Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1966, Az.: 5 StR 500/65
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1966
- Aktenzeichen
- 5 StR 500/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15967
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 25. August 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die sachlichrechtlichen Revisionsangriffe des Angeklagten dringen durch.
1.
Abwegig allerdings ist seine Auffassung, der Tatrichter hätte die Präge der Anwendbarkeit des § 20 a StGB nicht mehr prüfen dürfen; das Senatsurteil vom 6. April 1965 ergibt das Gegenteil.
Unzutreffend ist auch, daß die Strafkammer wegen des "Verbotes der reformatio in peius bei der Neufestsetzung der Strafe für den Rückfallbetrug wiederum die Strafminderung aus § 51 Abs. 2 StGB" hätte zubilligen müssen. Diese Frage gehörte zum Strafausspruch, der mit den Feststellungen aufgehoben worden war, "soweit diese nicht den Rückfall" betrafen. Das Landgericht war deshalb völlig frei bei seiner Entscheidung darüber, ob der Angeklagte den fortgesetzten Betrug im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hatte und ob die Strafe deshalb zu mildern war.
2.
a)
Der Revision ist indessen zuzugeben, daß das angefochtene Urteil besorgen läßt, die Strafkammer könnte diese beiden Punkte versehentlich übergangen haben. Denn die Entscheidungsgründe heben lediglich hervor, "bei dem fortgesetzten Betrug" habe "der Alkohol eine erhebliche Rolle gespielt" (daher werde "sich die lange Haft als heilsame Entziehungskur günstig auswirken" - UA S. 4), gehen jedoch auf die Präge der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB mit keinem Worte ein. Schon deshalb war der Strafausspruch erneut aufzuheben.
b)
Mit Recht auch rügt das Rechtsmittel, daß die angefochtene Entscheidung sich nicht damit auseinandersetzt, ob früher eine Gesamtstrafe mit der inzwischen verbüßten Strafe wegen Notzucht (ein Jahr und sechs Monate Zuchthaus - UA S. 3/4) hätte gebildet werden können und ob der durch die etwaige Unterlassung dem Beschwerdeführer zugefügte Nachteil ausgeglichen werden solle.
Nach den Gründen des angefochtenen Urteils waren die Voraussetzungen des § 79 StGB ursprünglich offenbar gegeben (UA S. 3/4). Das Landgericht hatte in seinem (ersten) Urteil vom 26. August 1964 nur deshalb keine Gesamtstrafe gebildet, weil die Akten des Notzuchtsverfahrens nicht zur Hand gewesen waren (S. 33 der damaligen Urteilsgründe). Da der Angeklagte Revision eingelegt hatte, war es auch nicht möglich, nachträglich eine Gesamtstrafe gemäß § 460 StPO zu bilden. Inzwischen ist die Zuchthausstrafe wegen des Notzuchtverbrechens anscheinend voll verbüßt worden. Da aber ein Angeklagter im allgemeinen nicht dadurch benachteiligt werden darf, daß er Rechtsmittel eingelegt hat, soll der Tatrichter in solchen Fällen grundsätzlich prüfen, ob er den hierdurch verursachten Nachteil bei der Strafzumessung ausgleichen will. Danach hat sich die Strafkammer ersichtlich nicht gefragt.
Das Landgericht wird daher über die Strafen nochmals verhandeln müssen. Der Tatrichter ist dabei in seiner Entscheidung völlig frei und kann Strafen in derselben Höhe wie bisher verhängen, wenn er dies auf Grund der neuen Feststellungen zur Straffrage für richtig hält.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.