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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1979, Az.: 4 StR 250/79

Wiederholungstäterschaft als für die Strafhöhe berücksichtungsfähiger Persönlichkeitsmangel; Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Vorverurteilungen und einer zeitlich vor der ersten Vorverurteilung liegenden Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1979
Aktenzeichen
4 StR 250/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 13173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 12.10.1978

Verfahrensgegenstand

Fahren ohne Fahrerlaubnis u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Juni 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Oktober 1978 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten durch Urteil vom 11. November 1976 unter Freisprechung im übrigen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat im ersten Revisionsverfahren durch Beschluß vom 16. März 1978 im Schuldspruch mit dem ergänzenden Hinweis bestätigt, daß das Fahren ohne Fahrerlaubnis vorsätzlich begangen ist, und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen der rechtskräftig festgestellten Tat unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht Leverkusen durch Strafbefehl vom 18. Januar 1978 rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auch die abermalige Revision des Angeklagten, der ohne nähere Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu einem Teilerfolg.

2

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit die Strafkammer nunmehr eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten als schuldangemessen angesehen hat. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß sie nicht nur den Vorstraftaten wesentliche Bedeutung beigemessen hat, sondern auch den einschlägigen Straftaten, die der Angeklagte nach der hier abgeurteilten Tat begangen hat und deretwegen er anderweit verurteilt worden ist. Sie hat aus der Vielzahl seiner Straftaten, aus der schnellen Aufeinanderfolge und dem Umstand, daß er einige Straftaten während des Laufs einer Bewährungsfrist begangen hat, die Folgerung gezogen, daß es sich bei ihm um einen hartnäckigen Gesetzesbrecher handelt, der Belehrungen nur schwer zugänglich ist; diese Persönlichkeitsmängel müßten bei der Strafzumessung angemessen berücksichtigt werden (UA 19). Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Januar 1957 - 4 StR 478/56 - bei Dallinger MDR 1957, 528 [OLG Frankfurt am Main 10.01.1957 - 6 Wb 46/56]).

3

Die aus dieser Freiheitsstrafe und aus der zeitlich letzten Vorverurteilung vom Amtsgericht Leverkusen am 18. Januar 1978 verhängten Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch nicht bestehenbleiben. Liegen, wie hier, mehrere Vorverurteilungen vor und ist die nunmehr abzuurteilende Tat vor allen Vorverurteilungen begangen worden, muß die Gesamtstrafe mit der Strafe aus der frühesten Vorverurteilung gebildet werden, mit der eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB noch möglich ist. In diese Gesamtstrafe dürfen dann nur diejenigen rechtskräftigen Strafen aus weiteren Vorverurteilungen einbezogen werden, die für Taten ausgesprochen worden sind, die ebenfalls vor der frühesten Vorverurteilung begangen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1976 - 1 StR 190/76 -; OLG Zweibrücken NJW 1968, 310 [OLG Zweibrücken 10.10.1967 - Ws 201/67]; OLG Hamm MDR 1976, 162 [OLG Hamm 09.10.1975 - 2 Ws 282/75]; Schönke/Schröder/Stree StGB 19. Aufl. § 55 StGB Rdn. 15 bis 17; Vogler in LK 10. Aufl. § 55 StGB Rdn. 11 bis 14).

4

Die hier abgeurteilte Tat ist am 26. Februar 1975 begangen worden. Die früheste Vorverurteilung, die noch für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, ist hiernach das seit dem 5. März 1976 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Juli 1975, das wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung erkannt hat (Vorverurteilung Nr. 10). Diese Strafe ist nach den Urteilsfeststellungen weder vollstreckt, noch verjährt oder erlassen, also noch nicht erledigt im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB. Mit ihr hätte die Strafkammer deshalb die Gesamtstrafe bilden müssen. Der Umstand, daß diese Gesamtstrafe möglicherweise, anders als die frühere Strafe, nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, steht nicht entgegen (BGHSt 7, 180, 185).

5

Aus diesen Gründen muß die mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leverkusen (Vorverurteilung Nr. 14) gebildete Gesamtstrafe aufgehoben werden. Diese Strafe, die für eine zeitlich erst nach der Vorverurteilung durch das Landgericht Köln begangene Straftat ausgesprochen worden ist, kann auch nicht in die neu zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden.

6

Für die neue Verhandlung wird folgendes bemerkt: Die Strafen aus den Vorverurteilungen Nr. 12 und Nr. 13 können in die neue Gesamtstrafe schon deshalb nicht einbezogen werden, weil der Angeklagte die ihnen zugrunde liegenden Straftaten nach der Vorverurteilung durch das Landgericht Köln begangen hat. Die den Vorverurteilungen Nr. 9 und 11 zugrunde liegenden Straftaten sind zwar vor dieser Vorverurteilung begangen worden; die für sie ausgesprochenen Geldstrafen sind jedoch nach den Urteilsfeststellungen inzwischen vollständig bezahlt. Sie können daher nach § 55 Abs. 1 StGB nicht mehr in die Gesamtstrafe einbezogen werden (vgl. auch BGH, Beschluß vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75).

Salger
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Goydke