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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1980, Az.: III ZR 83/78

Teilweise Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Bestimmtheit eines Schiedsspruches; Teilweise Aufhebung eines Schiedsspruches; Bindung an die Aufhebung der Kostenentscheidung; Wirksamkeit der Schiedsabrede; Anwendungsbereich einer Schiedsklausel in einem Gesellschaftsvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1980
Aktenzeichen
III ZR 83/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12587
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 30.03.1978
LG Osnabrück

Fundstellen

  • DB 1980, 873 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1980, 699-701
  • GmbHR 1981, 160 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1980, 474 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1797 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Heinz Georg H. J. straße ..., O.

Prozessgegner

Kaufmann Alfred H. A. 4, B.

Amtlicher Leitsatz

Bei Ausübung eines rechtsgeschäftlichen Eintrittsrechts, das sich aus dem Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft ergibt, gehen in der Regel die Rechte und Pflichten aus einer in diesem Vertrag enthaltenen Schiedsklausel auf den Ausübungsberechtigten über, ohne daß es seines gesonderten Beitritts zum Schiedsvertrag in der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO bedarf (Fortführung von BGHZ 68, 356;  71, 162 und Urteil vom 28. Mai 1979 - III ZR 18/77 = NJW 1979, 2567).

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. März 1978 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, in dem festgestellt ist, daß der Kläger neben dem Beklagten Gesellschafter eines Unternehmens ist.

2

Durch Vertrag vom 15. Januar 1944 nahmen der Kaufmann Hermann Heinrich H. und sein Sohn, der Kaufmann Alfred H. der Vater des Klägers) den Kaufmann Heinz Georg H., den Beklagten, einen anderen Sohn Hermann Heinrich H., spätestens zum 1. Januar 1946 als weiteren Gesellschafter in die A. H. OHG - im folgenden: H. OHG - auf.

3

In dem Vertrag heißt es u.a.:

"III. Nachfolgeregelung

1.
Jeder ... Gesellschafter ist berechtigt, einem zu seinem Nachfolger bestimmten Sohn noch bei Lebzeiten seine gesellschaftsrechtliche Stellung zu übertragen ...

2.
Beim Tode eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit seiner Witwe für die Zeit ihres Witwenstandes, ersatzweise und nach Wiederverheiratung oder Tod der Witwe mit dem berufenen männlichen Nachfolger des verstorbenen Gesellschafters, ersatzweise mit seinem ältesten Sohn, fortgesetzt. Der Gesellschafter kann unter Lebenden oder von Todes wegen unter den nach Ziffer 1 berufenen Personen den Nachfolger bestimmen, auch verfügen, daß dieser sogleich bei seinem Tode, also unter Übergehung der Witwe, oder zu einem späteren Zeitpunkt oder einem bestimmten Ereignis die Nachfolge antritt ... Die Witwe kann, wenn der verstorbene Gesellschafter nichts anderes letztwillig verfügt hat, den Nachfolger bestimmen ..."

"VI. Schiedsgericht

Alle Streitigkeiten der Gesellschafter aus diesem Vertrage und überhaupt aus dem Gesellschaftsverhältnis sollen unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ... durch ein Schiedsgericht entschieden werden."

4

Nach dem Tode Hermann Heinrich H. blieben seine Söhne Alfred und Heinz Georg, der Beklagte, alleinige Gesellschafter der H. OHG und der ihr angeschlossenen Unternehmen, der Firmengruppe A. H..

5

Am 27. Juni 1960 errichtete Alfred H., der Vater des Klägers, mit seiner Ehefrau vor einem Notar ein gemeinschaftliches Testament, das u.a. wie folgt lautet:

"Der Erschienene zu 1) erklärt: Unter Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag

bestimme ich zu Abschnitt III 'Nachfolgeregelung' folgendes:

1.
Meine Nachfolgerin in der Firma A. H. O. und in allen Unternehmen und Firmen, an denen ich beteiligt bin, ist meine Ehefrau.

2.
Meine Ehefrau bestimmt, welcher unter unseren Söhnen ihr Nachfolger in der Firma A. H. M. und unseren anderen Firmen sein soll.

Sie soll den von ihr vorgesehenen Nachfolger nach Möglichkeit bis zu dessen Vollendung des 25. Lebensjahres bestimmen. Sie muß sich spätestens bis zur Vollendung ihres 62. Lebensjahres in der Frage der Nachfolge entschieden haben. Hat sie bis dahin eine Entscheidung nicht getroffen, so tritt zu diesem Zeitpunkt in der Reihenfolge des Alters, vom Ältesten angefangen, einer unserer Söhne als Nachfolger ein.

Mit dem 1. des auf die durch meine Ehefrau zu treffende Nachfolgebestimmung folgenden Monats oder mit dem 1. des auf die Vollendung des 62. Lebensjahres meiner Ehefrau folgenden Monats für den Fall, daß meine Ehefrau bis dahin keine Nachfolgebestimmung getroffen hat, tritt der berufene Nachfolger unter unseren Söhnen als Gesellschafter ein und meine Ehefrau scheidet ... als Gesellschafterin aus ..."

6

Nach dem Tode Alfred H. im Jahre 1961 Übernahm seine Witwe seine Gesellschaftsanteile. Unter dem 6. März 1976 teilte der Kläger, sein ältester Sohn, dem Beklagten mit, er weise mit Zustimmung seiner Mutter darauf hin, daß er nach dem Testament seines Vaters und der Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag ein eigenes Recht habe, zum 1. April 1976 - seine Mutter hatte im März 1976 ihr 62. Lebensjahr vollendet - als gleichberechtigter Gesellschafter in die Gesellschaft einzutreten.

7

Da der Beklagte mit dem Eintritt des Klägers in die Gesellschaft nicht einverstanden war, hat der Kläger vor einem Schiedsgericht mit dem Antrag geklagt, festzustellen, daß er anstelle seiner Mutter ab 1. April 1976 "persönlich haftender tätiger Mitgesellschafter der Firmengruppe A. H." sei. Das Schiedsgericht hat der Klage durch Schiedsspruch vom 1. April 1977 mit der Einschränkung stattgegeben, daß der Kläger bis zum 30. April 1980 vor bestimmten Entscheidungen die Einwilligung des Beklagten einzuholen habe. Der Kläger begehrt, diesen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und sich darauf berufen, daß nur ein ordentliches Gericht für die Entscheidung des Streits zuständig sei.

9

Das Landgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, soweit darin festgestellt ist, daß der Kläger Gesellschafter der H. OHG ist, und ihn im übrigen aufgehoben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist nicht begründet.

11

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Schiedsspruch könne nur für vollstreckbar erklärt werden, soweit er sich auf die Gesellschafterstellung des Klägers bei der H. OHG beziehe, nicht aber hinsichtlich der gesamten Firmengruppe. Ein Aufhebungsgrund nach § 1041 Abs. 1 ZPO liege nicht vor. Der Kläger könne sich zumindest unter dem Gesichtspunkt des Vertrages zugunsten Dritter auf den Schiedsvertrag berufen. Außerdem stehe dem Kläger nach dem Testament in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag ein rechtsgeschäftliches Eintrittsrecht zu, das er ausgeübt habe.

12

II.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

13

1.

Die Vorinstanzen haben den Schiedsspruch ohne Rechtsirrtum nur für vollstreckbar erklärt, soweit er sich auf die Gesellschafterstellung des Klägers in der H. OHG bezieht.

14

a)

Die H. gruppe setzt sich allerdings unstreitig aus einer ganzen Reihe von rechtlich selbständigen Unternehmen, darunter auch Kapitalgesellschaften, zusammen. Der Kläger kann daher nicht, wie sein Antrag und dem folgend der Schiedsspruch lautet, "persönlich haftender Gesellschafter" aller dieser Unternehmen sein. Außerdem ergibt der Schiedsspruch, auch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe, nicht, welche Gesellschaften zu der H. gruppe gehören.

15

Der Revision ist zuzugeben, daß deshalb Bedenken gegen die Zulässigkeit des Schiedsspruchs bestehen. Ein Schiedsspruch muß eine nach geltendem Recht mögliche Rechtsfolge zum Gegenstand haben. Andernfalls ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unzulässig, da für rechtlich unmögliche Feststellungen das Rechtsschutzinteresse fehlt. Ferner muß die in einem Schiedsspruch getroffene Feststellung, ebenso wie im Urteil eines staatlichen Gerichts, den Inhalt des gemeinten Rechtsverhältnisses ausreichend deutlich bestimmen; sonst ist sie unwirksam (BGH Urteil vom 30. November 1961 - VII ZR 12/61 = LM ZPO § 1042 Nr. 8 = WM 1962, 430; vgl. auch BGHZ 5, 240, 245).

16

b)

Entgegen der Meinung der Revision führen diese Mängel jedoch nicht dazu, daß der gesamte Schiedsspruch aufgehoben werden muß. Der Schiedsspruch ist, soweit er die Feststellung enthält, daß der Kläger persönlich haftender Gesellschafter der H. OHG ist, rechtlich unbedenklich und ausreichend bestimmt.

17

Betrifft ein Aufhebungsgrund nur einen Teil des Schiedsspruchs, so hindert das nicht, einen anderen Teil für vollstreckbar zu erklären, sofern dieser in der Weise selbständig ist, daß er Gegenstand eines Teilurteils im Sinne des § 301 ZPO sein könnte (BGH Urteil vom 6. April 1961 - VII ZR 7/60 = LM ZPO § 1025 Nr. 16 = NJW 1961, 1627 m.w.Nachw.). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgegangen. Es konnte die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf die darin enthaltene Feststellung beschränken, der Kläger sei persönlich haftender Gesellschafter der HM ... OHG. Eine solche nur teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs war möglich, weil der Kläger, was nach § 260 ZPO zulässig ist, vor dem Schiedsgericht eine Mehrheit von Ansprüchen geltend gemacht hatte. Die von ihm dort begehrte Feststellung, er sei persönlich haftender Gesellschafter der H. gruppe, enthielt das Begehren, er sei Gesellschafter Jedes der zu dieser Gruppe gehörenden Unternehmens.

18

Die H. OHG gehört unstreitig zur H. gruppe. Die Frage, ob der Kläger Gesellschafter dieses Unternehmens war, konnte getrennt davon entschieden werden, ob der Kläger auch Mitglied weiterer zu der Gruppe gehörender Unternehmen war.

19

2.

Entgegen der Auffassung der Revision mußte das Berufungsgericht nicht auch die Kostenentscheidung des Schiedsspruchs wegen dessen teilweiser Aufhebung ändern.

20

Das Landgericht hat den Schiedsspruch ohne jede Einschränkung aufgehoben, soweit darin über mehr entschieden ist als die Mitgliedschaft des Klägers in der H. OHG. Damit hat es auch die im Schiedsspruch enthaltene Kostenentscheidung beseitigt. Das Berufungsgericht hat dies gebilligt.

21

Der Ausspruch über die Kosten eines Schiedsgerichtsverfahrens wird ohne weiteres hinfällig, wenn der Schiedsspruch in der Hauptsache aufgehoben wird (Schlosser in Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 1042 VIII 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 38. Aufl. § 1040 Anm. 2 D; Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl. S. 253). Ob und inwieweit dies gilt, wenn ein Schiedsspruch nur zum Teil aufgehoben und im übrigen für vollstreckbar erklärt wird, kann hier nicht abschließend entschieden werden. Denn der erkennende Senat ist an die Aufhebung der Kostenentscheidung gebunden. Er kann sie weder nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen ändern, weil die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht zu den Prozeßkosten des Vollstreckbarkeitsverfahrens gehören (Senatsurteil vom 25. November 1976 - III ZR 112/74 = LM ZPO § 1041 Abs. 1 Nr. 2; Schlosser a.a.O. § 1042 VIII), noch kann er aufgrund der Revision des Beklagten über die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheiden. Der Beklagte ist durch die Aufhebung der ihm, soweit es hier interessiert, nachteiligen Kostenentscheidung des Schiedsspruchs nicht beschwert. Das ist vielmehr der Kläger, der nun nicht mehr aufgrund der Kostenentscheidung des Schiedsspruchs vollstrecken kann. Der Kläger hat aber kein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil eingelegt. Das angefochtene Urteil darf daher nicht zu seinen Gunsten und zu Lasten des Beklagten geändert werden (§ 559 ZPO).

22

3.

Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Vollstreckbarerklärung kein Aufhebungsgrund (§§ 1042 Abs. 2, 1041 ZPO) entgegenstehe. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, daß dem Schiedsspruch ein gültiger Schiedsvertrag nicht zugrunde liegt oder der Schiedsspruch sonst auf einem unzulässigen Verfahren beruht (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

23

a)

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler von einer nach § 1027 Abs. 2 ZPO wirksamen Schiedsabrede ausgegangen. An dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages waren zwei Personen beteiligt, die als Gesellschafter einer bestehenden Offenen Handelsgesellschaft Vollkaufleute waren und für die der Vertragsschluß als Handelsgeschäft anzusehen ist. Nach dem Vertragstext war auch der damals neu aufgenommene dritte Gesellschafter, der Beklagte, schon Kaufmann. Hieran und an seiner Eigenschaft als Vollkaufmann zu zweifeln, bietet der Vortrag der Parteien keinen Anlaß.

24

b)

Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsklausel auch für den Kläger gilt.

25

Im Vollstreckbarkeitsverfahren ist - anders als das Berufungsgericht meint - nicht zu prüfen, ob und aus welchem Grunde der Kläger Gesellschafter der H. OHG geworden ist oder werden kann. Die Beantwortung dieser Frage ist, wie die Revision zutreffend ausführt, im Gesellschaftsvertrag dem Schiedsgericht zugewiesen worden. Im Vollstreckbarkeitsverfahren stellt sich in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob und inwieweit die Partner des Gesellschaftsvertrages Streitigkeiten mit Dritten darüber, ob sie Gesellschafter seien oder werden könnten, für diese Dritten verbindlich einem Schiedsgericht rechtswirksam zugewiesen haben.

26

aa)

Ein Schiedsvertrag bindet neben den Parteien, die ihn abgeschlossen haben, auch ihre Gesamt- und Sonderrechtsnachfolger, falls nichts anderes bestimmt ist (Senatsurteile BGHZ 68, 356, 359;  71, 162, 164; vom 14. Dezember 1978 - III ZR 104/77 = WM 1979, 279 = Betrieb 1979, 1744 und vom 28. Mai 1979 - III ZR 18/77 = NJW 1979, 2568 = WM 1979, 886). Der Kläger kann allerdings nicht als Nachfolger nach seinem Vater oder seiner Mutter angesehen werden, da er - hiervon ist im Revisionsrechtszug auszugehen - nicht Erbe seines Vaters ist und seine Mutter auch nicht von ihrem Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht hat. Durch Gesellschaftsvertrag können Personen Jedoch auch im Wege einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel (BGHZ 68, 225, 233 und Urteil vom 29. September 1977 - II ZR 214/75 = WM 1977, 1323) berechtigt werden, in die Gesellschaft einzutreten. Nimmt jemand ein solches auf dem Gesellschaftsvertrag beruhendes Eintrittsrecht für sich in Anspruch, so kann er es - wie hier der Kläger - nur im Einklang mit den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ausüben. Sieht der Gesellschaftsvertrag für Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Beitritts ein schiedsrichterliches Verfahren vor, so ist der Eintretende hieran gebunden.

27

bb)

Zwar handelt es sich bei dem Eintrittsrecht nicht um einen Fall der Sonderrechtsnachfolge. Die Nachfolge in die Gesellschafterstellung hängt noch davon ab, daß der Berechtigte sein Eintrittsrecht ausübt. Dieses zusätzliche Erfordernis spielt aber für die hier zu entscheidende Frage keine Rolle. Die Gründe, die der Senat bei dem Übergang eines mit einer Schiedsklausel verbundenen Rechts im Wege der Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolge in den oben zitierten Entscheidungen angeführt hat, gelten auch für den vorliegenden Fall.

28

Wie der Senat im einzelnen in BGHZ 71, 162 (dort m.w.Nachw.) ausgeführt hat, sollte mit der Neufassung des § 1027 ZPO im Jahre 1933 zwar Mißbräuchen der Schiedsgerichtsbarkeit, insbesondere gegenüber rechtlich Unerfahrenen, entgegengetreten werden. Es fehlt aber jeder Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber den formlosen Übergang einer rechtswirksam begründeten Schiedsabrede auf Sonderrechtsnachfolger erschweren oder gar verhindern wollte.

29

Auch nach ihrem Sinngehalt ist die Vorschrift des § 1027 Abs. 1 ZPO nicht auf Sonderrechtsnachfolger zu erstrecken, wie der Senat ebenfalls in BGHZ 71, 162 bereits im einzelnen ausgeführt hat. Die Formvorschrift soll demjenigen, der vor der Entscheidung steht, ob er einen Schiedsvertrag abschließen will, verdeutlichen, daß er damit auf den gesetzlichen Richter verzichtet.

30

Da sich die Schiedsklausel als Eigenschaft der erworbenen Rechtsstellung darstellt, es also nicht in das (einseitige) Belieben des Erwerbers gestellt ist, ob er sie mit oder ohne diese Eigenschaft erwerben will (vgl. RGZ 56, 182, 183), ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, sich über den Inhalt des Vertrages zu unterrichten. Dabei ist, jedenfalls bei schriftlichem Abschluß des Schiedsvertrages, auch nicht danach zu unterscheiden, ob die Schiedsabrede in einer besonderen Urkunde oder - wie hier - in dem Hauptvertrag selbst enthalten ist; denn die Möglichkeit zur Information besteht in beiden Fällen in gleichem Maße.

31

cc)

Nach der Auslegung des Gesellschaftsvertrages durch das Berufungsgericht soll die Schiedsklausel auch den Streit eines Gesellschafters mit einem möglichen Nachfolger eines Gesellschafters erfassen. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für sie spricht im übrigen auch Abschnitt III 1 des Gesellschaftsvertrages, wonach ein Schiedsrichter über das Einspruchsrecht entscheiden soll, das einem Gesellschafter zusteht, wenn statt eines Sohnes ein Enkel oder ein Adoptivsohn Nachfolger eines Gesellschafters werden soll. Im Ergebnis entspricht die Auslegung des Berufungsgerichts dem Grundsatz, daß Schiedsverträge weit auszulegen sind, weil regelmäßig anzunehmen ist, daß die Parteien eines Schiedsvertrages Zuständigkeiten verschiedener Gerichte vermeiden wollen (BGHZ 53, 315, 320 ff; BGH Urteil vom 10. Dezember 1970 - II ZR 48/69 = WM 1971, 308, 309).

32

Dagegen gilt die Schiedsklausel auch nach dieser weiten Auslegung nicht für beliebige sonstige Bewerber um die Stellung als Gesellschafter, wovon die Revision anscheinend ausgeht, sondern, soweit es hier interessiert, nur für Anwärter, die nach der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Regelung als Nachfolger in Betracht kommen.

Nüßgens
Tidow
Peetz
Lohmann
Kröner