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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1978, Az.: 4 StR 445/78

Antrag des Verteidigers, die Öffentlichkeit für die Zeit der Vernehmung des Angeklagten zur Sache auszuschließen; Verurteilung wegen vollendeter Vergewaltigung nur aufgrund der Zeugenaussage des Opfers; Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beruhend auf einem Teilgeständnis des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1978
Aktenzeichen
4 StR 445/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 12.10.1977

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessführer

Städtischer Arbeiter Hans-Peter P. aus H., geboren am ... 1949 in L.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Oktober 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß
Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Oktober 1977 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht Werne an der Lippe durch Urteil vom 6. April 1976 - 5 Ds 53/75 - verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet.

3

1.

Die Rüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 172 GVG dem Antrag des Verteidigers, die Öffentlichkeit für die Zeit der Vernehmung des Angeklagten zur Sache auszuschließen, nicht entsprochen, ist unzulässig, weil sie nicht hinreichend ausgeführt worden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hätte in der Revisionsbegründung darlegen müssen, welche zusätzlichen Angaben er bei seiner Vernehmung zur Sache gemacht haben würde, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden wäre. Nur dann könnte das Revisionsgericht nachprüfen, ob aufgrund dieser Angaben die Möglichkeit einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung bestanden hätte und das Urteil somit überhaupt auf dem behaupteten Rechtsfehler beruhen kann.

4

2.

Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Landgericht den Angeklagten allein aufgrund der Angaben der Geschädigten, der Zeugin R., verurteilt hat, ohne den früheren Mitbeschuldigten Hans A. der zum Hauptverhandlungstermin am 12. Oktober 1977 geladen, jedoch nicht erschienen war, als Tatzeugen zu vernehmen.

5

a)

Soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist, hat er selbst eingestanden, versucht zu haben, die Zeugin R. im Anschluß an ihre Vergewaltigung durch den Zeugen A. zu notzüchtigen. Ob die Tat vollendet worden ist, d.h. ob es dem Angeklagten gelungen ist, sein Glied in die Scheide der Zeugin einzuführen, konnte nur die Zeugin R. bestätigen; der Zeuge A. konnte hierzu keine Angaben machen, da er sich zu dieser Zeit außerhalb des Kraftwagens aufhielt um sich anzukleiden. Insoweit hat sich deshalb eine Vernehmung des Zeugen A. nicht aufgedrängt.

6

b)

Auch die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beruht auf einem Teilgeständnis des Angeklagten. Dieser hat nämlich bei seiner Vernehmung zugegeben, "daß er in der Nähe der Trinkhalle zunächst auf dem dortigen Gelände etwas hin- und her- und später auf der Ostfeldstraße auch ein kurzes Stück gefahren sei" (UA 11). Die Zeugin R. bestätigt, daß der Angeklagte das Kraftfahrzeug gesteuert hat. Deshalb drängte sich eine Vernehmung des Zeugen A. ebenfalls nicht auf.

7

c)

Die gegen die Einlassung des Angeklagten getroffenen Feststellungen der Strafkammer, die nur für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen konnten, daß nämlich der Angeklagte "mithalf, die Zeugin R. in den Pkw hereinzubringen" und daß er auf der Ostfeldstraße bis zu der Ecke am Teerbach gefahren sei (UA 7), hätten Veranlassung sein müssen, den Zeugen A. zu vernehmen. Der Senat kann jedoch aufgrund der mitgeteilten Strafzumessungserwägungen und der ausgesprochenen, verhältnismäßig milden Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe ausschließen, daß das Urteil insoweit auf der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO beruht.

8

3.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Salger
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Goydke