Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1975, Az.: AnwSt (R) 12/74
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1975
- Aktenzeichen
- AnwSt (R) 12/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Berlin - 16.05.1974
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat
in der Sitzung vom 12. Mai 1975,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Girisch, Ochmann,
sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke, Schaefer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Amtsinspektor ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 16. Mai 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Das Ehrengericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Berlin hat durch Urteil vom 29. November 1972 gegen Rechtsanwalt Dr. M.-V. einen Verweis und eine Geldbuße von 10.000 DM verhängt. Durch weiteres Urteil vom 17. Oktober 1973 hat es auf Ausschluß des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft erkannt. Gegen beide Urteile hat der Rechtsanwalt frist- und formgerecht Berufung eingelegt.
Der Ehrengerichtshof hat die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit dem angefochtenen Urteil hat er die Berufung des Rechtsanwalts mit der Maßgabe verworfen, daß die Maßnahmen des Urteils vom 29. November 1972 entfallen.
Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte unbeschränkte Revision des Rechtsanwalts. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts.
I.
Der Ehrengerichtshof hat festgestellt:
Der am 23. November 1912 geborene Rechtsanwalt wurde nach dem Abschluß seiner juristischen Ausbildung im Jahre 1943 beim Landgericht Berlin als Rechtsanwalt zugelassen. Nach Kriegsende war er vom 10. August 1945 bis 26. Juli 1947 vorläufig bei den Berliner Gerichten als Rechtsanwalt zugelassen. Anschließend betätigte er sich kaufmännisch. Seit 5. September 1950 ist er wieder als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen.
Seit 1953 sind gegen ihn wiederholt ehrengerichtliche, wie auch Ermittlungsverfahren vor den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden eingeleitet worden.
Wegen Verdachts der Untreue oder Unterschlagung war gegen ihn ein Strafverfahren vor dem Landgericht Berlin anhängig, das mit einem Freispruch des Rechtsanwalts lediglich aus subjektiven Gründen endete.
Das vorliegende Verfahren hat folgende Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts zum Gegenstand:
- 1.
In der Entschädigungssache Cäcilie N. leitete er der Empfangsberechtigten von der dieser zuerkannten, seinem Ausländeranderkonto am 5. Mai 1970 gutgeschriebenen Entschädigungssumme von 39.596,26 DM erst am 7. Juli 1971 35.636,63 DM zu, nachdem Frau N. gegen ihn bereits einen Zahlungsbefehl beantragt hatte, gegen den er Widerspruch erhob.
- 2.
Im Entschädigungsverfahren Moshe I. bezahlte er 4.000 DM, die für seinen Auftraggeber bestimmt und die spätestens am 21. Oktober 1970 in seine Verfügungsgewalt gelangt waren, erst im Juni 1971 aus, nachdem er zur Zahlung dieses Betrages rechtskräftig verurteilt worden war.
- 3.
In der Angelegenheit des Tibor S. empfing er am 15. Juli 1970 1.478,52 DM, gab den Betrag aber erst im Juli 1971 an seinen Auftraggeber weiter, nachdem dieser einen Zahlungsbefehl über die Summe erwirkt hatte, gegen den der Rechtsanwalt Widerspruch einlegte.
- 4.
Für die von ihm gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vertretene Katie F. wurden am 26. März 1971 auf sein Konto bei der Commerzbank 15.776,10 DM überwiesen. Er verständigte die Bezugsberechtigte davon nicht. Diese bemängelte, daß ihr das Geld nicht unmittelbar überwiesen worden war. Daraufhin hinterlegte die Commerzbank den Betrag zugunsten des Rechtsanwalts und der Frau F.. Erst am 6. Juni 1972 willigte er in die Auszahlung der Summe an seine Auftraggeberin ein, nachdem er zur Abgabe dieser Erklärung verurteilt worden war.
- 5.
Als Mittestamentsvollstrecker für den Nachlaß des Joseph Sa. nahm er auf seinem Anderkonto für diesen Nachlaß aus dem Erlös eines Grundstücksverkaufs im Februar 1968 210.733,74 DM entgegen. Den zwei Miterbinnen zustehenden Anteil von je 36.000 DM überwies er jedoch - trotz seiner Ankündigung mit Schreiben vom 5. April 1968 - erst am 12. und 17. September 1968. Aus dem Amt des Testamentsvollstreckers wurde er im September 1968 wegen grober Pflichtverletzungen abberufen.
- 6.
Im Oktober 1968 wurde er auch aus dem Amt als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des Peter D. entlassen. Da er keine Rechenschaft über den Nachlaß legte, mußte er im Januar 1969 verklagt werden. Gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts legte er Berufung ein. Auch nach Zurückweisung seines Rechtsmittels kam er seiner Pflicht zur Rechenschaftslegung nicht nach, so daß mehrere Beugestrafen gegen ihn verhängt werden mußten, deretwegen es sogar zur Mobiliarzwangsvollstreckung bei ihm kam. In dieser Sache ließ er auch zahlreiche Aufforderungen der Rechtsanwaltskammer zur Äußerung unbeachtet, an die sich der Testamentsvollstrecker B. beschwerdeführend gewandt hatte. Ihm muß ten deshalb mehrfach Ordnungsstrafen angedroht werden; eine Ordnungsstrafe wurde auch festgesetzt.
- 7.
In der Zwangsversteigerungssache gegen den Schlossermeister Werner St., in der der Rechtsanwalt die Gläubigerin Firma Moritz Sc. vertrat, zahlte ihm der Schuldner am 17. Juli 1970 die Hauptforderung von 18.323,53 DM nebst Zinsen und Kosten. Er leitete aber erst am 22. Dezember 1970 einen Teilbetrag von 14.000 DM und am 29. März 1971 weitere 3.379,30 DM an seine Auftraggeberin weiter und bewilligte erst dann die Aufhebung der Zwangsversteigerung über das Grundstück St.. Auch in diesem Fall kam es zur Festsetzung einer Ordnungsstrafe durch die Rechtsanwaltskammer.
- 8.
Am 19. März 1971 erhielt er in einer Grundstücksangelegenheit der Frau Irmgard B. für diese 6.429,84 DM überwiesen. Mehrere Aufforderungen, abzurechnen, ließ er unbeachtet, auch als er dazu von der Rechtsanwaltskammer aufgefordert und gegen ihn zweimal Ordnungsstrafen festgesetzt worden waren.
- 9.
Einen weiteren Fall, in dem er von den auf Entschädigungsansprüche des Diplom-Ingenieurs Sch. am 9. März 1965 von ihm in Empfang genommenen Betrag von 96.919 DM am 16. Juli 1965 nur 76.920,93 DM an seinen Auftraggeber weiterleitete und den Rest als Erfolgshonorar einbehielt, sieht der Ehrengerichtshof als nach § 115 BRAO verjährt an.
- 10.
Im Falle Frau Se.-K., in dem der Rechtsanwalt auf eine Honorarklage einen von der Auftraggeberin gezahlten Vorschuß zunächst nicht angerechnet hatte, konnte sich der Ehrengerichtshof von einer Schuld des Rechtsanwalts nicht überzeugen.
Der Ehrengerichtshof sieht in dem Verhalten des Rechtsanwalts in den vorstehend unter Nr. 1-9 dargestellten Fällen schwere Pflichtverletzungen nach § 43 BRAO und den nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO erlassenen Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts. Er hält das Verhalten des Rechtsanwalts auch für schuldhaft im Sinne des § 113 BRAO. Schwierigkeiten, die er aus dem dreimaligen - gescheiterten - Versuch, seine Praxis zu verkaufen, gehabt haben mag, könnten ihn ebensowenig entschuldigen wie Unzuträglichkeiten, die er etwa mit seinem Personal gehabt habe. Vorsätzliche Verstöße nimmt der Ehrengerichtshof in den Fällen an, in denen der Rechtsanwalt Mandantengelder nicht weitergeleitet oder Unterlagen nicht herausgegeben hat und sich auch noch auf gerichtliche Verfahren eingelassen hat (Fälle 1-4, 6). Als vorsätzliche Mißachtung von Standespflichten wertet der Ehrengerichtshof auch, daß der Rechtsanwalt den mehrfachen Aufforderungen der Anwaltskammer, sich zu den gegen ihn erhobenen Beschwerden zu äußern, nicht nachkam, sondern es auf die Androhung und Festsetzung von Ordnungsstrafen ankommen ließ.
II.
Die Revision ist nach den §§ 145 Abs. 1 Nr. 1, 146 BRAO i.V.m. § 345 StPO zulässig, aber unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Was dieser hierzu vorbringt, greift nicht durch.
1.
Es ist nicht zu beanstanden, daß der Ehrengerichtshof den Rechtsanwalt auch in der Zeit, in der er vergeblich versuchte, seine Praxis zu verkaufen, für die ordnungsgemäße Abwicklung der Mandate verantwortlich hält. Das gilt insbesondere für die Weiterleitung der den Auftraggebern zustehenden Gelder. Denn nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs hatte auch in der Zeit, in der - stets nur über einige Monate hinweg - der jeweilige Käufer in der Praxis tätig war, ausschließlich der Rechtsanwalt die Verfügungsgewalt über die Konten. Nur er war zur Unterzeichnung von Schecks berechtigt. Dann mußte er auch dafür Sorge tragen, daß er den Überblick über die Praxis nicht verlor, solange ihr Übergang in zuverlässige Hände nicht feststand. Vor allem durfte er die ihm persönlich übertragenen Testamentsvollstreckungen nicht selbständig von den Übernehmern der Praxis ausüben lassen, wie der Ehrengerichtshof mit Recht hervorhebt. Im übrigen fallen wesentliche Pflichtverletzungen (vorstehend I Nr. 1-4, 7) nicht in die Zeit, in der einem der vorgesehenen Käufer die Praxis bereits übergeben war.
2.
Mit Recht hat der Ehrengerichtshof bei der Würdigung, ob der Rechtsanwalt schuldhaft gehandelt hat, nicht entscheidend auf den allgemeinen Umfang der Kanzlei und die Zahl der laufenden Sachen abgestellt. Ein Rechtsanwalt darf nicht mehr Mandate übernehmen, als er selbst oder mit Hilfe zuverlässiger Mitarbeiter bewältigen kann. Er muß stets Vorkehrungen treffen, daß jeder einzelne Fall in seiner Praxis ordnungsgemäß abgewickelt wird. Zudem handelt es sich nicht um einen vereinzelt gebliebenen Fall, sondern um eine ganze Reihe schwerwiegender Pflichtverletzungen.
3.
Schließlich ist auch gegen die Auswahl der ehrengerichtlichen Maßnahme nichts einzuwenden. Eine schuldhafte Tat von erheblicher objektiver Schwere ist dann mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu ahnden, wenn dem Rechtsanwalt die ihm obliegende umfassende Aufgabe nicht mehr anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein (BGHSt 20, 73 [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64]/74). Das hat der Ehrengerichtshof mit eingehender, widerspruchsfreier Begründung rechtlich einwandfrei verneint. Er hat überzeugend dargelegt, daß der Ausschluß des Beschwerdeführers aus der Rechtsanwaltsschaft im Interesse der Allgemeinheit und der Gesamtheit der Rechtsanwaltschaft geboten ist, um das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Zuverlässigkeit der Anwaltschaft zu wahren. Bei seiner Prüfung hat der Ehrengerichtshof auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gewürdigt, wie das erforderlich ist, wenn auf Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft erkannt wird (BGH a.a.O.). Nach der rechtsfehlerfrei gewonnenen Überzeugung des Ehrengerichtshofs bietet der Beschwerdeführer, wie sein Gesamtverhalten zeigt, auf das auch die schon früher mehrfach gegen ihn durchgeführten Ermittlungsverfahren ohne Wirkung geblieben sind, keine Gewähr dafür, daß er seinen Beruf in Zukunft unter Beachtung seiner standesrechlichen Pflichten ausüben würde, wenn er Anwalt bliebe.
Ob die Annahme des Ehrengerichtshofs zutrifft, der Fall I Nr. 9 sei nach § 115 BRAO verjährt, kann offen bleiben. Auf diese Pflichtverletzung kam es nicht mehr entscheidend an. Sie konnte vom Ehrengerichtshof auf jeden Fall bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahme berücksichtigt werden.
III.
Nach alledem ist die Revision des Rechtsanwalts mit der Kostenfolge des § 197 Abs. 2 BRAO zu verwerfen. Damit ist seine - ohnehin nicht statthafte (BGHSt 19, 4; 20, 68) [BGH 20.10.1964 - 1 StR 380/64]- weitere Beschwerde gegen das vom Ehrengericht gemäß §§ 150, 153 BRAO erlassene Berufsverbot gegenstandslos.
Kirchhof
Girisch
Ochmann
Correll
Siebecke
Schaefer