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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.1980, Az.: 2 ARs 119/80

Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichtes bezüglich des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung; Begriff "mit der Sache befasst" bei der Zuständigkeitsermittlung eines Gerichts; Zuständigkeit des Gerichts in dessen Bezirk sich die Vollzugsanstalt befindet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1980
Aktenzeichen
2 ARs 119/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Besigheim - 29.11.1976 - AZ: 3 Ds 142/76

Verfahrensgegenstand

Unterschlagung

Prozessgegner

Helmut Werner A. aus Sa., geboren am ... 1950 in Gr., zur Zeit in Haft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 14. Mai 1980
beschlossen:

Tenor:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stuttgart ist für die Entscheidung über den Widerruf der durch Urteil des Amtsgerichts Besigheim vom 29. November 1976 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht Besigheim hat Helmut Werner A. am 29. November 1976 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Woche verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil wurde am selben Tag rechtskräftig. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.

2

Am 19. Juli 1979 wurde A. vom Landgericht Karlsruhe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. In dieser Sache befand er sich vom 2. Oktober bis zum 19. Dezember 1979 in Strafhaft in der Vollzugsanstalt Stuttgart. Zweck des dortigen Aufenthalts war die nach dem Vollstreckungsplan des Landes Baden-Württemberg erforderliche Vorführung vor die Einweisungskommission, die ihn später in die Vollzugsanstalt Mannheim einwies. Dort verbüßt er seit 19. Dezember 1979 die weitere Strafe.

3

Zwischen den Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Stuttgart und Mannheim besteht Streit darüber, wer die Entscheidung über den - am 29. Februar 1980 von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich beantragten - Widerruf der durch das Urteil des Amtsgerichts Besigheim am 29. November 1976 bewilligten Strafaussetzung zu treffen hat. Für die Entscheidung über diesen Streit ist gemäß § 14 StPO der Bundesgerichtshof zuständig.

4

II.

Die Entscheidung über den Widerruf obliegt der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stuttgart.

5

1.

Diese Kammer, nicht das Gericht des ersten Rechtszugs, wurde im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO "mit der Sache befaßt", als der Verurteilte in einer zu ihrem Bezirk gehörenden Vollzugsanstalt in Strafhaft einsaß.

6

"Befaßt" in diesem Sinne wird eine Strafvollstreckungskammer nicht nur und erst dann, wenn ein förmlicher Antrag auf Erlaß einer nachträglichen Entscheidung eingeht, sondern stets auch dann, wenn eine solche Entscheidung etwa wegen Ablaufs einer gesetzlichen oder vom Gericht festgesetzten Frist erforderlich wird (BGHSt 26, 187, 188 [BGH 27.08.1975 - 2 ARs 203/75];  26, 278, 280) [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]. Eine Frist dieser Art aber lief mit der vom Amtsgericht festgesetzten dreijährigen Bewährungszeit am 28. November 1979 ab. Zu dieser Zeit befand sich der Verurteilte in der Vollzugsanstalt Stuttgart.

7

An der danach begründeten Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Stuttgart für die Entscheidung über den Widerruf änderte sich nichts, als der Verurteilte am 19. Dezember 1979 nach Mannheim verlegt wurde (BGHSt 26, 165, 166) [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75].

8

2.

Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Stuttgart wäre nur dann nicht begründet worden, wenn am 28. November 1979 bereits eine andere Anstalt als diejenige Vollzugsanstalt festgestanden hätte, in der der Verurteilte seine weitere Strafe würde verbüßen müssen, wenn also der Verurteilte nur "vorübergehend" in die Anstalt Stuttgart aufgenommen gewesen wäre. Ein vorübergehender Aufenthalt in diesem Sinne ist etwa dann gegeben, wenn eine Verschubung einen Zwischenaufenthalt in einer Anstalt erforderlich macht oder der Verurteilte wegen einer dringend notwendigen ärztlichen Untersuchung für einige Tage oder Wochen in einer hierfür besonders geeigneten Anstalt untergebracht wird (vgl. BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75];  26, 278, 279 [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75];  BGH in NJW 1976, 249). So lag es hier nicht: Aßmus war zur Verbüßung seiner Strafe in die Vollzugsanstalt Stuttgart aufgenommen und blieb dort bis zur Entscheidung der Kommission über seinen weiteren Verbleib. Sein Aufenthalt in Stuttgart erstreckte sich immerhin vom 2. Oktober bis zum 19. Dezember 1979. Wäre die Auffassung der Strafvollstreckungskammer Stuttgart zutreffend, daß dieser Aufenthalt nur "vorübergehend" gewesen sei, so würde dies bedeuten, daß, obwohl A. in Strafhaft einsaß, in einem Zeitraum von rund elf Wochen überhaupt keine Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer bestanden hätte. Daß dies nicht richtig sein kann, bedarf keiner näheren Begründung.

Schumacher
Mösl
Müller
Meyer
RiBGH Theune ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Schumacher