Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1963, Az.: 4 StR 36/63

Annahme einer tateinheitlichen Verbindung zwischen dem Diebstahl eines Autos sowie der Kennzeichenschilder

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.03.1963
Aktenzeichen
4 StR 36/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 13.07.1962

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. März 1963,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen,
Bundesrichter Dr. Flitner,
Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. Juli 1962 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

Der Angeklagte ist verurteilt worden wegen schweren Raubes, schweren Diebstahls, Diebstahls in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis Vergehens gegen § 25 Abs. I Nr. 2 StVG sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der in den Urteilen des Schöffengerichts Essen - 13 Ms 3/61 - vom 25. Oktober 1961 und des Amtsgerichts Essen-Steele - 5 Ds 119/60 - vom 27. Oktober 1961 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen von je 50,- DM, ersatzweise für 10,- DM zu einem Tage Gefängnis.

2

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

3

1.)

Zu Unrecht bemängelt die Revision mit der Aufklärungsrüge, daß die Strafkammer den Eigentümer des Personenkraftwagens NW-M 210, den Spenglermeister Franz Be. nicht als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen habe, um aufzuklären, ob sich der Angeklagte und der Mitangeklagte Kr. zu dessen Nachteil eines schweren Diebstahls schuldig gemacht haben, indem sie zur Verwirklichung ihrer diebischen Absicht das Schiebedach des von Be. abgestellten Personenkraftwagens aufschnitten und die rechte Wagentür von innen öffneten.

4

Zu Be's Anhörung brauchte sich das Gericht nicht gedrängt zu fühlen. Die Angeklagten haben den Diebstahl zu seinem Nachteil im Ermittlungsverfahren nicht zugegeben, in der Hauptverhandlung aber eingeräumt, aus dem neben der Pension "D." in H. abgestellten Fahrzeug des Be. zur Nachtzeit Gegenstände entwendet zu haben. Sie erinnern sich nach ihrer Einlassung in der Haupt Verhandlung nur nicht mehr daran, ob sie, um in das Innere des Wagens einzudringen, das Dach aufgeschnitten hatten, räumen aber diese Möglichkeit ein. Bei dieser Sachlage konnte sich das Landgericht, auch ohne die Vernehmung des Geschädigten, die Überzeugung davon bilden, wie der Diebstahl zur Nachtzeit verübt worden ist. Weitere Ermittlungen in dieser Hinsicht drängten sich umso weniger auf, als Be. selbst im Ermittlungsverfahren nicht etwa ausgesagt hat, er habe sein Fahrzeug nachts unverschlossen abgestellt gehabt. Bei seiner polizeilichen Anhörung am 3. September 1961 bekundete er vielmehr, aus seinem Wagen seien Gegenstände gestohlen worden, nachdem die Täter das Schiebedach aufgeschnitten und das Fahrzeug von innen geöffnet hätten (HA Bd. I Bl. 108 R). Übrigens haben weder die Angeklagten noch deren Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, B. als Zeugen zu vernehmen.

5

2.)

Die Ansicht der Revision, die im angefochtenen Urteil unter III, IV, V, VI und VII erörterten Taten des Angeklagten seien "nach § 73 StGB zu behandeln" gewesen, ist rechtsirrig. Die Revision meint damit offensichtlich u.a., es sei rechtsfehlerhaft, daß zwischen den vorbezeichneten Taten, soweit sie gleichartig sind, ein Fortsetzungszusammenhang nicht angenommen worden sei.

6

a)

Die den Diebstahl des Opel-Kapitän betreffenden Feststellungen (III) geben keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Angeklagten schon bei der Entwendung des Fahrzeugs entschlossen waren, die Mittel für die von ihnen geplante größere Reise mit dem gestohlenen Wagen durch Diebstähle (IV) aufzubringen. Ein solcher allgemeiner Entschluß würde überdies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahme eines Gesamtvorsatzes allein nicht ausreichen (BGHSt 1, 313, 315) [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51].

7

b)

Nicht anders verhalt es sich in Bezug auf den am 7. September 1961 begangenen Diebstahl eines Kennzeichenschildes (V), das der Angeklagte und der Mitangeklagte K. danach an dem von ihnen am 24. August 1961 entwendeten Opel-Kapitän (III) anbrachten (VI). Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist nichts dafür zu entnehmen, daß die Angeklagten schon bei dem Diebstahl dieses Wagens entschlossen gewesen seien, dessen Kennzeichenschild durch das eines anderen Fahrzeuge zu ersetzen.

8

c)

Ein Zusammenhang der unter VII des angefochtenen Urteils erörterten im Juli/August 1961 begangenen Tat (Führen eines Motorrollers trotz Entziehung der Fahrerlaubnis) mit der unter III behandelten ist ausgeschlossen, weil es sich um die Verwirklichung ganz verschiedener Tatbestände handelt. Eine tateinheitliche Begehung kommt wegen der Tatzeiten nicht in Betracht.

9

d)

Rechtsbedenkenfrei ist auch die Annahme des Landgerichts, der Diebstahl der Kennzeichenschilder stehe nicht in Tateinheit mit dem zeitlich anschließenden Vergehen nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 StVG, wenngleich die Angeklagten die Kennzeichenschilder stahlen, um sie an dem entwendeten Kraftwagen zu befestigen. Denn der Tatbestand des Diebstahls war schon beendet, als die Angeklagten die falschen Kennzeichen anbrachten (vgl. BGHSt 18, 66, 71 [BGH 07.09.1962 - 4 StR 266/62] a.E.).

10

f)

Der einfache Diebstahl der Kennzeichenschilder (V) wird ebenfalls mit dem fortgesetzten schweren Diebstahl auf der Fahrt nach Süddeutschland (IV) nicht dadurch zu einer einheitlichen Tat verbunden, daß der Angeklagte auf dieser Reise den gestohlenen Kraftwagen weiter steuerte, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen war. Das minderschwere Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis besitzt nicht die Kraft, Diebstähle tateinheitlich zusammenzufassen, die - jeder für sich - in Tateinheit mit der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis stehen (vgl. BGHSt 18, 66, 69 [BGH 07.09.1962 - 4 StR 266/62] mit Nachweisen).

11

g)

Auch im übrigen lassen die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

12

3.)

Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Einzelangriffe der Revision dagegen, daß die im. Urteil des Landgerichts Paderborn erkannte Strafe nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen worden sei, gehen fehl.

13

§ 79 StGB wird von dem Gedanken beherrscht, der Richter habe sich auf den Standpunkt zu stellen, als ob die später ermittelten Handlungen bereits bei der früheren Verhandlung zur Aburteilung vorgelegen hätten (RGSt 4, 53, 57;  18, 333, 335; BGH 4 StR 392/55 vom 3. November 1955 - unveröffentlicht -), damit der Täter nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle seine strafbaren Handlungen unter Beachtung des § 74 StGB in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (vgl. BGHSt 7, 180, 181) [BGH 16.12.1954 - 3 StR 189/54].

14

Entscheidend ist daher hier, welche Straftaten zur Zeit des Erlasses des Urteils des Schöffengerichts Essen vom 25. Oktober 1961 abgeurteilt und zur Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 74 StGB herangezogen werden konnten. Das sind die strafbaren Handlungen, die dem Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 27. Oktober 1961 und dem angefochtenen Urteil vom 13. Juli 1962 zu Grunde liegen, Denn das angefochtene Urteil verhängt Strafen wegen Verfehlungen, die der Angeklagte zwischen Juli 1961 und 7. September 1961 begangen hat, also vor der Verurteilung vom 25. Oktober 1961. Nicht einbezogen werden konnte in die Gesamtstrafenbildung dagegen die durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. März 1962 verhängte Freiheitsstrafe. Denn die Taten, die durch dieses Erkenntnis abgeurteilt worden sind, hat der Angeklagte erst nach der ersten Verurteilung vom 25. Oktober 1961 begangen, nämlich zwischen dem 8. und 20. November 1961. Die Strafkammer hat daher mit Recht davon abgesehen, sie in die Gesamtstrafe einzubeziehen.

Krumme
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner
Dr. Weber