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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1979, Az.: 4 StR 694/78

Annahme von Heimtücke bei heftiger Gemütsbewegung; Tötung des Beifahrers bei dem Versuch der Selbsttötung; Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des im Fahrzeug befindlichen Beifahrers; Erforderlichkeit der bewussten Ausnutzung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit einer Person zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Heimtücke

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1979
Aktenzeichen
4 StR 694/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 07.09.1978

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Kfz.-Mechaniker Friedrich Wilhelm Wa. aus H., geboren am ... 1947 in L./Ob.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Januar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. September 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

2

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde hat dagegen Erfolg.

3

Auf die von der Revision behaupteten Widersprüche in den Feststellungen braucht nicht eingegangen zu werden. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil jedenfalls die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts der Nachprüfung nicht standhält:

4

1.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mit seinem Kraftfahrzeug, um sich das Leben zu nehmen, vorsätzlich einen Unfall herbeigeführt, bei welchem seine Ehefrau getötet worden ist.

5

Die Ehe war schon seit längerer Zeit zerrüttet, weil sich die Ehefrau des Angeklagten einem anderen Mann zugewandt hatte. Aus diesem Grunde hatte der Angeklagte bereits einige Wochen vor dem Tattage einen Selbstmordversuch unternommen. Für den Tattag hatte er sich mit seiner Ehefrau, von welcher er getrennt lebte, verabredet, um mit ihr "über eine Scheidung und deren einzelne Modalitäten zu sprechen". Nach dem Beginn dieses Gesprächs entschlossen sich beide, mit dem Pkw umherzufahren, weil sie meinten, "die anstehenden Probleme während einer Autofahrt leichter lösen" zu können. Während der Fahrt kam es jedoch zu einer heftigen Auseinandersetzung, in dessen Verlauf die Ehefrau dem Angeklagten vorwarf, daß durch sein Verhalten ihr Verhältnis zu dem anderen Mann "nach außen gedrungen" sei. In dem durch die "Erkenntnis des Scheiterns seiner Ehe" sowie "durch das aggressive Verhalten seiner Frau und die unbegründeten Vorwürfe" hervorgerufenen "seelischen Spannungszustand der Zerrissenheit und Erregung" beschloß der Angeklagte "spontan, sich durch einen vorsätzlich herbeigeführten Unfall des Leben zu nehmen". "Er rechnete damit, daß dabei auch seine Ehefrau, die, wie er wußte, zu dieser Zeit völlig arg- und wehrlos war, tödlich verletzt werden konnte. Daß sie ebenfalls sterben könnte, hielt er für wahrscheinlich; ihr möglicher Tod war ihm in diesem Moment sogar willkommen." In Ausführung dieses Entschlusses lenkte der Angeklagte seinen Pkw von der linken Autobahnfahrspur "geradlinig, ohne jeden Schlenker und ohne Ausweichbewegung" mit gleichbleibender Geschwindigkeit von etwa 100 bis 130 km/h auf eine am rechten Fahrbahnrand vor einem Vorwegweiser angebrachte U-förmige Leitplanke zu. Erst etwa 50 m vor dem Hindernis versuchte er, "möglicherweise, weil ihm die Tragweite seines Handelns nunmehr deutlich wurde", durch Abbremsen den Unfall zu vermeiden. Das blieb jedoch erfolglos. Das Fahrzeug prallte frontal gegen die Krümmung des U-Bogens der Leitplanke und stieß gegen den dahinter stehenden Mast des Vorwegweisers. Bei dem Aufprall wurde die Ehefrau des Angeklagten getötet, er selbst erlitt Verletzungen, die inzwischen folgenlos ausgeheilt sind.

6

2.

Bei diesem Sachverhalt geht das Landgericht zwar zu Recht davon aus, daß der Angeklagte seine Ehefrau mit bedingtem Vorsatz getötet hat. Die Annahme, der Angeklagte habe dabei heimtückisch gehandelt, begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken.

7

a)

Der Tatbestand der heimtückischen Tötung setzt in subjektiver Hinsicht voraus, daß sich der Täter der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt ist und sie ausnutzt. Es genügt hierfür nicht, daß er die Arg- und Wehrlosigkeit in äußerer Hinsicht wahrnimmt, er muß sie vielmehr in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat erfassen und bewußt ausnutzen (BGH NJW 1978, 709, 710 mit weiteren Nachweisen). Denn erst in diesem bewußten Ausnutzen zeigt sich die feindselige Haltung des Täters gegen das Opfer, die dem Gesamtbild der heimtückischen Tat das Gepräge gibt (BGHSt 9, 385, 390). Deshalb reicht jedenfalls dann, wenn der Täter spontan und in hoher affektiver Spannung gehandelt hat, die bloße Feststellung, daß er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers gekannt und ausgenutzt hat, zur Begründung der Heimtücke nicht aus. Zwar steht eine heftige Gemütsbewegung heimtückischem Handeln nicht unbedingt entgegen (BGHSt 11, 139, 142 ff). In einem solchen Fall bedarf es aber einer ausdrücklichen Feststellung, daß der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt zur Tötung ausgenutzt hat, sowie einer Darlegung der Erwägungen, die das Gericht zu dieser Feststellung geführt haben (BGH, Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 372/76 - sowie Urteil vom 23. Juni 1977 - 4 StR 94/77 -). Das gilt besonders dann, wenn der Täter durch die Tat zugleich seinem eigenen Leben ein Ende setzen wollte. Denn in einem derartigen Fall wird in der Regel die Möglichkeit nicht fernliegen, daß der Gedanke an den eigenen Tod das Handeln des Täters so stark bestimmt hat, daß er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zwar erkannt haben mag, sich ihrer Bedeutung für die Ausführung der Tat aber nicht bewußt gewesen ist.

8

b)

Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht begnügt sich insoweit mit der Feststellung, die Ehefrau des Angeklagten habe "in keiner Weise mit einem Angriff auf ihr Leben" gerechnet, der Angeklagte habe diese von ihm erkannte "Situation ... genutzt". Mit der Möglichkeit, daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Ehefrau zwar in äußerer Weise wahrgenommen, in seinem "seelischen Spannungszustand der Zerrissenheit und Erregung" bei seinem spontanen Entschluß zur Tat in ihrer Bedeutung für deren Ausführung aber nicht bewußt erfaßt hat, setzt es sich dagegen nicht auseinander. Hierzu wäre aber umso mehr Anlaß gewesen, als der Angeklagte während der Tatausführung, "möglicherweise, weil ihm die Tragweite seines Handelns nunmehr deutlich wurde", versucht hat, durch Abbremsen den Unfall zu vermeiden.

9

Denn das könnte immerhin darauf schließen lassen, daß er sich, wenn überhaupt, jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht der von ihm erkannten Arg- und Wehrlosigkeit seiner Ehefrau in ihrer Bedeutung für deren hilflose Lage und die Ausführung der Tat bewußt gewesen ist, danach aber den Erfolg nicht mehr abwenden konnte.

10

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Auf die weiteren Ausführungen der Revision braucht sonach nicht mehr eingegangen zu werden.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Engelhard
Goydke