Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1952, Az.: 4 StR 933/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1952
- Aktenzeichen
- 4 StR 933/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 03.09.1951
Verfahrensgegenstand
Zuhälterei
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Februar 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht ernannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 3. September 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des wegen Zuhälterei verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben klar, dass die Strafkammer ihrem Schuldspruch ausschliesslich das Verhalten des Angeklagten während der Zeit vom 7. November 1950 bis Mitte Januar 1951 und nicht auch sein Verhalten in der Zeit vom Mai bis August 1950 zugrunde gelegt hat, wegen dessen er von der Anklage der Zuhälterei rechtskräftig freigesprochen worden ist. Die Strafkammer beginnt nämlich die zur Urteilsgrundlage gemachte nähere Darstellung der Lebensweise des Angeklagten erst mit dem 7. November 1950 und untersucht seine Verhältnisse sowie die Verhältnisse der mit ihm zusammenlebenden Dirne Hannelore M. ausdrücklich "für die in Frage stehenden zwei Monate", die als Wintermonate bezeichnet werden. Dem Gericht war somit gegenwärtig, dass die Strafklage wegen des früheren Verhaltens verbraucht war Wenn die Strafkammer ihre Überzeugung von dem, was innerhalb der zwei Wintermonate vorgefallen ist, zum Teil auch aus dem Verhalten des Angeklagten in früherer Zeit geschöpft hat, so widerstreitet eine solche Beweiswürdigung der Rechtskraftwirkung des Freispruchs in keiner Weise.
Die Rüge mangelnder Aufklärung der Einkünfte, die einerseits dem Angeklagte, andererseits Frau M. zur Verfügung standen, ist nicht der Vorschrift des § 344 Ab B 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden, weil weder angegeben, noch sonst ersichtlich ist, welche sich ihm aufdrängenden Erkenntnisquellen das Gericht unbenutzt gelassen hätte. Ob die vom Tatrichter aus dem Verhandlungsergebnis gezogenen Schlüsse der Wirklichkeit entsprechen, kann und darf das Revisionsgericht nicht nachprüfen.
Die Strafkammer hat die somit im Revisionswege nicht angreifbare Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte seine Renteneinkünfte und gelegentliche kleinere Nebeneinnahmen stets in wenigen Tagen vertrank und in der Zeit vom 7. November 1950 bis Mitte Januar 1951 aus dem unsittlichen Erwerb der von ihm durch Beschimpfungen und Misshandlungen zur Unzucht angehaltenen Frau mindestens 250 DM bis 300 DM für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat. Die Einlassung des Angeklagten, dass er von der Dirne nur das ihm geschuldete Geld zurückgefordert und erhalten habe, erachtet die Strafkammer als widerlegt. Die Feststellung, der Angeklagte habe das unsittliche Gewerbe der Frau bewusst als eine Erwerbsquelle zur Verbesserung seines Lebensunterhalts benutzt, unterliegt danach keinem Bedenken.
Die Urteilsgründe ergeben ferner einwandfrei, dass der Angeklagte der Dirne bei ihrem unzüchtigen Gewerbe Schutz gewärt hat und förderlich gewesen ist. Er hielt sich zumeist in der Nähe des Hauptbahnhofs auf, wo sie ihrem Gewerbe nachging, und war stets bereit, ihr notfalls Schutz und Hilfe angedeihen zu lassen, Dies tat er ständig und zwar in dem Bestreben, die Frau laufend Geld für ihn verdienen zu lassen. Widerspruchsfrei ist schliesslich festgestellt, dass der Angeklagte der Dirne gelegentlich auch selbst Männer zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Bezahlung zugeführt hat; ob es tatsächlich zum Geschlechtsverkehr kam, ist ohne Belang. Der Urteilszusammenhang lässt auch klar erkennen, dass der Angeklagte das Geld, das Frau M. den Männern zurückgeben musste, weil es nicht zum Verkehr kam, mit diesen vertrunken hat.
Da die Strafkammer weiterhin die Überzeugung erlangt hau, dass zwischen dem Angeklagten und Frau M. eben im Hinblick auf deren unzüchtiges Gewerbe eine für längere Zeit geplante persönliche Beziehung bestand, ist somit der Schuldspruch wegen Zuhälterei (§ 181 a StGB) rechtlich bedenkenfrei begründet (vgl RGSt 63, 88; 72, 126; 73, 184).
Auch die Strafzumessungserwägungen lassen einen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler nicht hervortreten. Ein Hinweis auf den gesetzlichen Strafrahmen für die im Eröffnungsbeschluss angenommene Straftat, also auch darauf, dass auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht bei Zuhälterei erkannt werden könne, ist durch die Prozeßordnung, insbesondere in § 265 StPO, nicht vorgeschrieben.
Dass der Freispruch von der Anklage des Diebstahls nicht mit Gründen versehen ist, vermag die Revision nicht zu rechtfertigen, weil das Rechtsmittel eine Beschwerung durch den Urteilsspruch voraussetzt (RGSt 63, 185).
Krumme
Engels
Dr. Hülle
Dr. Augustin