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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1979, Az.: I ZR 98/77

Voraussetzungen des Einwands der Arglist ; Anspruch des Güternahverkehrunternehmens auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen tarifmäßigem und dem vereinbartem Entgelt ; Unterschreitung des Tarifs um 50 %

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1979
Aktenzeichen
I ZR 98/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 10.06.1977
LG Gießen

Fundstelle

  • MDR 1979, 909 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Fuhrunternehmer Heiner H., S. weg ..., P. 2,

Prozessgegner

Firma L. Reinhard S.,
vertreten durch deren persönlich haftende Gesellschafterin, die L. V. GmbH in H.,
diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Reinhard S.,

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen dem Anspruch des Güternahverkehrsunternehmers auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem tarifmäßigen und dem vereinbarten Entgelt ausnahmsweise der Einwand der Arglist entgegengehalten werden kann.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Schwerdtfeger und Rebitzki
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 1977 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war als Subunternehmer der Firma B. in den Monaten Juli bis September 1975 für die Beklagte tätig. Nach dem Vertrag der Firma B. mit der Beklagten vom 11. August 1975 waren 300 000 to Frostschutzmaterial (Splitt) über eine Strecke von 4,7 km auf eine Halde (zur Zwischenlagerung) zu transportieren. Neben der Transportleistung hatte die Firma B. das Einplanieren der Haldenoberfläche, die Unterhaltung und Instandsetzung der Abfuhrwege und sonstige Nebenleistungen "entsprechend der VOB" übernommen.

2

Als Vergütung für den Transport zur Einbaustelle war ein Betrag von 1,30 DM je to vereinbart worden; hiervon sollten 0,30 DM je to als Rücklage "bis zum Bauende" bei der Beklagten verbleiben. Die Frachtberechnung erfolgte ohne Heranziehung des Tarifs für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT).

3

Der Inhaber der Firma B. hat unter dem 18. November 1975 folgende schriftliche Erklärung gegenüber dem Kläger abgegeben:

"Herr H. ... hat in der Zeit vom 22. Juli bis 30. September 1975 als Unterfrachtführer Splittbeförderungen für mich durchgeführt. Für die erbrachten Leistungen hat er mir die Rechnungen 180/75, 181/75, 183/75, 186/75 und 187/75 in Rechnung gestellt. Soweit diese Rechnungen nicht tarifgerecht berechnet wurden, trete ich Frachtnachforderungen gegen die Auftragsgeberin, die Firma L. ... an Herrn H. ab."

4

Der Kläger berechnet die Forderung nach dem Mindestsatz der Tafel V Abt. A GNT und verlangt von der Beklagten Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich gezahlten Entgelt (1,- DM) in Höhe von 72.002,01 DM. Bis zu diesem Betrag hat der Kläger seine Forderung an die Firma M. in G. abgetreten, die ihn ihrerseits zur Prozeßführung im eigenen Namen ermächtigt hat.

5

Die Beklagte vertritt die Auffassung, bei dem Vertrag vom 11. August 1975 habe es sich nicht um einen Beförderungsvertrag, sondern um einen Werkvertrag gehandelt, der nicht dem Tarif unterliege. Davon abgesehen sei die Nachforderung des Klägers arglistig. Denn der Inhaber der Firma B. habe bei Vertragsabschluß nicht auf die Anwendbarkeit des GNT hingewiesen; ihr, der Beklagten, seien die Tarifvorschriften nicht bekannt gewesen, da sie mit Fragen des Güternahverkehrs bislang nur nebenbei in Berührung gekommen sei. Entscheidend sei der Umstand, daß sie, die Beklagte, der Firma B. den Auftrag nur erteilt habe, um deren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten zu mildern. Die Firma B. habe nämlich ungenutzte Kapazitäten gehabt und sei daher auf die Erteilung von Aufträgen angewiesen gewesen; sie, die Beklagte habe deshalb auf die Durchführung der Arbeiten mit eigenen Fahrzeugen verzichtet, die auch nur kalkulatorische Kosten von 1,30 DM je to erfordert hätten.

6

Demgegenüber hat der Kläger behauptet, die Beklagte sei zur Selbstausführung nicht in der Lage gewesen; die Firma B. habe sich bei Auftragserteilung auch nicht in einer wirtschaftlichen Zwangslage befunden.

7

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Differenzbetrag zwischen vereinbarter (1,30 DM) und gezahlter Vergütung (1,- DM) sei nicht an den Kläger abgetreten worden; dem Begehren auf Zahlung der Differenz von tariflichem und vereinbartem Entgelt stehe der Einwand der Arglist entgegen.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag aus der Berufungsinstanz weiter, die Beklagte zur Zahlung von 72.002,01 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

9

Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Beide Vorinstanzen beurteilen den zwischen Boiler und der Beklagten geschlossenen Vertrag vom 11. August 1975 als Beförderungsvertrag, der dem Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO TS 11/58) v. 29. Dez. 1958 (BAnz Nr. 1 v. 3.1.59) i.d. Fassung der VO TSN Nr. 4/74 v. 2. Sept. 74 (BAnz Nr. 166) unterliegt. Diese Ausführungen werden von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.

11

II.

1.

Soweit der Kläger den Differenzbetrag zwischen der nach dem Vertrag vereinbarten (1,30 DM) und der gezahlten (1,- DM) Vergütung verlangt, steht ihm dieser nach der Auffassung des Berufungsgerichts deshalb nicht zu, weil dieser Unterschiedsbetrag ihm von der Firma B. nicht abgetreten worden sei. Das Berufungsgericht führt aus (BU 13), die Formulierung der Abtretungsurkunde lasse eindeutig erkennen, daß der Zeuge B. an den Kläger nur die Differenzbeträge zwischen dem von der Beklagten geschuldeten Entgelt (1,30 DM) und dem tariflichen Mindestsatz (2,59 DM) abgetreten habe. Daß B. als Zeuge vor dem Landgericht die Meinung vertreten habe, er habe den Differenzbetrag zwischen 1,- DM und 2,59 DM je to abgetreten, sei rechtlich nicht erheblich; denn der Wortlaut der Abtretungserklärung sei eindeutig und damit einer Auslegung durch außerhalb der Urkunde liegende Umstände nicht zugänglich.

12

2.

Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht angegriffen. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß es bei der Auslegung von Verträgen auch darauf ankommt, welche Bedeutung die Vertragschließenden selbst (hier Kläger und Boiler) den von ihnen gewählten Formulierungen beilegen z.B. durch ihr Verhalten nach Abschluß und bei der Durchführung des Vertrages; ist unter Heranziehung dieser Umstände ein übereinstimmender Inhalt festzustellen, dann kommt es auf den Wortlaut der Erklärung nicht an (vgl. BGHZ 20, 109, 110; Urteil v. 28.6.71 - III ZR 103/68 - WM 71, 1513, 1515).

13

Das Berufungsurteil kann daher in diesem Umfang keinen Bestand haben.

14

III.

Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, der Geltendmachung des Differenzbetrages zwischen dem tarifmäßigen und dem vereinbarten Entgelt stehe der Einwand der Arglist entgegen.

15

1.

Dazu führt das Berufungsgericht unter Heranziehung der Senatsentscheidung vom 28. November 1969 - I ZR 6/78 LM Nr. 37 zu GüKG - im einzelnen aus (BU 15):

16

Der Zeuge B. habe glaubhaft ausgesagt, daß er an die Beklagte mit der Bitte um Erteilung eines Beförderungsauftrages herangetreten sei, weil seine Transportkapazitäten nicht voll ausgelastet gewesen seien und daher die Überlegung angestanden sei, Kapazitäten stillzulegen und damit Arbeitskräfte entlassen zu müssen. Diese Erwägungen habe er nach seinen Bekundungen der Beklagten zur Kenntnis gebracht. Eine derart motivierte Kontaktaufnahme des Zeugen B. mit der Beklagten müsse einer dringenden Bitte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichgesetzt werden. Denn ohne Erlangung des begehrten Auftrags wäre nach den Bekundungen des Zeugen B. dessen wirtschaftliche Existenz gefährdet gewesen. Er habe alles daransetzen müssen, seine freien Kapazitäten auszulasten, um Verluste zu vermeiden und Arbeitsplätze erhalten zu können. An der Dringlichkeit der Bitte bestehe nach allem kein Zweifel.

17

Auch die weitere Behauptung der Beklagten, allein wegen der ihr bekannten unternehmerischen Schwierigkeiten der Firma B. habe sie dieser den Auftrag erteilt, sei durch die Aussage des Zeugen B., die wiederum durch die Bekundungen der Zeugen B. und N. bekräftigt worden sei, bestätigt worden. B. habe dargelegt, er habe den Eindruck gehabt, die Beklagte habe unter Preisdruck gestanden und deshalb den Einsatz eigener oder angemieteter Fahrzeuge erwogen. Der Umstand, daß er den von der Beklagten kalkulierten Preis von 1,30 DM je to in Gegenwart des Klägers nachkalkuliert und als ausreichend in dem Sinne erachtet habe, daß bei Auftragsvergabe an ihn noch ein geringer Gewinn zu erzielen gewesen sei, spreche zur Überzeugung des Gerichts für die Richtigkeit der von der Beklagten behaupteten Motivation der Auftragsvergabe, nämlich einer wirtschaftlichen Stützung der Firma B.; dem stünden die Behauptungen des Klägers, die Beklagte habe durch die Auftragsvergabe an die Firma B. einen Teil ihres Verwaltungsaufwands erspart und die Kalkulation der Beklagten sei unrichtig gewesen, nicht entgegen. Zum einen werde aus dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang eine Einsparung im Verwaltungsaufwand der Beklagten eingetreten sei. Zum anderen habe der Kläger nicht dargelegt, daß es der Beklagten nur möglich gewesen wäre, die Transportleistungen unter Verwendung eigener oder angemieteter Fahrzeuge zu höheren Kosten als 1,30 DM je to auszuführen.

18

Auch aus der Höhe der Tarifunterschreitung (50 %) könne nichts zugunsten des Klägers hergeleitet werden; sie sei zwar bedenklich, stehe aber nicht dem Einwand der Arglist entgegen.

19

2.

Auch die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Dem Berufungsgericht kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. In dem vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsurteil vom 28. November 1969 - I ZR 6/68 - LM Nr. 37 zu GüKG waren maßgebliche Grundlage die zwischen den Parteien bereits längere Zeit andauernden Geschäftsbeziehungen, die den damaligen Beklagten zu dem auch für den Kläger erkennbaren Vertrauen berechtigten, das bisherige (tarifwidrige) Entgelt werde auch in Zukunft gelten. Nur dieses Vertrauen auf den Fortbestand eines einmal vereinbarten (tarifwidrigen) Entgelts, das regelmäßig bei Verstößen gegen die zwingenden Tarife angesichts der Bedeutung der Tarifsicherung (dazu Senatsurteile v. 11. Dez. 68 - I ZR 96/67 LM Nr. 34 zu GüKG Bl. 2 R; v. 28. Nov. 69 - I ZR 6/68 LM Nr. 37 zu GüKG; v. 11. Jan. 74 - I ZR 89/72 - VersR 74, 587; v. 3. Juli 74 - I ZR 55/73) nicht gegenüber einem Nachforderungsanspruch mit Erfolg eingewendet werden kann, sollte ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des damaligen für die Revisionsinstanz als richtig unterstellten Vortrags der Beklagten den Einwand der Arglist rechtfertigen.

20

Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß es im Streitfall schon an der ersten Voraussetzung, den länger andauernden Geschäftsbeziehungen und damit am Vertrauenstatbestand fehlt, der unerläßliche Voraussetzung für die Rechtfertigung des Einwands der Arglist ist. Bereits aus diesen Gründen liegt hier ein Ausnahmefall im Sinne der Entscheidung vom 28. November 1969 nicht vor.

21

Aber auch die weitere Voraussetzung, nämlich ein besonderes Entgegenkommen des Auftraggebers mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Transportunternehmers, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu bejahen. In den Senatsurteilen vom 11. Januar 1974 - I ZR 89/72 - VersR 74, 587 = LM Nr. 35 zu § 304 ZPO und vom 3. Juli 1974 - I ZR 55/73 ist klargestellt, daß das Vertrauen des Auftraggebers angesichts der Bedeutung der Tarifsicherung nur bei offenkundigen Fällen echter wirtschaftlicher Hilfe für einen notleidenden Transportunternehmer rechtserheblich sei und den Einwand der Arglist rechtfertige. Ein solcher Fall liegt hier auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor, so daß es insoweit keines Eingehens auf die Verfahrensrügen der Revision bedarf.

22

Auf Seiten der Beklagten fehlt es demnach sowohl an einem schützenswerten Vertrauenstatbestand als auch an einer offenkundigen echten wirtschaftlichen Hilfe für einen notleidenden Unternehmer. Der Einwand der Arglist kann daher nicht mit Erfolg erhoben werden.

23

IV.

Das Berufungsurteil war insgesamt aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

v. Gamm,
Alff,
Merkel,
Schwerdtfeger,
Rebitzki