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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1974, Az.: I ZR 89/72

Anspruch des Frachtführers auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem tarifmäßigen und dem gezahlten tarifwidrigen Entgelt ; Zulässigkeit eines Grundurteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1974
Aktenzeichen
I ZR 89/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 08.03.1972
LG Frankenthal

Fundstelle

  • MDR 1974, 558-559 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Richard V., Inhaberin Anna V., Kies- und Sandgeschäft, S./R., A. straße ...

Prozessgegner

Transportunternehmer Hermann K., S./R., Z. weg ...

Amtlicher Leitsatz

Macht ein Frachtführer einen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem tarifmäßigen und dem gezahlten tarifwidrigen Entgelt geltend, und umfaßt dieser Anspruch eine Vielzahl von Transporten wahrend eines längeren Zeitraums, die aufgrund von Einzelverträgen, aber nach einheitlichen, im voraus abgesprochenen und festgelegten Bedingungen durchgeführt worden sind, so ist der Erlaß eines Grundurteils zulässig, das den Inhalt der Bedingungen, den Einwand der Arglist (§ 242 BGB) und die Einrede der Verjährung abschließend klärt.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 1974
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. März 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger führte in der Zeit von November 1956 bis November 1963 für die Beklagte mit seinem Lastkraftwagen (ohne Anhänger) Kiestransporte durch. Er verlangt Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem nach der "Landesverordnung über einen Tarif für die Beförderung von Gütern im allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen" vom 30. Januar 1961 (GVBl. RhPf. Nr. 3/1961) - Sondertarif für die im Güterverzeichnis aufgeführten Steine und Erden - berechneten und dem tatsächlich bezahlten Entgelt.

2

Mit Zahlungsbefehl vom 31. Dezember 1963, zugestellt am 3. Januar 1964, hat er einen Betrag von DM 50.000,- als "Teilforderung aus Beförderungsvertrag" geltend gemacht und mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1964 seine Forderung auf DM 176.833,79 erhöht und näher substantiiert (Nachzahlung für Transporte vom 1. Januar 1961 - November 1963). Der Kläger hat vorgetragen, er habe deshalb nicht nach dem Tarif abgerechnet, weil die Beklagte trotz mehrfacher Gegenvorstellungen dazu nicht bereit gewesen sei, vielmehr ihm gedroht habe, ihn nicht mehr zu beschäftigen, falls er auf dem tariflichen Entgelt bestehe. Er habe angesichts der ungünstigen Beschäftigungslage nicht auf die Aufträge verzichten können, jedoch habe er immer wieder darauf hingewiesen, daß die Beklagte den Tarif nicht einhalte. Bezüglich der Beschaffenheit des Kieses - trocken oder naß - sei wegen Fehlens einer genauen Feststellungsmöglichkeit von einem Mittelwert auszugehen. Der Anspruch erfasse die Transporte vom 1. Januar 1961 bis zum Ende der Geschäftsverbindung.

3

Die Beklagte hält dem entgegen, der Kläger habe niemals eine tarifmäßige Entlohnung gefordert und die Abrechnungsart stets ohne Widerspruch hingenommen. Als sie, die Beklagte, im Jahr 1960 einen eigenen Motorwagen habe einsetzen wollen, habe der Kläger gebeten, im Hinblick auf die bisherigen guten Geschäftsverbindungen davon abzusehen.

4

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

5

Das Landgericht hat durch Urteil vom 19. April 1966 die Klage abgewiesen mit der Begründung, alle Ansprüche des Klägers seien verjährt oder verwirkt.

6

Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 25. Oktober 1967 die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dieses Urteil hat der erkennende Senat auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 28. November 1969 - I ZR 6/68 = LM Nr. 37 in GüKG = WM 70, 695).

7

Mit seinem Teil-Urteil vom 27. Mai 1970 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts insoweit zurückgewiesen, als die Klageforderung den Betrag von DM 80.911,09 übersteigt.

8

Dieses Urteil hat der erkennende Senat auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Urteil vom 26. November 1971 - I ZR 87/70 = LM Nr. 6 zu § 133 (D) BGB = VersR 72, 243).

9

Nunmehr hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 8. März 1972 die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt; der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht geht, wie schon in seinem ersten Urteil dargelegt ist, davon aus, daß die Parteien für jede einzelne Fahrt einen neuen Vertrag geschlossen haben, aus dem jeweils eine neue und selbständige Frachtforderung entstanden sei. Da aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, daß bei einer Nachberechnung nach der Landesverordnung die von der Beklagten gezahlten Beträge hinsichtlich jeder der geltend gemachten Einzelforderungen überschritten würden, sei der Erlaß eines Grundurteils zulässig und angebracht.

11

Entgegen der Auffassung der Revision ist dem zu folgen. § 304 ZPO entspringt prozeßwirtschaftlichen Erwägungen; dem ist bei der Anwendung und Auslegung dieser Vorschrift Rechnung zu tragen; dogmatische Erwägungen haben dabei in den Hintergrund zu treten: so kann die Entscheidung über mitwirkendes Verschulden dem Betragsverfahren überlassen werden, wenn nur eine Minderung zu erwarten ist (BGH LM Nr. 1 zu § 304 ZPO); ähnliche Grundsätze gelten bei Aufrechnung (BGHZ 11, 63; BGH LM Nr. 19 zu § 304 ZPO) und Verjährung (BGH NJW 68, 2105); die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität kann ebenfalls dem Betragsverfahren überlassen werden (BGH NJW 61, 1465; NJW 70, 608).

12

Die Zulässigkeit eines Grundurteils wird dann in Zweifel zu ziehen sein, wenn es unzweckmäßig und verwirrend ist, die Entscheidung über Grund und Betrag zu trennen (BGH LM Nr. 18 zu § 304 ZPO), wenn das Grundurteil keine echte Vorentscheidung des Rechtsstreits ist (LM Nr. 16 zu § 304 ZPO) oder wenn Zweifel über die mögliche Rechtskraftwirkung des Grundurteils entstehen können (BGH NJW 69, 2241). In Fällen der hier vorliegenden Art besteht häufig kein echtes Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien, es werden aber trotzdem die Bedingungen einmal und einheitlich ausgehandelt, zu denen der Unternehmer ihm übertragene Transporte durchführt. Im Streitfall sind unstreitig sämtliche Transporte von Kies zu den einmal ausgehandelten Bedingungen ausgeführt worden; gegen die mit der Klage verfolgten Einzelansprüche sind dem folgend auch weitgehend gleiche Einwendungen erhoben worden: der Zuschlag nach § 4 Landesverordnung komme grundsätzlich nicht in Betracht, den Ansprüchen stehe der Einwand der Arglist entgegen und schließlich seien die Ansprüche verjährt. Hinsichtlich der Forderungen im Einzelnen sind bestritten Menge und Art des beförderten Materials (Kies - naß oder trocken), Beförderungsweg und Verhältnisse am Abladeort.

13

Die Besonderheit der zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Beziehungen spricht dafür, die Einzelfahrten ähnlich wie Einzelposten eines einheitlichen Schuldverhältnisses zu behandeln und ein Grundurteil hinsichtlich der einheitlich vorgetragenen Einwendungen zuzulassen: mit der Entscheidung über die alle Einzelfahrten betreffenden Einwendungen wird der Rechtsstreit entlastet und die Möglichkeit geschaffen, im Betragsverfahren die nurmehr im wesentlichen rechnerisch zu lösenden Fragen einvernehmlich zu regeln (vgl. BGH LM Nr. 28 zu § 304 ZPO, wonach auch die Möglichkeit, daß die Parteien sich nach Erlaß eines Grundurteils einigen, ein prozeßwirtschaftlich beachtlicher Gesichtspunkt ist).

14

Zusätzlich hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sowohl die Art des beförderten Materials als auch die Notwendigkeit des Einsatzes von Solofahrzeugen in der ganz überwiegenden Zahl der Transporte feststehe.

15

Nach allem durfte das Berufungsgericht ein Grundurteil erlassen.

16

II.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Beklagte dem Kläger nicht den Einwand der Arglist entgegenhalten. Insoweit hat der erkennende Senat im ersten Revisionsurteil dargelegt, es könne eine Fallgestaltung gegeben sein, die es im Güternahverkehr ausnahmsweise gestatte, trotz der auch hier maßgeblichen Tarifsicherung den Einwand der Arglist durchgreifen zu lassen; eine solche Fallgestaltung würde dann gegeben sein, wenn ein Auftraggeber Transporte nur deshalb nicht mit eigenen Kraftfahrzeugen durchführen läßt, weil er dem Unternehmer auf dessen dringliche Vorstellungen wirtschaftlich helfen will, und dies unter der dem Unternehmer erkennbaren und von diesem nicht beanstandeten Voraussetzung tut, dieser werde auch in Zukunft zu dem bisherigen Entgelt arbeiten.

17

Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Die unter Würdigung der erhobenen Beweise und unter Heranziehung sonstiger Umstände getroffenen Feststellungen und Wertungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei ist maßgeblich, daß die Tarifsicherung auch im Güternahverkehr eine entscheidende Bedeutung hat und Ausnahmetatbestände nur bei offenkundigen Fällen echter wirtschaftlicher Hilfe bejaht werden können; für die Annahme einer solchen Fallgestaltung ist kein Umstand ersichtlich.

18

Aus der Aussage der Tochter der Inhaberin der Beklagten kann entgegen der Auffassung der Revision kein Einwand der Arglist gegen den Kläger hergeleitet werden. Die Zeugin hat bekundet, bei einem Neubau in Speyer hätten nur Solofahrzeuge eingesetzt werden dürfen; da auch Unternehmen eingesetzt worden seien, die Anhänger gehabt hätten, hätten sie beim Landesverband für das Verkehrsgewerbe angefragt, ob diesen Unternehmern ebenfalls der 30 % ige Zuschlag gezahlt werden müsse; es sei dort erklärt worden, daß die Unternehmer mit Fahrzeugen mit Anhängern in diesem Fall keinen Anspruch auf den Zuschlag hätten. Es kann dahinstehen, wie diese Auskunft zu verstehen ist; gegen den Kläger kann jedenfalls daraus nichts hergeleitet werden; es ist auch nicht seinetwegen angefragt worden. Durch eine objektiv unrichtige Auskunft können seine Rechte nicht berührt und auch nicht gegen seine Ansprüche Einwendungen aus dem Gesichtspunkt des § 242 BGB hergeleitet werden.

19

Zu der Auslegung des § 4 der Landesverordnung, gegen die die Revision in diesem Zusammenhang Bedenken geltend macht, hat der Senat in dem 2. Revisionsurteil vom 26. November 1971 - I ZR 87/70 - Stellung genommen.

20

III.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Ansprüche aus den Jahren 1961 und 1962 auch nicht verjährt.

21

1.

Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahre 1961 führt das Berufungsgericht aus, die Verjährung dieser Ansprüche sei durch den Zahlungsbefehl vom 31. Dezember 1963 unterbrochen worden; die im Zahlungsbefehl enthaltene Bezeichnung der Klageforderung als "Teilforderung aus Beförderungsvertrag" genüge den von der Rechtsprechung (BGH NJW 59, 1819, DB 67, 1455, NJW 67, 2210 und 2354) an die Substantiierungspflicht gestellten Anforderungen. Diese Auffassung hat der erkennende Senat bereits in seinem ersten Revisionsurteil gebilligt. Für den Schuldner muß im Zahlungsbefehl kenntlich sein, welches der Grund für den Anspruch ist; im Streitfall war für den Beklagten niemals der Grund des Anspruchs zweifelhaft; er hat sogar unter Fristsetzung Widerklage bezüglich des zunächst nicht eingeklagten Teiles der Frachtforderungen angedroht. Eine Zusammenstellung der Fahrten nach Zeit, Umfang des transportierten Materials und der Wegstrecke war zunächst nicht erforderlich; wie bereits dargelegt, rechtfertigt sich in Fällen dieser Art, das Entgelt der Einzelfahrten - trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit - insoweit wie Rechnungsposten eines einheitlichen Schuldverhältnisses zu behandeln.

22

Die Nachzahlungsbeträge aus Transporten des Jahres 1961 sind demnach in Höhe von DM 50.000,- nicht verjährt.

23

2.

Die Verjährungsfrist der Ansprüche aus dem Jahre 1962 ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts durch die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 28. Oktober 1964 wirksam unterbrochen worden. Dieser Schriftsatz ist im Termin vom 30. Oktober 1964 dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten überreicht worden, der den Empfang ausweislich der Terminsniederschrift bestätigt hat. Der Kläger hat den im Termin für die Klageerweiterung vom Gericht aufgegebenen Gerichtskostenvorschuß am 27. November 1964 einbezahlt. Der Antrag aus dem Schriftsatz vom 28. Oktober 1964 ist in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. April 1965 verlesen worden und die Parteien haben streitig zur Sache verhandelt. Der Schriftsatz vom 28. Oktober 1964 ist nicht zugestellt worden. Eine Zustellung war aber nach § 281 ZPO erforderlich und zwar nach § 261 b Abs. 1, 2 ZPO von Amts wegen durch die Geschäftsstelle (§ 209 ZPO). Das Berufungsgericht hat, worauf der erkennende Senat bereits in dem ersten Revisionsurteil hingewiesen hat, die Zustellung nach § 187 ZPO mit dem 30. Oktober 1964 als bewirkt angesehen, also in dem Zeitpunkt, in dem der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Schriftsatz vom 28. Oktober 1964 ausweislich der Terminsniederschrift vom 30. Oktober 1964 in Empfang genommen hat. Der von der Revision unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 7, 268, 270 vertretenen Auffassung, eine Zustellung sei nicht beabsichtigt und gewollt gewesen, kann nicht gefolgt werden; denn da es sich um eine Klageerweiterung handelte, war zu deren Rechtshängigkeit nach §§ 281, 261 b ZPO die förmliche Zustellung erforderlich, die die Geschäftsstelle von Amts wegen ohne Antrag und weitere richterliche Weisung zu besorgen hatte. Unterließ wie im Streitfall die Geschäftsstelle die Zustellung, dann kann das Gericht nach seinem Ermessen die Zustellung als mit der Übergabe als bewirkt ansehen, wie dies jedenfalls im zweiten Berufungsurteil der Fall ist.

24

Da demnach die Zustellung mit dem 30. Oktober 1964 als erfolgt anzusehen ist, ist die Verjährung mit dem 30. Oktober 1964 unterbrochen worden.

25

IV.

Rechtserhebliche Fehler des Berufungsurteils sind auch im übrigen nicht ersichtlich; die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Alff
Sprenkmann
Merkel
Schwerdtfeger