Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1957, Az.: 1 StR 485/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1957
- Aktenzeichen
- 1 StR 485/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 12863
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Coburg - 20.08.1956
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl im Rückfall u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Januar 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 20. August 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt ist, und hinsichtlich der Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren drei Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt; es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die erlittene Untersuchungshaft angerechnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, hat teilweise Erfolg.
I.
Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften entspricht nur insoweit der Bestimmung des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, als sie sich gegen die Beeidigung der Zeugin Margarete P. wendet und hierzu einen Verstoß gegen § 60 Nr. 1 StPO behauptet. Die Rüge ist unbegründet. Entmündigung wegen Geistesschwäche schließt die Beeidigung nur dann aus, wenn der Zeuge nach der Überzeugung des Tatrichters vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung hat (vgl RGSt 33, 393; 58, 396; RG GA 50, 398; RG Recht 1915 Nr. 153).
II.
Sachrüge.
1.)
Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt. Der Angeklagte fühlt sich insoweit auch nur dadurch beschwert, daß das Landgericht die Straftaten als zwei selbständige fortgesetzte Verbrechen nach §§ 263, 264 StGB und nicht als "eine fortgesetzte Handlung" gewürdigt hat. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe, als ihm nach der Verbüßung seiner letzten Strafe die Behörden die laufende Rente nicht ordnungsmäßig auszahlten, von vornherein den Entschluß gefaßt, sich Geld zu verschaffen, das er nach laufendem Eingang der Rente dann habe zurückzahlen wollen. Die Strafkammer hat jedoch festgestellt, daß der Angeklagte, der von Mai bis Juli 1955 mehrere Personen betrogen hatte (erster fortgesetzter Betrug), nach Eingang von Rentennachzahlungen zunächst keine Betrügereien mehr beging. Sie folgert daraus rechtlich bedenkenfrei, der Beschwerdeführer habe seinen Willen zum Begehen von Betrügereien aufgegeben und erst, als er lediglich auf die laufende Rente angewiesen war, im Oktober 1955 einen neuen "Entschluß" gefaßt, wieder durch Täuschung sich Geldbeträge zu verschaffen. Daß das Landgericht die beiden - Betrugsfälle als in sich fortgesetzte Taten angesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Die Versagung mildernder Umstände und die sonstigen Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision ist nach alledem insoweit unbegründet.
2.)
Dagegen kann die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht bestehenbleiben.
Margarete P. hatte Ende November 1955 dem Angeklagten ihr Postsparbuch überlassen und ihm, da die Ausweiskarte nicht auffindbar war, eine schriftliche Bestätigung übergeben, worin sie Ihn zur Abhebung ihres Guthabens ermächtigte. Da der Postbeamte wegen Fehlens der Ausweiskarte eine Auszahlung ablehnte, suchte der Angeklagte nach ihr in Anwesenheit und offenbar mit Billigung der Margarete P. in deren Wohnung. Dabei kam er auch an den Wäscheschrank der Gertrud P., einer Schwester der Margarete, der verschlossen war. Der Beschwerdeführer entdeckte, daß ein Schlüssel eines anderen Schränke auch zu dem Wäscheschrank der Gertrud P. paßte. Er öffnete ihn mit diesem Schlüssel und suchte nach der Ausweiskarte. Dabei bemerkte er das Postsparbuch der Schwester, in dem ein 20 DM-Schein lag. Er legte diese Gegenstände wieder in den Schrank. Im Laufe des Abends schickte der Angeklagte Margarete P. zu Besorgungen fort; in ihrer Abwesenheit nahm er das Postsparbuch und den Geldschein aus dem Schrank an sich und verließ die Wohnung.
Nach den Feststellungen ist die Strafkammer ersichtlich davon ausgegangen daß der Angeklagte zunächst, als er den Schrank mit dem falschen Schlüssel öffnete, nur nach der Ausweiskarte zum Sparbuch der Margarete P. in deren Einverständnis suchte und nicht vorhatte, irgendwelche Gegenstände zu entwenden. Es hätte daher geprüft werben müssen, ob der Schrank, als der Angeklagte später daran ging, das Sparbuch mit dem Geldschein sich anzueignen, wieder verschlossen war und ob ihn der Beschwerdeführer mit dem Nachschlüssel öffnete. Dem Urteil kann dies nicht entnommen werden.
Der Senat ist daher nicht in der Lage, zu prüfen, ob das Landgericht den Angeklagten rechtlich bedenkenfrei wegen Nachschlüsseldiebstahls im Sinne von § 243 Nr. 3 StGB verurteilt hat. Das Urteil ist daher insoweit und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben.
Dr. Peetz
Mantel
Werner
Hübner