Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1977, Az.: AnwSt (R) 5/77
Würdigung des Gesamtverhaltens i.R.e. ehrengerichtlichen Maßnahme bei schuldhafter Pflichtverletzung eines Rechtsanwalt in mehreren Einzelfällen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1977
- Aktenzeichen
- AnwSt (R) 5/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 16210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Berlin - 10.11.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 27, 305 - 307
- BGHZ 70, 337 - 337
- MDR 1978, 689 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 836-838 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat der Rechtsanwalt in mehreren Einzelfällen seine Pflichten schuldhaft verletzt, so ist erst bei der Würdigung des Gesamtverhaltens zu prüfen, ob eine ehrengerichtliche Maßnahme erforderlich ist.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 5. Dezember 1977,
an der teilgenommen haben:
Der Präsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Hürxthal und Dr. Girisch sowie
die Rechtsanwälte Correll Dr. Kohlndorfer und Schaefer als bei sitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Berlin vom 10. November 1976 aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen zumäußeren Tatgeschehen in den Fällen III 1 bis 4, 7 bis 10, 12 bis 18, 21 bis 24 der Urteilsgründe aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Ehrengericht hat durch Urteil vom 25. Februar 1976 Rechtsanwalt Dr. H. zu einem Verweis und einer Geldbuße von viertausend DM verurteilt. Durch Urteil vom 10. November 1976 hat der Ehrengerichtshof die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft, welche die Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft erstrebt, verworfen, auf die Berufung des Rechtsanwalts unter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen die Geldbuße wegfallen lassen. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil hat Erfolg.
II.
Die Revision ist zulässig. Die Staatsanwaltschaft verfolgt weiterhin wie bisher die Ausschließung des Rechtsanwalts aus dem Beruf (§ 145 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Das Rechtsmittel ist auch begründet.
III.
Der Ehrengerichtshof hat die Eröffnungsbeschlüsse nicht erschöpft. In den durch fünf Eröffnungsbeschlüsse zugelassenen Anschuldigungen aus sechs Anschuldigungsschriften werden dem Rechtsanwalt viele Verstöße gegen Standespflichten vorgeworfen, die das Ehrengericht in seinem Urteil vom 25. Februar 1976 in insgesamt 27 Punkten erörtert hat.
1.
Dabei hat das Ehrengericht den in der Anschuldigungsschrift vom 24. September 1974 unter Nr. 6 angeführten Fall (Bd. II Bl. 2 und 14 R d.A.), in dem dem Rechtsanwalt schwere Vorwürfe gemacht werden, nicht erwähnt. Dieser Fall war nicht etwa gemäß § 154 a StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO aus dem Verfahren ausgeschieden worden. Zu Unrecht ist der Ehrengerichtshof der Auffassung, er könne über diesen Fall nicht entscheiden, weil die Staatsanwaltschaft die Nichterörterung mit ihrer Berufung nicht gerügt habe (Fall 25 Bl. 58 des Urteils vom 10. November 1976).
Über das gesamte in den zugelassenen Anschuldigungsschriften als schuldhaft vorgeworfene Verhalten eines Rechtsanwalts darf nur einheitlich entschieden werden. Deshalb darf der Rechtsanwalt wegen eines ihm vorgeworfenen, aber nicht erwiesenen Falles nicht freigesprochen werden (BGHSt 16, 237; 24, 81, 88; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. September 1961 = EGE VI, 135; Isele, BRAO § 114 Anm. V B 2 S. 1361). Ein Einzelverhalten, das Gegenstand des Verfahrens geworden ist, kann aus diesem nur nach den §§ 154 ff StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO ausgeschieden werden. Ausgeschieden aus dem Verfahren gemäß § 154 a StPO hat der Ehrengerichtshof laut Sitzungsniederschrift vom 25. Oktober 1976 nur die Fälle XI und XV a des Urteils des Ehrengerichts (Fälle 2 der Anschuldigungsschrift vom 12. Juni 1974 - Bd. IV Bl. 17 d.A. und 4, erster Teil der Anschuldigungsschrift vom 24. September 1974 - Bd. II Bl. 1 R d.A.). Andere Fälle sind, soweit den Akten zu entnehmen ist, nicht ausgeschieden worden. Mithin war der Fall 6 der Anschuldigungsschrift vom 24. September 1974 unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft insoweit eine - ausdrückliche - Rüge erhoben hatte, noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Ehrengerichtshof hätte deshalb auch in diesem Fall den Sachverhalt prüfen und feststellen müssen, ob und wie schwer der Rechtsanwalt schuldhaft gegen Standespflichten verstoßen hat.
2.
Dasselbe gilt für die Fälle Nr. 8 der Anschuldigungsschrift vom 11. April 1974 (Bd. VI Bl. 132) = VIII Bl. 10 des Urteils des Ehrengerichts, und Nr. 6 der Anschuldigungsschrift vom 5. März 1975 (Bd. V Bl. 92 d.A.) = XXV des ehrengerichtlichen Urteils vom 25. Februar 1976, in denen das Ehrengericht der Ansicht war, es lägen keine Standespflichtverletzungen vor. Auch wenn die Berufung der Staatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung sich nicht ausdrücklich gegen diese Ansicht wendet, bleiben die Fälle auf die Berufung hin Gegenstand des Verfahrens. Im Urteil des Ehrengerichtshofs werden diese Punkte jedoch nirgends erörtert.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Ehrengerichtshof bei der erforderlichen Beweisaufnahme in diesen drei Fällen zu den Rechtsanwalt belastenden Feststellungen gekommen wäre.
3.
Im Falle 20 des angefochtenen Urteils legt der Ehrengerichtshof dem Rechtsanwalt nur beleidigende und verunglimpfende Äußerungen zur Last. Dagegen werden in der Anschuldigungsschrift vom 5. März 1975 unter Nr. 3 (Bd. V Bl. 91, 96 R bis 97 R) dem Rechtsanwalt zusätzlich noch randalierendes Verhalten in der Untersuchungshaftanstalt, Einnehmen einer drohenden Haltung gegenüber den Beamten und Vortragen eines entstellenden Sachverhalts in einer Dienstaufsichtsbeschwerde, wobei er sein schweres Fehl verhalten verschwiegen habe, vorgeworfen. Ob diese Vorwürfe berechtigt sind, geht aus dem Urteil nicht hervor. Wären sie begründet, läge ein zusätzliches schweres Fehlverhalten vor.
IV.
Der Ehrengerichtshof prüft jeweils bei den Einzelfällen, ob der Rechtsanwalt gegen Standespflichten verstoßen hat, und scheidet bei der späteren Prüfung, welche ehrengerichtliche Maßnahme zu verhängen ist, mehrere Einzelfälle aus, obwohl das Verhalten des Rechtsanwalts zu beanstanden ist.
1.
So hält er in den Fällen 15 und 18, in denen der Rechtsanwalt wegen Verleumdung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen in Höhe von 60,- DM (Fall 15) und wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 1.200,- DM (Fall 18) verurteilt worden ist, bereits bei Prüfung dieser Einzelfälle eine zusätzliche ehrengerichtliche Ahndung (nicht "Bestrafung", wie es im Urteil an mehreren Stellen heißt) gemäß § 115 b BRAO nicht für erforderlich (UA S. 41/42; 44/45).
Diese Fälle verwertet der Ehrengerichtshof zu Unrecht bei der Zumessung der ehrengerichtlichen Maßnahme nicht mehr (UA Bl. 58). Zu ahnden ist das festgestellte pflichtwidrige Gesamtverhalten des Rechtsanwalts. Wiegt dieses so schwer, daß dem Rechtsanwalt die ihm obliegende umfassende Aufgabe, als Diener der Rechtspflege unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein, nicht mehr anvertraut werden kann, ist er aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen (BGHSt 20, 73/74; BGH, Urteil vom 12. Mai 1975 - AnwSt (R) 12/74 = EGE XIII, 121, 123). Dieser Ausschließung aus dem Stand kann eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegenstehen, wie § 115 b Satz 2 BRAO ausdrücklich besagt (vgl. auch BGHSt 26, 241, 243 = EGE XIII, 124, 126; Isele a.a.O. § 115 b Anm. IV B 1 S. 1394). Schon deshalb hätte der Ehrengerichtshof die Fälle 15 und 18 bei der Prüfung der Frage, ob der Rechtsanwalt aus der Anwaltschaft ausgeschlossen werden muß, mit heranziehen müssen.
2.
Im Falle Nr. 9, in dem der Rechtsanwalt sich an einer Demonstration beteiligte und dabei ein Schild mit der Aufschrift "Nixon ist ein Mörder und Faschist" trug, führt der Ehrengerichtshof aus, der Rechtsanwalt habe dabei nicht in Ausübung seines Berufes gehandelt und es könne nicht festgestellt werden, daß sein Verhalten "in besonderem Maße" geeignet sei, das Ansehen der Rechtsanwaltschaft oder die Achtung und das Vertrauen zu seiner Tätigkeit als Anwalt zu beeinträchtigen. Eine ehrengerichtlich gemäß § 113 Abs. 2 BRAO zu ahndende Pflichtverletzung liege nicht vor.
Der Rechtsanwalt hat in diesem Falle seine Pflichten verletzt, da er, wie der Ehrengerichtshof selbst feststellt, sich der Beleidigung schuldig gemacht hat. Dadurch, daß der Gesetzgeber die Ahndung eines außerberuflichen Fehlverhaltens in § 113 Abs. 2 BRAO an weitere besondere Voraussetzungen knüpft, hat er ihm nicht den Charakter eines Fehlverhaltens genommen (Isele a.a.O. § 113 Anm. VI C b Seite 1353). Dem Rechtsanwalt sind viele Pflichtverletzungen vorgeworfen worden, von denen nur eine einzige außerberuflich, die übrigen Verstöße aber im Beruf begangen worden sind. Ob bei einer solchen Sachlage auch § 113 Abs. 2 BRAO Anwendung findet und entsprechend auch § 115 b BRAO gilt, ist, soweit ersichtlich, noch nicht ausdrücklich entschieden worden. Die Entscheidung BGHSt 26, 241 = NJW 1976, 526 betrifft einen solchen Fall nicht. Dort waren nur außerhalb des Berufs liegende Pflichten verletzt worden. § 113 Abs. 2 BRAO ist in einem Fall wie hier nicht anzuwenden, weil grundsätzlich das gesamte vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten alseine zu ahndende Tat anzusehen ist. Die Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung derBundesrechtsanwaltsordnung und der Bundespatentordnung vom 22. April 1968 - BT-Drucks. V 2848 S. 23 - erörtert diese Frage nicht. Nach ihr entspricht die Regelung dem "neuen Begriff des Dienstvergehens" in der Bundesdisziplinarordnung. Das Dienstvergehen nach der Bundesdisziplinarordnung stellt aber ebenfalls eine Einheit dar. Diese besteht auch darin, daß alle Pflichtverletzungen eines Beamten, die Gegenstand desselben Verfahrens sind, einheitlich beurteilt werden müssen. Die dafür zu verhängende Maßnahme ist persönlichkeitsbezogen (vgl. Arndt in Behnke, BDO 2. Aufl. Einführung B Rdn. 1). Die Persönlichkeit des Beamten wie auch des Rechtsanwalts läßt sich aber nicht isoliert von den weiteren Teilhandlungen der einheitlichen Pflichtverletzung beurteilen (Arndt a.a.O. Einführung B Rdn. 5). Deshalb durfte der Ehrengerichtshof diesen Fall bei der Wahl der ehrengerichtlichen Maßnahme nicht von vornherein unberücksichtigt lassen.
V.
Das angefochtene Urteil gibt aber auch noch in anderer Hinsicht zu Bedenken Anlaß.
1.
Im Falle 5 der Urteilsgründe hat der Rechtsanwalt in einem Schriftsatz vom 25. Juli 1973 sehr schwere Vorwürfe gegen Beamte der Untersuchungshaftanstalt Moabit erhoben. Dazu meint der Ehrengerichtshof, es liege keine Standespflichtverletzung vor, weil für den Rechtsanwalt keine Möglichkeit bestanden habe, die Schilderungen seines Mandanten Jansen, die er in seinem Schriftsatz verwertete, auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dabei setzt sich das Urteil jedoch nicht damit auseinander, daß der Rechtsanwalt vorher schon Jansen eine Solidaritätserklärung abgegeben (Fall 3 der Urteilsgründe) und in Verfahren gegen Jansen unberechtigte Vorwürfe gegen Beamte von Untersuchungs- und Vollzugsanstalten sowie Polizeibeamte erhoben und diese beleidigt hatte (Fälle 1, 2, 4 der Urteilsgründe). Aus seinem Verhalten in diesen Fällen sowie in späteren Fällen, in denen er sich ähnlich verhalten hat (z.B. Fälle 13, 15, 18), könnte geschlossen werden, daß er den Wahrheitsgehalt von Jansens Angaben gar nicht überprüfen wollte. Dem Strafverteidiger als Organ der Rechtspflege ist es verboten, die Verteidigung anders zu führen, als es dem sachlichbegründeten Schutzinteresse seines Auftraggebers entspricht. Der Aufgabe, dem Recht zu dienen, gebührt der unbedingte Vorrang vor sachfremden, politischen oder ideologischen Interessen des Mandanten, die dieser im Strafverfahren vielleicht verfolgen will (Dahs, Handbuch des Verteidigers 4. Aufl. Rdn. 25). Er muß aus eigener Verantwortung die Verteidigung führen und darf sich dabei nicht zu straf- oder standesrechtlich bedenklichem Verhalten bestimmen lassen (Dahs a.a.O. Rdn. 107). Bei Wahrung der Interessen seiner Mandanten muß die Kritik, auch an anderen Organen der Rechtspflege, immer sachlich geübt und nicht in diskriminierender und abfälliger Weise geäußert werden (BGHZ 68, 46, 56 m.w.Nachw.). Im Falle 5 der Urteilsgründe gehen die Formulierungen, die auch der Ehrengerichtshof nicht billigt (UA S. 13), weit über ein sachliches Vorbringen hinaus. Sie stellen zudem nicht nur die Übernahme von Schilderungen J., sondern abfällige eigene Wertungen des Rechtsanwalts dar und sind nicht sachlich, sondern beleidigenden Inhalts. So heißt es zum Beginn des Schriftsatzes: "planen die Wärter der Untersuchungshaftanstalt Moabit und deren Aufseher, ihre subtilen Quälereien von Heinrich Jansen mit Hilfe des Gerichts fortzusetzen" (UA S. 11). An anderer Stelle trägt der Rechtsanwalt vor: "Es liegt auf der Hand, daß die Wärter der Untersuchungshaftanstalt Moabit und deren Aufseher sich hier eine Provokation von Heinrich J. ausgeklügelt hatten, um sich so einen Vorwand zu schaffen, gegen ihn erneut den Erlaß einer Hausstrafe zu beantragen." Einen solchen noch nicht gestellten Antrag bezeichnet der Rechtsanwalt dann als offenbaren Rechtsmißbrauch. Wie Dr. H. in der Hauptverhandlung vor dem Senat selbst erklärt hat, nennt er nicht jeden im Strafvollzug tätigen Beamten "Wärter". Vielmehr ist der Ausdruck bewußt gebraucht.
2.
Im Fall 6, in dem der Rechtsanwalt Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die "politischen" Kriminalbeamten R. und M. und anschließend Strafanzeige gegen sie wegen der Art der von ihnen durchgeführten Vernehmung seiner Mandantin Verena Becker erstattete, und ihnen dabei bewußt Verstöße gegen die Vorschriften über die Vernehmung von Beschuldigten sowie brutales, quälerisches und menschenverächtliches Verhalten vorwarf, meint der Ehrengerichtshof, dem Rechtsanwalt könne nicht widerlegt werden, daß er nur den Sachverhalt vorgetragen habe, der ihm von seiner Mandantin mitgeteilt worden sei. Aus der Dienstaufsichtsbeschwerde geht jedoch nicht hervor, daß er nur die Mitteilungen seiner Mandantin vorträgt. Der Form nach enthält die Dienstaufsichtsbeschwerde eigene Behauptungen und Wertungen, auch die, daß die beiden Kriminalbeamten nach ihrer eigenen Erklärung bewußt gegen ihre Pflichten verstoßen hätten (vgl. UA S. 14 unten) und ihr Verhalten brutal, quälerisch und menschenverächtlich sei (UA S. 15). Da der Rechtsanwalt auch hier die vernehmenden Kriminalbeamten wiederholt als "politische Beamte" bezeichnet, und diese, obwohl die Tatsache, in welchem Ermittlungsbereich die Beamten tätig waren, für die Beschwerde ohne Bedeutung war, ist mindestens schon die Form der Dienstaufsichtsbeschwerde unsachlich und damit standeswidrig. Das hat der Ehrengerichtshof nicht geprüft. Was in der Strafanzeige genau gesagt wird, ist im Urteil nicht festgestellt. Deswegen kann der Senat nicht prüfen, ob und in welchem Umfang auch in der Strafanzeige eine Standeswidrigkeit liegt.
3.
Ob Dr. H., wie die Revision meint, im Falle 10 bereits während des Verfahrens gegen seinen Mandanten K. den Beleidigungen des Staatsanwalts T. durch seinen Mandanten hätte entgegentreten, mindestens aber zu erkennen geben müssen, daß er dies Verhalten nicht billige, mag dahinstehen. Fast alle Äußerungen waren nur Wiederholungen der früheren Ausdrücke, durch die K. bereits im vorausgegangenen Verfahren den Staatsanwalt T. beleidigt hatte. Unabhängig davon, liegt der wesentliche Vorwurf darin, daß Dr. H. im Plädoyer seinen Mandanten für unschuldig, dagegen die "Schuld des Zeugen T." für schwer erklärt, das Verhalten K. also gebilligt, zudem eine Strafe von 1,- DM beantragt hatte, obwohl nach § 27 StGB der damaligen Fassung die Mindeststrafe sogar 5,- DM betrug. Diesen wesentlichen Schuldgehalt hat der Ehrengerichtshof zutreffend gewertet (UA S. 27).
4.
Im Fall 11 geht der Ehrengerichtshof wiederum davon aus, daß der Rechtsanwalt in den Schriftsätzen vom 10. August 1972, 11. Dezember 1972 und vom 4. Mai 1974 nur die Bedenken weiter gegeben habe, die seine Mandantin geäußert habe (UA S. 30/31). Das gilt nach den bisherigen Feststellungen wohl für den Beschwerdeschriftsatz vom 4. Mai 1974, jedoch nicht für den Schriftsatz vom 11. Dezember 1972, der deutlich eigene Behauptungen des Verfassers enthält, die zudem nicht sachlich sind, soweit der "politischen Staatsanwaltschaft" vorgeworfen wird, daß bei ihr ein Verfahren einreiße, in dem durch Nichtstun der Eindruck erweckt werde, die Ermittlungen seien besonders umfangreich oder machten besondere Schwierigkeiten, und die Staatsanwaltschaft und das Gericht beschuldigt werden, daß ihnen mindestens bei "politischen Gefangenen" die Bestimmung des § 121 StPOüberflüssig vorkomme. Dies grenzt an den Vorwurf der Rechtsbeugung.
5.
Der Ehrengerichtshof verneint weiter im Falle 14 eine Standespflichtverletzung. Der Rechtsanwalt wandte sich mit "sehr aggressiven Formulierungen" in mehreren Schriftsätzen gegen Beschlagnahmen von Gegenständen seiner Mandanten Ulrike E., Gabriele R. und Dirk Be., die das Amtsgericht gemäß §§ 94, 98 StPO vorgenommen hatte. Die Beschlagnahmebeschlüsse wurden daraufhin durch das Landgericht aufgehoben, weil nicht zu erkennen sei, daß die beschlagnahmten Gegenstände für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten. Auch wenn der Rechtsanwalt mit seinem Begehren durchdrang, kann doch der Ansicht des Ehrengerichtshofs nicht zugestimmt werden, daß die Formulierungen der Schriftsätze nicht die Grenze dessenüberschreiten, was der Rechtsanwalt im Interesse seines Mandanten ausführen durfte (UA S. 40). U.a. wirft er der Staatsanwaltschaft eine bewußte Irreführung vor (UA S. 38). Darauf, ob die Staatsanwaltschaft bewußt etwas verschwiegen oder Falsches vorgetragen hat, kam es für die Entscheidung nicht an. Außerdem hat er in seinen Schriftsätzen keine Tatsachen dafür vorgetragen, die seine Behauptungen rechtfertigen könnten.
6.
Die Ausführungen des Ehrengerichtshofs im Falle 19 der Urteilsgründe reichen ebenfalls zur Verneinung einer Standespflichtverletzung des Rechtsanwalts in diesem Falle nicht aus. Der Rechtsanwalt hatte zwei Strafanzeigen für seine Mandantinnen Brigitte Mo. und Anneliese Re. gegen Beamte der Untersuchungshaftanstalt Moabit wegen Körperverletzung im Amt erstattet. Der Ehrengerichtshof führt dazu rechtlich nur aus, von einer leichtfertigen Erstattung der Strafanzeige könne keine Rede sein, da die Mandantinnen ihm unwiderlegt die Vorgänge so geschildert hätten, wie in den Strafanzeigen dargestellt wird, und sie tatsächlich geringfügige Verletzungen gehabt hätten (UA S. 49). Ob diese Verletzungen die sehr schweren Vorwürfe (Rollkommando mit Schlagstöcken auf Mandantin eingeschlagen, auf das Bett geprügelt, "zusammengeschlagen" - UA S. 47)überhaupt - auch nach Ansicht des Rechtsanwalts - begründen könnten, hat der Ehrengerichtshof nicht erörtert. Er geht auch nicht darauf ein, daß der Rechtsanwalt in seiner für Brigitte Mohnhaupt erstatteten Strafanzeige vorträgt, es habe einen kürzeren Weg gegeben, als seine Mandantin in sadistischer Weise über mehrere Treppen zu schleifen; dieser Umstand zeige deutlich, daß es den beteiligten Wärtern nur darauf angekommen sei, eine junge Frau so lange und ausgiebig wie möglich zu quälen (UA S. 46). In diesem Vorbringen liegen eigene Schlußfolgerungen des Rechtsanwalts, die er in dieser Form nicht einmal dann hätte vortragen dürfen, wenn er sich vorher vergewissert hatte, daß für die Benutzung der mehreren Treppen kein begründeter Anlaß bestand. Ein solcher konnte aber hier durchaus vorliegen, da vorher weibliche Häftlinge gemeutert hatten (UA S. 45) und deswegen möglicherweise der kürzere Weg versperrt war.
7.
Zudem soll ein Strafverteidiger sich nicht mit seinem Mandanten identifizieren und möglichst nicht Strafanzeigen erstatten, sondern dies seinem Mandanten überlassen (Dahs a.a.O. Rdn. 14, 121; Ehrengerichtshof der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone - EGE I, 44).
8.
Der Senat vermag auch nicht der Ansicht des Ehrengerichtshofs bei zutreten, die Ausführungen im Falle 24 hielten sich gerade noch an der Grenze zwischen erlaubter und unerlaubter Kritik (UA S. 56). Die Behauptung: "Die Sicherstellung zahlreicher Gegenstände geschah in der willkürlichen Manier, wie dies die politische Polizei stets tat" ist nicht nur unsachlich, sondern enthält den Vorwurf, daß die betreffende Polizei stets willkürlich handele, also immer die rechtlichen Vorschriften unbeachtet lasse. Das geht weit über die Wahrnehmung berechtigter Interessen hinaus und greift die gesamte "politische Polizei" in beleidigender Form an.
9.
Die Überprüfung der sonstigen Fälle ergibt keine rechtlichen Beanstandungen.
VI.
Nach alledem ist das Urteil aufzuheben. Die Aufhebung erstreckt sich auf die Feststellungen, soweit sie nicht ausdrücklich aufrechterhalten werden können. In den Fällen III 1-4, 7-10, 12-18, 21-24 der Urteilsgründe sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen ausreichend und eindeutig. Deshalb hat der Senat diese aufrechterhalten. Dagegen muß der Sachverhalt in den Fällen VIII und XXV des ehrengerichtlichen Urteils vom 5. März 1975 sowie in den Fällen III 5, 6, 11, 19, 20 und 25 des mit der Revision angefochtenen Urteils ganz neu festgestellt werden, da bisher überhaupt keine oder nur unzureichende Feststellungen getroffen worden sind. Zusätzlich bedarf es noch allgemein der Feststellungen zur inneren Tatseite.
VII.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß nunmehr außer den bisherigen ehrengerichtlichen Maßregeln nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 i.d.F. des Gesetzes zurÄnderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I 2181) ein zeitweiliges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, ausgesprochen werden kann.
Bei der Bemessung der Rechtsfolge wird, was der Revisionsführer zutreffend ausführt, zu beachten sein, daß Dr. H. zu Beginn der Taten nicht erst kurze Zeit, sondern beinahe vier Jahre und bei der letzten Tat (Fall III 24) über sieben Jahre Rechtsanwalt gewesen war und Erfahrungen sammeln konnte. Zudem hat ein Teil der Vorgänge erst stattgefunden, nachdem ihm die ersten Anschuldigungsschriften bereits zugestellt worden waren. Daß der Rechtsanwalt nicht um persönlicher Vorteile willen, sondern ausschließlich im Rahmen seines engagierten Einsatzes für seine Mandanten gehandelt hat, durfte der Ehrengerichtshof, wie geschehen (UA S. 61), für die Frage, ob zusätzlich zum Verweis noch eine Geldbuße zu verhängen sei, verwerten. Dieser Umstand kann sich dagegen für die Frage, ob ein Ausschluß nach§ 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 BRAO notwendig ist, zu Ungunsten des Rechtsanwalts auswirken, wenn das Engagement ihm mehr oder weniger der Anlaß dazu war oder ist, seine Pflichten zu verletzen.
Kirchhof
Hürxthal
Girisch
Correll
Dr. Kohlndorfer
Schaefer