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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.1978, Az.: 3StR 180/78 (S)

Rechtsirrtumsfreie Feststellung eines vermeidbaren Verbotsirrtums

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1978
Aktenzeichen
3StR 180/78 (S)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 03.11.1977

Verfahrensgegenstand

Verfassungsfeindliche Einwirkung auf die Bundeswehr

Prozessführer

Fernmeldeingenieur Klaus Anton O. aus H., geboren am ... 1949 in S.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhrung des Beschwerdefhrers
am 7.Juni 1978
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3.November 1977 wird als unbegrndet verworfen, da die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (349 Abs.2StPO).

Das Landgericht ist von einem - vermeidbaren - Verbotsirrtum des Angeklagten ausgegangen und hat die Strafe nach 17 Satz2, 49 Abs.1StGB gemildert. Alle Tatsachen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind, waren dem Angeklagten bekannt, so da eine Anwendung des 16StGB ausscheidet. Zur Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, da der Angeklagte rechtliche Bedenken ber die Reichweite des Parteienprivilegs "einfach beiseite geschoben" hat. Das gengt.

Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schmidt
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth