Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1979, Az.: 3 StR 427/79
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Mordes; Abgrenzung des versuchten Totschlags vom Versuch des Mordes; Anforderungen an das Mordmerkmal der Heimtücke
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 427/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 10.05.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1980, 329-330 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 792-793 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
Maurer Egon Ernst E. aus S., dort geboren am ... 1935
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des heimtückischen Tötens, wenn ein Streit zwischen Täter und Opfer vorangegangen war, ohne daß die Tötungshandlung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang daraus hervorgegangen ist (nur Hinweis).
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Verhandlung vom 12. Dezember 1979
in der Sitzung von 19. Dezember 1979,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Dr. Gribbohm
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit er wegen Mordes,
- b)
in den Strafaussprüchen, soweit er wegen zweier versuchter Verbrechen des Totschlags
verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 2.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte wegen zweier versuchter Verbrechen des Totschlags verurteilt worden ist.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes sowie wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen verurteilt. Es hat wegen Mordes lebenslange Freiheitsstrafe und wegen der beiden Verbrechen des versuchten Totschlags eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt. Mit seinem Rechtsmittel erhebt der Angeklagte verschiedene Verfahrensrügen und rügt darüber hinaus die Verletzung sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Mordes sowie der Strafaussprüche wegen zweier versuchter Totschlagsverbrechen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge beanstandet, daß das Schwurgericht die beiden von ihm festgestellten Tötungsversuche jeweils als versuchten Totschlag und nicht als versuchte Verbrechen des Mordes gewertet hat, dringt ebenfalls durch.
I.
Die Revision des Angeklagten
1.
Verfahrensrügen
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Soweit sie sich gegen die Ablehnung der Befangenheitsgesuche gegen den Vorsitzenden und gegen den Sachverständigen Dr. D. sowie gegen die Verlesung der Niederschriften über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Gerold wenden, entspricht die Revision nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens über die Schuldfähigkeit des Angeklagten ist vom Schwurgericht mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt worden (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).
2.
Sachrüge
a)
Die Erwägungen, die das Schwurgericht zu der Annahme geführt haben, der Angeklagte habe Frau T. aus niedrigen Beweggründen getötet, begegnen rechtlichen Bedenken. Niedrig sind Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind; bei der Bewertung sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 211 Rdn 5 mit weiteren Hinweisen). Die Erwägung, daß der Angeklagte "formal gegenüber Frau T. keinerlei Rechte auf die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft mit ihr" hatte, daß er vielmehr wußte, "daß sie anderweitig verheiratet war" (UA S. 29), erscheint deswegen bedenklich, weil damit eine tatsächliche starke innere Bindung, die der Angeklagte gegenüber seiner Freundin empfunden haben mag, unberücksichtigt bleibt und weil bei dieser Frau, die nach Stadtstreicherart ohne festen Wohnsitz von ihrem Ehemann getrennt lebte (UA S. 7), die also ersichtlich selbst der bestehenden Ehe keinerlei Wert beimaß, die bloße Tatsache einer formalen ehelichen Bindung kaum ins Gewicht fallen kann, wenn es nicht um ein Konkurrenzverhältnis des Angeklagten zu dem Ehemann, sondern, wie hier, zu plötzlich aufgetauchten und auch seiner Freundin bisher unbekannten jungen Männern ging. Zwischen dem Angeklagten und Frau T. hatte sich seit Oktober 1977 eine feste Bindung entwickelt, die dazu geführt hatte, daß beide überwiegend zusammenlebten (UA S. 7). Er hatte seiner Freundin große Zuneigung entgegengebracht (UA S. 11). Ihr zuliebe hatte er sein gesichertes Zuhause aufgegeben, sich ihrem Stadtstreicherleben angeschlossen und sie offenbar, trotz der geringen Höhe seiner Einkünfte aus Arbeitslosengeld, voll unterhalten (UA S. 7). In der Tatnacht hatte sich Frau T. den Augenblicksbekannten G. und Ge. zugewandt, weil der Versuch des Angeklagten, ihr in dieser Nacht ein Dach über dem Kopf zu bieten, fehlgeschlagen war und weil der Angeklagte der sie lockenden Erwartung, bei G. im geheizten Raum schlafen, sich waschen und weiter Alkohol trinken zu können, nichts entgegenzusetzen hatte (UA S. 14, 30). Wenn der Angeklagte unter diesen Umständen auf Grund der "Erkenntnis der eigenen trostlosen Situation" und der Einsicht, "daß seine Lebensgefährtin der letzten Monate jedenfalls an diesem Abend nicht bereit war, ihm in diese Trostlosigkeit zu folgen", sich zu ihrer Tötung entschloß, so mögen diese Umstände seine Tat eher in die Nähe einer Verzweiflungstat rücken, als daß sie Ausdruck niedriger Gesinnung sind. Der bloße Umstand, daß er in der Vergangenheit wiederholt bemerkt hatte, daß sie sich von anderen Männern zum Trinken einladen ließ, und daß er von früheren häufig wechselnden Männerbekanntschaften wußte (UA S. 30), kann demgegenüber völlig zurücktreten, wenn die bezeichneten, im angefochtenen Urteil bei der Prüfung niedriger Beweggründe nicht ausreichend berücksichtigten Umstände zu einer insgesamt günstigeren Beurteilung der Motivation des Angeklagten führen.
b)
Auch wenn der Angeklagte Frau T. nicht aus niedrigen Beweggründen getötet hat, würde sich an seiner Verurteilung wegen Mordes im Ergebnis allerdings dann nichts ändern, wenn das angefochtene Urteil alle objektiven und subjektiven Umstände aufgeklärt und festgestellt hätte, welche die Annahme einer heimtückischen Tötung rechtfertigten. Insoweit sind aber Mögliche Tatumstände offengeblieben, welche die Annahme von Heimtücke auszuschließen geeignet sein können.
Zum Geschehen kurz vor der Tat stellt das Landgericht unter anderem fest, daß Frau T., durch den Versuch des Angeklagten, die Polizei für seine Zwecke einzuspannen, veranlaßt, auf diesen losgehen wollte und ihn schwer beschimpfte, daß der Angeklagte die Beschimpfung in entsprechender Weise erwiderte und daß er schließlich, und zwar in diesem Falle vergeblich, die Handtasche seiner Freundin herausforderte, weil es "zwischen ihnen aus sei" (UA S. 12). Nachdem er, dem Drängen der Beamten folgend, das Lokal verlassen hatte, betrat er es etwas später erneut. Das dann folgende letzte Zusammentreffen des Angeklagten und seines späteren Opfers in der Gaststätte wird dahin geschildert, daß er nochmals zu der zwischen den Zeugen G. und Ge. sitzenden Frau T. trat und - möglicherweise nach einer erneuten erfolglosen Aufforderung, zu ihm zu kommen - wiederum die Herausgabe der Handtasche verlangte, daß schließlich Frau T. die Tasche leerte und sie dem Angeklagten gab, der mit den Worten "ich warte draußen" das Lokal verließ (UA S. 13). Diese Schilderung des Geschehens im Urteil läßt zwar vermuten, das letzte Treffen in der Gaststätte sei verhältnismäßig friedlich verlaufen und die Worte "ich warte draußen" hätten keinen Droh- und Warncharakter gehabt. Mangels genauerer Ausführungen des Urteils über die Einzelheiten des Geschehens und über den Sinn der Worte des Angeklagten kann der Senat aber nicht ausschließen, daß die Strafkammer sich der möglichen Bedeutung dieser Vorgeschichte für die Abgrenzung des Mordmerkmals heimtückisch, wie sie sich aus der neueren Rechtsprechung namentlich des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ergeben kann, nicht bewußt war und aus diesem Grunde eine vielleicht mögliche genauere Aufklärung nicht für geboten hielt. Unter diesen Umständen läßt sich daher - auch im Hinblick auf die vorangegangene gegenseitige heftige Beschimpfung - nicht sicher ausschließen, daß die letzte Auseinandersetzung in der Gaststätte von offener Feindseligkeit in dem Sinne getragen war, daß es nahelag, aus ihr könne auch eine Tätlichkeit erwachsen. Genauso wenig ist nach den bezeichneten Feststellungen auszuschließen, daß die Worte des Angeklagten "ich warte draußen" den Sinn einer drohenden Warnung dahin gehabt haben können, Frau T. werde, sobald sie die Gaststätte verlasse, noch ihr "blaues Wunder erleben", sie müsse dann - möglicherweise - auch mit einem unmittelbaren tätlichen Angriff rechnen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt möglicherweise schon tatentschlossen war (UA S. 13). Der Senat verkennt dabei nicht, daß das Landgericht im Zusammenhang mit dem letzten Geschehen in der Gaststätte feststellt, daß der Angeklagte "weiterhin normal ging und sprach" (UA S. 13), und ebensowenig, daß es bei der rechtlichen Wertung der Tat davon ausging, Frau T. habe sich bei dem Verlassen der Gaststätte keines tätlichen Angriffs versehen, womit auch der Angeklagte gerechnet habe; allenfalls habe sie, wie auch der Angeklagte erkannt habe, mit weiteren Vorhaltungen rechnen müssen, im übrigen aber auf den Schutz durch die Begleitung zweier junger Männer vertrauen können (UA S. 28). Daß der Angeklagte "normal ging und sprach", ist ersichtlich allein unter dem Gesichtspunkt festgestellt, daß er keine "alkoholbedingten Ausfallerscheinungen" zeigte (UA S. 13); das schließt heftiges und feindliches Auftreten sowie eine massive, im Drohton ausgesprochene Warnung nicht aus. Soweit die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung davon ausgeht, Frau T. habe sich keines tätlichen Angriffs versehen, allenfalls habe sie mit weiteren Vorhaltungen rechnen können, fehlt es dazu an den entsprechenden tatsächlichen Feststellungen.
Wären die - etwa auf eine heftige feindselige Auseinandersetzung folgenden - Worte "ich warte draußen" aus dem Zusammenhang des Geschehens heraus im Sinne einer warnenden Drohung zu verstehen gewesen, dann könnte dadurch die Arglosigkeit von Frau T. ausgeschlossen gewesen sein. Rechnete sie mit einem plötzlichen Angriff, sobald sie die Gaststätte verlassen würde, und vertraute sie auf den Schutz durch die Begleitung zweier junger Männer (UA S. 28) nur in dem Sinne, daß sie - in Überschätzung des Schutzwertes ihrer Begleitung - von einer wirksamen Abwehr ausging, dann war sie nicht arglos.
Da das angefochtene Urteil nach allem keine klaren Feststellungen enthält, die eine rechtliche Würdigung der Tötungshandlung des Angeklagten als bloßen Totschlag eindeutig ausschließen, verfällt es im Schuldspruch wegen Mordes mit den dazu getroffenen Feststellungen der Aufhebung.
c)
aa)
Soweit sich die Sachrüge des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen zweier Versuche des Totschlags wendet, kann sie im Schuldspruch keinen Erfolg haben. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen diese Verurteilung. Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten läßt das Urteil, soweit es sich auf den bezeichneten Schuldspruch bezieht, nicht erkennen; daß das Schwurgericht den Angeklagten insoweit nicht wegen versuchten Mordes verurteilt hat (vgl. unten Ziff. II), belastet ihn nicht.
bb)
Jedoch kann die Verurteilung wegen zweier Totschlagsversuche in den Strafaussprüchen nicht bestehen bleiben. Das Revisionsgericht kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung wegen Mordes im Falle der Frau T. die Höhe der gegen den Angeklagten wegen dieser Totschlagsversuche verhängten Strafen zu seinem Nachteil beeinflußt hat.
Zu den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils ist darüber hinaus zu bemerken:
Das Landgericht hat einen auf die Tötung der Zeugen G. und Ge. gerichteten direkten Vorsatz des Angeklagten nicht sicher festgestellt, weil die Möglichkeit, daß es diesem nicht in erster Linie um deren Tötung, sondern um die Ausschaltung ihrer Hilfe zu Gunsten von Frau T. ging, näherliegend erscheine (UA S. 27). Das schließt ein Handeln aus Zorn gegenüber diesen beiden Tatopfern jedenfalls nicht aus. Mit dieser Beweiswürdigung würde daher die Erwägung (UA S. 36), die Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB scheide aus, "weil der Angeklagte nicht ohne eigenes Verschulden durch die Opfer zum Zorn gereizt wurde und sich deshalb zu den gegen sie gerichteten Taten hinreißen ließ", dann nicht übereinstimmen, wenn sie so zu verstehen sein sollte, daß damit überhaupt ein Handeln aus Zorn und nicht nur ein solches aus unverschuldet hervorgerufenem Zorn ausgeschlossen werden soll. Demgegenüber liegt die Annahme, der Angeklagte sei durch die beiden jungen Männer zum Zorn gegen diese gereizt worden, nicht fern, da sie ihm gewissermaßen seine Freundin weggenommen und ihn in eine von ihm möglicherweise als demütigend empfundene Situation gebracht haben. Daß seine Wut sich allein gegen seine Freundin, nicht aber gegen die beiden gerichtet haben sollte, erscheint wenig wahrscheinlich. Sollte der Angeklagte aus einem von den Zeugen hervorgerufenen Zorn gegen diese vorgegangen sein, so begegnet es Bedenken, ein eigenes Verschulden an der Reizung zum Zorn damit zu begründen, daß er das Eingreifen der beiden und seine dadurch ausgelösten Taten durch die eigene Tat zum Nachteil von Frau T. veranlaßt habe (UA S. 36). Für den nach der Vorgeschichte der Taten nicht fernliegenden Fall, daß der Angeklagte sich zu diesen Taten jedenfalls auch aus Zorn hat hinreißen lassen, ist - falls das neu entscheidende Schwurgericht, das auf Grund der Revision der Staatsanwaltschaft (s. unten Ziff. II) auch die Schuldfrage neu überprüfen muß, nicht zu einer Verurteilung wegen zweier Mordversuche kommt - zu beachten; Die Vergünstigung der ersten Alternative des § 213 StGB kommt auch dem Täter zugute, bei dem neben der Reizung zum Zorn noch andere Motive die Tat ausgelöst haben, sofern sie den Zorn nicht in eine unerhebliche Rolle verdrängt haben (BGH NJW 1977, 2086). Wegen des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Kränkung und Tat vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - 1 StR 629/74 - bei Dallinger MDR 1975, 542, Dreher/Tröndle a.a.O. § 213 Rdn 6 sowie Lackner, StGB 12. Aufl. § 213 Anm. 2, jeweils mit weiteren Hinweisen.
Zum Strafausspruch im angefochtenen Urteil ist weiter zu bemerken: Das Landgericht stellt sowohl bei der Ablehnung eines sonstigen minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB wie bei der Strafzumessung im übrigen zu Lasten des Angeklagten darauf ab, die beiden Männer hätten lediglich einem anderen Opfer des Angeklagten helfen wollen (UA S. 37 oben und unten). Auch in diesem Zusammenhang setzt es sich nicht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinander, daß er gegen beide - jedenfalls auch - aus einem berechtigten Zorn heraus gehandelt haben mag. Wenn etwa zu der durch seine Nebenbuhler bewirkten Trennung von seiner Freundin, die ihn, wie die Tat zeigt, ersichtlich schwer verletzt hat, noch seine Bezeichnung als "Opa" hinzugekommen sein sollte [die Strafkammer hält dies nach den Urteilsausführungen UA S. 37/38 möglicherweise - ungeachtet dessen, daß sie seine Einlassung als widerlegt ansieht, beide hätten mit einer entsprechenden Bemerkung auf ihn eingeschlagen (UA S. 23) - nicht für gänzlich ausgeschlossen], dann wäre die ihm zugefügte Kränkung keinesfalls so gering, daß sie als ein - vergleichsweise - "nichtiger Anlass" (UA S. 38), gewürdigt zu werden verdiente; dies namentlich dann, wenn noch hinzukommt, daß der Angeklagte vorher von G. einen Schlag ins Gesicht erhalten hatte, was die Strafkammer nicht ausschließt (UA S. 11). Dann könnte auch schwerlich vom Fehlen einer "irgendwie gearteten Konfliktsituation" des Angeklagten (UA S. 38) gesprochen werden.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Landgericht sich bei der rechtlichen Würdigung der gegen G. und G. gerichteten Tötungsversuche des Angeklagten nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob diese Handlungen von der Absicht getragen waren, im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB "eine andere Straftat zu ermöglichen". Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war eine solche Prüfung geboten. Im Zusammenhang mit dem Dazwischentreten des Zeugen G. gegenüber dem ersten Angriff des Angeklagten auf Frau T. geht das Urteil davon aus, der Angeklagte habe auf G. eingestochen, "um dessen von ihm vermuteten Schutz für Frau T. auszuschalten" (UA S. 15). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung bemerkt es, "daß der Angeklagte den Widerstand" der beiden Männer "gegen seine ursprünglich beabsichtigte ..... Tat zum Nachteil der Frau T. ausschalten wollte" (UA S. 31). Danach hätte der Angeklagte auf G. und Ge. eingestochen, "um eine andere Straftat zu ermöglichen".
Allerdings lassen die Ausführungen des Landgerichts, wonach ein direkter auf die Tötung der beiden Zeugen gerichteter Vorsatz nicht hinreichend sicher festzustellen sei, es als zweifelhaft erscheinen, ob es eine Absicht des Angeklagten, mit den Angriffen auf diese Zeugen die Tötung von Frau T. zu ermöglichen, zu seiner Überzeugung festgestellt hat. Denn es erwägt in diesem Zusammenhang (UA S. 27), der festgestellte Sachverhalt lasse die Möglichkeit. "daß es dem Angeklagten nicht in erster Linie um die Tötung dieser beiden Zeugen, sondern vielmehr um die Ausschaltung von deren Hilfe zu Gunsten von Frau T. ging, näherliegend erscheinen". Auch die Vorgeschichte der Tat gibt Anhaltspunkte dafür, es als möglich erscheinen zu lassen, der Angeklagte habe unabhängig von einer "Ermöglichungsabsicht" aus Zorn auf die beiden jungen Männer eingestochen. Denn diese waren auf seine mehrfachen Versuche, sie abzuschütteln, nicht eingegangen. Stattdessen waren sie sogar dazu übergegangen, mit seiner Freundin Zärtlichkeiten auszutauschen, und sie hatten die Ursache für sein Zerwürfnis mit ihr gesetzt; von einem der beiden hatte der Angeklagte - möglicherweise - einen Schlag ins Gesicht erhalten (UA S. 10, 11). Selbst wenn der Angeklagte aber auf G. in der Absicht eingestochen haben sollte, die Tötung von Frau T. dadurch zu ermöglichen, wäre damit eine entsprechende Absicht auch bei der gegen Ge. gerichteten Tat noch nicht ohne weiteres ebenso anzunehmen. Denn die Feststellungen (UA S. 16) lassen die Möglichkeit offen, daß Gerold, der zum Angeklagten trat, während dieser "noch mindestens dreimal" auf Frau T. einstach, von diesem erst nach Beendigung dieses Angriffs auf seine Freundin verletzt worden ist. Hätte in einem solchen Falle der Angeklagte nicht mehr beabsichtigt, weiter gegen Frau T. vorzugehen, dann wäre es ausgeschlossen, daß der von ihm gegen Gerold geführte Stich in der Ermöglichungsabsicht des § 211 Abs. 2 StGB geführt worden ist.
Bevor das Schwurgericht wegen zweier Versuche des Totschlags verurteiltet hätte es jedenfalls die Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Nordversuchen wegen eines Handelns "zur Ermöglichung einer Straftat" prüfen und die in diesem Zusanmenhang erforderlichen Feststellungen treffen müssen. Erst bei verbleibenden, nicht ausräumbaren Zweifeln durfte und mußte es den dem Angeklagten günstigeren Geschehensablauf der Verurteilung zugrunde legen.
III.
Hinweise
Im Hinblick auf die erforderlich werdende neue Entscheidung des Tatrichters ist zu bemerken:
1.
Zur Frage heimtückischen Tötens:
a)
Ein vorangegangener Streit, in dem die Feindseligkeit des Täters offen hervortritt, aus dem die Tötungshandlung aber nicht in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erwächst, ist nach Auffassung des Senats nur dann von Bedeutung, wenn damit die Arglosigkeit des späteren Opfers auch für den Augenblick der nachfolgenden Tat beseitigt war. Dabei kommt es in einen solchen Falle auf die Arglosigkeit gegenüber eines Angriff auf Leben oder körperliche Unversehrtheit an (vgl. die im Urteil des 2. Strafsenats BGHSt 27, 322, 323 [BGH 21.12.1977 - 2 StR 452/77]/324 unter Hinweis auf BGHSt 20, 301 sowie BGH GA 1967, 244, 245 und Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76 - wiedergegebene Rechtsprechung; siehe auch Urteil vom 24. April 1979 - 1 StR 59/79). Der 2. Strafsenat hat in der bezeichneten Entscheidung eine Ausnahme davon nur für den Fall für nötig gehalten, in dem derjenige, der dem Opfer in offener, auf eine bevorstehende Tätlichkeit hinweisender Feindseligkeit gegenübertritt und gar nicht damit rechnet, sein Gegenüber werde die Gefährlichkeit seines Angriffs verkennen, erst in letzter Sekunde erkennt, daß er vom Opfer in dieser Gefährlichkeit nicht ernst genommen wird und dennoch vor der Tat nicht mehr zurückschreckt (vgl. auch BGHSt 28, 210 ff [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78], wo auf die Bedeutung des Umstandes, daß eine Tötungshandlung unmittelbar aus einer offenen feindseligen Auseinandersetzung hervorgeht, hingewiesen wird, sowie Willms in LM § 211 StGB 1975 Abs. 2 - heimtückisch - Nrn 1 und 2). Im Beschluß vom 24. Mai 1978 - 2 StR 724/77 - hat derselbe Senat es für belanglos erklärt, daß das Opfer sich nicht gerade eines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versah, und zwar für den dort gegebenen Fall, in dem eine kurz vorher ausgebrochene offene Feindseligkeit, die zunächst zu Tätlichkeiten zwischen den Beteiligten und anschließend zu einem Angriff der Täterin gegen das Besitztum des späteren Opfers geführt hatte, fortgesetzt worden war und in dem die Tötungshandlung einer erneuten massiven Feindseligkeit, die das Opfer fürchten ließ, die Täterin werde seine Tür einschlagen, in unmittelbarem Zusammenhang nachfolgte. Darüber, ob dieser Entscheidung beizutreten ist, hat der Senat hier nicht zu befinden. Eine solche Einschränkung des Mordtatbestands greift jedenfalls dann nicht ein, wenn die heftige Auseinandersetzung zur Zeit der Tat bereits beendet war (BGH, Urteil vom 23. Mai 1978 - 5 StR 664/77 - sowie BGHSt 28, 210 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]). Das gleiche gilt, wenn das Opfer zwar allgemein Aggressionen des Täters besorgt, sich ihrer aber gerade zur Zeit der Tat nicht versieht (Urteil vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79 - mit weiteren Hinweisen). In die gleiche Richtung weist das Urteil des 2. Strafsenats vom 16. Mai 1979 - 2 StR 65/79, in welchem dieser Senat Heimtücke des Täters gegenüber seinem polizeilichen Verfolger annahm, weil der Angeklagte diesem hinter einem Mauervorsprung versteckt aufgelauert und dem ahnungslos um die Ecke Biegenden die Klinge in die Brust gestoßen hatte.
b)
Hier wäre Heimtücke dann nicht ausgeschlossen, wenn nach Abgang des Täters aus der Gaststätte für das Opfer kein Anlaß bestand, mit einem späteren überraschenden Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit zu rechnen. Falls Frau T. hier tatsächlich allein mit bloßen weiteren Vorhaltungen rechnen mußte, sobald sie die Gaststätte verließ, nahm ihr das nicht die Arglosigkeit im Sinne der Rechtsprechung zum Merkmal der Heimtücke; soweit das Schwurgericht in seinen lediglich im Tatsächlichen nicht ausreichend untermauerten rechtlichen Ausführungen diese Auffassung vertritt (UA S. 28), ist ihm zuzustimmen.
War sie nicht im Sinne eines alsbald nach Verlassen der Gaststätte zu erwartenden Angriffs vorgewarnt, dann hängt die Frage der Heimtücke zunächst entscheidend von dem objektiven Geschehen außerhalb der Gaststätte ab, und zwar davon, ob der Angeklagte seine Freundin nunmehr offen angriff und, bei Bejahung dieser Frage, ob ihr dann noch Zeit und Möglichkeit blieb, den gefährlichen Angriff zu erkennen und ihm, etwa durch Ausweichen oder durch Inanspruchnahme der Hilfe der sie begleitenden Männer, zu entgehen. An einem Eindringen des Angeklagten mit offenem Messer auf Freu T. braucht die Feststellung heimtückischen Vorgehens dann nicht zu scheitern, wenn die von einem solchen Angriff überraschte Frau diesem nicht mehr ausweichen konnte (BGHSt 20, 301, 302; 23, 119, 121; Senatsbeschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76). Wollte der Angeklagte durch einen sofortigen überraschenden Angriff einem Eingreifen der beiden Begleiter zuvorkommen und hat er dementsprechend gehandelt, so steht der Umstand, daß er - möglicherweise - wegen des Dazwischentretens des Zeugen G., das Ziel, seine Freundin zu töten, nicht sofort erreichte und daß Frau T., als sie die tödlichen Stiche empfing, nicht mehr arglos war, der Annahme einer heimtückischen Tötung nicht entgegen. Ausreichend ist, daß das Opfer bei dem Beginn des auf seine Tötung zielenden Angriffs arg- und wehrlos war (BGH, Urteil vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79; vgl. auch BGHSt 22, 77, 79; 23, 119, 121).
Zur inneren Tatseite gehört, daß der Täter sich der Arg- und Wehrlosigkeit des Angegriffenen bewußt ist und sie ausnutzt, was voraussetzt, daß er deren Vorliegen nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern sie in ihrer Bedeutung für die Tat bewußt erfaßt hat (vgl. BGHSt 6, 120, 121; BGH NJV 1978, 709, 710; BGH, Urteile vom 18. Januar 1979 - 4 StR 694/78 - und vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 575/79, jeweils mit weiteren Hinweisen). Daran kann ihn eine starke Erregung hindern (BGHSt 11, 139, 144; BGH, Urteil vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79 - mit weiteren Hinweisen). Daß ein nicht unwesentlich alkoholisierter wütender Täter sich nicht "in einer auf sturmartige Entladung drängenden Affektsituation befand", was das angefochtene Urteil im Zusammenahng der Prüfung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten feststellt (UA S. 13), schließt noch nicht ohneweiteres aus, daß dem Täter das hiernach erforderliche Bewußtsein gefehlt hat; die Frage bedarf vielmehr besonderer Prüfung.
2.
Zur erneuten Beweisaufnahme:
Zum objektiven Geschehen wird das neu zur Entscheidung berufene Schwurgericht nach allem namentlich den Bedeutungsgehalt der Erklärung des Angeklagten, er warte draußen, sowie die Art und Weise des späteren Angriffs des Angeklagten und die Möglichkeit von Frau Teunissen, diesen in seiner Gefährlichkeit zu erkennen und ihm noch zu entgehen, zu prüfen haben. Dabei wird es angesichts der Schwierigkeit der Beweislage folgendes zu beachten haben:
a)
Der einzige unmittelbare Tatzeuge, der aus seiner Erinnerung Bekundungen über das gesamte Geschehen außerhalb der Gaststätte machen kann, ist der Zeuge Gerold. Bevor sich das Landgericht mit einer Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung dieses Zeugen begnügt, wird es - falls es den Zeugen nicht selbst in der Hauptverhandlung vernehmen kann (vgl. hierzu Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 251 Rdn 18) - im Rahmen der Aufklärungspflicht auch zu prüfen haben, ob nicht wenigstens die Vernehmung durch einen beauftragten Richter zu ermöglichen ist, die zu einer besseren Urteilsgrundlage führen könnte (vgl. das zum Abdruck in BGHSt bestimmte Senatsurteil vom 10. Oktober 1979 - 3 StR 281/79 (S) - UA S. 8/9 = MDR 1980, 69, 70).
b)
Das Landgericht wird angesichts der wenigen zur Verfügung stehenden Beweismittel auf jeden auch mittelbar beweiserheblichen Zeugen zurückgreifen müssen. Dazu gehört auch der Zeuge K., dessen früheren Bekundungen Bedeutung für die Feststellung zukommen kann, in welcher zeitlichen Abfolge sich die Ereignisse abgespielt haben, nachdem Frau T. den Zeugen G. und Ge. die Gaststätte verlassen hatte; sie scheinen insoweit jedenfalls mit den im Ermittlungsverfahren gemachten Bekundungen des Zeugen Tr. nicht völlig vereinbar zu sein.
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm