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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1976, Az.: 1 StR 190/76

Grundsätze für die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Einbeziehung von vor dem frühesten Urteil begangenen Taten in die neue Gesamtstrafenbildung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1976
Aktenzeichen
1 StR 190/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Amberg - 25.11.1975

Verfahrensgegenstand

Homosexuelle Handlungen

Prozessgegner

Elektriker Wolfgang D. aus Sch., geboren am ... 1947 in E.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 18. Mai 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 25. November 1975 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer in der Zeit von Februar 1971 bis Anfang 1974 begangener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt. Dabei hat es die durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Schwandorf vom 6. November 1975 (Ls 7 Js 4375/75) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten in Wegfall gebracht und hat drei vom Schöffengericht ausgesprochene Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe einbezogen. Die der Verurteilung durch das Schöffengericht zugrunde liegenden Straftaten hat der Angeklagte von März bis Juli 1975 begangen.

2

Ferner wurde der Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 24. Januar 1975 (Ds 192/74) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt und zwar wegen Straftaten, die er in der Zeit von Februar 1973 bis Juli 1974 begangen hatte.

3

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist beschränkt auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe; sie erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.

4

Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe beruht auf einer fehlerhaften Anwendung des § 55 StGB. Der Grundgedanke dieser Bestimmung ist, daß der Richter sich auf den Standpunkt zu stellen hat, als ob die später ermittelten Handlungen bereits bei der früheren Verurteilung zur Aburteilung vorgelegen hätten (RGSt 4, 53, 57; 18, 333, 335; BGH, Urteil vom 3. November 1955 - 4 StR 392/55; Dreher, StGB 36. Aufl. § 55 Rdn. 1) und zwar in dem Verfahren, das zuerst zu einer Verurteilung führte (vgl. BGHSt 7, 180, 181; BGH, Urteil vom 1. März 1963 - 4 StR 36/63; OLG Zweibrücken NJV 68, 310, 311). Nur die Taten können in die neue Gesamtstrafenbildung einbezogen werden, die vor dem frühesten Urteil begangen wurden.

5

Die jetzt vom Landgericht abgeurteilten Taten sind vor dem Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 24. Januar 1975 (Ds 197/74) begangen worden. Der Angeklagte ist so zu stellen, als ob zu diesem Zeitpunkt alle bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Straftaten abgeurteilt worden wären. Die später begangenen Straftaten, die dem Urteil des Schöffengerichts Schwandorf vom 6. November 1975 (Ls 7 Js 4375/75) zugrunde lagen, hätten am 24. Januar 1975 noch nicht in eine Gesamtstrafenbildung einbezogen werden können; sie durften deshalb auch nicht bei der neuen Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden.

6

Das angefochtene Urteil ist daher im Gesamtstrafausspruch fehlerhaft und ist deshalb insoweit aufzuheben. Bei einer neuen Gesamtstrafenbildung ist es unschädlich, daß möglicherweise inzwischen die vom Amtsgericht Schwandorf am 24. Januar 1975 verhängte Strafe verbüßt ist.

Pfeiffer
Pikart
Woesner
Herdegen
Kuhn