Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1978, Az.: 3 StR 232/78
Verurteilung wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Haschisch; Anforderungen für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme zum unerlaubten Handeltreiben mit Rauschmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 232/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 04.04.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1979, 71-72 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1259-1260 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Student Volkmar Michael W. aus E. (B.), geboren am ... 1957 in D.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Auch die entgeltliche Tätigkeit des Kuriers, der Betäubungsmittel einführt oder dies versucht, kann Handeltreiben sein.
- b)
Zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. Oktober 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 4. April 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Angewendete Vorschriften: § 11 Abs. 1 Nr. 6 a, § 9, § 1 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 7 Nr. 2 BetMG, §§ 1, 105 JGG
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.
Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision insoweit nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
2.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die im einzelnen erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. Auszuführen ist nur folgendes:
a)
Nach den Feststellungen des Landgerichts erklärte sich der Angeklagte bereit, für unbekannte Auftraggeber Haschisch gegen ein ihm versprochenes Entgelt von 800 bis 900 DM und gegen Erstattung der Fahrtkosten von Amsterdam nach D. zu bringen. Zu diesem Zweck übernahm er am 2. Dezember 1977 in Amsterdam etwa 9 1/2 kg Hasbhisch von einem Farbigen. Auf der Rückreise wurde er noch vor dem Grenzübertritt von niederländischen Beamten gestellt und festgenommen. Ob er das Haschisch in Amsterdam selbst gekauft und den Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt oder ob er das Rauschgift für seine Auftraggeber nur von einem ihm bezeichneten Lieferanten abgeholt hat, konnte das Landgericht nicht klären. Zu Gunsten des Angeklagten ist es von der zweiten Möglichkeit ausgegangen, die seiner unwiderlegten Einlassung in der Hauptverhandlung entspricht.
b)
Für diese Tat des Angeklagten gilt das deutsche Strafrecht nach § 6 Nr. 5 StGB.
c)
Das Landgericht hat in der Tätigkeit des Angeklagten zu Recht ein unerlaubtes Handeltreiben nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetMG gesehen. Nach ständiger Rechtsprechung versteht man unter Handeltreiben jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch die nur gelegentliche oder einmalige, auchdie bloß vermittelnde (BGHSt 6, 246 f; 25, 290 f). Danach ist es nicht erforderlich, daß die Tätigkeit zu eigenen Umsatzgeschäften führen soll; auch die eigennützige Förderung fremder Verkäufe etwa durch Vermittlung oder Nennung potentieller Kunden wird von dem Begriff des Handeltreibens erfaßt (RG DJZ 1932, Sp. 808; RG JW 1933, 2772; vgl. auch BGH, Beschluß vom 10. Januar 1978 - 2 StR 716/77). Es kommt weiter nicht darauf an, ob der mit der Tätigkeit erstrebte Umsatz tatsächlich erreicht wird (BGH, Beschluß vom 27. Juni 1978 - 2 StR 702/77; Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 11 BetMG Anm. 6). Der Gesetzgeber hat in § 11 BetMG einen möglichst umfassenden Katalog zur Erfassung des Rauschgiftmißbrauchs schaffen wollen, dessen Begehungsformen sich im Einzelfall decken oder überschneiden können (BGHSt 25, 290, 292). Dieser gesetzgeberischen Absicht entspricht eine weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens. Sie ermöglicht es, den Besonderheiten des Rauschgifthandels Rechnung zu tragen, der auch durch Arbeitsteilung und Tarnung gekennzeichnet ist.
Demnach ist auch die Tätigkeit des Kuriers dem Handeltreiben zuzurechnen, der gegen Entlohnung selbständig Rauschgift transportiert und einführt oder dies versucht, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein. Diese Gesetzesauslegung entspricht zugleich der Bedeutung, die seinem Tun für den verbotenen Rauschgifthandel zukommt,
d)
Das Landgericht hat weiter zu Recht Täterschaft des Angeklagten und nicht nur Beihilfe zur Tat seiner Auftraggeber angenommen. Da nach der oben genannten Begriffsbestimmung bereits die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen kann, ist die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe im Einzelfall mitunter schwierig.
Nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien ist entscheidend, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Tathandlung erscheint. Wesentliche Anhaltspunkte können hierbei der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft des Beschuldigten sein.
Hier hat der Angeklagte die Kuriertätigkeit allein, wenn auch in fremdem Auftrag ausgeführt. Er war in der Gestaltung des Transports von der Übernahme des Haschischs bis zur Ablieferung im wesentlichen frei. Er konnte insbesondere den genauen Zeitplan, den Transportweg und das Versteck bei der Einfuhr des Rauschgifts bestimmen. Er hatte ein unmittelbares eigenes Interesse am Erfolg seiner Kuriertätigkeit, wie das ihm versprochene Entgelt von 800 DM bis 900 DM zeigt. All dies rechtfertigt die Annahme, daß er Täter und nicht nur Gehilfe bei fremder Tat ist.
Diese rechtliche Würdigung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch soweit sie Beihilfe bejaht oder wenigstens für möglich gehalten hat. Der Fall liegt hier jedoch in tatsächlicher Hinsicht wesentlich anders. In der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74 - (zitiert bei Pelchen a.a.O.) ging es um eine nur untergeordnete Tätigkeit als Bote, wobei es auch am Merkmal der Eigennützigkeit fehlte. Der 4. Strafsenat hat im Beschluß vom 13. Oktober 1977 - 4 StR 408/77 - bei bloßem Verbringen einer Plastiktüte mit Rauschgift von einem Fahrzeug in ein anderes, vorgenommen im Auftrag eines Dritten, zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe eine weitere Sachaufklärung darüber verlangt, wie weit die Fahrzeuge voneinander entfernt waren, ob der Angeklagte eine "reine Botentätigkeit", möglicherweise sogar unter den Augen seines Auftraggebers, ausgeführt hat oder ob er eine gewisse Verfügungsgewalt über die Ware hatte. Im Urteil des 1. Strafsenats vom 17. Januar 1978 - 1 StR 714/77 - war der Angeklagte als Fahrer des Rauschgifthändlers tätig geworden, den er zweimal nach Amsterdam und zurück gefahren hatte. Im Urteil desselben Senats vom 25. April 1978 - 1 StR 78/78 - handelte es sich um einen Sachverhalt, bei dem als eigener Tatbeitrag des Angeklagten außer seiner Anwesenheit bei der Abholung der Ware nur die kurze Aufbewahrung eines Autoschlüssels und eine Beobachtertätigkeit festgestellt waren, während die Tatherrschaft stets bei dem anderen Tatbeteiligten lag. Auch fehlte ein eigenes finanzielles Interesse des Angeklagten am Gelingen der Tat. In derartigen Fällen kann auch nach der hier vertretenen Rechtsansicht statt eigenen Handeltreibens nur Beihilfe zu fremdem Rauschgifthandel vorliegen.
3.
Der Senat hat die Liste der angewendeten Vorschriften berichtigt. Die Strafzumessungsbestimmungen des § 11 Abs. 4 Nr. 5 und Nr. 6 a BetMG sind nicht anzuführen, weil das Landgericht auf Jugendstrafe erkannt hat (§ 18 Abs. 1 Satz 3, § 105 Abs. 1 JGG). Die Einziehungsvorschrift des § 11 Abs. 6 BetMG ist aus der Liste zu streichen, weil eine Einziehung nicht angeordnet worden ist. Da die versuchte Einfuhr im Handeltreiben enthalten ist, entfällt auch die Anführung des § 22 StGB. § 3 JGG kommt bei einem Heranwachsenden nicht in Betracht (§ 105 Abs. 1 JGG).
Neifer
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm