliches Mißhandeln im Sinne des§ 223 StGB würde nur dann vorliegen, wenn das Festhalten, über die Mindestform der für die - straffreie - Nötigung erforderlichen Gewaltanwendung hinaus, mit einer gewissen Kraft und Heftigkeit erfolgt wäre, insbesondere Schmerz bei dem Opfer hervorgerufen oder wenigstens dessen körperliches Wohlbefinden beeinträchtigt hätte. Ob dies der Fall ist, kann den bisherigen Feststellungen nicht zuverlässig entnommen werden.
Die Kratzer, die die Dirne erlitten hat, könnten dagegen eine Körperverletzung sein. Insoweit ist jedoch die Feststellung des Tatrichters, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, formelhaft. Es hätte einer näheren Prüfung bedurft, ob die Kratzer erst durch die Gegenwehr entstanden sind und der Angeklagte möglicherweise mit dieser nicht gerechnet, sondern vielmehr geglaubt hat, das Opfer werde das Geld bereits auf das Festhalten an den Haaren hin herausgeben. Dann wäre es zweifelhaft, ob der Angeklagte mit den Verletzungen überhaupt gerechnet, zum mindesten aber, ob er sie gebilligt hat. Verneinendenfalls käme nicht Vorsatz, möglicherweise aber Fahrlässigkeit in Frage.
4)
Da eine Nötigung nach den vorangegangenen Ausführungen ausscheidet und daher nur noch die Frage, ob sich der Angeklagte einer Körperverletzung schuldig gemacht hat, zu entscheiden ist, hat der Senat bei der Zurückverweisung von seiner Befugnis gemäß§ 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner
Fischer