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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1979, Az.: AnwSt (R) 3/79

§ 114 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) als anzuwendende Strafvorschrift im Sinne des § 200 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO); Erforderlichkeit eines besonderen Hinweises auf § 114 BRAO und ihre Änderungen; Einschlägigsein von § 2 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) bei Änderung der Strafdrohung durch Änderungsgesetz während der Begehung einer Tat im ehrengerichtlichen Verfahren; Zeitpunkt der Begehung der einem Rechtsanwalt vorgeworfenen einheitlichen Standespflichtverletzung im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB und deren Beendigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1979
Aktenzeichen
AnwSt (R) 3/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Berlin - 21.11.1978

Fundstellen

  • BGHSt 29, 124 - 129
  • BGHZ 76, 153 - 153
  • MDR 1980, 334 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 897 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 114 Abs. 1 BRAO gehört nicht zu den "anzuwendenden Strafvorschriften" im Sinne des § 200 Abs. 1 StPO. Auf diese Bestimmung und ihre Änderungen muß nicht besonders hingewiesen werden.

  2. 2.

    Für die Frage, wann eine Tat im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB (begangen und) beendet ist, kommt es nach der gebotenen einheitlichen Betrachtung aller in demselben Verfahren festgestellten Pflichtverletzungen allein auf die (Begehung und) Beendigung der zeitlich letzten Pflichtverletzung an (Anschluß an BGHSt 16, 237 [BGH 25.09.1961 - AnwSt R 4/61];  24, 81, 85/86; 27, 305).

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 15. Oktober 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Laufhütte und Dr. Gribbohm
sowie die Rechtsanwälte Correll Siebecke und Schaefer als beisitzender Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt von ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundesbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 21. November 1978 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten gemäß §§ 43, 113 BRAO zu einem Verweis und zu einer Geldbuße von 3.000 DM verurteilt, Gegenstand der Verurteilung sind Äußerungen des Rechtsanwalts als Verteidiger des Manfred G. an mehreren Verhandlungstagen im September und Oktober 1975 vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Kaiserslautern und als Verteidiger des Jan-Carl R. am 28. Oktober 1975 vor dem 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (Anschuldigungsschrift vom 12. Januar 1976), sein Verhalten als Verteidiger der Georgia N. am 15. Juni 1976 vor einer Strafkammer des Landgerichts Berlin (Anschuldigungsschrift vom 21. Juli 1976) sowie seine Äußerungen als Verteidiger des Fritz T. in der Beschwerdeschrift vom 16. November 1976 an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs (Anschuldigungsschrift vom 14. Februar 1977). In weiteren vorgeworfenen Einzeläußerungen in diesem Zusammenhang hat das Ehrengericht keine schuldhafte Pflichtverletzung gesehen.

2

Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Der Angeklagte erstrebt mit einer anderen rechtlichen Wertung mindestens eines Teils der angeklagten Einzelfälle eine niedrigere Bestrafung; Ziel der Berufung der Staatsanwaltschaft, die in allen angeklagten Einzelfällen schuldhafte Pflichtverletzungen sieht, ist der Ausschluß des Rechtsanwalts aus dem Beruf. Durch das angefochtene Urteil hat der Ehrengerichtshof dem Rechtsanwalt unter Abänderung des Urteils des Ehrengerichts für die Dauer von achtzehn Monaten verboten, in Strafsachen als Vertreter und Beistand tätig zu sein. Die weiter gehende Berufung der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Rechtsanwalts hat er verworfen.

3

Die nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 i.Verb.m. § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, § 146 Abs. 1 und 3 Satz 1 BRAO i.Verb.m. § 345 StPO zulässige Revision des Rechtsanwalts, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

4

I.

Verfahrensrüge

5

Weder die drei Anschuldigungsschriften noch der Beschluß des Ehrengerichts vom 8. Juni 1977, mit dem die Anschuldigungen zur Haupt Verhandlung zugelassen (§ 207 StPO) und die Verfahren miteinander verbunden worden sind, noch das erstinstanzliche Urteil enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Bestimmung des § 114 BRAO, der die im ehrengerichtlichen Verfahren im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts gemäß §§ 43, 113 BRAO in Betracht kommenden ehrengerichtlichen Maßnahmen aufzählt, insbesondere auch nicht auf das durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181) eingefügte Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO n.F.), das der Ehrengerichtshof ausgesprochen hat. Es werden jeweils nur die §§ 43 und 113 BRAO angeführt. Ein ausdrücklicher Hinweis auf § 114 BRAO ist ausweislich der Sitzungsniederschrift auch nicht in den Haupt Verhandlungen vor dem Ehrengericht und dem Ehrengerichtshof gegeben worden. Auch auf die vom Ehrengerichtshof angewendete Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. August 1976, die bereits bei Erstellung der Anschuldigungsschrift vom 14. Februar 1977 in Kraft war (Art. 8 a.a.O.), ist bisher nicht ausdrücklich hingewiesen worden.

6

Die Revision rügt Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO i.Verb.m. §§ 130, 116 BRAO: Mangels eines Hinweises in den Anschuldigungsschriften auf § 114 BRAO sei der Rechtsanwalt in das ehrengerichtliche Verfahren ohne die Möglichkeit hineingegangen, auch nur annähernd den Spielraum abschätzen zu können, innerhalb dessen eine Entscheidung ergehen könne und nach welchem sich die Anforderungen für eine angemessene Verteidigung richten müßten. Weil im ehrengerichtlichen Verfahren im Gegensatz zum Strafverfahren die Sanktionen nicht in den Strafvorschriften, sondern in § 114 BRAO enthalten sind, sei es notwendig, diese Vorschrift anzuführen. Der Rechtsanwalt sei, da das nicht geschehen sei, ohne rechtlichen Hinweis aufgrund eines anderen als des in der zugelassenen Anklageschrift aufgeführten Gesetzes verurteilt worden.

7

Die Rüge geht fehl. Nach § 116 BRAO gelten für das ehrengerichtliche Verfahren in erster Linie dessen Vorschriften und ist die Strafprozeßordnung ergänzend anzuwenden. Anders als in § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Anklageschrift im Strafverfahren verlangt § 130 Satz 1 BRAO für die Anschuldigungsschrift im ehrengerichtlichen Verfahren nicht die Bezeichnung der "anzuwendenden Strafvorschriften". Ob gleichwohl für die Anforderungen an die Anschuldigungsschrift § 200 Abs. 1 StPO ergänzend heranzuziehen ist, wie Isele (BRAO 1976 § 130 Anm. III 4 a) im Gegensatz zu Friedlaender (RRAO 1930 § 76 Rdn. 4 Abs. 1) meint, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indessen hier keiner Entscheidung. § 114 BRAO gehört jedenfalls nicht zu den "anzuwendenden Strafvorschriften" im Sinne des § 200 StPO. Durch § 200 i.V.m. § 207 StPO soll der Verhandlungsgegenstand für das Gericht bindend festgelegt werden (BGHSt 16, 47, 48). Das geschieht durch die Bezeichnung des Tatgeschehens als historischen Vorgangs, in welchem die strafbare Handlung gesehen wird, und durch die Anführung der auf diese Straftat zutreffenden gesetzlichen Merkmale. Vorschriften über bloße Straffolgen der tatbestandsmäßigen Handlung, ein Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung der in der Anklageschrift bezeichneten Straftat, gehören dagegen - ebensowenig wie andere Bestimmungen, die gleichermaßen für alle in Betracht kommenden Straftaten gelten (vgl. BGH NJW 1956, 1246 Nr. 12 zu § 56 StGB a.F.; KMR Sax 6. Aufl. § 265 StPO Anm. 3 a) - nicht zum notwendigen Inhalt der Anklageschrift und müssen deshalb auch nicht aufgenommen werden (vgl. RGSt 30, 209; BGH Urteile vom 21. Februar 1952 - 4 StR 933/51 - und vom 10. Juni 1955 - 1 StR 199/55 -; BGHSt 16, 47, 485 LwR Gollwitzer 23. Aufl. § 265 StPO Rdn. 8, 33, 34). § 114 Abs. 1 BRAO ist eine Bestimmung, die für alle schuldhaften Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts nach §§ 43, 113 BRAO die im ehrengerichtlichen Verfahren in Betracht kommenden ehrengerichtlichen Maßnahmen aufzählt, die jeden Rechtsanwalt bei Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes der BRAO treffen können.

8

Daraus folgt, daß ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO nicht vorliegt. Diese Vorschrift ist bezogen auf die inhaltlichen Erfordernisse des Eröffnungsbeschlusses (zugelassene Anklage, § 207 StPO). Sie enthält den Grundsatz, daß das Gericht, wenn es abweichend von ihm verurteilen will, den Eröffnungsbeschluß zuvor umgestalten muß, und daß der Angeklagte, solange dies nicht geschehen ist seine Verteidigung nur auf den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses einzurichten braucht (BGHSt 16, 47/49). Was aber nicht zum notwendigen Inhalt der Anklageschrift gehört, kann auch nicht Gegenstand einer Umgestaltung der Strafklage nach § 265 Abs. 1 StPO sein (BGHSt 22, 336, 338). § 114 Abs. 1 BRAO, der nur die für alle Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts geltenden ehrengerichtlichen Maßnahmen aufzählt, ist somit kein Strafgesetz im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO. Die Hinweispflicht nach dieser Vorschrift besteht nur dann, wenn sich die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes in irgendeiner Weise auf den Schuldspruch auswirken kann (vgl. auch Gollwitzer a.a.O.; Sax a.a.O.). Deshalb kann die Vorschrift auch nicht dadurch verletzt sein, daß nicht auf die Neufassung des nur auf die Straffolgen bezogenen § 114 Abs. 1 BRAO hingewiesen worden ist.

9

Im übrigen beruht das Urteil nicht auf dem Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf § 114 BRAO. Schon in der Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht hatte der Vertreter der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Rechtsanwalts und seiner Verteidiger die Ausschließung des Rechtsanwalts aus dem Beruf beantragt (Bd. IV Bl. 1/4, 9 und 10 d.A.). In ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom 16. Februar 1978 (Bd. IV Bl. 45/49), die dem Verteidiger Rechtsanwalt Eschen auf seinen Antrag am 16. Oktober 1978 noch vor der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof übersandt worden ist (Bd. IV Bl. 89 d.A.), hebt die Staatsanwaltschaft ausdrücklich darauf ab, daß der Rechtsanwalt ihrer unveränderten Ansicht nach für die Anwaltschaft nicht mehr tragbar sei. Die Ausschließung des Rechtsanwalts aus dem Beruf hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft dann auch in der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof beantragt (Bd. IV Bl. 105 d.A.). Da es in dieser Hauptverhandlung in erster Linie um den Ausschließungsantrag ging und beide Verteidiger dazu ausdrücklich Stellung genommen haben (Bd. IV Bl. 105/106 d.A.), ist nach alledem ausgeschlossen, daß sich der ebenfalls rechtskundige Rechtsanwalt im Falle eines formalen Hinweises auf die Bestimmung des § 114 BRAO anders als geschehen hätte verteidigen können (vgl. BGHSt 2, 250; BGH, Urteil vom 17. Januar 1974 - 4 StR 601/73 - bei Dallinger MDR 1974, 548). Von einer Überraschung, vor der der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO schützen soll (BGHSt 18, 66, 68;  25, 287/289), kann damit keine Rede sein.

10

Das gilt auch im Hinblick auf die anzuwendende Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung. Die Revision führt selbst an, daß "die Anwendbarkeit des § 114 in der Neufassung aufgrund des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I 2181) zu einer der tragenden Rechtsfragen dieses Verfahrens wurde". Der Verteidiger Rechtsanwalt von P. hat in der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof ausdrücklich zu dem "in Betracht" gezogenen "Teil"-Vertretungsverbot Stellung genommen (Bd. IV Bl. 106 d.A.). Das Urteil kann danach nicht auf einem (fehlerhaft unterlassenen) Hinweis auf die geltende Fassung des § 114 BRAO beruhen.

11

II.

Sachbeschwerde

12

1.

Das Urteil des Ehrengerichtshofs unterliegt im vollen Umfang der sachlich-rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Der Rechtsanwalt und seine Verteidiger haben zwar vor Beginn der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof schriftlich erklärt, daß die "Berufung auf die Art der gegen" den Rechtsanwalt "verhängten Maßnahmen beschränkt" werde, "nämlich auf die ausgesprochene Geldbuße, die in Wegfall kommen soll" (Bd. IV Bl. 98 d.A.). Auch heißt es zunächst im angefochtenen Urteil, daß die Berufung "auf das Strafmaß beschränkt wurde" (UA 3). Gemeint war damit aber ersichtlich nur ein Zugeständnis des äußeren Sachverhalts, nicht etwa eine Beschränkung des Rechtsmittels in der Weise, daß die zugestandenen Tatsachen in allen Einzelfällen den Tatbestand schuldhafter Pflichtverletzungen erfüllen und der Schuldspruch in dem vom Ehrengericht angenommenen Umfang rechtskräftig sein solle. Das folgt nicht nur aus der Berufungseinlegung, nach der (zwar) "mit dem Rechtsmittel nicht die Freisprechung im vollen Umfang begehrt wird, jedoch das Rechtsmittel formell nicht auf das Maß der Maßnahme beschränkt wird" (Bd. IV Bl. 35 d.A.). Das ergibt sich vor allem auch aus der aus den Gründen des angefochtenen Urteils ersichtlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof, in der der Rechtsanwalt nur den äußeren Sachverhalt eingeräumt, jedoch für einen wesentlichen Teil der Vorfälle eine schuldhafte Pflichtverletzung geleugnet hat und sich der Ehrengerichtshof mit allen Vorfällen rechtlich auseinandersetzt (UA 17 ff).

13

2.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts aufgedeckt. Mit rechtlich nicht zu beanstandenen Erwägungen hat der Ehrengerichtshof in dem unter IV der Urteilsgründe bezeichneten Umfang die unter III festgestellten Äußerungen des Rechtsanwalts und sein sonstiges Verhalten vor und gegenüber Gerichtspersonen und anderen Verfahrensbeteiligten als schuldhafte Pflichtverletzungen i.S. der §§ 43, 113 BRAO gewertet und sein Gesamtverhalten (BGHSt 27, 305 [BGH 05.12.1977 - AnwSt R 5/77]) mit einem zeitigen Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO geahndet. Auch die angeordnete Dauer des Verbots von achtzehn Monaten läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

14

Entgegen der Auffassung der Revision steht der Ahndung des standeswidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts durch ein zeitiges Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO auch nicht der Umstand entgegen, daß nur die als standeswidrig beanstandeten Äußerungen des Rechtsanwalts als Verteidiger des Fritz T. in der Beschwerdeschrift vom 16. November 1976 nach Inkrafttreten der neuen Bestimmung (18. September 1976 - Art. 8 a.a.O.), die übrigen im angefochtenen Urteil festgestellten Pflichtverletzungen dagegen vor diesem Zeitpunkt begangen worden sind. Wird die Strafdrohung, wie hier durch das Änderungsgesetz vom 18. August 1976, während der Begehung einer Tat geändert, so ist nach § 2 Abs. 2 StGB, der Rechtsgrundlage auch für das ehrengerichtliche Verfahren ist (vgl. BGHSt 28, 333, 336, 337), das Gesetz anzuwenden, das bei der Beendigung der Tat gilt. Das ist hier § 114 Abs. 1 BRAO in der Neufassung. Im ehrengerichtlichen Verfahren gegen einen Rechtsanwalt darf ein Sachverhalt, auch wenn er sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und kann die Frage, ob der Rechtsanwalt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, nur einheitlich entschieden werden (BGH stand. Rechtspr., vgl. BGHSt 16, 237 [BGH 25.09.1961 - AnwSt R 4/61];  24, 81, 85/86; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1977 - AnwSt (R) 5/77 = BGHSt 27, 305 [BGH 05.12.1977 - AnwSt R 5/77] = LM Nr. 9 zu § 113 BRAO). Für die Frage, wann im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB die einem Rechtsanwalt vorgeworfene einheitliche Standespflichtverletzung begangen und in welchem Zeitpunkt sie beendet ist, kommt es deshalb allein auf die Begehung und Beendigung der zeitlich letzten festgestellten Pflichtverletzung an. § 2 Abs. 3 StGB, der eine Gesetzesänderung nach der Beendigung der Tat voraussetzt, findet mithin vorliegend keine Anwendung. Der Grundsatz der einheitlichen Betrachtungsweise aller in demselben ehrengerichtlichen Verfahren festgestellten Pflichtverletzungen läßt auch für eine von dem Rechtsanwalt geforderte unterschiedliche "Gewichtung" der vor und nach der Gesetzesänderung begangenen Pflichtverletzungen keinen Raum.

Vogt Hürxthal
Laufhütte
Gribbohm
Correll
Siebecke
Schaefer