Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1968, Az.: 4 StR 412/68
Vereidigung eines wegen Geistesschwäche entmündigten Zeugen; Genügende Vorstellung des Zeugen vom Wesen und von der Bedeutung des Eides; Verstoß gegen Vereidigungsverbot als Revisionsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1968
- Aktenzeichen
- 4 StR 412/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 10.05.1968
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 22, 266 - 268
- MDR 1969, 66-67 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 61-62 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Amtlicher Leitsatz
Ein Verstoß gegen § 60 Nr. 1 (2. Fall) StPO kann auch dann gerügt werden, wenn dem Tatrichter die Umstände, die ihn möglicherweise dazu veranlaßt haben würden, einen Zeugen als eidesuntauglich zu behandeln, nicht bekannt geworden sind und er sie deshalb bei seiner (Ermessens-)Entscheidung nicht hat verwerten können (im Anschluß an BGHSt 20, 98).
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Oktober 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht, desssn erstes. Urteil der Senat wegen eines sachlich-rechtlichen Fehlers aufgehoben hatte, hat die Angeklagten wiederum wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, allerdings zu geringeren Strafen verurteilt, P. zu zwei Jahren Gefängnis, K. zu zwei Jahren Jugendstrafe. Auch die abermaligen Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.
Die eine Verletzung des § 60 Nr. 1 StPO rügende Verfahrensbeschwerde beider Angeklagten greift durch.
Das Urteil beruht entscheidend auf der eidlichen Bekundung des durch die Tat verletzten Zeugen Sc., dessen Beeidigung das Gericht gegen den Antrag der Verteidigung angeordnet hatte (§ 61 Nr. 2 StPO). Wie erst durch die Revisionen aufgedeckt worden ist, war Sc. bereits zur Tatzeit wegen Geistesschwäche entmündigt. Der Entmündigungsbeschluß des Amtsgerichts Recklinghausen vom 2. August 1965 ist u.a. damit begründet, daß es Sc. nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht nur an einem Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, sondern insbesondere an einer ausreichenden Kritik- und Urteilsfähigkeit mangele und auch seine Gedächtnisleistung zu wünschen übrig lasse. Deshalb, so rügen die Revisionen, habe So. wegen Verstandesschwäche vom Wesen und von der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung und habe somit nicht vereidigt werden dürfen. Die Rüge ist - im Ergebnis - begründet.
Zwar schließt die Entmündigung wegen Geistesschwäche, mag diese auch, wie hier, mit einer Gedächtnisschwäche verbunden sein, für sich allein die Vereidigung eines Zeugen noch nicht aus (vgl. RGSt 20, 60, 62). Unzulässig ist die Vereidigung vielmehr nur dann, wenn der Zeuge wegen dieser Verstandesschwäche vom Wesen und von der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung hat (vgl. RG GA 50, 398; BGH Urteil vom 29. Januar 1957 - 1 StR 485/56). Ob das der Fall ist, muß der Tatrichter jeweils prüfen und nach pflichgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. RGSt 33, 393, 395; KMR Müller/Sax 6. Aufl. § 60 StPO Bem. 6). Hat er diese Prüfung vorgenommen und den Zeugen für eidestauglich befunden, so kann die Revision dies nur dann mit Erfolg rügen, wenn die Entscheidung auf rechtlich unzutreffenden Erwägungen, insbesondere auf Verkennung von Rechtsbegriffen beruht (vgl. auch BGHSt 9, 71, 72) [BGH 22.12.1955 - 1 StR 381/55]. Dem Revisionsgericht steht es nicht etwa zu, die auf rein tatsächlichem Gebiet liegende Frage zu überprüfen, ob ein Zeuge in solchem Maße verstandesschwach ist, daß er vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung hat (Urteil des Senats vom 29. März 1963 - 4 StR 500/62 - in BGHSt 18, 311 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHSt 4, 368, 369 ff [BGH 24.09.1953 - 3 StR 228/53]; BGH NJW 1953, 1402; BGH VRS 29, 26 zur Frage des Verdachts der Beteiligung in § 60 Nr. 3 StPO). Hat der Tatrichter dagegen eine Prüfung in dieser Richtung überhaupt nicht vorgenommen, obwohl Umstände vorlagen, die die Eidestauglichkeit eines Zeugen i.S. des § 60 Nr. 1 StPO (2. Fall) in Frage stellen konnten, hat er sich also die Frage nach einem etwa aus diesem Grunde auszusprechenden Vereidigungsverbot nicht vorgelegt oder ist er sich ihrer nicht bewußt geworden, so ist das Verfahren schon deshalb rechtsfehlerhaft (KMR a.a.O.; vgl. auch BGH NJW 1952, 1103 f [BGH 10.07.1952 - 5 StR 324/52] zu § 60 Nr. 3 StPO). Dann hat der Tatrichter eine Ermessensentscheidung in Wahrheit nicht getroffen.
So liegt es hier. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß dem Landgericht die Umstände, die es möglicherweise von der Eidesuntauglichkeit des Zeugen Sc. überzeugt hätten, nämlich die Entmündigung und die sie tragenden Gründe, ohne sein Verschulden verborgen geblieben sind und es sie somit nicht berücksichtigen konnte. Verstöße gegen Vereidigungsverbote sind Revisionsgrund ohne Rücksicht darauf, ob der Tatrichter die die Vereidigung ausschließenden Umstände kannte oder kennen mußte. Das hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (Rspr. 6, 370; JW 1931, 2817 Nr. 36), soweit ersichtlich, bisher zwar nur in Bezug auf das unbedingte Vereidigungsverbot der Eidesunfähigkeit (§ 60 Nr. 2 StPO) ausgesprochen, also für einen Fall, in dem - wie bei einem noch nicht 16 Jahre alten Zeugen (§ 60 Nr. 1 StPO 1. Fall; vgl. dazu RGSt 20, 163) - die Unzulässigkeit der Vereidigung feststeht und es nicht erst, wie im vorliegenden Fall, einer (Ermessens-)Entscheidung des Tatrichters zu ihrer Feststellung bedarf (vgl. BGHSt 20, 98). Für diesen letzteren Fall kann jedoch nichts anderes gelten (so wohl auch Eberh. Schmidt § 60 StPO Rn. 9, Löwe-Rosenberg 21. Aufl. § 60 StPO Anm. 9 a; vgl. auch RGSt 44, 254 ff zu § 60 Nr. 3 StPO). Wenn der Tatrichter keine Kenntnis von den für eine Ermessensentscheidung nach § 60 Nr. 1 (2. Fall) StPO wesentlichen Umständen erhält und diese Entscheidung darum nicht trifft und deshalb zu Unrecht von der Eidestauglichkeit eines Zeugen ausgeht, ist die Entscheidung nicht weniger fehlerhaft und nachteilig für den Angeklagten, als wenn ihm die das unbedingte Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO begründenden Umstände nicht bekannt werden und er aus diesem Grunde zu Unrecht die Eidesfähigkeit annimmt. Daß bei der unterbliebenen Ermessensentscheidung die Frage der Unzulässigkeit der Vereidigung offen bleibt, liegt in der Natur dieser Entscheidung. Diese Tatsache steht der Geltendmachung der Revisionsrüge jedenfalls so lange nicht entgegen, als nach Lage der Sache nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Tatrichter bei Kenntnis der verdeckt gebliebenen Umstände die Unzulässigkeit angenommen hätte. Das ist hier der Fall.
Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß das Landgericht der Aussage des Zeugen Sc. weniger Bedeutung beigemessen hätte, wenn die Beeidigung aus dem Grunde des § 60 Nr. 1 (2. Fall) StPO unterblieben wäre. Das Urteil war daher auf die Verfahrensrügen in vollem Umfang aufzuheben, so daß es der Erörterung der - für sich genommen unbegründeten - Sachbeschwerden nicht bedarf.
Faller
Börtzler
Mayr
Hürxthal