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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.1975, Az.: 2 StR 400/75

Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der früheren Strafe; Voraussetzungen des Verbüßens einer früheren Strafe im Zusammenhang mit der Gesamtstrafenbildung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.09.1975
Aktenzeichen
2 StR 400/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 27.03.1975

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Werbekaufmann Dieter Ottmar S. aus B., dort geboren am ... 1934

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. September 1975
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 27. März 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

In ihrem ersten (im Strafausspruch aufgehobenen) Urteil hatte die Strafkammer den Angeklagten unter Einbeziehung der beiden Einzelstrafen von je sechs Monaten aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. November 1973, dessen Gesamtstrafe von neun Monaten sie in Wegfall brachte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Strafe aus dem Urteil vom 13. November 1973 hat der Angeklagte inzwischen verbüßt.

2

Mit Recht hat das Landgericht in dem jetzt angefochtenen, zweiten Urteil § 55 StGB 1975 nicht mehr angewendet. Denn eine Gesamtstrafe nach dieser Vorschrift darf nur dann gebildet werden, wenn die frühere Strafe noch nicht verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Handelt es sich um mehrere tatrichterliche Urteile in derselben Strafsache, so ist in der Regel das letzte Urteil dafür entscheidend, ob eine frühere Strafe zur Zeit der "Verurteilung" verbüßt war (BGHSt 2, 230, 232). Die von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahme (BGHSt 4, 366; 15, 66, 71; BGH NJW 1953, 389 Nr. 14) liegt hier nicht vor. Durfte aber das Landgericht dem Angeklagten die Vergünstigung des § 55 StGB aus diesem Grunde nicht mehr zubilligen, dann mußte es die Härte, welche die nunmehrige Unmöglichkeit einer Gesamtstrafenbildung für ihn bedeutet, bei der Bemessung der jetzt zu erkennenden Strafe ausgleichen (BGHSt 2, 230, 233; BGH, Urteile vom 18. Januar 1966 - 5 StR 500/65 - und vom 7. November 1969 - 3 StR 213/69 -). Da das angefochtene Urteil nicht erkennen läßt, ob dies geschehen ist, war es aufzuheben.

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