Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1971, Az.: I ZR 87/70
Rechtfertigung eines Zuschlags zu den Frachtkosten nach § 4 LVO (Landesverordnung über einen Tarif für die Beförderung von Gütern im allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen ) beim Einsatz von Lastkraftwagen ohne Anhänger; Relevanz des tatsächlichen Besitzes eines Anhängers; Stillschweigendes Einverständnis mit der Berechnung des Zuschlages durch widerspruchslose Duldung des Einsatzes von Solofahrzeugen über einen längeren Zeitraum hinweg; Beschaffenheit der Einsatzorte als maßgebliches Kriterium
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1971
- Aktenzeichen
- I ZR 87/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 27.05.1970
- LG Frankenthal
Rechtsgrundlagen
- § 133 BGB
- § 84 GüterkraftverkehrsG (GüKG)
- § 15 VOTS Nr. 11/58über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT)
- § 4 RhPf LandesVO über einem Tarif für die Beförderung von Gütern im allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen v. 30. Januar 1961 GVBl. 13 (LVO)
Fundstellen
- MDR 1972, 302 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1972, 243-244 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Transportunternehmer Hermann K., S., Z. weg 4.
Prozessgegner
Firma Richard V., Inh. Anna V., Kies- und Sandgeschäft, S., A. straße 12.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Einsatz von Lastkraftwagen ohne Anhänger den Zuschlag nach § 4 LVO rechtfertigt, wonach der Zuschlag berechnet wird, wenn "die Verwendung von Lastkraftwagen ohne Anhänger vereinbart" ist (Ergänzung zu Urteil vom 28. November 1969 - I ZR 6/68).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1971
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff,Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Mai 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens übertragen wird.
Tatbestand
Der Kläger führte für die Beklagte von November 1956 bis November 1963 mit seinem Lastkraftwagen Kiestransporte durch. Er verlangt Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem ihm nach der Landesverordnung über einen Tarif für die Beförderung von Gütern im allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (- GVBl Rhld-Pfalz 1961, 13 - LVO) zustehenden und dem tatsächlich gezahlten Entgelt. Im ersten Rechtszug hat er Zahlung von DM 176.833,79 nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht sie mit Urteil vom 25. Oktober 1967 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dieses Urteil hat der erkennende Senat mit Urteil vom 28. November 1969 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In der erneuten Verhandlung hat der Kläger Zahlung von DM 154.745,65 nebst Zinsen verlangt.
Das Oberlandesgericht hat durch das mit der Revision des Klägers angefochtene Teilurteil die Berufung insoweit zurückgewiesen, als der Kläger die Zahlung eines höheren Betrages als DM 80.911,09 begehrt. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Gegenstand des Berufungsurteils und damit des Revisionsverfahrens ist nur der Zuschlag zu den Frachtkosten, den der Kläger wegen des Einsatzes eines Solofahrzeugs verlangt. Das Berufungsgericht hält die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihn tatsächlich nur an Baustellen eingesetzt, an denen Lastkraftwagen mit Anhänger nicht hätten verwendet werden können, nicht für geeignet, den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des 30 %igen Zuschlags nach § 4 LVO zu rechtfertigen.
Maßgeblich ist dafür die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich mit der Veräußerung des Anhängers selbst der Möglichkeit begeben, den Zuschlag nach § 4 LVO zu fordern.
Dem im ersten Revisionsurteil enthaltenen Hinweis des erkennenden Senats, es dürfe nicht nur auf den Umstand abgestellt werden, daß der Transportunternehmer nur einen Kraftwagen ohne Anhänger besitze, sonst werde der Auftraggeber im Interesse der Kostenersparnis genötigt, an solche Kleinunternehmer keine Aufträge zu vergeben, will das Berufungsgericht nicht entnehmen, daß Kleinunternehmer, die keinen Anhänger besitzen, jedenfalls dann den Zuschlag von 30 % erhalten, wenn der Einsatz von Lastzügen nicht möglich ist oder vom Auftraggeber aus anderen Gründen nicht gewünscht wird. Das Berufungsgericht ist vielmehr der Auffassung, der erkennende Senat habe mit dem Hinweis auf die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Kleinunternehmers nur eine zusätzliche Erwägung anstellen wollen, ohne damit von der Notwendigkeit, alternativ mit einem Lastzug oder mit einem Lastwagen ohne Anhänger tatsächlich fahren zu können, weil der Unternehmer über beide Transportmöglichkeiten verfügt, Ausnahmen zuzulassen.
Diese Ansicht des Berufungsgerichts benachteiligt wiederum, wie dieses nicht verkennt, den Kleinunternehmer ohne Grund, denn er erhält auch dann keinen Zuschlag, wenn ein Einsatz von Lastzügen aus in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Gründen, beispielsweise wegen der Beschaffenheit der Ladeplätze, nicht möglich war.
Der erkennende Senat hat deshalb bereits in dem ersten Revisionsurteil auf die Schriftsätze des Klägers vom 19. Mai und 1. Juni 1967 (RU 8) verwiesen. Dort (im Schriftsatz vom 19. Mai) ist ausgeführt, dem Kläger sei untersagt worden, sich einen Anhänger anzuschaffen mit der Begründung, daß sein Fahrzeug als Solofahrzeug vornehmlich für solche Fahrten benutzt werden solle, bei denen ein Anhänger nicht verwandt werden könne (Beschaffenheit der Baustelle, Einfahrtsmöglichkeiten). Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung zu einseitig auf den Umstand abgestellt, ob die Beklagte dem Kläger die Anschaffung eines Anhängers untersagt habe (BU 6). Maßgeblich ist hier vielmehr die Begründung, bei seinen Einsätzen sei die Verwendung eines Anhängers - auch wenn ihm ein solcher zur Verfügung gestanden hätte - nicht möglich gewesen. Das ist derselbe Vortrag, wie er nunmehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Beweis gestellt worden ist. In gleicher Weise hat das Berufungsgericht den Vortrag in dem Schriftsatz vom 1. Juni nicht ausgewertet, wonach der (damals noch vorhandene) Anhänger deshalb nicht eingesetzt worden sei, weil die Beklagte erklärt habe, der Kläger werde nur für Kiestransporte mit Solofahrzeug eingesetzt, und nicht geprüft hat, ob - auch wenn die Beklagte eine solche Erklärung ausdrücklich nicht abgegeben hatte - der Kläger doch tatsächliche nur für Transporte eingesetzt worden sei, bei denen Anhänger nicht verwendet werden konnten.
Treffen die in diese Richtung gehenden Behauptungen des Klägers zu, dann kann er grundsätzlich den Zuschlag von 30 % nach § 4 LVO verlangen. Können die Transporte, weil die Örtlichen oder sonstigen Einsatzverhältnisse einen Lastzugeinsatz nicht gestatten, nur mit einem Lastwagen ohne Anhänger durchgeführt werden, so ist der Anspruch auf den Zuschlag ohne Rücksicht darauf gegeben, ob der Transportunternehmer einen Anhänger besitzt. Stehen dem Transportunternehmer Lastzüge, also Lastwagen mit Anhänger zur Verfügung, so kann darin, daß der Auftraggeber über einen längeren Zeitraum den Einsatz von Solofahrzeugen widerspruchslos duldet, obwohl die Einsatzverhältnisse nicht dazu zwingen, ein stillschweigendes Einverständnis mit der Berechnung des Zuschlages liegen. Besitzt dagegen der Transportunternehmer nur ein Solofahrzeug, so kann allein aus dessen Einsatz in Fällen, in denen nach den örtlichen oder sonstigen Ladeverhältnissen der Transport auch mit Lastzügen durchgeführt werden kann, der Anspruch auf den Zuschlag nicht begründet werden.
II.
Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Alff
Merkel
Schönberg
v. Gamm