Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1979, Az.: 4 StR 154/79
Vorliegen eines minder schweren Falles bei Abweichen des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle; Gesamtbetrachtung unter Würdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 154/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12967
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 28.11.1978
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte Vergewaltigung
Prozessführer
Arbeiter Wilfried B. aus H., geboren am ... 1955 in O.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Mai 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. November 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat im Strafausspruch Erfolg.
1.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht ergeben. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwischen den sexuellen Handlungen des Angeklagten auf dem Parkplatz am Friedhof und deren Fortsetzung nach einer kurzen Pkw-Fahrt zu der einsamen, am Waldrand gelegenen Straße. Die Störung durch einen Pkw auf dem Parkplatz hat nach den Urteilsfeststellungen (UA 7) nicht zu einer Aufgabe oder Änderung des ursprünglichen Tatentschlusses geführt, so daß die Handlungen insgesamt auf einer einzigen Entschließung beruhten und in einem so engen, unmittelbaren Zusammenhang standen, daß sie sich auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusammengefaßtes Tun darstellten (RGSt 58, 113, 116; BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; Urteil vom 21. April 1977 - 4 StR 72/77).
2.
Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
a)
Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) verneint und zur Begründung lediglich ausgeführt; "Die versuchte Vergewaltigung unterscheidet sich nicht von den üblicherweise vorkommenden Begehungsformen dieses Deliktes und ist deshalb nicht als minder schwerer Fall dieses Verbrechens zu qualifizieren." Diese knappe Begründung reicht im vorliegenden Fall nicht aus, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Kammer sich bei ihrer Entscheidung von den maßgebenden Rechtsgrundsätzen hat leiten lassen. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; Urteile vom 29. April 1976 - 4 StR 133/76 - bei Spiegel DAR 1977, 147 und vom 16. November 1978 - 4 StR 343/78 -).
Eine solche Abwägung, zu der nach dem Sachverhalt Anlaß bestand, fehlt in dem Urteil des Landgerichts. So ist nicht erkennbar, ob das Gericht erwogen hat, daß es sich bei der Tat des unbestraften Angeklagten um eine Gelegenheitstat gehandelt hat. Erst während der Geburtstagsfeier hatte sich nämlich herausgestellt, daß allein der Angeklagte die Möglichkeit hatte, die Zeugin mit einem Pkw nach Hause zu bringen. Außerdem ist nicht erörtert worden, ob der Angeklagte bei Fahrtantritt möglicherweise unter Alkoholeinfluß stand; denn er hat später seine rasche Rückkehr zur Party damit erklärt, daß er einer Polizeikontrolle habe ausweichen wollen (UA 4). Schließlich können sich aus den Umständen, unter denen der Angeklagte von der weiteren Durchführung der Tat Abstand genommen hat, Hinweise auf eine geringe kriminelle Energie ergeben, da der Angeklagte von vorneherein seinen Gewalteinsatz begrenzt hat. Das alles sind Gesichtspunkte, die im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Elemente in die Gesamtbetrachtung hätten mit einbezogen werden müssen. Da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, daß das Landgericht eine solche vorgenommen hat, kann schon aus diesem Grund der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
b)
Auch die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe allein mit der Begründung, daß "besondere Umstände weder in der Tat noch in der Person des Täters ersichtlich waren", erweckt hier Bedenken. Wenn auch die notwendige Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte Sache des Tatrichters ist, muß seine Entscheidung doch erkennen lassen, daß er die dafür rechtlich maßgebenden Grundsätze gesehen hat (BGH, Urteil vom 22. März 1979 - 4 StR 58/79 -, vorgesehen zum Abdruck in BGHSt). Bei der Prüfung, ob die Tat insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheint, daß die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (BGH VRS 46, 101/102; BGH NJW 1976, 1413), ist zu berücksichtigen, daß sich aus dem Gesetz nicht ergibt, daß § 56 Abs. 2 StGB nur auf Fälle ganz besonderer Konfliktslagen beschränkt ist. Die Abgrenzungsformel der "besonderen Umstände" besagt eindeutig nur, daß "gewöhnliche", "durchschnittliche", "allgemeine", "nur einfache" Strafmilderungsgründe eine Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen, eine solche vielmehr nur in Betracht kommt, wenn mildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben (BGH JR 1978, 32; BGH, Urteil vom 18. Januar 1979 - 4 StR 712/78 -).
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Goydke