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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1979, Az.: VI ZR 24/77

Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes infolge eines Verkehrsunfalls; Beginn der Verjährungsfrist mit Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen ; Voraussehbarkeit nachträglich auftretender Schadensfolgen; Ersatz künftigen Schadens ; Verjährungsunterbrechung durch die Klageerhebung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1979
Aktenzeichen
VI ZR 24/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 14.01.1977

Fundstellen

  • VRS 57, 249
  • VersR 1979, 1106

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Verjährung des § 852 BGB setzt mit der Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen ein. Diese bezieht sich auch auf nachträglich auftretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Gesamtschaden als möglich vorhersehbar sind.

  2. 2.

    Wird der Verletzte einige Zeit nach dem Unfallereignis in einen weiteren Unfall verwickelt, und besteht deswegen die Möglichkeit, daß die späteren Schäden aus dem zweiten Unfall folgen, so gilt dennoch das oben Gesagte.

Siehe BGH v. 08.05.1979, VRS 57, 81.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen
Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 14. Januar 1977 im Feststellungsausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

  2. II.

    Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Erstkläger 27/32 und die Beklagten 5/32 zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger zog sich am 29. April 1968 anläßlich eines vom Erstbeklagten mit einem Lkw der Zweitbeklagten verschuldeten Auffahrunfalles eine Gehirnerschütterung und Prellungen zu. Er ist seit dieser Zeit wegen Beschwerden an der Halswirbelsäule in ärztlicher Behandlung. Im Mai 1969 wurde er an der Halswirbelsäule operiert. Bei einem weiteren Auffahrunfall am 15. Oktober 1970 wurde er erneut verletzt; auch bei diesem Unfall wurden die Halswirbel in Mitleidenschaft gezogen.

2

Im ersten Rechtszug hat der Kläger von den Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt. Das Landgericht hat der Klage insoweit nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt und in einem am 14. Mai 1976 eingereichten Schriftsatz seine Klage u.a. um einen Feststellungsantrag erweitert. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Teilurteil u.a. die Beklagten verurteilt, an den Kläger über das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 500,00 DM hinaus weitere 19.500,00 DM zu zahlen und festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 29. April 1968 entstehen wird.

3

Mit ihrer Revision haben die Beklagten, soweit das Oberlandesgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat, Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers begehrt. Der Senat hat die Revision insoweit nicht angenommen, als sie sich gegen die Entscheidung über das Schmerzensgeld richtet; im übrigen wird sie von den Beklagten weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht hält die Beklagten für verpflichtet, dem Kläger vollen Ersatz seiner durch den Unfall vom 29. April 1968 erlittenen Unfallschäden zu leisten. Auch der Feststellungsanspruch sei gerechtfertigt. Er sei entgegen der Meinung der Beklagten nicht verjährt. Von dem Schaden habe der Kläger zwar am Unfalltage Kenntnis erlangt, ihm habe jedoch die Kenntnis der Person desjenigen Ersatzpflichtigen gefehlt, der ihm die aus der Halswirbelsäulenverletzung künftig drohenden Schäden zu ersetzen habe; denn er habe im Oktober 1970 vor Ablauf der Verjährungsfrist einen weiteren ganz ähnlich verlaufenen Auffahrunfall erlitten, als dessen Folge sich zunächst die gleichen Beschwerden eingestellt hätten, wie nach dem ersten Unfall.

5

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es noch der Beurteilung des Senats unterliegt, soweit es sich also gegen den Feststellungsausspruch richtet.

6

Die Revision rügt mit Recht, daß der erstmals in der Berufungsinstanz rechtshängig gemachte Feststellungsanspruch verjährt ist.

7

1.

Nach § 852 BGB beginnt die Verjährungsfrist, sobald der Verletzte Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat. Das Berufungsgericht weist selbst darauf hin, daß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch nachträglich auftretende Schadensfolgen als bekannt gelten, wenn sie im Zeitpunkt der Kenntnis vom Gesamtschaden als möglich voraussehbar sind (BGHZ 33, 112, 116 [BGH 12.06.1960 - VI ZR 73/59];Senatsurteil vom 20. Dezember 1977 - VI ZR 190/75 = VersR 1978, 350, 351). Denn der gesamte, einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden stellt eine Einheit dar, so daß es für den Beginn der Verjährung grundsätzlich nicht darauf ankommt, wann der Verletzte von den einzelnen Schadensfolgen Kenntnis erlangt (BGHZ 67, 372, 373 [BGH 07.12.1976 - VI ZR 7/75];Senatsurteil vom 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72 = VersR 1973, 371 m.w.Nachw.). Der einheitliche Verjährungsbeginn gilt ausnahmsweise nur für solche Schadensfolgen nicht, die sich erst später nach anscheinend ganz leichten Verletzungen unerwartet einstellen (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletztSenatsurteil vom 8. Mai 1979 - VI ZR 207/77 = VersR 1979, 646, 647). Diese Rechtslage wird nicht dadurch verändert, daß ein Verletzter einige Zeit nach seinem Unfall in einen weiteren Unfall mit ähnlichen Beschwerden verwickelt wird. Zwar kann in Fällen dieser Art die Möglichkeit bestehen, daß der zweite Unfall die späteren Schäden verursacht hat. Ob bezüglich dieses Unfalles die Verjährungsfrist ebenfalls beginnt und dem Geschädigten zuzumuten ist, auch gegen den dafür Verantwortlichen wenigstens Feststellungsklage zu erheben, kann hier dahinstehen. Die Frage der Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hinsichtlich des ersten Unfalles ist jedoch anders zu beurteilen, als wenn nach einem einzigen Unfall mehrere Personen alternativ als Ersatzpflichtige in Betracht kommen. Insoweit hat allerdings der Bundesgerichtshof im Anschluß an das Reichsgericht (JW 1935, 3154) ausgesprochen, daß die Verjährungsfrist erst in dem Zeitpunkt beginnt, in dem wesentliche Zweifel darüber, wer der Verantwortliche ist, nicht mehr bestehen(Urteil vom 11. Mai 1964 - VII ZR 177/62 = VersR 1964, 927, 928 [BGH 11.05.1964 - VII ZR 177/62]; vgl. auchSenatsurteil vom 13. Februar 1975 - VI ZR 175/72 = VersR 1975, 520, 521). Bei Gestaltungen der im Streitfall vorliegenden Art kennt der Geschädigte jedoch den Verantwortlichen für den ersten Unfall. Es kommt, was das Berufungsgericht verkennt, nur noch auf die Kenntnis des Schadens an. Für diese Kenntnis ist der zweite Unfall jedoch grundsätzlich ohne Bedeutung. Auch in solchen Fällen muß es deshalb dabei verbleiben, daß dem Geschädigten die einige Zeit nach dem zweiten Unfall eintretenden Spätfolgen des Erstunfalls bereits mit der allgemeinen Kenntnis vom Schaden i.S. des § 852 BGB bekannt waren, wenn er mit der Möglichkeit von Komplikationen und späteren Folgen rechnen muß.

8

2.

Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, so war der Anspruch des Klägers auf Ersatz künftigen Schadens verjährt, als dieser ihn im Mai 1976 im Berufungsrechtszug erstmals geltend machte.

9

a)

Der Kläger hat seine sogleich nach dem Unfall im Jahre 1968 eingetretenen Beschwerden an der Halswirbelsäule zunächst immer auf diesen Unfall zurückgeführt. Das ergibt sich u.a. auch aus den von ihm im zweiten Rechtszug vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 25. November 1968 und vom 28. April 1969 (GA Bd. II Bl. 143, 144). Er führt schon in dem mit seiner Schmerzensgeldklage eingereichten, nach seiner Operation im Mai 1969 ausgestellten fachärztlichen Attest vom 11. Dezember 1969 aus, aufgrund des ersten Unfalles sei die gesamte Hals-Nacken-Muskulatur in ihrer Leistungsfähigkeit "auf ca. 1/5 des normalen Standards reduziert"; es handele sich hier um "eine besonders schwerwiegende Folgeerscheinung nach Schleudertrauma"; die Prognose wurde nur "mit Vorsicht optimistisch gestellt"; erst nach 2 1/4 bis 2 1/2 Jahren solle endgültig feststellbar sein, welche unabänderlichen Folgen der Unfall hinterlassen habe. Daß eine derartige Schädigung auf jeden Fall Spätfolgen nach sich ziehen und sich insbesondere wieder verschlimmern konnte, auch wenn - worauf das Berufungsgericht hinweist - die Operation zunächst zu einer Besserung geführt haben sollte, liegt auf der Hand. Daher ist dem Kläger die Kenntnis aller Folgeschäden zuzurechnen, auch wenn er nach ihrem tatsächlichen Auftreten zunächst darüber im Unklaren gewesen sein sollte, ob sie vom ersten oder vom zweiten Unfall herrührten. Ihm war es jedenfalls zuzumuten, innerhalb der mit dem ersten Unfall beginnenden Verjährungsfrist zumindest eine Feststellungsklage zu erheben.

10

b)

Allerdings hatten die Eltern des Klägers, denen dieser seine Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens abgetreten hatte, in diesem ihrem Rechtsstreit zunächst einen Feststellungsantrag gestellt (Schriftsatz vom 26. Mai 1971). Wenn sie insoweit ihre Klage mindestens seit der mündlichen Verhandlung vom 17. April 1972 nicht mehr weiterverfolgten, so hatte das zur Folge, daß die durch die Klageerhebung bewirkte Verjährungsunterbrechung spätestens seit diesem Tage endete und die Verjährungsfrist neu zu laufen begann (§§ 211 Abs. 2, 217 BGB). Infolgedessen waren am 14. Mai 1976, als der Kläger-offenbar nach Rückabtretung seiner Ansprüche-seinen eigenen Feststellungsantrag beim Berufungsgericht einreichte, seine ihm etwa noch zustehenden, aber nicht mehr im Prozeßwege verfolgten Schadensersatzansprüche verjährt.

11

Die Verjährungsfrage kann nicht deshalb anders beurteilt werden, weil der Kläger bzw. seine Eltern möglicherweise während des Prozesses, den sie gleichzeitig gegen den Verursacher des späteren Unfalles angestrengt hatten, Zweifel bekamen, ob die jetzt geklagten Beschwerden auf den ersten Unfall zurückzuführen waren. Desungeachtet hätten sie ihren Feststellungsantrag mit Aussicht auf Erfolg weiterbetreiben können; denn ihr Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für irgendwelche weiteren Schäden bestand im Hinblick auf die Art und Schwere der Verletzungen weiter.

12

III.

Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil im Feststellungsausspruch aufgehoben werden. Da zu der Verjährungsfrage keine weiteren Feststellungen mehr getroffen werden können, war der Senat in der Lage, insoweit in der Sache selbst durch Abweisung des verspätet eingeklagten Feststellungsanspruchs zu entscheiden.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann