Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1979, Az.: 3 StR 450/78
Nicht ordnungsgemäße Durchführung eines Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Duldung der Anwesenheit von Vertretern der Oberfinanzdirektion und des Hauptzollamtes; Pflicht zur vollständigen und genauen Angabe der einen Verfahrensfehler begründenden Tatsachen; Erfüllung dieser Pflicht bei nur teilweiser Mitteilung der den Verfahrensfehler begründenden Gerichtsbeschlüsse durch den Revisionsführer; Stillschweigende Einwilligung in die Anwesenheit bestimmter Personen ; Absehen von der Vereidigung einer Zeugin aufgrund des Verdachts der Beteiligung an dem angeklagten Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Wirksamkeit eines allgemein geleisteten Dolmetschereides für folgende Verhandlungen in derselben Sache; Notwendigkeit der Berufung auf den geleisteten Eid; Zulässigkeit der Verlesung einer Vernehmungsniederschrift über eine in den Niederlanden durchgeführte komissarische Vernehmung bei Ungewissheit über die Vollständigkeit der Übersetzung; Gegenüberstellung als Beweisantrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 450/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 14.06.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1981, 96
- NStZ 1981, 297
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Prozessgegner
Zolloberinspektor Paul G. aus N., geboren am ... 1939 in F.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Januar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
Die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt L. ..., M. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14. Juni 1978 wird
- a)
das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten Gefangenenbefreiung, Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat und Urkundenfälschung vorgeworfen wird,
- b)
der Urteilsausspruch in den Ziffern 1 und 4 geändert und wie folgt neu gefaßt:
- 1.
Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und mit Gegenständen, die keine Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden, in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln und von Gegenständen, die - ohne Betäubungsmittel zu sein - als solche ausgegeben werden, sowie mit Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei, Verwahrungsbruch und Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
- 4.
Der Angeklagte hat die Kosten zu tragen, soweit er verurteilt ist; im übrigen werden die Kosten der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Vorschriften:
§§ 1, 3, 9, 11 Abs. 1 Nrn 1, 6 a, Abs. 4 Nrn 3, 4, 5, 6 b, Abs. 6, § 12 BetMG; §§ 370, 374 AO; § 133 Abs. 1, 3, § 246; 52, 69, 69 a, 74 StGB.
2.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit er verurteilt ist.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit und Abgebens von Betäubungsmitteln sowie von Gegenständen, die keine Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden, in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei, Verwahrungsbruch und Unterschlagung sowie wegen Gefangenenbefreiung, Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Ihm ist außerdem - bei Einziehung des Führerscheins - die Fahrerlaubnis entzogen worden; die Verwaltungsbehörde ist angewiesen worden, ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegenstände, die zur Begehung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gebraucht worden sind oder bestimmt waren, sind eingezogen worden. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen Rechts.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren wegen Gefangenenbefreiung, Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat und Urkundenfälschung nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Im übrigen hat die Revision des Angeklagten keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen
1.
§ 338 Nr. 6, § 337 StPO.
Die Rüge, das Landgericht habe in der Sitzung vom 3. März 1978 in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt, den Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit aber nicht ordnungsgemäß durchgeführt, hat keinen Erfolg.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, daß die Öffentlichkeit am 3. März 1970 gesetzwidrig ausgeschlossen gewesen sei, wendet sich vielmehr dagegen, daß der dem Antrag der Verteidigung entsprechende - auf § 172 Nr. 1 GVG gestützte - Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit nur unvollständig vollzogen und die Anwesenheit von Vertretern der Oberfinanzdirektion Karlsruhe sowie des Hauptzollamtes Heidelberg geduldet worden sei. Eine solche Rüge kann nicht auf § 338 Nr. 6 StPO gestützt werden. Der unbedingte Revisionsgrund dieser Vorschrift soll die Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes verbürgen. Er dient nicht dem Schütze des Angeklagten gegen Beeinträchtigungen durch eine öffentliche Gerichtsverhandlung und liegt deshalb nur vor, wenn die Öffentlichkeit der Verhandlung ungesetzlich beschränkt worden ist oder wenn die für den Ausschluß der Öffentlichkeit vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht beachtet worden sind, nicht dagegen, wenn öffentlich verhandelt worden ist, obwohl nach dem Gesetz die Öffentlichkeit hätte ausgeschlossen werden können oder wenn der Ausschluß nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (BGHSt 23, 82, 85).
Der von der Verteidigung behauptete Fehler könnte deshalb allenfalls nach § 337 StPO gerügt werden. Diese Rüge ist jedoch nicht ordnungsgemäß erhoben. Wird das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten, so müssen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der Revisionsbegründung die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Dies hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Revisionsrechtfertigung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340). Daran fehlt es hier, da der Revisionsführer nur einen Teil der Gerichtsbeschlüsse mitteilt, deren Kenntnis für die Beantwortung der Frage, ob der geltendgemachte Verfahrensfehler vorliegt, notwendig ist. Darüber hinaus ist, was Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rüge ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1978 - 4 StR 445/78), nicht mitgeteilt, welche Angaben der Angeklagte gemacht und welche Anträge er gestellt hätte, wenn die beiden Vertreter der Finanzverwaltung nicht anwesend gewesen wären.
Die Rüge wäre aber auch unbegründet. Das Landgericht hatte, was die Revision nicht mitgeteilt hat, gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG in nicht öffentlicher Sitzung darüber verhandelt, ob die von der Verteidigung vorgetragenen Gründe über die Ausschließung der Öffentlichkeit ausreichen. Während dieser Verhandlung gestattete die Strafkammer, worauf die Revision ebenfalls nicht hinweist, den Vertretern der Oberfinanzdirektion Karlsruhe und des Hauptzollamtes Heidelberg im Einverständnis aller Beteiligten die Anwesenheit. Einen solchen Gerichtsbeschluß nach § 175 Abs. 2 GVG wiederholte das Landgericht zwar nicht, als es nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit den von der Revision mitgeteilten Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit verkündete und die Verhandlung sodann in nicht öffentlicher Sitzung, und zwar in Anwesenheit der beiden Beamten der Finanzverwaltung, fortsetzte. Es konnte jedoch angesichts des kurz vorher ausdrücklich erklärten Einverständnisses aller Verfahrensbeteiligten nunmehr davon ausgehen, daß diese stillschweigend in die weitere Anwesenheit der beiden Beamten der Finanzverwaltung einwilligten (vgl. Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 175 Rdn 4). Dies gilt um so mehr als die Frage, welchen Personen während der nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt zu gestatten sei, durchaus Gegenstand der Erörterung war. Auf den Antrag der Verteidigung, dem der Vertreter der Staatsanwaltschaft widersprochen hatte, verweigerte das Gericht den Vertretern der Presse den Zutritt. Demgegenüber sind Einwendungen gegen die Anwesenheit der beiden Vertreter der Finanzverwaltung, die dem Gericht Veranlassung hätten geben müssen, eine erneute ausdrückliche Entscheidung nach § 175 Abs. 2 GVG zu treffen, nicht erhoben worden.
Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht von der Vereidigung der Zeugin Maria R. abgesehen, ist nicht begründet. Die Strafkammer hat ihren Beschluß über die Nichtvereidigung der Zeugin damit begründet, sie sei aufgrund ihrer Angaben, sie habe bei einem der Treffen mit dem Angeklagten gemeinsam mit diesem Haschisch geraucht, der Beteiligung an der Tat verdächtig, die den Gegenstand der Untersuchung bilde. Diese Erwägungen des Landgerichts lassen einen Rechtsfehler, der die Revision begründen könnte (vgl. BGHSt 20, 98; 22, 266), [BGH 25.10.1968 - 4 StR 412/68]nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat es nicht verkannt, daß die Anklage nicht darauf gestützt war, der Angeklagte habe Haschisch geraucht. Die Strafkammer konnte jedoch aus der Tatsache, daß die Zeugin - wie im Fall 21 b der Urteilsgründe festgestellt - gemeinsam mit dem Angeklagten von diesem zur Verfügung gestelltes Haschisch geraucht hat, den Verdacht herleiten, die Zeugin habe sich an dem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Gegenstand der Anklage war, insbesondere dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, in strafbarer Weise beteiligt.
3.
Auch die Rüge, bei der Vernehmung der Zeugen J., C., M. und Jo. sei eine Dolmetscherin hinzugezogen worden, die unvereidigt geblieben sei, ist nicht begründet. Die Dolmetscherin Rosemarie Ga. aus Heidelberg hat sich in der Sitzung vom 7. März 1978 vor der Vernehmung der Zeugin R. auf ihren allgemein geleisteten Eid bezogen und versichert, daß sie treu und gewissenhaft übersetzen werde. Die darin liegende Berufung auf den allgemein geleisteten Dolmetschereid, die gemäß § 189 Abs. 2 GVG der Leistung des Dolmetschereides gleichsteht, brauchte nicht bei jeder der anschließenden Zeugenvernehmungen wiederholt zu werden; sie bezog sich vielmehr auf sämtliche von der Dolmetscherin vorgenommenen Übertragungen in der laufenden Haupt Verhandlung. Daß die Zeugen J., C., M. und Jo. nicht am 7. März 1978, sondern an späteren Sitzungstagen vernommen worden sind, ändert daran nichts. Eine einmal abgegebene eidliche Bekräftigung eines Dolmetschers ist allerdings nach der in der Literatur vertretenen Auffassung nicht für alle folgenden Verhandlungen in derselben Sache wirksam (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 189 GVG Rdn 3; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO§ 189 GVG Anm. 3; KMR StPO 6. Aufl. § 189 GVG Anm. 1 a; Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 189 Rdn 1). Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG DJZ 1921, 203) ist bei einer erneuten Zuziehung eines Dolmetschers in demselben Vor- oder Hauptverfahren die erneute Leistung des Dolmetschereides oder in sinngemäßer Anwendung der §§ 67, 72 StPO die Berufung auf den geleisteten Eid notwendig. Der Begriff des Hauptverfahrens, wie er in der zitierten Entscheidung des Reichsgerichts verwendet wird, deckt sich jedoch mit dem in § 67 StPO verwendeten gleichlautenden Begriff und umfaßt den gesamten Zeitraum vom Eröffnungsbeschluß bis zur Rechtskraft des Urteils (BGHSt 23, 283, 285, 286). Er kann deshalb mehrere Hauptverhandlungen umfassen (Meyer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 67 Rdn 7). In ein und derselben Hauptverhandlung, mag sie sich auch auf verschiedene Sitzungstage erstrecken, reicht aber die einmalige Leistung des Dolmetschereides aus.
Keinen Erfolg hat die Rüge, das Landgericht habe die richterlichen Protokolle über die Vernehmung der Zeugen Ro. und O. nicht verlesen dürfen. Es ist schon fraglich, ob die Rüge zulässig erhoben ist, da der Revisionsführer nicht alle für das Verständnis der Rüge wesentlichen Tatsachen mitteilt. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Die Strafkammer hat während der Hauptverhandlung durch Beschluß vom 3. April 1978 die kommissarische Vernehmung der genannten Zeugen durch die zuständigen niederländischen Justizbehörden angeordnet. Am 16. Mai 1978 hat sie die Protokolle des niederländischen Gerichts gemäß §§ 223, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen. Dieses Verfahren läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Von der Revision wird nicht in Zweifel gezogen, daß der Vernehmung der in den Niederlanden lebenden Zeugen ein nicht zu beseitigendes Hindernis im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO entgegenstand (vgl. BGHSt 7, 15, 16). Die Verteidigung stützt ihre Revision vielmehr nur auf die Behauptung, der niederländische Untersuchungsrichter habe die Aussagen der Zeugen nur unvollständig übersetzt. Damit ist ein Rechtsfehler des Landgerichts nicht dargelegt, da die Zulässigkeit der Verlesung einer Vernehmungsniederschrift nicht davon abhängt, ob alle Äußerungen des Vernommenen wiedergegeben sind.
a)
Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe den Antrag, den bereits vernommenen Zeugen Oosterwolde dem Angeklagten sowie den ebenfalls bereits vernommenen Zeugen S. und B. gegenüberzustellen, zu Unrecht abgelehnt. Dieses Begehren des Verteidigers stellt keinen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO dar. Ein solcher läge nur bei dem Verlangen eines Prozeßbeteiligten vor, über bestimmte Tatsachen mittels bestimmter Beweismittel Beweis zu erheben. Die Gegenüberstellung ist jedoch kein Beweismittel in diesem Sinne (BGH NJW 1960, 2156, 2157). Sie ist zwar gemäß § 58 Abs. 2 StPO verfahrensrechtlich zulässig und kann zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) sogar geboten sein. Über die Notwendigkeit einer solchen Gegenüberstellung befindet das Gericht jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen (BGH a.a.O.; Urt. vom 2. Oktober 1975 - 1 StR 380/75). Daß das Landgericht bei der Ablehnung der Gegenüberstellung durch Beschluß vom 29. Mai 1978 sowie in den Urteilsgründen (UA S. 56) die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Es hat sich eingehend (UA S. 55) mit der Einlassung des Angeklagten, er sei unter lebensbedrohenden Umständen unter Druck gesetzt worden, auseinandergesetzt. Den Aussagen des Zeugen O., auch seiner Bemerkung, er kenne den Angeklagten gar nicht, hat sie keinen Glauben geschenkt (UA S. 56, 73). Daß sie den Hinweis des von dem Angeklagten belasteten Zeugen, diesen sehen zu wollen, um zu prüfen, ob er ihn kenne, nicht als geeignet ansah, den Zeugen durch die beantragte Gegenüberstellung zu einer wahrheitsgemäßen Aussage zu veranlassen, ist nicht zu beanstanden.
b)
Die Strafkammer konnte auch den Antrag, den niederländischen Untersuchungsrichter als Zeugen zu vernehmen, ablehnen. Es fehlt schon an einem Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO. Der Antrag des Verteidigers, den Richter Dr. Bo. zum Beweis dessen zu vernehmen, daß er "nicht alles in der Vernehmung Gesagte übersetzt hat und daß nicht alles in der Vernehmung Gesagte protokolliert worden ist", bezeichnet keine bestimmte, die Frage des Schuld- oder Strafausspruchs betreffende Behauptung, über die Beweis erhoben werden könnte (BGHSt 6, 128). Die völlig unerheblichen Bemerkungen bedurften weder der Übersetzung noch der Protokollierung. Nicht behauptet ist, daß die Äußerungen, die für das Verfahren von Erheblichkeit hätten sein können, nicht zur Kenntnis der bei der Vernehmung Anwesenden gelangt sind.
Unbegründet ist die Rüge, das Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter der Strafkammer sei zu Unrecht verworfen worden. Das Gesuch leitet die Besorgnis der Befangenheit daraus her, daß die Strafkammer den Antrag auf Vernehmung des Untersuchungsrichters Dr. Bo. (I 4 b) wegen Prozeßverschleppung abgelehnt hatte. Diese Begründung werfe dem Verteidiger im Ergebnis standeswidriges Verhalten vor. Den Ablehnungsantrag hat die Strafkammer in anderer Besetzung mit der Begründung verworfen, bei vernünftiger Würdigung lasse der Beschluß, mit dem der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. Bo. zurückgewiesen wurde, keine Umstände erkennen, die auf Voreingenommenheit der Richter hindeuteten. Dies trifft zu. Ein Richter ist nicht schon deshalb befangen, weil er eine dem Angeklagten oder seinem Verteidiger ungünstige Entscheidung, die von diesen für falsch gehalten wird, getroffen hat (vgl. BGHSt 21, 334, 340 ff). Der Angeklagte muß vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGHSt 21, 334, 341). Dies wird in aller Regel, soweit die Besorgnis der Befangenheit aus Gerichtsentscheidungen hergeleitet wird, selbst bei einer im Ergebnis unzutreffenden Entscheidung nicht vorliegen, denn zu ihrem Erlaß ist der Richter, wenn sie seiner Überzeugung entsprach, verpflichtet. Die das Ablehnungsgesuch zurückweisende Strafkammer konnte deshalb, wie sie es getan hat, die Frage offen lassen, ob die abgelehnten Richter zu Recht von Prozeßverschleppung ausgegangen sind.
II.
Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist nicht erhoben. Dem Senat ist es deshalb verwehrt zu prüfen, ob das angefochtene Urteil Rechtsfehler enthält.
III.
Die vorläufige Teileinstellung führt zur Änderung des Schuld- und Strafausspruchs sowie der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, die der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 StPO selbst vornehmen kann.
Der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen der in Tateinheit damit stehenden Delikte wird durch die Einstellung nicht berührt. Dies gilt auch für die deswegen ausgeworfene Freiheitsstrafe von acht Jahren, die nicht durch andere Einzelstrafen beeinflußt sein kann, und für die Nebenentscheidungen (Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung), die das Landgericht nur getroffen hat, weil der Angeklagte gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat. Es ist auszuschließen, daß der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn der Tatrichter selbst die Einstellung vorgenommen hätte.
Die Teileinstellung führt zur Änderung der Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils. Der Senat hat gemäß § 467 Abs. 4 StPO davon abgesehen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, die ausschließlich den Teil des Verfahrens betreffen, deretwegen die Einstellung erfolgt ist.
IV.
Mit der Neufassung der Kostenentscheidung erledigt sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts. Was der Beschwerdeführer zu ihrer Begründung vorbringt, betrifft allein den Kostenansatz [BGH, Beschluß vom 7. Juni 1978 - 3 StR 180/78 (S)].
Neifer
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm